Prüfungsschema Verfassungsbeschwerde
A. Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde
I. Zuständigkeit des BVerfG
II. Beschwerdeführer
1) Beschwerdefähigkeit des BF
2) Prozessfähigkeit des BF
III. Beschwerdegegenstand
IV. Beschwerdebefugnis
1) Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung
2) Betroffenheit des Beschwerdeführers
a) Eigene Beschwer
b) gegenwärtige Beschwer
c) unmittelbare Beschwer
V. Rechtswegerschöpfung und Subsidarität
(Durchbrechung der Rechtswegerschöpfung und Subsidarität bei einer Vorabentscheidung n. § 90 Abs. 2 S. 2 BVerfGG)
VI. Form und Frist
B. Begründetheit der Verfassungbeschwerde
Obersatz der Verfassungsbeschwerde
Da A sich hier durch ein staatliches Handeln in einem seiner Grundrechte verletzt sieht, könnte er Verfassungsbeschwerde nach Art. 93 I Nr. 4a GG einlegen. Diese hat Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist.
Obersatz der Begründetheit der Verfassungbeschwerde
Die Verfassungsbeschwerde ist begründet, wenn der Beschwerdeführer durch den angegriffenen Hoheitsakt in seinen Grundrechten verletzt ist.
Die Zulässigkeitsprüfung gestaltet sich im Rahmen der Verfassungsbeschwerde immer identisch.
RF des Nichtvorliegens einer der Voraussetzungen: Unzulässigkeit der VB und somit Erfolgslosigkeit.
Grundsatz: Alle Prüfungspunkte sind in der Klausur anzusprechen und deren Vorliegen zu prüfen.
Ausnahme:
Prozessfähigkeit, Form und Frist bedürfen nur dann einer konkreten Prüfung, wenn der SV Anhaltspunkte dafür hergibt.
Bsp.: Prozessfähigkeit - BF ist minderjährig
Bsp.: Form - Einlegung per E-Mail
Das BVerfG ist gem. Art. 93 I Nr. 4a GG, §§ 13 Nr. 8a, 90ff. BVerfGG zur Entscheidung über die Verfassungbeschwerde zuständig.
-> genau so in KL schreiben
Festzustellen ist, ob der BF beschwerde- und prozessfähig ist. Gem. Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG kann die Verfassungsbeschwerde von jedermann erhoben werden, der geltend macht, durch einen Akt der öffentlichen Gewalt in seinen Grundrechten verletzt worden zu sein.
In KL regelmäßig unproblematisch, weshalb Beschwerde- und Prozessfähigkeit zusammengefasst im Urteilsstil festgestellt werden können.
Ist BF eine natürliche, volljährige Person wird diese wie folgt formuliert:
Gem. Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG kann die Verfassungsbeschwerde von jedermann erhoben werden, der geltend macht, durch einen Akt der öffentlichen Gewalt in seinen Grundrechten verletzt worden zu sein. Vom Begriff jedermann sind dabei jedenfalls alle natürlichen Personen umfasst. A ist somit beschwerdefähig. Außerdem ist A als volljärige und natürliche Person prozessfähig.
1) Beschwerdefähigkeit
Def.: Beschwerdefähig ist, wer Grundrechtsfähig ist.
Grundsätzlich sind alle nat. Personen grundrechtsfähig.
Probleme:
Unterscheidung des Gesetzgebers zwischen Jedermannsrechte und Deutschenrechte
Grundrechtsmündigkeit S. 66 RS
Beginn der Grundrechtsfähigkeit
Ende der Grundrechtsfähigkeit
Grundrechtsberechtigung bei Ausübung einer staatlichen Funktion
Juristische Personen des Privatrechts
Juristische Personen des öffentlichen Rechts
Beschwerdefähigkeit Problem 1 - Grundrechtsfähigkeit - Jedermannsrechte und Deutschenrechte - Grundrechtsfähigkeit von Ausländern und EU-Bürgern
Grundsatz: alle nat. Menschen sind grundrechtsfähig.
