… die Sicherheit im öffentlichen Verkehr
Es beginnt mit Fahrtantritt und endet, wenn der Fahrer endgültig die Fahrt aufgibt
—> Prüfungsschema
Nein
es reicht aus, wenn sich der Täter gefährlich verhält z.B. Fahrer ist nicht fahrtüchtig
—> Definition
Geführt wird ein Fahrzeug, wenn es willentlich in Bewegung gesetzt wird.
—> nicht ausreichend ist das Anlassen des Motors oder das Einschalten des Lichts (hier nur Versuch)
—> Beim Auto beginnt das Führen erst mit dem Anrollen der Räder
BAK-Grenzwerte
absolute Fahruntüchtigkeit
Kraftfahrzeugführer (1,1%)
Fahrradfahrer (1,6%)
relative Fahruntüchtigkeit
(wenn absolute Fahruntüchtigkeit verneint wird, ist stets zu prüfen, ob nicht eine relative Fahruntüchtigkeit vorliegt)
BAK von mindestens 0,3 %
UND
hinzutreten von alkohol-/rauschmittelbedingten Ausfallerscheinungen
alle öffentlich-rechtlich dem Straßenverkehr gewidmeten Wege sowie Verkehrsflächen, auf denen ohne Rücksicht auf Eigentumsverhältnisse auf Grund einer ausdrücklichen oder stillschweigenden Duldung des Verfügungsberechtigten die Benutzung durch jedermann zugelassen ist.
gehört zum ÖSV:
(private) Supermarktparkplätze
zu zahlendes Entgelt steht dem nicht entgegen
gehört nicht zum ÖSV:
wirksam abgesperrte Verkehrsflächen (ggfs. nur für bestimmten Benutzerkreis eröffnet)
Werks-/Kasernengelände
Parkplätze, die nur einem geschlossenen Benutzerkreis offen stehen
Erforderlich, wenn die Blutabnahme erst Stunden nach dem Tatzeitpunkt stattgefunden hat
Abbauwert pro Stunde: 0,1 %
Beachtung der Resorptionsphase: 2h
in den ersten 2h wird kein Abbauwert hinzuaddiert
Andere Rückrechnung bei festgestellter Schuldfähigkeit:
es ist besser für den Täter, wenn er einen hohen % Wert hat, da er dann eher in den Bereich der Schuldunfähigkeit kommt (in dubio Grundsatz)
Abbauwert pro Stunde: 0,2 %
Sicherheitszuschlag für die erste Stunde von 0,2 %
Besonderheit:
wenn die Fahruntüchtigkeit nicht alkoholbedingt, sodnern durch den Gebrauch anderer Rauschmittel, insb. psychoaktiver Substanzen ergibt
—> keine absolute Wirkstoffgrenze
Die Gefährdung des Straßenverkehrs nach § 315c StGB behandelt Gefahrensituationen, die sich aus dem Straßenverkehr selbst entwickeln
—> Fehlleistung im fließenden und ruhenden Verkehr
Demgegenüber erfasst § 315b StGB Situationen, die grundsätzlich von außen in den (zwingend öffentlichen) Verkehr einwirken
—> dadurch konkrete Gefahr geschaffen
Ein objektiv besonders schwerer Verstoß gegen die jeweilige Verkehrsvorschrift, der zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Sicherheit im Straßenverkehr führt.
Sehschwäche
Gehörlosigkeit (auffällige Schwerhörigkeit)
Störungen des Bewusstseins
Anfallsleiden (z.B. Epilepsie)
erhebliche Intelligenzminderung
schwere Diabetes mit Gefahr von Schockzuständen
auch Übermüdung des Fahrzeugführers
(in der Praxis erhebliche Beweisschwierigkeit)
führt zu erheblichen Beeinträchtigungen der Wahrnehmungs- und Reaktionsfähigkeit
insb. bei langen, monotonen Autofahrten
Abnahme der Leistungsfähigkeit
Sekundenschlaf
Beförderungsmittel beliebiger Art zum Zweck der Fortbewegung im öffentlichen Verkehr
motorisierte Fahrzeuge (z.B. PKW, LKW, Bus)
mit Muskelkraft betrieben (Fahrrad, Ruderboot, Fuhrwerk)
sonstige Geräte (Abgrenzung zum Fußgängerverkehr: str. Inline-Skates)
Konkret ist eine Gefährdung, wenn der Nichteintritt des Schadens nur von einem rettenden Zufall abhängt (“Beinahe-Unfall”)
(§ 316 - 315 (a-c))
§ 316 StGB tritt auf Konkurrenzebene hinter §§ 315, 315a-c StGB zurück
Er ist nach dem Verkehrswert der Sache zu bestimmen. Ab ca. 750 €
—> andere sagen 1.300 €
Prüfung
Handelt es sich überhaupt um eine Sache von bedeutendem Wert ?
