—> Definition
Alle automatisierten Vorgänge, bei denen nach Aufnahme von Daten und durch deren Verknüpfung mit Programmen, Arbeitsergebnisse erzielt werden
Das Ergebnis muss von dem Abweichen, welches ohne die Tathandlung erzielt worden wäre
Die nachteilige Vermögensdifferenz, beim Vergleich des Vermögensstands vor und nach der Verfügung
Ein Programm ist eine durch Daten fixierte Arbeitsanweisung an den Computer.
Eine unrichtige Gestaltung liegt vor, wenn das Programm derart manipuliert wird, dass es zu inhaltlich unrichtigen Sachverhalten kommt.
Beispiel: Ein Computerprogramm einer Bank wird derart umgestaltet, dass bei jeder Überweisung 10% des Betrages an einen Bankmitarbeiter überwiesen werden.
Daten sind alle codierten oder codierbaren Informationen
elektronisch, magnetisch oder sonst nicht unmittelbar wahrnehmbar gespeichert sind oder übermittelt werden.
—> Bsp. auf Magnetstreifen der Karte
—> Bsp. PIN
Unrichtig sind die Daten, wenn der durch die vermittelte Informationsgehalt keine Entsprechung in der Wirklichkeit hat
Unvollständig sind die Daten, wenn sie einen Sachverhalt nur unzureichend wiedergeben
Verwendet werden die Daten, wenn sie in den Datenbearbeitungsvorgang eingebracht werden.
unbefugt - strittig (seperate Folie)
A hat von C dessen EC-Karte sowie die PIN entwendet. Damit begibt er sich zu einem Geldautomaten der kartenausgebenden B-Bank und hebt dort unter Eingabe der PIN 500 EUR ab, um diese für sich zu behalten und auszugeben. Die EC-Karte lässt er dem B anschließend unbemerkt wieder zukommen.
Diebstahl an dem Geld (-)
scheitert in diesem Fall nicht an der fehlenden Fremdheit der Sache, sofern man annimmt, dass die Bank ihr Angebot zur Übereignung der Geldscheine an die Bedingung der vorhandenen Berechtigung zur Nutzung der Karte knüpft
es liegt keine Wegnahme vor, weil A den Automaten ordnungsgemäß nutzt, so dass ein Einverständnis vorliegt, dessen Wirksamkeit nur von der Erfüllung technisch verobjektivierter Bedingungen abhängt
Diebstahl an der Karte (-)
scheitert an der fehlenden Zueignungsabsicht
(§ 263 I Var. 3 StGB)
Der Computerbetrug soll Lücken schließen, die im automatisierten Geschäftsverkehr dadurch entstehen, dass § 263 stets den Irrtum eines Menschen – sowie eine dadurch verursachte Vermögensverfügung desselben Menschen – voraussetzt. In der heutigen Geschäftswelt werden vermögensrelevante Vorgänge aber nicht selten vollautomatisiert ausgelöst, nachdem bestimmte Daten bzw. Informationen in einen Programmablauf eingespeist wurden
Nein
Zwar mag es sprachlich zunächst naheliegend erscheinen, für eine „Beeinflussung“ einen bereits laufenden Datenverarbeitungsvorgang zu fordern (vgl. auch § 263a Abs. 1 Var. 4: „Einwirkung“)
Das gegenteilige Ergebnis ist jedoch noch mit dem Wortlaut vereinbar und es ist teleologisch wesentlich überzeugender, weil es die gravierendste Beeinflussung darstellt, wenn der gesamte Vorgang unbefugt in Gang gesetzt wird.
Die B-Bank erleidet einen Vermögensschaden, weil sie für die unberechtigte Zahlung grundsätzlich gem. § 675u BGB haftet.
Eine etwaige Ersatzmöglichkeit gegen den Kontoinhaber gem. § 675v BGB begründet insofern keine Kompensation.
Ob daneben auch ein Computerbetrug gegenüber C (als Kontoinhaber) vorliegt, hängt davon ab, ob angesichts der erforderlichen Durchsetzung der Rückbuchung ein Gefährdungsschaden vorliegt.
A gibt ihrem Kumpel B ihre EC-Karte und teilt ihm die PIN mit, damit B für die viel beschäftigte A zum Geldautomaten gehen und dort 150 EUR abheben kann. B hebt indes 500 EUR ab, um die verbleibenden 350 EUR für sich zu behalten.
—> unbefugte Verwendung von Daten
subjektivierende Ansicht (+)
„Steht ein tatsächlicher oder mutmaßlicher Wille des Berechtigten der Datenverwendung entgegen ?“
A als Berechtigter ist mit der abredewidrigen Abhebung nicht einverstanden
computerspezifische Sichtweise (-)
„Hat sich ein etwaig entgegenstehender Wille des Berechtigten insbesondere in Form von Prüf- oder Kontrollmechanismen im Programmablauf niedergeschlagen ?“
es wurde keine im Programmablauf vorgesehene Prüfungsmechanismen umgangen
betrugsnahe Interpretation (-)
wird nicht einheitlich beurteilt
Es besteht Uneinigkeit darüber, welche Bedeutung die Übergabe von EC-Karte und PIN hat
wenn Äquivalenz einer Kontovollmacht —> Befugnis zur Abhebung im Außenverhältnis müsste als unbeschränkt gelten
Überschreitung der gezogenen Grenze im Innenverhältnis
Gegen diese Ansicht:
Gleichsetzung mit unbeschränkter Vollmacht ginge zu weit
solcher Erklärungswert könne in der Übergabe von Karte und PIN nicht gesehen werden
Karteninhaber ist sich jedenfalls im Klaren darüber, dass der Empfänger von EC-Karte und PIN faktisch über entsprechend weite Befugnisse verfügt
etwaigen Beschränkungen des Innenverhältnisses sind nach außen wirkungslos
berechtigter Karteninhaber schafft wissentlich eine Situation, die mit der Erteilung einer unbeschränkten Kontovollmacht im Ergebnis übereinstimmt
Für den hypothetischen menschlichen Schalterbeamten wäre es also gar nicht möglich zu überprüfen, welche Vorgaben im Innenverhältnis bestehen.
—> Tatbestand ist nicht verwirklich und B ist nicht wegen Computerbetrugs zu bestrafen
K hat beim Internetversandhandel A einen Gutschein über 100 EUR bestellt, der aufgrund eines Versehens mitsamt dem Gutscheincode bei X landet, die den Fehler erkennt, gleichwohl aber unter Verwendung des Gutscheincodes Waren im Wert von 100 EUR bei A bestellt.
unbefugte Verwendung von Daten
A möchte die Nutzung des Gutscheins nicht zu Gunsten eines Nichtberechtigten akzeptieren
computerspezifische Ansicht (-)
im Programmablauf ist keinerlei Prüfung dahingehend vorgesehen, ob eine korrekte Gutscheinnummer durch einen Berechtigten oder durch einen Nichtberechtigten eingegeben wird
Tatbestand ist erfüllt, wenn ein anstelle des Computers hypothetisch gedachter Mensch getäuscht worden wäre bzw. geirrt hätte
Geht man davon aus, dass Onlinegutscheine unter die Vorschrift des § 807 BGB fallen, leistet A mit befreiender Wirkung an denjenigen, der den korrekten Gutscheincode eingibt, ohne dass es auf irgendeine weitere Form der Berechtigung ankäme.
Somit würde sich der menschliche Mitarbeiter keine Gedanken über eine solche Berechtigung machen und er könnte infolgedessen hierüber auch nicht irren.
—> Tatbestand des § 263a ist nicht verwirklicht
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