Welche Grundrechte enthält Art. 5 I GG ?
Nennen Sie die bestimmenden Merkmale des Begriffs der Meinung (=Werturteil)!
Charakteristisch für den Begriff der Meinung ist das Element der Stellungnahme, des Dafürhaltens, des Meinens im Rahmen einer geistigen Auseinandersetzung.
Werturteile stellen danach stets Meinungsäußerungen dar.
Definition Tatsachenbehauptung
Tatsachen sind Vorgänge oder Zustände der Vergangenheit oder Gegenwart, die dem Beweis zugänglich sind.
Inwieweit sind Tatsachenbehauptungen durch die in Art. 5 I 1 GG verbürgte Meinungsfreiheit nach Auffassung des BVerfG gedeckt?
Nach Auffassung des BVerfG sind Tatsachenbehauptungen geschützt, weil und soweit sie meinungsbezogen sind und damit ihrerseits zur Meinungsbildung beitragen.
Was wird nicht von Art. 5 I GG erfasst?
Sog. „Schmähkritik“, die ausschließlich der persönlichen Beleidigung eines anderen Menschen dient. Aufgrund der hierin liegenden potenziellen Beschränkung der Meinungsfreiheit ist der Begriff „Schmähkritik“ aber eng auszulegen.
Insbesondere ist bloße Satire hiervon nicht erfasst und regelmäßig zulässig.
Abgrenzung Werturteil - Tatsachenbehauptung
Was versteht man unter allgemeinen Gesetzen nach Art. 5 II GG?
Was lässt sich gegen die vom BVerfG grundsätzlich vorgenommene Unterscheidung zwischen Werturteilen und Tatsachenbehauptungen in Bezug auf Art. 5 I 1 GG anführen?
Erstens stellen auch die Auswahl und Präsentation der mitgeteilten Tatsache eine wertende Stellungnahme dar. Im Übrigen wird eine Trennung zumindest sehr häufig nicht ohne Sinnverfälschung möglich sein (Untrennbarkeitsgedanke).
Fallen rhetorische Fragen in den Schutzbereich des Art 5 I 1 GG?
Die rhetorische Frage unterfällt je nach der zum Ausdruck gebrachten Aussage entweder der Kategorie des Werturteils oder der Tatsachenbehauptung
Was versteht die h.M. unter einem allgemeinen Gesetz i.S.v. Art. 5 II GG?
Nach h.M. sind allgemeine Gesetze i.S.v. Art. 5 II GG solche, die nicht gezielt in die Kommunikationsfreiheiten (wie z.B. die Meinungsfreiheit) eingreifen. Stichwort: Meinungsneutralität des Staates.
Wie prüft das BVerfG die Frage, ob ein allgemeines Gesetz i.S.v. Art. 5 II GG gegeben ist?
Auf der 1. Stufe prüft das BVerfG unter Anwendung der Sonderrechtslehre, ob sich das Gesetz gegen eine bestimmte Meinung als solche richtet, auf der 2. Stufe, in Anlehnung an die sog. Güter-abwägungslehre, ob das in Rede stehende Gesetz "wichtiger" als die Meinungsfreiheit ist.
Was besagt die sog. "Wechselwirkungstheorie" des BVerfG?
Bei der vom BVerfG für erforderlich gehaltenen Güterabwägung (s.o. zu Frage 6) soll die beschränkende Bestimmung ihrerseits im Lichte des eingeschränkten Grundrechts ausgelegt werden,
damit dessen wertsetzende Bedeutung für das einfache Recht auch auf der Rechtsanwendungsebene
zur Geltung kommt.
Inwiefern ist es berechtigt, davon zu sprechen, dass das BVerfG mit der von ihm im Rahmen des Art. 5 II GG vorgenommenen Güterabwägung nur einen Aspekt der Eingriffsberechtigung, der auch bei den übrigen Grundrechten einschlägig ist, begrifflich verselbständigt hat?
Insofern, als dass der Abwägungslehre des BVerfG dieselbe Bedeutung zukommt wie sonst dem
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit i.e.S.
Inwiefern lässt sich das Gleiche hinsichtlich der Wechselwirkungslehre behaupten?
Insofern, als dass der Wechselwirkungslehre letztlich dieselbe Bedeutung zukommt wie sonst dem Grundsatz der verfassungskonformen Auslegung.
Können nach Art. 5 II GG konkrete Meinungsäußerungen gerade wegen ihres Inhalts unterbunden werden?
Nein, das Gesetz muss immer auch ein „allgemeines Gesetz“ sein. Das gilt auch dann, wenn es dem
Jugendschutz oder dem Schutz der persönlichen Ehre dient.
Können sich wegen Art. 18 AEUV alle Unionsbürger auf Deutschengrundrechte berufen?
Eine solche Auslegung würde die Wortlautgrenze überschreiten. Das BVerfG (Jus 2016, 1044)
neigt daher dazu, für EU-Bürger einen entsprechend verstärkten Schutz aus Art 2 I GG abzuleiten.
Kann eine juristische Person mit Sitz im EU-Ausland nach Art. 19 III GG
Trägerin von Deutschengrundrechten sein?
Ja, aufgrund des Anwendungsvorrangs der binnenmarktbedingten Diskriminierungsverbote und des
Art. 18 AEUV erscheint dem BVerfG (JuS 2012, 379) eine solche weite Auslegung geboten
Welche Anforderungen stellt das BVerfG an die Sinnerfassung von Äußerungen, bevor es wegen dieser zu einer Verurteilung kommen darf?