Gesetzgeber unterscheidet jedoch bei der Frage, auf welche Grundrechte sich ein Mensch berufen kann:
Jedermannsrecht -> keine Einschränkung im Adressatenkreis
Ausländer: Jedermannsrechte stehen jedermann zu, somit auch Ausländern -> die Geltendmachung setzt keinen Wohn- oder Aufenthaltsort in DE voraus => der in Nepal lebende A könnte somit auch VB aus dem Grund erheben, dass DE seine Klimaziele nicht einhält und dieser sich in Art. 2 II 1 GG und 14 I GG verletzt sieht.
Deutschenrechte -> Adressatenkreis wird insofern eingeschränkt, dass nur deutsche iSd. Art. 116 I GG Grundrechtsträger sind (“Alle Deutschen,…”, etc.)
Achtung: Deutsche iSd. Art. 116 I GG sind ebenfalls aufgenommene Flüchtlinge
Art. 2 I GG als Auffangtatbestand -> Art. 2 I GG schützt die allgemeine Verhaltensfreiheit eines Menschen => Ist ein Mensch durch einen Akt der öffentlichen Gewalt in seiner Freiheit (was auch immer) verletzt, kann er unter Anführung des Art 2 I GG eine VB erheben.
Uneinigkeit bezüglich der Anwendung von Deutschenrechte auf EU-Bürger:
für eine unmittelbare Anwendung spricht, dass allgemeine Diskriminierungsverbot des Art. 18 I AEUV und die besonderen Diskriminierungsverbote der Grundfreiheiten (etwa Art. 45, 56 AEUV) -> es handelt sich um mit anwendungsvorrang versehenes EU-Primärrecht, welches die Gleichbehandlung aller EU-Bürger anordnet. Dies hat zur Folge, dass für alle EU-Bürger innerhalb der EU das gleiche Schutzniveau gilt.
gegen eine unmittelbare Anwendung spricht, der eindeutige Verfassungstext der Deutschengrundrechte
Folgt man dem Wortlautargument, kann sich der EU-Bürger noch auf Art. 2 I GG berufen. Bei der Prüfung müsste dann der Schutzniveau des (eigentlich) verletzten GR herangezogen werden.
Die unmittelbare Anwendung ist wegen dem Effet-utile-Prinzips (= EuR-Norm soll optimale Wirkungskraft entfalten) des EU-Rechts und dem Anwendungsvorrang vorzugswürdig => EU-Bürger sind Träger von Deutschengrundrechten.
Beschwerdefähigkeit Problem 2 - Grundrechtsmündigkeit
Def.: Eine Person ist grundrechtsmündig, wenn diese über die Fähigkeit verfügt, die Tragweite des Grundrechts zu erkennen.
Problem: Elterliches Erziehungsrecht - Art. 6 II GG
Erziehungsrecht kann im Widerspruch mit der zunehmenden Selbstständigkeit des Kindes stehen.
Bsp.: Religionsmündigkeit bzgl. Kopftuch in der Schule
Unterhalb der Religionsmündigkeit entscheidet das Elternrecht aus Art. 6 II 1 GG
Ab Erreichen der Religionsmündigkeit entscheidet das Kind
RF für staatlicher Eingriff:
bis zum Erreichen können Eltern in ihrem Erziehungsrecht aus Art. 6 II GG verletzt sein (gestärkt von Art. 4 I GG)
nach dem Erreichen kann lediglich das Kind in Art. 4 I GG verletzt sein
Beschwerdefähigkeit Problem 3 - Beginn der Grundrechtsfähigkeit
Grundsätzlich mit Geburt.
Darüber hinaus wird eine Grundrechtsfähigkeit zu dem Zeitpunkt angenommen, in welchem die Frau bereits zwei Wochen befruchtet ist. Der Nasciturus kann aber nur Träger der Grundrechte sein, welche für ihn auch in Betracht kommen (Art. 2 I 1 GG, etc.)
Beschwerdefähigkeit Problem 4 - Ende der Grundrechtsfähigkeit
Grundsatz: mit dem Tode.
