Zustandekommen eines Vertrag
Ein Vertrag kommt durch mind. zwei übereinstimmende Willenserklärungen, idR Antrag und Annahme gem. §§ 145 ff. BGB, zustande
Unverzüglich
ohne schuldhaftes Zögern, § 121 I 1 BGB
Einrede
Es reicht aus, wenn der Beklagte einen uneingeschränkten Abweisungeantrag stellt, sofern der Wille, die eigene Leistung im Hinblick auf das Ausbleiben der Gegenleistung zurückzubehalten, eindeutig erkennbar ist.
Einwendung
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