Das BVerfG verlangt, dass bei mehrdeutigen Äußerungen andere, ebenfalls mögliche Deutungen mit "überzeugenden" (DGHS-Entsch.: "tragfähigen") Gründen ausgeschlossen werden können.
In welchem Verhältnis stehen Art. 9 I und III GG?
Art. 9 III GG ist lex specialis.
Wieso spricht man bei Art. 9 I GG von einem Doppelgrundrecht?
Geschützt sind die einzelnen (potentiellen) Vereinsmitglieder, aber (nach h.M.) auch die Vereinigung selbst.
Wie lässt sich Art. 9 II GG dogmatisch einordnen?
Er stellt eine verfassungsunmittelbare Schranke dar.
Wo ist der Begriff der Vereinigung i.S.v. Art. 9 I GG verbindlich definiert?
Nirgends, aber es besteht Einigkeit, dass er zutreffend in § 2 I VereinsG [Sart. 425] umschrieben ist.
Schützt Art. 9 I GG vor der Vereinnahmung durch öffentlich-rechtliche
Zwangsvereinigungen?
Die Frage ist umstritten. Zum Teil: Es gilt das Prinzip freier sozialer Gruppenbildung mit der Folge, dass das Recht besteht, einer Vereinigung beizutreten und auch ihr fernzubleiben.
HM: Die negative Vereinigungsfreiheit kann nicht weiter gehen als die positive. Diese umfasse aber nicht das Recht, öffentlich-rechtliche Verbände zu bilden. Zum selben Ergebnis kommt man, wenn man in der Aufgabenabbürdung den eigentlichen Grundrechtseingriff sieht.
Dient die Verfassungsbeschwerde (VB) allein dem Individualrechtsschutz des jeweiligen Beschwerdeführers? Welche Funktion hat sie noch?
Nein, der Verfassungsbeschwerde kommt auch die Funktion zu, das objektive Verfassungsrecht zu wahren sowie seiner Auslegung und Fortbildung zu dienen.
An welcher Vorschrift des BVerfGG lässt sich das ablesen?
§ 93a BVerfGG.
Warum kann ein „Vielflieger" im Rahmen einer VB gegen eine bloße Befugnis eines BMinst., den Befehl zum Abschuss eines Flugzeugs zu erteilen, unmittelbare Betroffenheit gelten machen
Von unmittelbarer Betroffenheit durch ein Gesetz muss bei wertender Betrachtungsweise auch dann ausgegangen werden, wenn es dem Beschwerdeführer nicht zugemutet werden kann, den Vollzugsakt (Anordnung zum Abschuss) abzuwarten.
Was verlangt bei einer VB der Subsidiaritätsgedanke über die bloße Rechtswegerschöpfung hinaus?
Dass jeder sonstige zumutbare Rechtsschutz zunächst in Anspruch genommen wird.
Verlangt ist insbes. auch eine (zumutbare) Inzidentkontrolle, wenn Normen Streitgegenstand der VB sind.
Warum galt im vorliegenden Fall eine „Doppelfrist" für die Erhebung der Verfassungsbeschwerde?
Die Erhebung der VB innerhalb eines Jahres war dem Beschwerdeführer nach der Inanspruchnahme des fachgerichtlichen Inzidentkontrolle sonst nicht mehr möglich. Das BVerfG entschied insoweit rechtsschutzfreundlich, hegte das Recht zur Verfassungsbeschere aber gleichzeitig so ein, dass der Beschwerdeführer nicht besser als bei einer Urteilsverfassungsbeschwerde steht.
Können bloße Ermächtigungsgrundlagen und Befugnisnormen, die ein Handeln der Behörden lediglich ermöglichen, ein Grundrechtseingriff sein?
Ja, auch potentielle Einwirkungsmöglichkeiten des Staates sind grundrechtsgebunden und stellen daher relevante „Einwirkungen" auf Grundrechte dar (moderner, erweiterter Eingriffsbegriff).
Was erleichtert sogar die Feststellung eines Eingriffs bei solchen Normen?
Da es sich um potentielle Einwirkungsmöglichkeiten und nicht um einen konkreten Akt handelt, genügt es, wenn potentiell auf Grundrechte bei der Umsetzung der Norm eingewirkt kann.
Was versteht man unter dem „Vorbehalt des Gesetzes"?
Vorbehalt des Gesetzes meint: Kein Handeln ohne Gesetz. Allg. anerkannt ist, dass der Vorbehalt des Gesetzes für Belastungen des Bürgers gilt, vor allem bei Eingriffen in Freiheit und Eigentum.
Was versteht man unter „Vorrang des Gesetzes"?
Vorrang des Gesetzes meint: Kein Handeln gegen das Gesetz. Die Exekutive und die Judikative sind - wie es Art. 20 III GG ausdrückt - an Gesetz und Recht gebunden.
Wo liegen die historischen Wurzeln des allgemeinen Gesetzesvorbehalts?
Im 19. Jahrhundert diente der Vorbehalt des Ges. dem Schutz der bürgerl. Gesellschaft vor der monarchistischen Eingriffsverwaltung durch die Bindung der Verwaltung an eine gesetzl. Erlaubnis.
Lassen sich diese Erwägungen, die für den allgemeinen Gesetzesvorbehalt sprechen, auf die heutige Zeit übertragen?
Auch heute tendiert die Verwaltung zu einem weitgehenden Eigenleben und besitzt ein so starkes Eigengewicht, dass es weiter seinen guten Sinn hat, sie bei Grundrechtseingriffen an das Erfordernis einer gesetzlichen Erlaubnis zu binden.
