Prüfungsschema des EStR
Persönliche Steuerpflicht
Veranlagung und Tarif
Sachliche Steuerpflicht
a) Einkünftequalifikation
b) Einkünfteermittlung
Persönliche Abzüge
Was ist die Einkünftequalifikation?
Die im Sachverhalt geschilderten Vorgänge sind einer der sieben Einkunftsarten aus § 2 I EStG zuzuordnen.
Was ist die Einkünftermittlung?
Orientiert sich an § 2 II EStG.
Unterschieden wird zwischen Gewinn- und Überschusseinkünften.
Wie werden die Gewinneinkünfte ermittelt?
Es gibt verschiedene Methoden.
Die Hauptmethode ist der Betriebsvermögensvergleich.
Der Gewinn ist hiernach der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorherigen Wirtschaftsjahres (korrigiert durch Entnahmen und Einlagen)
Wie werden Überschusseinkünfte ermittelt?
Der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten ist zu ermitteln. Maßgebende Vorschriften sind die §§ 8, 9 EStG. Die Überschussermittlung erfolgt nach dem Zu- und Abflussprinzip des § 11 EStG.
Die in § 2 Abs. 3 bis 5 EStG genannten Abzüge sind zu erörtern. Wichtig sind vor allem Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen.
Was ist der Charakter der Einkommenssteuer?
Die Einkommenssteuer ist eine Subjekts- bzw Personensteuer. Der Steuerschuldner ist auch der Steuerträger, dh es handelt sich um eine direkte Steuer. Sie knüpft an das Markteinkommen des Steuersubjekts an.
Objektives Nettoprinzip
Die Berücksichtigung der Aufwendungen zur Erzielung der Einkommenszugänge, findet sich in § 2 II EStG
Dh steuerliche Berücksichtigung von Gewinnen aber auch von Verlusten soweit sich diese aus der Beteiligung am Markt ergeben (Abgrenzung Liebhaberei)
Subjektives Nettoprinzip
Aufwendungen für den notwendigen Lebensbedarf und die Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen (zB Unterhalt) können nicht in die Besteuerungsgrundlage eingehen (Steuerfreiheit eines an der Realität ausgerichteten Existenzminimums)
Veranlagungszeitraum der Einkommenssteuer
Periodische Steuer, wird jährlich erhoben gem § 2 VII EStG
Steuersubjekt der Einkommenssteuer
Zur Einkommenssteuer werden nur natürliche Personen herangezogen. Steuersubjekte sind unbeschränkt steuerpflichtige Personen, die ihren Wohnsitz (§8 AO) oder gewöhnlichen Aufenthalt (§ 9 AO) im Inland haben.
Ausnahmen in §§ 1 II und III, 1a EStG
Steuerobjekt der Einkommenssteuer
Objekt der Einkommenssteuer ist das wirtschaftliche Einkommen einer natürlichen Person, das sich juristisch in der Summe der Einkünfte (§ 2 III EStG) in einem Veranlagungszeitraum widerspiegelt.
VSS für steuerbare Einkünfte iSd EStG
Kausale Zusammenhang zwischen erzielten Einkünften und einer Erwerbstätigkeit
Einkünfte müssen sich einer Einkunftsart (§ 2 I EStG) zuordnen lassen
VSS für Erwerbstätigkeit iSd EStG
Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr (Markt muss in Anspruch genommen werden)
Einkunftserzielungsabsicht (Maßgebend: Totalgewinnprognose) - Wenn (-) dann lediglich nicht steuerbare Liebhaberei
Steuerfreie Einkünfte
§§ 3, 3a, 3b EStG stellen zahlreichen Einnahmen von der Besteuerung frei.
Ausgaben, die mit solchen Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, können nicht von der Besteuerungsgrundlage abgezogen werden (§ 3c I EStG).
Zurechnung von Einkünften
Für die Zurechnung von Einkünften ist entscheidend, wer die Einkünfte erzielt. Maßgebend dabei ist, wer den Tatbestand der Einkunftserzielung verwirklicht und die Einkünfte erwirtschaftet.
In der Regel werden die Einkünfte der Person zugerechnet, der die Quelle der Einkünfte nach zivilrechtlichen Regeln zuzurechnen ist (§ 39 I AO). In den Fällen des § 39 II AO sind die Einkünfte dem wirtschaftlichen Eigentümer zuzurechnen.
Was sind Gewinneinkünfte?
§ 2 II EStG - Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbstständige Arbeit
Die Gewinneinkünfte lehnen sich bei der Ermittlung der EInkünfte an den Reinvermögenszugang an. Wertveränderungen im Vermögen, welches einer Einkunftsart zugerechnet wird, sind zu berücksichtigen (zB Kursverluste).
Was sind Überschusseinkünfte
§ 2 II EStG - nichtselbstständige Arbeit, Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung, sonstige Einkünfte
Die Überschusseinkünfte lehnen sich bei der Ermittlung der Einkünfte an die Quellentheorie an. In die Ermittlung der Einkünfte gehen nur die Früchte des Vermögens ein, Wertveränderung im Vermögen sind grundsätzlich nicht relevant.
Was sind Einkünfte?
Einkünfte sind die Summen aus bestimmten Zugängen (Bezüge) abzüglich bestimmter Aufwendungen (Bertriebsausgaben, Werbungskosten).
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