Hat der Sache auch ein bedeutender Schaden gedroht ?
kommt nicht darauf an, ob tatsächlich ein Schaden entstanden ist
h.M. - keine taugliche Gefährdungsperson
tatbeteiligter Beifahrer stehe auf der Seite des Täters und nicht stellvertretend für die von § 315c StGB geschützte Allgemeinheit
—> Schutzgut
Gefährdung ist die Tat dieser tatbeteiligten Person. Teilnehmer würde ansonsten seine eigene Strafbarkeit begründen
widersprüchlich, einen Teilnehmer als Schutzobjekt anzusehen, wenn dieser selbst einen Tatbeitrag geleistet hat
Tatbestand schützt Allgemeinheit
Wortlaut “andere”
nicht tatbeteiligte Person
a.A. - taugliche Gefährdungsperson
Es gibt keine allgemeine Regel, nach der der Teilnehmer nicht auch Objekt der Straftat sein können
auch in anderen Tatbeständen werden Tatbeteiligte als “andere” geschützt (§§ 223, 212)
Wortlaut gibt keine Einschränkung auf “Tatfremde”
(alkohol-/rauschmittelbedingt)
objektiv
grundloses Abkommen von der Fahrbahn
Schlangenlinien auf gerader Fahrwegen
Geradeausfahren auf Kurvenstrecken
subjektiv
Verhaltensstörungen
(übem. Unaufmerksamkeit, Enthemmung)
gehemmter Sprachfluss (“Lallen”)
unsicherer Gang
Besonnenheit
Fahruntüchtigkeit liegt vor, wenn der Fahrzeugführer rauschbedingt nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sachgemäß zu führen.
—> absolute und relative Fahruntüchtigkeit
(seperate Folie)
Rücksichtslos handelt derjenige, der sich aus Eigensucht (z.B. um schneller vorwärts zu kommen) bewusst über seine Pflicht als Verkehrsteilnehmer hinwegsetzt oder gleichgültig von vornherein keine Bedenken gegen sein Verhalten hat oder einfach “drauflos fährt”
—> Ist auch mit Fahrlässigkeit vereinbar
Bei bewusst grober Verkehrswidrigkeit in der Regel gegeben
bewusst riskantes Fahren
Abbremsen
Schneiden zum Erteilen eines Denkzettels
Überholen im dichten Gegenverkehr
KEINE Rücksichtslosigkeit
Augenblickversagen
Handlungen aus Schrecken
falsche Einschätzung der Verkehrslage
Gedankenlosigkeit
momentane Unachtsamkeit
bloße Fahrlässigkeit
Die Gefährdung muss gerade auf das Fehlverhalten des Täters zurückzuführen sein.
—> Gerade die typische Gefahr des jeweiligen Verkehrsverstoßes muss sich in der konkreten Gefährdung realisiert haben
—> § 315b Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr
Pervertierung des Straßenverkehrs:
Fahrzeug als Waffe oder Schadenswerkzeug
—> Ausnahme bzgl. der sonst erforderlichen Eingriffe von außen in den Verkehr
Das Auto wird nicht als Fortbewegungsmittel benutzt, sondern zweckfremd und verkehrsfeindlich als Mittel einer gezielten Verkehrsbehinderung von einigem Gewicht eingesetzt
subjektiver Tatbestand:
dolus directus 1. Grades
Ziel das Fahrzeug verkehrsfeindlich zu verwenden (“pervertieren”)
zusätzlich: Schädigungsvorsatz notwendig
(= das Auto muss etwa als Waffe oder Schadenswerkzeug missbraucht werden)
dolus eventualis ausreichend
Gefährdungsvorsatz reicht nicht
Damit fallen Situationen, in denen ein verkehrswidrig fahrender Täter sein Fahrzeug als Fluchtmittel benutzt und dabei nur mit Gefährdungsvorsatz handelte, nicht unter § 315b sondern unter § 315c
Jeder Vorgang, der geeignet ist, den regelmäßigen Betrieb zu hemmen oder zu stören
Beispiel
Versperren der Fahrbahn durch einen Draht, Bäume oder Masten
erheblich gefährdende Verschmutzung - Ölspur
absichtlich verkehrsfremdes Einsetzen des Fahrzeuges im fließenden Verkehr
absichtliches Rammen
willkürliches Ausbremsen
Provokation eines Auffahrunfalls
nicht bei Hindernissen zur Verkehrsberuhigung
Anlagen sind sämtliche Einrichtungen, die dem Straßenverkehr dienen
Beispiel:
Verkehrs- und Leitzeichen
Lichtzeichen
Signal- und Beleuchtungsanlagen
Sperrvorrichtungen
Leitplanken
Brücken
Straßen nebst Zubehör z.B. Gullydeckel