Was haben der „Vorbehalt des Gesetzes" und die „Wesentlichkeitstheorie" des BVerfG miteinander zu tun?
Das BVerfG hat mit Hilfe der sog. Wesentlichkeitstheorie weitere Felder für die Geltung des Vorbehalts des Gesetzes erschlossen. Der parlament. Gesetzgeber muss nach dem Demokratieprinzip u.
Rechtsstaatsprinzip alle wesentlichen Entscheidungen selbst treffen.
Inwieweit geht die Wesentlichkeitstheorie in ihren Anforderungen über den bloßen Gesetzesvorbehalt hinaus?
1. Sie führt zur Ausdehnung des Gesetzesvorbehaltes auf alle wesentlichen Entsch. des Staates.
2. Sie gibt Auskunft über die Regelungsdichte, mit der der Gesetzgeber Vorgaben zu leisten hat.
An welchen Stellen im Prüfungsaufbau von Freiheitsrechten spielt die Intensität der Betroffenheit eine Rolle?
Zumindest bei der Prüfung, ob ein relevanter Eingriff vorliegt und ob eine hinreichend bestimmte gesetzliche Grundlage vorliegt, bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung und bei der Frage der Verletzung des Wesensgehalts eines Grundrechts (Art. 19 II GG).
Was versteht man unter dem sog. Parlamentsvorbehalt?
Es gibt Fälle, in denen Entscheidungen vom Parlament selbst getroffen werden müssen, ohne dass hierfür die Form eines Gesetzes erforderlich ist. (Z.B. das Zustimmungserfordernis des Bundestags zu Bundeswehreinsätzen). Teilweise wird für diesen Fall der Begriff des (schlichten) Parlamentsvorbehalts verwendet.
Für welche potentiellen Grundrechtseinwirkungen hat das BVerfG verall-gemeinerungsfähige Verhältnismäßigkeitserwägungen aufgestellt?
Für Einwirkungsmöglichkeiten staatlicher Stellen mit einem „spezifisch breitenwirksamen Gefährdungspotential".
Welche übergreifenden Anforderungen stellt das BVerfG an solche Eingriffsbefugnisse?
Vgl: noch einmal kompakt in der Gliederung am Ende
Prüft das BVerfG bei Landesgesetzen die Ordnungsgemäßheit des
Gesetzgebungsverfahrens?
Da das Verfahren für die Gesetzgebung der Länder in der jeweiligen Landesverfassungen festgelegt ist und dieser Maßstab für das Verfassungsgericht nicht zur Verfügung steht, erübrigt sich i.d.R. eine solche Prüfung.
Wie wird ein Verfahren vor dem BVerfG grundsätzlich eingeleitet?
Grundsätzlich erfolgt die Einleitung des Verfahrens durch ordnungsgemäßen Antrag nach § 23 I BVerfGG. § 23 I BVerfGG wird dabei für bestimmte Verfahrensarten durch spezielle Begrün-dungspflichten ergänzt (z.B. § 92 BVerfGG). Ausnahmen vom Antragsprinzip: Verfahren nach §105 BVerfGG, Verfahren nach § 32 BVerfGG (str.).
Was versteht man unter Grundrechtsfähigkeit, was unter Grundrechtsmündigkeit?
Grundrechtsfähigkeit bedeutet die Fähigkeit natürlicher oder juristischer Personen, Träger von Grundrechten zu sein. Die Grundrechtsmündigkeit betrifft die Fähigkeit einer Person, ein Grundrecht, dessen Träger sie ist, in allen denkbaren Relationen entsprechend ihrer Einsichts- und Entscheidungsfähigkeit ausüben zu können.
Ist jeder, der Grundrechtsfähigkeit besitzt, beteiligtenfähig im Rahmen einer VB oder bedarf diese Aussage einer Präzisierung?
Richtig ist, dass mangels ausdrücklicher gesetzlicher Regelung der Beteiligtenfähigkeit im GG und BVerfGG auf die Grundrechtsfähigkeit abgestellt wird. Nach der Rspr. des BVerfG muss jedoch die Grundrechtsfähigkeit bezogen auf das als verletzt geltend gemachte Grundrecht gegeben sein.
Wieso kommt der Urteilsverfassungsbeschwerde die größte praktische Bedeutung zu?
Nach dem Gebot der Rechtswegerschöpfung (§ 90 Il BVerfGG) bzw. dem Subsidiaritätsgrundsatz müssen fachgerichtliche Rechtsschutzmöglichkeiten grds. ausgeschöpft sein, bevor eine Verfassungsbeschwerde zulässig ist. Die Verfassungsbeschwerde richtet sich danach zumindest primär gegen die letztinstanzliche Gerichtsentscheidung.
Unter welchen Voraussetzungen ist die für die Verfassungsbeschwerde erforderliche Beschwerdebefugnis gegeben?
Wenn der Beschwerdeführer geltend machen kann, dass er möglicherweise selbst, gegenwärtig und unmittelbar in seinen Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten verletzt ist.
Das BVerfG prüft im Rahmen der VB nur die Verletzung spezifischen Verfassungsrechts.
Inwieweit ist damit der Prüfungsumfang des BVerfG beschränkt?
Das BVerfG prüft lediglich, ob die einschlägige Verfassungsnorm bei der Auslegung oder Anwendung des einfachen Rechts ganz übersehen wurde oder zumindest in ihre Bedeutung grundsätzlich verkannt wurde. Dabei ist die Prüfung umso eingehender, je intensiver der Eingriff sich darstellt.
Was besagt die Schumann-Formel?