Art. 1 I GG - Erhalt der Menschenwürde -> postmortaler Persöhnlichkeitsschutz.
Recht am eigenen Bild, Achtungsanspruch
Geltendmachung durch den Erben
Beschwerdefähigkeit Problem 5 - jur. Personen des Privatrechts
Fraglich ist, ob die Organisation grundrechtsberechtigt in Bezug auf das verletzt gerügte Grundrecht ist. Nach Art. 19 III GG gelten die Grundrechte auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
Vss. gemäß Wortlaut:
(1) Jur. Person
Der verfassungsrechtliche Begriff der jur. Person ist einfachrechtlich zu bestimmen und umfasst somit die jur. Personen des Privatrechts wie auch sonstige Personenvereinigungen, sofern die Rechtsordnung in mindestens Teilrechtsfähigkeit zugesprochen hat
(2) Grundrecht muss dem Wesen nach Anwendbar sein
Dies ist der Fall, wenn die vom Grundrecht geschützt Tätigkeit auch von einer jur. Person ausgeübt werden kann. Das betreffende Grundrecht darf also weder an physische Existenz einer nat. Person noch an die natürlichen Eigenschaften des Menschen anknüpfen
(-)
Menschenwürde, Art. 1 I 1 GG
Ehe und Familie, Art. 6 I GG
(+)
Beruf, Art. 12 I GG
Eigentum, Art. 14 I GG
Versammlungsfreiheit, Art. 8 I GG
Art. 4 I u. II GG, wenn Zweck der Personenmehrheit die Religionsausübung ist
allgemeines Persönlichkeitsrecht, Art. 2 I iVm 1 I GG -> es müsste die spezifische Freiheitsausübung des Unternehmen gefährdet sein
(3) Jur. Person muss inländisch sein
Sitztheorie -> Personenmehrheit muss ihren Sitz im Inland haben => Sitz meint den Ort, an welchem das oberste Verwaltungsorgan tatsächlich die Mehrheit seiner Entscheidungen trifft bzw. an dem die grundlegenden Entscheidungen der Unternehmensleitung effektiv in laufende Geschäftsführungsakte umgesetzt werden
EU-Mitgliedsstaaten -> bereits disskutierter Anwendungsvorrang ist einschlägig => Grundrechtsträger iSd. eines Deutschen gem. Art. 116 I GG
Klausurknacker: kann sich eine inländische jur. Person auf Deutschenrechte berufen, wenn diese von Ausländern beherrscht wird?
Nein. Dem Wesen der Grundrechte nach ist zu verlangen, dass die Organisation von Deutschen beherrscht wird. Andernfalls wüden die Deutschengrundrechte nur den Ausländern zustehen, welche sich als Personenmehrheit organisieren.
Beherrschende Bürger = EU-Bürger => unproblematisch.
Beschwerdefähigkeit Problem 6 - jur. Personen des öffentlichen Rechts (1)
Zu prüfen ist, ob eine jur. Person des öffentlichen Rechts grundrechtsfähig ist.
Beispiele:
Körperschaften des ÖR
Bund, Länder, Gemeinden, Rechtsanwaltskammern, staatliche Hochschulen, Bundesagentur für Arbeit, Sozial- und Rentenversicherung, Religionsgesellschaften (soweit sie den Status “Körperschaft des öffentlichen Rechts” verliehen bekommen haben”)
Öffentliche Anstalten
Rundfunkanstalten, öffentlich-rechtliche Sparkassen, etc.
Beliehene
Stiftungen des ÖR
Beschwerdefähigkeit Problem 6 - jur. Personen des öffentlichen Rechts (2)
Grundsatz: Jur. Personen des öffentlichen Rechts sind nicht grundrechtsberechtigt und können folglich nicht in einem Grundrecht verletzt sein und sind somit nicht beschwerdefähig.