—> § 315b
Jedes Verhalten, das in seiner Gefährlichkeit mit dem Zerstören, Beschädigen oder Beseitigen (Nr. 1) oder mit dem Hindernisbereiten vergleichbar ist
Herabwerfen von Steinen / Gullydeckeln von Brücken auf Kfz
Schüsse auf vorbeifahrende Fahrzeuge
Zweckentfremdung des Fahrzeuges - direktes Zufahren auf einen Menschen
Bewusstsein der Zweckentfremdung notwendig
Vorausgesetzt wird, dass der übliche Verkehrsvorgang durch den Eingriff gestört wird
zivilrechtliche Interessen der Unfallbeteiligten
Unfallflucht (§ 142 Abs. 1)
Nichtermöglichen nachträglicher Feststellungen (§ 142 Abs. 2)
setzt voraus, dass sich der Täter nicht nach Absatz 1 strafbar gemacht hat
—> Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort
Maßgeblich für die Zumutbarkeitsgrenzen längerer oder kürzerer Wartezeiten sind folgende Merkmale:
Art und Schwere des Unfalls;
die Verkehrsdichte;
die Tageszeit;
die Witterungsverhältnisse;
die Chancen bezüglich des Eintreffens feststellungsbereiter Personen.
Je mehr der Täter zur Beweisssicherung im Interesse des Geschädigten unternimmt (Zurücklassen eines Zettels mit vollständigen Personalangaben und Angaben zur Unfallverursachung), desto kürzer kann die Wartezeit bemessen werden.
keine genaue Grenze
bei geringen Sachschäden nicht länger als 30min
bei schweren Sach-/Personenschäden eher Stunden
generell mind. 30 min
Vorstellung der Person als Unfallbeteiligter
Personalien bzgl. Person , Fahrzeug ggfs. Art der Beteiligung (str.)
Visitenkarte ist nicht ausreichend
Gewährung der Möglichkeit das Kennzeichen zu notieren
unverzügliches Aufsuchen einer nahegelegenen Polizeidienststelle
telefonische bekundung der Unfallbeteiligung
Nicht aber:
am nächstes Morgen
Tage später
(Legaldefinition)
Unfallbeteiligter ist jeder, dessen Verhalten nach den Umständen zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben kann
§ 142 Abs. 5 StGB
Der Täter entfernt sich vom Unfallort, wenn er das Tatgeschehen so weit verlässt, dass er nicht mehr als Unfallbeteiligter identifiziert werden kann.
vorausgesetzt wird ein willensgetragenes Verhalten
z.B. nicht bewusstlos
plötzliches, Ereignis im Straßenverkehr, das zur Tötung oder Verletzung eines oder mehrerer Menschen oder zu einer nicht völlig belanglosen Sachbeschädigung führen kann.
abstraktes Gefährdungsdelikt
Sonderdelikt, da es nur von einem Unfallbeteiligten begangen werden kann
Der Täter hält es für möglich, dass er den gesetzlichen Tatbestand verwirklicht, er vertraut jedoch pflichtwidrig (objektiv) und vorwerfbar (subjektiv) darauf, dass er ihn nicht verwirklichen werde.
Der Täter lässt diejenige Sorgfalt außer Acht, zu der er nach den Umständen (objektiv) und nach seinen persönlichen Verhältnissen (subjektiv) verpflichtet und fähig ist und verwirklicht infolgedessen den Tatbestand ohne dies zu erkennen
NEIN
Teilnahme: es fehlt an der vorsätzlichen rechtswidrigen Haupttat
Mittäterschaft: kein gemeinsamer Tatplan
Versuch: kein Tatentschluss
—> nur wenn dies gesetzlich ausdrücklich normiert ist (§ 15 StGB)
Eine objektive Sorgfaltspflichtverletzung liegt vor, wenn der Täter diejenige Sorgfalt außer Acht gelassen hat, die von einem besonnenen und gewissenhaften Menschen in der konkreten Lage und der sozialen Rolle des Handelnden zu erwarten ist
Objektiv vorhersehbar ist, was nicht außerhalb dessen liegt, was nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung zu erwarten ist
—> atypische Kausalverläufe werden ausgeschlossen
Uni X hält in einer Tiefgarage Parkplätze für ihre Mitarbeiter vor. Auf das Gelänge gelangt man, wenn man eine Schranke mit Hilfe eines Transponders hochfahren lässt. Für Gäste oder Unternehmen aktiviert der Sicherheitsdienst die Schranke.