Nach der Schumann-Formel liegt eine Verletzung spezifischen Verfassungsrechts vor, "wenn der angefochtene Richterspruch eine Rechtsfolge annimmt, die der einfache Gesetzgeber nicht als Norm erlassen durfte."
Was besagt die Heck’sche Formel?
Eine Verfassungsbeschwerde ist nur dann begründet, wenn das fachgerichtliche Urteil bei der Auslegung einfachen Rechts von einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung eines Grundrechts ausgeht.
Warum ist der Grundsatz der Subsidiarität, der das Gebot der Rechtsweger-schöpfung ergänzt, vor allem für die Rechtssatz-VB von prakt. Bedeutung?
Nur bei Normen stellt sich das Problem, dass sie häufig nicht selbst unmittelbar zum Gegenstand einer fachgerichtlichen Untersuchung gemacht werden können. Der Subsidiaritätsgrundsatz verlangt deshalb - über die bloße Rechtswegerschöpfung hinaus - die Ausschöpfung aller Möglichkeiten einer Inzidentkontrolle durch die Fachgerichte.
Welcher Aufbau gilt für die Prüfung der Begründetheit der Verfassungsbeschwerde?
Der Grundrechtsaufbau; geprüft werden nicht nur die gerügten Grundrechtsverletzungen.
Ist im Rahmen dieses Aufbaus objektives Verfassungsrecht ohne Bedeutung?
Nein, es ist zwar nicht unmittelbarer Prüfungsmaßstab, aber es findet im Rahmen der verfassungsrechtlichen Rechtfertigung eines gegebenen Grundrechtseingriffs Berücksichtigung.
Welche Grundrechte umfasst Art. 12 GG?
Das nach h.M. einheitliche Grundrecht der Berufsfreiheit und die Freiheit von Arbeitszwang und Zwangsarbeit, die zumindest als einheitliches Grundrecht angesehen werden kann (Unterschied Arbeitszwang - Zwangsarbeit noch wenig geklärt).
Wie definiert sich der sachliche Schutzbereich von Art. 12 I GG ?
Unter Beruf versteht man jede auf Dauer angelegte Tätigkeit zur Schaffung und Erhaltung einer Lebensgrundlage, die nicht schlechthin gemeinschädlich ist.
Was gilt es hinsichtlich des persönlichen Schutzbereiches des Art. 12 I GG zu beachten?
Art. 12 I GG ist als Bürger- bzw. Deutschenrecht ausgestaltet, nicht als Menschenrecht. Ausländer können sich daher nicht auf Art. 12 I GG berufen (aber auf Art. 2 I GG!).
Wieso gelten einheitliche Schranken für die nach Art. 12 I GG geschützte Berufsfreiheit?
Art. 12 I 1 GG wird als einheitliches Grundrecht verstanden, so dass der Regelungsvorbehalt des Abs. 1 S. 2 ebenfalls einheitlich gilt.
Gilt für Art. 12 I GG der einfache Gesetzesvorbehalt?
Ja, der Besonderheit, dass in Art. 12 I GG von einem Regelungsvorbehalt die Rede ist, wird insoweit nach ganz h.M. keine besondere Beachtung geschenkt.
Was besagt der einfache Gesetzesvorbehalt?
Ja, der Besonderheit, dass in Art. 12 I GG von einem Regelungsvorbehalt die Rede ist, wird insoweit nach ganz h.M. keine besondere Beachtung geschenkt
Was spricht für eine Integration der Drei-Stufen-Theorie in die Verhältnismäßigkeitsprüfung
Die Drei-Stufen-Theorie stellt einen Fall angewandter Verhältnismäßigkeit dar und kann insoweit (nur) ein Anhaltspunkt im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung sein.
Inwiefern kommt es im Rahmen der Prüfung des Art. 12 I GG auf die Definition von bestimmten Berufsbildern an?
Von der Bestimmung des genauen Berufsbildes hängt es ab, ob eine Berufswahlregelung oder Be-rufsausübungsregelung vorliegt. Konsequenzen hat dies für die Anforderungen, die an die Rechtfertigung des Eingriffs gestellt werden (Drei-Stufen-Theorie).
Was ist die Aufgabe des Bundesverfassungsgericht bei einer Verfassungsbeschwerde ?
Aufgabe des Bundesverfassungsgericht im Rahmen der Verfassungsbeschwerde ist es lediglich, Urteile auf einen Verstoß gegen Grundrechte oder grundrechtsgleiche Rechte zu überprüfen, so wie es Aufgabe der obersten Bundesgerichte ist, für die Rechtsgebiete ihrer Zuständigkeit, vorbehaltlich besonderer verfassungsrechtlicher Überprüfung, letzte Instanz zu sein. Schließlich wäre das BVerfG als Superrevisionsinstanz auch völlig überlastet und soll das geräderte nicht sein.
Das BVerfG beschränkt sich daher im Rahmen der Begründethheit auf die Prüfung, on “spezifisches Verfassungsrecht” zu prüfen ist.
Wie sieht die Begründetheitsprüfung der Verfassungsbeschwerde aus?
Die Begründetheitsprüfung einer Verfassungsbeschwerde folgt daher dem Grundrechtsaufbau.
SCHEMA Konkrete Normenkontrolle, Art. 100 GG, §§13 Nr. 11, 80ff. BVerfGG
Das konkrete Normenkontrollverfahren nach Art. 100 I GG hat Aussicht auf Erfolg, wenn es zulässig und begründet ist.
