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Verfassungsrecht

VB
by Vanessa B.

SCHEMA Konkrete Normenkontrolle, Art. 100 GG, §§13 Nr. 11, 80ff. BVerfGG

Das konkrete Normenkontrollverfahren nach Art. 100 I GG hat Aussicht auf Erfolg, wenn es zulässig und begründet ist.

A. Zulässigkeit

I. Ordnungsgemäßer Antrag, §23 I, 80 II BVerfGG

  • schriftlicher Antrag mit Begründung, in dem die verletzte Bestimmung des GG zu bezeichnen ist

II. Zuständigkeit, Art. 100 I GG, §13 Nr. 11 BVerfGG

  • Beachte: Geht es um die Verletzung der Verfassung eines Landes, so ist das Verfassungsgericht des jeweiligen Landes zuständig

III. Vorlageberechtigung, Art. 100 I GG, §80 I BVerfGG

  • vorlageberechtigt, ist jeder sachlich unabhängige Spruchkörper, den ein formelles Gesetz mit den Aufgaben eines Gerichts betraut und als Gericht bezeichnet hat

  • So sind auch Berufs-und Ehrengerichte Spruchkörper iSd Art. 100 GG, nicht hingegen ein für das Gericht handelnder Rechtspfleger

IV. Vorlagegegenstand

  • Stets Gesetze

  • Prüfungsmaßstab sind für Bundesgesetze das GG und für Landesgesetze das gesamte Bundesrecht

    Geprüft wird:

  • Vereinbarkeit eines Bundes”gesetzes” mit dem GG oder

  • Vereinbarkeit eines Landes”gesetzes” mit dem GG oder einem Bundesgesetz

Ein Vorlagebeschluss nach Art. 100 I GG ist nur bei nachkonstitutionellen Gesetzen möglich.

V. Vorlagevoraussetzungen

  1. Gericht muss anzuwendende Norm für verfassungswidrig halten (bloße Zweifel reichen nicht aus)

  2. Gesetz muss für den konkreten Fall (das anhängige Verfahren) entscheidungserheblich sein

VI. Frist (keine)

B. Begründetheit der konkreten Normenkontrolle

Der Antrag ist begründet, wenn

  • das Bundesgesetz gegen das GG verstößt

  • Das Landesgesetz gegen Bundesrecht verstößt -> Verfassungsmäßigkeitsaufbau

    I. Formelle Verfassungsmäßigkeit

    Zuständig/ Verfahren, Art. 30, 70 GG

    II. Materielle Verfassungsmäßigkeit

    1. Verstoß gegen Vorschriften außerhalb des Grundrechts-Katalogs insb. Staatsstrukturprinzipien Art. 20 GG)

    2. Verstoß gegen Grundrechte des GG (AS Ü3) -> hier normale Grundrechtsprüfung dann!

    a) Schutzbereich - persönlich & sachlich

    b) Eingriff

    c) verfassungsrechtliche Rechtfertigung - Verhältnismäßigkeitsprüfung

(P) Fraglich ist die Verfassungsmäßigkeit solcher salvatorischen Kompensationsregeln?

  • Wesentlichkeitstheorie: Salvatorische Klausel könnte als zu unbestimmt und deshalb als verfassungswidrig angesehen werden, da selbst die Voraussetzungen, ab wann ein Härtefall angenommen werden darf und dem Eingriff durch finanziellen Ausgleich die Schärfe genommen werden soll, nicht benennen. Für diese Betrachtung spricht, dass der Gesetzgeber selbst regeln muss, mit welcher Intensität die Verwaltung eingreifen darf. Bedient sich der Normgeber jedoch derart weiter Tatbestandsmerkmale wie “enteignende Wirkung”, so lässt der Normgeber die Abgrenzung offen und verlagert sie in unzulässiger Weise auf die Verwaltung.

  • BGH: vertritt die Meinung, dass mangels Vorhersehbarkeit aller Folgen inhaltsbestimmender Regelungen die zu fordernde Regelungsdichte an Grenzen stößt. Der Gesetzgeber sei zu einer genaueren Fassung der Norm nicht in der Lage und deshalb auch nicht dazu verpflichtet.

  • BVerfG hat Verwaltungsverfahrensrechtliches Junktim formuliert: Wie der Gesetzgeber auf normativer Ebene mit der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums auch Voraussetzungen, Art und Umfang des Ausgleichs sonst unverhältnismäßiger Belastungen zu regeln hat, muss die Verwaltung bei der Aktualisierung der Eigentumsbeschränkung zugleich über den gegebenenfalls erforderlichen Ausgleich zumindest dem Grunde nach entscheiden

  • Weitere Anforderung aus Art. 14 I GG, demnach verlangt die Bestandsgarantie, dass in erster Linie Vorkehrungen getroffen werden, die eine unverhältnismäßige Belastung des Eigentümers real vermeiden und die Privatnützigkeit des Eigentums so weit wie möglich erhalten.

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Vanessa B.

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