Innenausstatter E streift ein dort geparktes Fahrzeug, dessen Spiegel abbricht und zu Boden fällt. Der Schaden ist, wenn auch nicht gering, zumindest niedrig.
Obwohl E eine ganze Stunde wartet, begegnet ihm keine Person; wie er auf einem Schild liest, weil Semesterferien sind. Selbst der Sicherheitsdienst ist über die angegebene Telefonnummer nicht erreichbar. E fährt daher zur nächstgelegenen Polizeidienststelle und informiert die Beamten.
—> Bei dem Gelände der Universität handelt es sich also um einen Bereich des Straßenverkehrs
Straßenverkehr
Gelände der Universität wird überwiegend von Mitarbeitern genutzt, die ihr Auto in der Tiefgarage abstellen können
Insbesondere Studierenden ist es nicht gestattet die Tiefgarage zu nutzen
Der Benutzerkreis ist also vor allem auf die Mitarbeiter beschränkt
Andererseits öffnet der Sicherheitsdienst die Schranke auch für Dritte, etwa Gästen, die zu Veranstaltungen anreisen oder für Unternehmen, die Arbeiten auf dem Gelände durchführen
Der Benutzerkreis wird dadurch um eine unbekannte Komponente erweitert, die weder zahlenmäßig noch nach der Art konkret umrissen werden kann
Vielmehr wird die dem Straßenverkehr typische Anonymität hergestellt.
T ist aufgrund des Genusses von alkoholischen Getränken fahruntüchtig. Als er in sein Fahrzeug steigt, kann er gerade noch den Motor starten, bevor er sich in den Beifahrerraum übergibt. Weil T es nicht schafft die Kupplung richtig zu bedienen, stellt er den Motor wieder aus, um sodann die Handbremse komplett zu lösen. Da er auf einer Erhöhung geparkt hat, rollt das Auto los und T kann sein Auto zumindest einige 100 Meter lenken, bevor es mangels Antrieb zum Stehen kommt.
Hat das das Fahrzeug geführt ?
Durch Starten des Motors (-)
Als T den Motor des Fahrzeugs startete, stand das Fahrzeug noch und war sogar durch die angezogene Handbremse daran gehindert sich in Bewegung zu setzen. T hat durch das Starten des Motors kein Fahrzeug geführt.
Durch Rollenlassen des Fahrzeugs (+)
Nachdem T das Fahrzeug durch Lösen der Handbremse in Gang setzte, musste er das Fahrzeug durch Lenkbewegungen auf der Strecke halten. Dabei nutzte er nicht den motorischen Antrieb des Fahrzeugs, sondern die durch die Schwerkraft hervorgerufenen Kräftewirkungen, die an das technische Können, die Beobachtungsgabe und das Reaktionsvermögen des Lenkenden dieselben Anforderungen stellen wie die übliche Fortbewegung mittels Motor. Dem folgenden hat T das Fahrzeug geführt.
T ist aufgrund des Genusses von alkoholischen Getränken fahruntüchtig. B, der selbst einen Führerschein hat, sitzt daher auf der Fahrerseite. Dabei hört er jedoch sehr penibel auf die Anweisungen des T, wohin B fahren solle, welche Geschwindigkeit er fahren müsse und wann er zu bremsen habe.
Fahrzeugführer
… ist, wer sich selbst aller oder wenigstens eines Teils der wesentlichen technischen Einrichtungen des Fahrzeuges bedient, die für seine Fortbewegung bestimmt sind, also das Fahrzeug unter bestimmungsgemäßer Anwendung seiner Antriebskräfte unter eigener Allein-/ oder Mitverantwortung in Bewegung setzt oder das Fahrzeug unter Handhabung seiner technischen Vorrichtungen während der Fahrbewegung durch den öffentlichen Verkehrsraum ganz oder wenigstens zum Teil lenkt.