A. Zulässigkeit
I. Ordnungsgemäßer Antrag, §23 I, 80 II BVerfGG
schriftlicher Antrag mit Begründung, in dem die verletzte Bestimmung des GG zu bezeichnen ist
II. Zuständigkeit, Art. 100 I GG, §13 Nr. 11 BVerfGG
Beachte: Geht es um die Verletzung der Verfassung eines Landes, so ist das Verfassungsgericht des jeweiligen Landes zuständig
III. Vorlageberechtigung, Art. 100 I GG, §80 I BVerfGG
vorlageberechtigt, ist jeder sachlich unabhängige Spruchkörper, den ein formelles Gesetz mit den Aufgaben eines Gerichts betraut und als Gericht bezeichnet hat
So sind auch Berufs-und Ehrengerichte Spruchkörper iSd Art. 100 GG, nicht hingegen ein für das Gericht handelnder Rechtspfleger
IV. Vorlagegegenstand
Stets Gesetze
Prüfungsmaßstab sind für Bundesgesetze das GG und für Landesgesetze das gesamte Bundesrecht
Geprüft wird:
Vereinbarkeit eines Bundes”gesetzes” mit dem GG oder
Vereinbarkeit eines Landes”gesetzes” mit dem GG oder einem Bundesgesetz
Ein Vorlagebeschluss nach Art. 100 I GG ist nur bei nachkonstitutionellen Gesetzen möglich.
V. Vorlagevoraussetzungen
Gericht muss anzuwendende Norm für verfassungswidrig halten (bloße Zweifel reichen nicht aus)
Gesetz muss für den konkreten Fall (das anhängige Verfahren) entscheidungserheblich sein
VI. Frist (keine)
B. Begründetheit der konkreten Normenkontrolle
Der Antrag ist begründet, wenn
das Bundesgesetz gegen das GG verstößt
Das Landesgesetz gegen Bundesrecht verstößt -> Verfassungsmäßigkeitsaufbau
I. Formelle Verfassungsmäßigkeit
Zuständig/ Verfahren, Art. 30, 70 GG
II. Materielle Verfassungsmäßigkeit
1. Verstoß gegen Vorschriften außerhalb des Grundrechts-Katalogs insb. Staatsstrukturprinzipien Art. 20 GG)
2. Verstoß gegen Grundrechte des GG (AS Ü3) -> hier normale Grundrechtsprüfung dann!
a) Schutzbereich - persönlich & sachlich
b) Eingriff
c) verfassungsrechtliche Rechtfertigung - Verhältnismäßigkeitsprüfung
Auf was bezieht sich die Konkrete Normenkontrolle bei dem Prüfungspunkt Vorlagegenstand bzw. Was ist der wesentliche Unterschied zwischen konkreter und abstrakter Normenkontrolle?
Die Konkrete Normenkontrolle kann sich nur auf formelle Gesetze beziehen, d.h. Rechtsverordnungen und Satzungen sind nicht vorlagefähig
Die abstrakte Normenkontrolle bezieht sich auf jegliches Landes-oder Bundesrecht, auch auf Rechtsverordnungen und Satzungen, also auch auf Gesetze im rein materiellen Sinne. Der Judikative, also den Gerichten, räumt man bezüglich Rechtsverordnungen und Satzungen eine Prüfungs- und Entscheidungskompetenz ein, so dass im Falle der Annahme einer Verfassungswidrigkeit der Richter berechtigt ist, die Rechtsnorm mit Wirkung Inter Partei nicht anzuwenden.
Bei formellen Gesetzen hat das Gericht diese Kompetenz nicht, so dass es nur nach Art. 100 I GG einen Vorlagebeschluss an das Bundesverfassungsgericht richten kann und das eigene Verfahren so lange aussetzen muss. Die Autorität des parlamentarischen Gesetzgebers soll so geschützt werden.
Was sind nachkonstitutionelle Gesetze?
entscheidend ist der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Grundgesetzes (24.05.1949 0.00 Uhr)
Der Grund der Einschränkung, dass bei einem konkreten Normenkontrollverfahren als Vorlagegegenstand nur nachkonstitutionelle Gesetze geprüft werden dürfen, liegt darin, dass Art. 100 I GG auch dazu dient, die Autorität des Gesetzgebers zu schützen.
Als nachkonstitutionell werden auch vorkonstitutionelle Gesetze behandelt, wenn sie neuverkündet worden sind oder geändert wurden und damit “in den Willen des Gesetzgebers aufgenommen” worden sind
Was bedeutet die Entscheidungserheblichkeit bei den Vorlagevoraussetzungen der konkreten Normenkontrolle?
Entsccheidungserheblich bedeutet, dass die Verfassungsmäßigkeit oder Verfassunsgwidrigkeit des vorgelegten Gesetzes Auswirkungen auf die konkrete gerichtliche Entscheidung haben müsste. Maßgebend ist die Rechtsauffassung des vorlegenden Gerichts, sofern sie nicht offensichtlich unhaltbar ist.
Prüfung der materiellen Verfassungsmäßigkeit bei der konkreten Normenkontrolle
Im rahmen der materiellen Verfassungsmäßigkeitsprüfung werden zunächst die Vorgaben des GG außerhalb des Grundrechtskatalogs, dann erst die Grundrechte abgehandelt.
Eigentumsgarantie Art. 14 GG
Die Eigentumsgarantie stellt eine elementare Wertentscheidung im freiheitssichernden Grundrechtssystem des Grundgesetzes dar.