Argumente Pro:
Konfusionsargument -> Der Staat ist nach Art. 1 III GG grundrechtsverpflichtet. Jur. P. des ÖR sind Teil des Staates und können somit nich zugleich grundrechtsberechtigt und - verpflichtet sein.
weiteres Argument -> Eine jur. P. des ÖR nimmt idR keinen dem Staat ggü. grundrechtlich geschützten Freiheitsbereich wahr.
Ausnahme: Partielle Grundrechtsfähigkeit
-> Das zweite Argument bedingt die Ausnahme, dass wenn sich eine jur. P. des ÖR in einem grundrechtlich geschützten Freiheitsbereich bewegt, diese sich auf das einschlägige Grundrecht berufen kann.
Bsp.:
Rundfunk- und Medienanstalten: Art. 5 I 2 GG, 10 I GG
Universitäten: Art. 5 III GG
öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften:
sind voll grundrechtsfähig in Bezug auf Art. 4 I, II GG, Art. 140 GG iVm. Art. 137 V WRV
Beschwerdefähigkeit Problem
2) Prozessfähigkeit
Prozessfähig ist grundsätzlich jede volljährige natürliche Person.
vollumfängliche Geschäftsfähigkeit n. § 2 iVm 104 ff. BGB ist kein zwingendes Kriterium der Prozessfähigkeit vor dem BVerfG
-> minderjähriger BF ist insbesondere dann prozessfähig, wenn dieser nach der Rechtsordnung als reif genug angesehen wird, um in dem vom Grundrecht geschützten Freiheitsbereich zu handeln -> hier sollten die in der Begründetheit geprüften GR erstmals genannt werden
Vertretung des minderj. Kindes ist gem. § 1629 I BGB Elternsache, wonach Minderjährige regelmäßig durch mind. ein Elternteil vertreten werden
Wichtige Regelung: § 5 RelKErzG -> Prozessfähigkeit bzgl. Art. 4 I, II GG bereits ab 14 Jahren => § 5 RelKErzG sieht vor, dass Jugendliche ab dem Alter von 14 Jahren vollständig selbst über ihr Religionsbekenntnis entscheiden können. Der Gesetzgeber geht also davon aus, dass Kinder in diesem Alter grundsätzlich hinreichend einsichtsfähig in Bezug auf ihre Religionsfreiheit sind.
Gegenstand der Verfassungsbeschwerde kann gem. Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG jeder Akt der öffentlichen Gewalt sein.
Jede nach Art. 1 Abs. 3 GG an das Grundgesetz gebundende öffentliche Gewalt kann einen entsprechenden Akt durchführen.
Ein solcher Akt kann ein Handeln oder Unterlassen darstellen.
Bei mehreren Akten der öffentlichen Gewalt (Verwaltungsakt, Widerspruchsbescheid, Urteil des Verwaltungsgerichts, etc.) lässt das BVerfG dem BF die Wahl, welchen Akt er angreifen will.
IV. Beschwerdebefugnis - Obersatz + Vss.
BF müsste beschwerdebefugt sein, also hinreichend substantiiert behaupten, selbst, gegenwärtig und unmittelbar in einem Grundrecht oder grundrechtsgleichen Recht verletzt zu sein, Art. 93 I Nr. 4a, 90 I BVerfGG. (-> Exakt so in KLR schreiben)
Vss.:
(1) Möglichkeit der Grundrechtsverletzung
(2) Eigene Beschwer
(3) Gegenwärtige Beschwer
(3) Unmittelbare Beschwer
Klausurhinweis:
Die Prüfungspunkte sind nur dann als einzelne Gliederungspunkte auszuarbeiten, wenn sie jeweils besondere Probleme aufwerfen.
Sonst reicht es neben der Feststellung der Möglichkeit der Grundrechtsverletzung folgender Satz: “Außerdem betrifft (Nennung des öffentlichen Akts) den BF selbst, unmittelbar und gegenwärtig.
IV. Beschwerdebefugnis - Vss. en détail
-> ist gegeben, wenn eine solche nicht von vorneherein ausgeschlossen ist.
Der BF muss einen Vortrag iSd. § 90 I BVerfGG anführen, aus welchem die Möglichkeit der Grundrechtsverletzung hervorgeht.