Zwar könnte man T zumindest eine Mitverantwortung in Bezug auf die Bewegung des Fahrzeuges nach Art, Maß und Geschwindigkeit zuschreiben, die technischen Einrichtungen bediente jedoch unmittelbar B selbst, sodass T keinen Teil der wesentlichen Einrichtungen des Fahrzeugs bediente, also kein Fahrzeugführer war.
Fahrzeugführer ist, wer sich selbst aller oder wenigstens eines Teils der wesentlichen technischen Einrichtungen des Fahrzeuges bedient, die für seine Fortbewegung bestimmt sind, also das Fahrzeug unter bestimmungsgemäßer Anwendung seiner Antriebskräfte unter eigener Allein-/ oder Mitverantwortung in Bewegung setzt oder das Fahrzeug unter Handhabung seiner technischen Vorrichtungen während der Fahrbewegung durch den öffentlichen Verkehrsraum ganz oder wenigstens zum Teil lenkt.
Fahrunsicherheit besteht, wenn die Gesamtleistungsfähigkeit eines Fahrzeugführers so weit herabgesetzt ist, dass er nicht mehr befähigt ist, sein Fahrzeug im Straßenverkehr eine längere Strecke – auch bei plötzlich auftretenden schwierigen Verkehrslagen – sicher zu steuern.
G und H wollen sich im Wald „hart betrinken“ und in einem Zelt übernachten. Beide sind viel Alkohol gewohnt und schränken sich bei dem Genuss erst ein, als beide bei etwa 1,2 Promille BAK liegen. Während des Zeltaufbaus kommt H ins Straucheln, knickt um und schlägt mit seinem Kopf gegen einen Baum. H übergibt sich mehrfach und klagt über Schwindelgefühle. G erinnert sich an seinen Erste-Hilfe-Kurs und erahnt, dass H eine Gehirnerschütterung, die dringend ärztlicher Betreuung bedarf, haben könnte. Aus diesem Grund verfrachtet er H in sein Auto und fährt ihn – größtenteils auf einer Landstraße, die wenig befahren ist – in das Krankenhaus in der Stadt. Dort wird die Diagnose von G bestätigt.
I. Objektiver Tatbestand
Führen eines Fahrzeugs im Verkehr (+)
Fahrunsicherheit (+)
II. Subjektiver Tatbestand (+)
III. Rechtswidrigkeit
G könnte gem. § 34 gerechtfertigt sein.
Notstandslage
gegenwärtige Gefahr für ein notstandsfähiges Rechtsgut
Gehirnerschütterung —> Verschlechterung der körperlichen Unversehrtheit —> Verlust des Lebens = Gefahr (+)
Symptome lindern, Lebensgefahr ausräumen = gegenwärtig (+)
schnellstmöglich ärztliche Hilfe
Notstandshandlung
a) Erforderlichkeit (+)
= wenn sie geeignet ist das Rechtsgut zu schützen und sich als das relativ mildeste Mittel darstellt
Verbringen in Krankenhaus —> ärztl. Hilfe
geeignet Leib und Leben zu schützen
anderes Mittel: Notruf absetzen
Hin-/ und Rückfahrt
doppelte Zeit
nicht gleich wirksam
b) wesentliches Überwiegen
= Das geschützte Rechtsgut müsste das beeinträchtigte Rechtsgut wesentlich überwiegen
Sicherheit des Straßenverkehrs und der Teilnehmer vs. körperliche Unversehrtheit H
BAK von 1,2 %
leicht abgemildert: regelmäßiger Alkoholkonsum —> gewohnt
abstrakte Lebensgefahr von H —> konkrete Hinweise auf bevorstehende Beeinträchtigung
Lebensschutz hat in der Verfassung einen hohen Rang
Verletzung im Straßenverkehr kann lediglich erahnt werden
wenig befahrene Landstraße
Gefährdung anderer eher gering
—> geschütztes Rechtsgut überwiegt
c) Angemessenheit (+)
Gefahrabwendungswille (+)
G wollte den Eintritt der Verletzung von Leib und Leben des H verhindern
Zwischenergebnis
G handelte im Rahmen des rechtfertigenden Notstands
IV. Ergebnis
G hat sich nicht strafbar gemacht
—> Bsp. Mietwagen (im Eigentum des Vermieters)
e.A. - JA
Auch Individualrechtsgüter werden geschützt
Neben dem Schutz der Verkehrssicherheit bezweckt die Vorschrift auch den Schutz der Individualrechtsgüter, u.a. in Bezug auf im Eigentum eines anderen stehenden Sachen von bedeutendem Wert. Dies ist aber allenfalls bei dem vom Täter geführten fremden Fahrzeug der Fall.