Sie soll dem Einzelnen einen Freiheitsraum im vermögensrechtlichen Bereich sichern und damit eine eigenverantwortliche Gestaltung seines Lebens ermöglichen
Definition Eigentum Art. 14 GG
Eigentum iSd Art. 14 GG sind daher die vom Gesetzgeber zu einem bestimmten Zeitpunkt gewährten vermögenswerten Rechte.
Das Eigentum als Individualrecht schützt jede Vermögenswerte Position, die dem Einzelnen nach Art eines Ausschließungsrechts zugeordnet ist
Verfassungsrechtliche Eigentumsbegriff umfasst jedes vermögenswerte Recht z.B.:
neben dem Eigentum iSd Zivilrechts alle anderen dinglichen Rechte,
Alle Ansprüche und Forderungen des privaten Rechts, es sei denn, sie sind jederzeit kündbar
Das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (wird ganz überwiegend vom BVerfG bejaht, allerdings ausdrücklich offengelassen)
Was kann ein Eingriff in das Eiegntumsgrundrecht nach Art. 14 I GG sein?
Ein Eingriff in das Eigentumsgrundrecht des Einzelnen kann durch jede öffentlich-rechtliche Beschränkung, Minderung oder Entzug erfolgen
Dabei lassen sich die Eingriffsmöglichkeiten wie folgt typisieren:
Enteignung, Art. 14 III GG - suf die vollständige oder teilweise Entziehung konkreter subjektiver Eigentumspositionen iSd Art. 14 I 1 GG zur Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben gerichtet
Inhalts-und Schrankenbestimmungen, Art. 14 I 2 GG - generelle und abstrakte Festlegung von Rechten und Pflichten des Eigentümers
Sonstige Eingriffe - Anwendungs- und Vollzugsakte, Realakte, gesetzliche Ermächtigung entbehrende Maßnahmen
Sozialstaatsgebot des Art. 14 II GG
die Eigenart des Vermögenswerten Guts oder Rechts (Situationsgebundenheit des Grundeigentums)
Die Bedeutung des Vermögenswerten Guts und Rechts für den Eigentümer
Die Notwendigkeit von Härteklauseln und Übergangsregelungen
Das Prinzip der Lastengleichheit aller betroffenen Positionen als Ausfluss des Gleichheitssatzes (Art. 3 I GG)
Die Notwendigkeit von Entschädigungsregeln
Was besagt die salvatorische Entschädigungsregelung?
Nach der salvatorischen Entschädigungsregelung hat das Land, wenn der Vollzug des z.B. DSchG eine über die Sozialgebundenheit des Eigentums hinausgehende Wirkung hat, eine Entschädigung in Geld zu gewähren.
(P) Fraglich ist die Verfassungsmäßigkeit solcher salvatorischen Kompensationsregeln?
Wesentlichkeitstheorie: Salvatorische Klausel könnte als zu unbestimmt und deshalb als verfassungswidrig angesehen werden, da selbst die Voraussetzungen, ab wann ein Härtefall angenommen werden darf und dem Eingriff durch finanziellen Ausgleich die Schärfe genommen werden soll, nicht benennen. Für diese Betrachtung spricht, dass der Gesetzgeber selbst regeln muss, mit welcher Intensität die Verwaltung eingreifen darf. Bedient sich der Normgeber jedoch derart weiter Tatbestandsmerkmale wie “enteignende Wirkung”, so lässt der Normgeber die Abgrenzung offen und verlagert sie in unzulässiger Weise auf die Verwaltung.
BGH: vertritt die Meinung, dass mangels Vorhersehbarkeit aller Folgen inhaltsbestimmender Regelungen die zu fordernde Regelungsdichte an Grenzen stößt. Der Gesetzgeber sei zu einer genaueren Fassung der Norm nicht in der Lage und deshalb auch nicht dazu verpflichtet.
BVerfG hat Verwaltungsverfahrensrechtliches Junktim formuliert: Wie der Gesetzgeber auf normativer Ebene mit der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums auch Voraussetzungen, Art und Umfang des Ausgleichs sonst unverhältnismäßiger Belastungen zu regeln hat, muss die Verwaltung bei der Aktualisierung der Eigentumsbeschränkung zugleich über den gegebenenfalls erforderlichen Ausgleich zumindest dem Grunde nach entscheiden
Weitere Anforderung aus Art. 14 I GG, demnach verlangt die Bestandsgarantie, dass in erster Linie Vorkehrungen getroffen werden, die eine unverhältnismäßige Belastung des Eigentümers real vermeiden und die Privatnützigkeit des Eigentums so weit wie möglich erhalten.
Was besagt die Institutsgarantie?
Das BVerfG prüft die Institutsgarantie außerhalb der allgemeinen VErhältnismäßigkeitsprüfung unter der Frage, ob durch die Inhalts- und Schrankenbestimmung oder Enteignung der absolute Kern des Eigentums im Sinne von Art. 19 II GG angetastet sein könnte.
Definition Enteignung
Enteignung ist jede final konkret individuelle Entziehung eigentumsrechtlicher Positionen zur Inanspruchnahme für öffentliche Zwecke.
Rechtsquellenpyramide
Unter welchen Voraussetzungen ist der Amtshaftungsanspruch gegeben?
Wenn (1) jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten Amtes
(2) die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht
(3) schuldhaft verletzt hat und
(4) dadurch einen Schaden verursacht, sofern
(5) kein Haftungsausschlussgrund vorliegt.
Wo liegt der Unterschied zwischen dem Beamten im "statusrechtlichen
Sinn" (§ 839 BGB) und dem im "haftungsrechtlichen Sinn" (Art. 34 GG)?
