Buffl

Grundrechte - Verfassungsbeschwerde und ihre Zulässigkeit

RH
by Robin H.

Beschwerdefähigkeit Problem 1 - Grundrechtsfähigkeit - Jedermannsrechte und Deutschenrechte - Grundrechtsfähigkeit von Ausländern und EU-Bürgern

Grundsatz: alle nat. Menschen sind grundrechtsfähig.

Gesetzgeber unterscheidet jedoch bei der Frage, auf welche Grundrechte sich ein Mensch berufen kann:

Jedermannsrecht -> keine Einschränkung im Adressatenkreis

  • Ausländer: Jedermannsrechte stehen jedermann zu, somit auch Ausländern -> die Geltendmachung setzt keinen Wohn- oder Aufenthaltsort in DE voraus => der in Nepal lebende A könnte somit auch VB aus dem Grund erheben, dass DE seine Klimaziele nicht einhält und dieser sich in Art. 2 II 1 GG und 14 I GG verletzt sieht.

Deutschenrechte -> Adressatenkreis wird insofern eingeschränkt, dass nur deutsche iSd. Art. 116 I GG Grundrechtsträger sind (“Alle Deutschen,…”, etc.)

  • Achtung: Deutsche iSd. Art. 116 I GG sind ebenfalls aufgenommene Flüchtlinge

Art. 2 I GG als Auffangtatbestand -> Art. 2 I GG schützt die allgemeine Verhaltensfreiheit eines Menschen => Ist ein Mensch durch einen Akt der öffentlichen Gewalt in seiner Freiheit (was auch immer) verletzt, kann er unter Anführung des Art 2 I GG eine VB erheben.

Uneinigkeit bezüglich der Anwendung von Deutschenrechte auf EU-Bürger:

  • für eine unmittelbare Anwendung spricht, dass allgemeine Diskriminierungsverbot des Art. 18 I AEUV und die besonderen Diskriminierungsverbote der Grundfreiheiten (etwa Art. 45, 56 AEUV) -> es handelt sich um mit anwendungsvorrang versehenes EU-Primärrecht, welches die Gleichbehandlung aller EU-Bürger anordnet. Dies hat zur Folge, dass für alle EU-Bürger innerhalb der EU das gleiche Schutzniveau gilt.

  • gegen eine unmittelbare Anwendung spricht, der eindeutige Verfassungstext der Deutschengrundrechte

Folgt man dem Wortlautargument, kann sich der EU-Bürger noch auf Art. 2 I GG berufen. Bei der Prüfung müsste dann der Schutzniveau des (eigentlich) verletzten GR herangezogen werden.

Die unmittelbare Anwendung ist wegen dem Effet-utile-Prinzips (= EuR-Norm soll optimale Wirkungskraft entfalten) des EU-Rechts und dem Anwendungsvorrang vorzugswürdig => EU-Bürger sind Träger von Deutschengrundrechten.

Beschwerdefähigkeit Problem 5 - jur. Personen des Privatrechts

Fraglich ist, ob die Organisation grundrechtsberechtigt in Bezug auf das verletzt gerügte Grundrecht ist. Nach Art. 19 III GG gelten die Grundrechte auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

Vss. gemäß Wortlaut:

(1) Jur. Person

  • Der verfassungsrechtliche Begriff der jur. Person ist einfachrechtlich zu bestimmen und umfasst somit die jur. Personen des Privatrechts wie auch sonstige Personenvereinigungen, sofern die Rechtsordnung in mindestens Teilrechtsfähigkeit zugesprochen hat

(2) Grundrecht muss dem Wesen nach Anwendbar sein

  • Dies ist der Fall, wenn die vom Grundrecht geschützt Tätigkeit auch von einer jur. Person ausgeübt werden kann. Das betreffende Grundrecht darf also weder an physische Existenz einer nat. Person noch an die natürlichen Eigenschaften des Menschen anknüpfen

  • (-)

    • Menschenwürde, Art. 1 I 1 GG

    • Ehe und Familie, Art. 6 I GG

  • (+)