KLR: Hier nennen, weshalb eine Verletzung des spezifischen GR möglich ist -> ein weiteres mal die in der Begründheit zu prüfenden GR nennen.
-> BF muss in eigenen GR verletzt sein. Die Geltendmachung fremder Rechte im eigenen Namen (Popularbeschwerde) ist ausgeschlossen.
Ausnahme: geerbtes Grundrecht wie postmortaler Persöhnlickeitsschutz aus Art. 1 I GG
BF muss nicht zwingend Adressat des Aktes sein. Es muss aber eine hinreichend enge Beziehung zwischen der Grundrechtsposition des BF und dem Akt bestehen.
Bsp.: Steuernorm begünstigt den konkurenten des BF und fühlt sich deshalb in Art. 12 I GG; Ladenschließungszeit betrifft nicht nur Ladenbetreiber sondern auch Consumer
-> Gegenwärtigkeit ist bei nachstehenden Konstellationen gegeben:
Die Beschwer ist gegenwärtig, wenn ein Gesetz die Noradressaten bereits gegenwärtig zu später nichtmehr korrigierbaren Entscheidungen zwingt, oder schon jetzt zu Dispositionen veranlasst, die sie nach dem späteren Gesetzesvollzug nicht mehr nachholen können.
Antrag auf einstweilige Anordnung kann beispielsweise schon vor Verkündigung gestellt werde, wenn nach Erlass kein effektiver Grundrechtschutz mehr gewährleistet werden könnte, Art. 82 I 1 GG.
Vergangene Beeinträchtigungen können auch als gegenwärtig gelten. Das ist der Fall, wenn:
die vergangene (sogar aufgehobene) Maßnahme weiterhin eine beeinträchtigende Wirkung hat
eine Wiederholung eintreten kann
(4) Unmittelbare Beschwer
-> fehlt, wenn nicht der angegriffene Vollzugsakt selbst, sondern erst ein notwendiger oder in der Verwaltungspraxis üblicher Vollzugsakt in Grundrechte des BF eingreift.
Bsp für Unmittelbarkeit.:
das gestzliche Verbot, einen Beruf aufgrund fehlender Zulassung auszuüben
ein Bebauungsplan, der die Bebaubarkeit eines Grundstücks wegfallen lässt
V. Rechtswegerschöpfung und Subsidiarität
1) Rechtswegerschöpfung
§ 90 Abs. 2 S. 1 BVerfGG iVm. Art. 94 Abs. 2 S. 2 GG -> VB setzt Rechtswegerschöpfung voraus
-> formelles Gesetz hat kein Rechtsweg eingeräumt; folglich keine Erschöpfung nötig, da es nichts zu erschöpfen gibt
Rechtsweg ist der Weg, der den Einzelnen mit dem Begehren, die behauptete Grundrechtsverletzung zu überprüfen und auszuräumen, vor die deutschen staatlichen Gerichte führt.
Erschöpfung des RWG bedeutet, dass der BF alle prozessualen Möglichkeiten zur Beseitigung der behaupteten Grundrechtsverletzung in Anspruch genommen haben muss.
2) Subsidiarität
Geht über das Erfordernis der Rechtswegerschöpfung hinaus (richterliche Rechtsfortbildung); von dem Beschwerdeführer wird ver- langt, eine ggf. mögliche fachgerichtliche Inzidentkontrolle herbei- zuführen, bevor er VB erhebt.
VI. Ordnungsmäßigkeit der Beschwerde (Form+Frist)
1) Form
§ 23 I 1 BVerfGG -> schriftlich (Telefax, Telegram, nicht aber E-Mail)
2) Frist
§ 93 I 1 BVerfGG -> binnen eines Monats bei letztinstanzliche Gerichtsentscheidungen, da hier vorerst Rechtsweg zu erschöpfen ist.
§ 93 II BVerfGG -> binnen eines Jahres bei Hoheitsakten, bei welchen ein Rechtsweg nicht offen steht (formelle Gesetze)
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