§ 839 BGB setzt eine öffentlich-rechtl. Rechtsstellung entsprechend den Beamtengesetzen voraus.
Maßgeblich für Art. 34 GG ist, ob jemand mit der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben betraut und in diesem Zusammenhang tätig geworden bzw. untätig geblieben ist (funktionelle Betrachtung).
Ist Art. 34 GG damit enger oder weiter als § 839 BGB gefasst?
Art. 34 GG ist einerseits weiter gefasst. § 839 BGB erfährt insoweit eine verfassungskonforme Erweiterung, als dass für die Staatshaftung kein Beamtenstatus vorausgesetzt wird. Art. 34 GG ist aber zum Teil auch enger, da §839 BGB auch auf privatrechtliches Handeln Anwendung findet.
Welche Konsequenzen hat das für die Eigenhaftung des Beamten?
Die durch § 839 BGB begründete persönliche Deliktshaftung des Beamten wird - wenn er privatrechtlich handelt - nicht schuldbefreiend auf den Staat übergeleitet.
Fällt unter den haftungsrechtlichen Beamtenbegriff auch der Parlamentsab-geordnete, wenn er bei der Gesetzgebung mitwirkt?
Ja, auch hier liegt hoheitliches Tätigwerden vor.
Warum greift die Amtshaftung nach Auffassung des BGH im Regelfall nicht im Bereich der Rechtssetzung?
Es fehlt die Drittbezogenheit der Amtspflicht, da der Gesetzgeber i.d.R. Aufgaben gegenüber der Allgemeinheit wahrimmt, denen die Richtung auf bestimmte Personen und Personenkreise fehlt.
Gilt im Rahmen der Amtshaftung für Gemeinderatsmitglieder ein milderer Sorgfaltsmaßstab?
Nein, das Schadensrisiko würde sonst in unzumutbarer Weise auf den Bürger verlagert.
Können Hoheitsträger Dritte i.S.d. Amtshaftungsanspruchs sein?
Voraussetzung ist, dass die verletzte Amtspflicht auch dem Schutz des geschädigten Hoheitsträgers dient und ihm der Amtswalter in einer Weise gegenübertritt, die dem Verhältnis von Staat und Bürger vergleichbar ist. Erforderlich ist eine Gegnerschaft in der Interessenwahrnehmung (Stichwort: Selbstverwaltungsangelegenheiten).
Welchen Sinn hat die Subsidiaritätsklausel (Verweisungsprivileg) des § 839
12 BGB ursprünglich gehabt?
Ursprünglich galt § 839 I 2 BGB dem Schutz des persönlich haftenden Beamten. Er wird deshalb - soweit es um die Haftung des Staates geht - nach der Rechtsprechung nur restriktiv angewendet.
Worin liegt die maßgebliche Funktion der Anspruchsbegrenzung nach
§ 839 II 1 BGB?
Im Schutz der Rechtskraft gerichtlicher Entscheidungen vor erneuter, auf die Amtspflichtwidrigkeit der richterlichen Handlung gestützter gerichtlicher Überprüfung.
Auf welcher Rechtsgrundlage beruht nach Ansicht des BGH der Anspruch wegen enteignungsgleichen Eingriffs?
Seit dem Nassauskiesungsbeschluss des BVerfG sieht der BGH im gewohnheitsrechtlich anerkannten Aufopferungsgedanken (vgl. §§ 74, 75 EALR) die maßgebliche Grundlage.
Wo liegt der maßgebliche Unterschied zwischen enteignungsgleichem und enteignendem Eingriff?
Die Enteignungswirkung rührt bei einem enteignungsgleichen Eingriff stets von einem rw. Akt, beim enteignenden Eingriff von einer rm. Maßnahme mit (enteignenden) atypischen und damit unvorhersehbaren Nebenfolgen her.
Wann kommt eine Entschädigung wegen eines enteignungsgleichen Eingriffs auch bei einem Unterlassen der Verwaltung in Betracht?
BGH: Im Fall des sog. qualifizierten Unterlassens.
Lit.: Immer, wenn eine Rechtspflicht zum Handeln besteht.
Der enteignungsgleiche Eingriff setzt Unmittelbarkeit des Eingriffs voraus.
Wann kann die "Unmittelbarkeit" i.d.S. bejaht werden?
Wenn der Schaden bzw. die Eigentumsbeeinträchtigung nicht durch ein ganz außerhalb der Maßnahme liegendes selbständiges Ereignis ausgelöst wurde. Es genügt jedoch, wenn sich eine für die hoheitliche Betätigung typische Gefahrenlage konkretisiert.
Der Entschädigungsanspruch wegen enteignungsgleichen Eingriffs setzt eine Eigentumsbeeinträchtigung mit "enteignender Wirkung" voraus. Was soll damit ausgeschlossen werden?
Dass der Eingriff lediglich eine Konkretisierung der Sozialbindung darstellt.
Stellen Maßnahmen auf der Grundlage verfassungswidriger, formeller Ge-setze, die nach allg. Kriterien Sozialbindung darstellen, einen entschädi-gungspflichtigen Eingriff dar?
Es gilt zwar der Grundsatz, die Rwkt. indiziert die enteignungsgleiche Wirkung. Eine inhaltsbestimmende Vorschrift behält jedoch auch bei Verfassungswidrigkeit ihren Rechtscharakter als Regelung i.S.v. Art. 14 1 2 GG, so dass weder in dem Gesetz noch in einer darauf gestützten Maßn. ein entschädigungsbegründender Tatbestand i.S.d. enteignungsgleichen Eingriffs gesehen werden kann.