    • Beruf, Art. 12 I GG

    • Eigentum, Art. 14 I GG

    • Versammlungsfreiheit, Art. 8 I GG

    • Art. 4 I u. II GG, wenn Zweck der Personenmehrheit die Religionsausübung ist

    • allgemeines Persönlichkeitsrecht, Art. 2 I iVm 1 I GG -> es müsste die spezifische Freiheitsausübung des Unternehmen gefährdet sein

(3) Jur. Person muss inländisch sein

  • Sitztheorie -> Personenmehrheit muss ihren Sitz im Inland haben => Sitz meint den Ort, an welchem das oberste Verwaltungsorgan tatsächlich die Mehrheit seiner Entscheidungen trifft bzw. an dem die grundlegenden Entscheidungen der Unternehmensleitung effektiv in laufende Geschäftsführungsakte umgesetzt werden

  • EU-Mitgliedsstaaten -> bereits disskutierter Anwendungsvorrang ist einschlägig => Grundrechtsträger iSd. eines Deutschen gem. Art. 116 I GG

  • Klausurknacker: kann sich eine inländische jur. Person auf Deutschenrechte berufen, wenn diese von Ausländern beherrscht wird?

    • Nein. Dem Wesen der Grundrechte nach ist zu verlangen, dass die Organisation von Deutschen beherrscht wird. Andernfalls wüden die Deutschengrundrechte nur den Ausländern zustehen, welche sich als Personenmehrheit organisieren.

    • Beherrschende Bürger = EU-Bürger => unproblematisch.


IV. Beschwerdebefugnis - Vss. en détail

(1) Möglichkeit der Grundrechtsverletzung

-> ist gegeben, wenn eine solche nicht von vorneherein ausgeschlossen ist.

  • Der BF muss einen Vortrag iSd. § 90 I BVerfGG anführen, aus welchem die Möglichkeit der Grundrechtsverletzung hervorgeht.

    • KLR: Hier nennen, weshalb eine Verletzung des spezifischen GR möglich ist -> ein weiteres mal die in der Begründheit zu prüfenden GR nennen.

(2) Eigene Beschwer

-> BF muss in eigenen GR verletzt sein. Die Geltendmachung fremder Rechte im eigenen Namen (Popularbeschwerde) ist ausgeschlossen.

  • Ausnahme: geerbtes Grundrecht wie postmortaler Persöhnlickeitsschutz aus Art. 1 I GG

  • BF muss nicht zwingend Adressat des Aktes sein. Es muss aber eine hinreichend enge Beziehung zwischen der Grundrechtsposition des BF und dem Akt bestehen.

    • Bsp.: Steuernorm begünstigt den konkurenten des BF und fühlt sich deshalb in Art. 12 I GG; Ladenschließungszeit betrifft nicht nur Ladenbetreiber sondern auch Consumer

(3) Gegenwärtige Beschwer

-> Gegenwärtigkeit ist bei nachstehenden Konstellationen gegeben:

  • Die Beschwer ist gegenwärtig, wenn ein Gesetz die Noradressaten bereits gegenwärtig zu später nichtmehr korrigierbaren Entscheidungen zwingt, oder schon jetzt zu Dispositionen veranlasst, die sie nach dem späteren Gesetzesvollzug nicht mehr nachholen können.

  • Antrag auf einstweilige Anordnung kann beispielsweise schon vor Verkündigung gestellt werde, wenn nach Erlass kein effektiver Grundrechtschutz mehr gewährleistet werden könnte, Art. 82 I 1 GG.

  • Vergangene Beeinträchtigungen können auch als gegenwärtig gelten. Das ist der Fall, wenn:

    • die vergangene (sogar aufgehobene) Maßnahme weiterhin eine beeinträchtigende Wirkung hat

    • eine Wiederholung eintreten kann

(4) Unmittelbare Beschwer

-> fehlt, wenn nicht der angegriffene Vollzugsakt selbst, sondern erst ein notwendiger oder in der Verwaltungspraxis üblicher Vollzugsakt in Grundrechte des BF eingreift.

Bsp für Unmittelbarkeit.:

  • das gestzliche Verbot, einen Beruf aufgrund fehlender Zulassung auszuüben

  • ein Bebauungsplan, der die Bebaubarkeit eines Grundstücks wegfallen lässt


Author

Robin H.

Information

Last changed