Sicherheit des Straßenverkehrs sei in beiden Fällen hinreichend verletzt (+)
kein allgemeiner Grundsatz, dass Tatmittel nicht zugleich Gefährdungsobjekt sei (+)
h.M. - NEIN
Das Fahrzeug kann als notwendiges Werkzeug nicht zugleich Schutzobjekt des Straßenverkehrs sein (+)
Strafbarkeit hinge vom Zufall ab (+)
Allerdings vernachlässigt die erste Ansicht, dass das vom Täter geführte Fahrzeug notwendiger Weise immer zur Verwirklichung des Tatbestandes gefährdet wird, da der Tatbestand das Führen eines Fahrzeugs voraussetzt. Wenn es aber als notwendiges Merkmal vom Tatbestand vorausgesehen wird, kann es nicht gleichzeitig vom Strafschutz mitumfasst sein (-)
A lässt sich von dem alkoholisierten B nach Hause fahren. Auf der Heimfahrt kommt es zu keinem Zwischenfall.
Fraglich ist, ob A als Beifahrer schon deshalb konkret gefährdet ist, weil er von einem alkoholisierten Fahrer mitgenommen wird
(+) Ein Insasse ist im Gegensatz zu anderen Verkehrsteilnehmern immer unmittelbar in der Nähe des Täters
im Zustand der Fahrunsicherheit kann es jederzeit zu einem Unfall kommen
(-) Diese Auslegung würde § 315c allerdings zu einem abstrakten Gefährdungsdelikt machen, da es nicht mehr auf einen vom Zufall abhängenden Eintritt eines Schadens ankommt. Ausweislich des Wortlauts handelt es sich bei § 315c allerdings um ein konkretes Gefährdungsdelikt, sodass auch ein Beifahrer erst dann gefährdet ist, wenn sein Leib oder Leben tatsächlich nur noch in einer vom Zufall abhängenden Weise gefährdet war.
—> Vielmehr fuhren beide ohne Zwischenfall bis nach Hause
konkrete Gefährdung (-)
Ein Rausch ist ein Zustand, der die Schuldfähigkeit ausschließt oder jedenfalls erheblich vermindert
—> § 315c StGB
Ansicht - Einwilligung ist unbeachtlich
§ 315c schützt vorrangig die allgemeine Verkehrssicherheit
dieses Schutzgut ist für den Gefährdeten nicht disponibel
(+) Systematik von § 315c
Vorschrift steht im Kapitel der “gemeingefährlichen Straftaten”
Individualrechtsgüter werden daher nur sekundär geschützt
Ansicht - Strafbarkeit entfällt
§ 315c schützt auch das konkret gefährdete Individualrechtsgut
(+) Unrechtsschwerpunkt bei § 315c liegt allein in der konkreten Gefährdung von Individualrechtsgütern
(+) Allgemeinheit ist durch § 316 ausreichend geschützt
(-) hinter der konkreten Gefährdung eines Individualrechtsguts steht auch die abstrakte Gefährdung einer Vielzahl von Menschen - bleibt von der Einwilligung unberührt
(-) Vorrangig wird die Allgemeinheit geschützt
differenzierte Theorie
Einwilligung schließt Strafbarkeit aus, wenn das Rechtsgut der allgemeinen Sicherheit des Straßenverkehrs durch andere Strafnormen (z.B. § 316 StGB) ausreichend geschützt ist
Körperliche Misshandlung ist jede üble, unangemessene Behandlung, durch die das körperliche Wohlbefinden oder die körperliche Unversehrtheit nicht nur unerheblich beeinträchtigt wird.
Gesundheitsschädigung meint das Hervorrufen oder Steigern eines krankhaften Zustandes.
Kausalität
Eine Handlung ist kausal, wenn sie nicht hinweggedacht werden kann, ohne daß der konkrete Erfolg entfiele.
Objektive Zurechnung
Der Taterfolg ist dem Täter dann objektiv zurechenbar, wenn er durch sein Verhalten eine rechtlich missbilligte Gefahr für das geschützte Rechtsgut geschaffen hat und sich diese Gefahr in tatbestandstypischer Weise im konkreten Erfolg verwirklicht hat.
ACHTUNG!
Vorsatz hinsichtlich § 223 und § 224 seperat prüfen
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