Ist eine Entschädigung möglich, wenn eine verfass-gem. Inhaltsbestimmung durch untergesetzliche Normen oder Einzelakte rw. konkretisiert wird?
Die Beurteilung solcher rechtswidrigen Einzelakte und untergesetzlicher Normen ist von der strengen Trennung zwischen Art. 14 I S. 2 und III GG abgekoppelt. Es folgt daher ohne weiteres aus der Rwkt. das Sonderopfer und damit die enteignungsgleiche Wirkung.
Wer ist im Falle des enteignungsgleichen Eingriffs entschädigungspflichtig?
Grundsätzlich der begünstigte Verwaltungsträger bzw. der Verwaltungsträger, dessen Aufgabe wahrgenommen wurde (h.M.)
(P) Sind die unstreitig ehrschützenden angewendeten Strafvorschriften (§§185,193 StGB) auch allgemeine Gesetze iSd Art. 5 II GG.
Über die besonderen Schrankenanforderungen, die insoweit erfüllt sein müssen, besteht nämlich Streit
AS Fall 1 Verfassungsrecht
Vor was schützen Grundrechte?
Grundrechte schützen generell vor staatlicher Gewalt, sie binden insbesondere auch die vollziehende Gewalt (Art. 1 III GG)
Wer genießt keinen Grundrechtsschutz aus Art. 9 I GG?
Private / öffentlich- rechtliche Zwangszusammenschlüsse genießen mangels Freiwilligkeit selbst keinen Grundrechtsschutz aus Art. 9 I GG
(P) Umstritten ist, ob die negative Vereinigungsfreiheit nur von der Vereinnahmung durch private Vereinigungen / auch vor der durch öffentlich-rechtliche Zwangsvereinigungen wie Rechtsanwaltskammer schützt
Bei Verfassungsbeschwerde: Voraussetzungen Beschwerdebefugnis
Möglichkeit einer Grundrrechtsverletzung
Beschwerdeführer selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen
selbst= es genügt insoweit, dass die Mögichkeit der eigenen Betroffenheit durch den jeweils angegriffenen Akt dargelegt wird
Gegenwärtig= die gesetzlichen Regeln sind bereits in Kraft getreten und stellen aktuelle potentielle Beschwer dar
Unmittelbar betroffen
(P) BayPAG sind keine Self-executing Normen - kann Verfassungsbeschwerde trotzdem angewendet werden
Was verlangt die Rechtswegerschöpfung/ Subsidarität bei der Verfassungsbeschwerde?
Der Grundsatz der Subsidiarität verlangt vor Einlegung einer Verfassungsbeschwerde alle zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten zu ergreifen, um eine Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzung zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu verhindern.
Dies gilt auch, wenn zweifelhaft ist, ob ein entsprechender Rechtsbehelf statthaft ist und im konkreten Fall in zulässigerweise eingelegt werden kann.
Wenn sich eine Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen ein Gesetz wendet, kann daher ggfs. auch die Erhebung einer Feststellungs- oder Unterlassungsklage zu den zuvor zu ergreifenden Rechtsbehelfen gehören
(P) bei Frist Verfassungsbeschwerde: Gesetz schon über 4 Jahre in Kraft - was nun?
BVerfG: wenn Beschwerdeführer fachgerichtlichen Rechtsschutz innerhalb von 1 Jahr nach Inkrafttreten der Norm “sucht”, gilt mit der letztinstanzlichen Entscheidung die Monatsfrist des §93 I BVerfGG entspricht (Doppelfrist)
(P) unsensible für jeden sichtbare Daten auch geschützt bei dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung? -> bei Begründetheit, sachlicher Schutzbereich
BVerfG: Die Erfassung der Daten stellt bereits den Eingriff dar, nicht erst die Folgen!
Wann liegt ein Eingriff durch die streitigen BayPAG Vorschriften nach dem weiten Eingriffsbegriff vor?
Nach dem weiten Eingriffsbegriff liegt ein solcher vor bei jeder Beeinträchtigung des Schutzbereichs durch ein dem Staat zurechenbares Handeln
(P) Abgrenzung Werturteil - Tatsachenbehauptung
(P) Ist §36 GewO materiell verfassungskonform?
§36 GewO müsste die Anforderungen des Art. 80 I GG, insbesondere nach S.2 Inhalt, Zweck, Ausmaß der erteilten Ermächtigung hinreichend bestimmen
Anforderungen hängen von der jeweiligen Intensität des Eingriffs ab
Subjektive Zulassungsvoraussetzungen einer öffentlichen Bestellung zum Sachverständigen, die d. Bewerbenden am wenigstens belasten, sind in §36 GewO geregelt
Verfassungskonforme Auslegung von Bedarf möglich
Hecksche Formel bei spezifische Verfassungsrechtsverletzung - Verfassungsbeschwerde
Eine VB ist nur dann begründet, wenn das fachgerichtliche Urteil bei der Auslegung einfachen Rechts von einer grds unrichtigen Anschauung von der Bedeutung eines Grundrechts ausgeht
Schumannsche Formel bei spezifischer Verfassungsrechtsverletzung - Verfassungsbeschwerde
Eine VB ist nur dann begründet, wenn das fachgerichtliche Urteil eine Rechtsfolge annimmt, die der einfache Gesetzgeber nicht als Norm erlassen dürfte
Definition Enteignung §14 III GG
Enteignung ist jede final konkret individuelle Entziehung eigentumsrechtlicher Positionen zur Inanspruchnahme für öffentliche Zwecke
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