Zuständigkeit BVerfG Norm
NRW
Art. 93 I Nr. 4a GG iVm § 13 nr. 8a, §§ 90 ff BVerfGG
Gem. § 12 Nr. 9 VGHG NRW (i.V.m Art. 75 Nr. 5a LV NRW i.V.m. § 53 Abs. 1 VGHG NRW) ist der Verfassungs- gerichtshof NRW mit Sitz in Münster für die Entscheidungen über Individualverfassungsbeschwerden zuständig.
Können nicht EU-Ausländer & Unionsbürger Grundrechte geltend machen?
Sonstigen GG in denen Jedermann steht anendbar
Nicht EU: Art. 2 I GG
Unionsbürger: Art. 18 AEUV Diskriminierungsverbot; str. ob Deutschen-GR europarechtskonfor ausgeweitet oder ob auch hier Schutz über Art. 2 I gewährleistet wird, dann aber die strengeren Schranken des Deutschen-GR übertagen werden
GR für juristische Personen?
GR-Fähigkeit von gemischt-wirt-unternehmen
Art. 19 III GG
jur personen weit zu verstehen
inländisch= Sitz/Tätigkeitsschwerpunkt in D
(-) bei beherrscht staatlichen Teil
Sind inländische jur Personen des öffR Beschwerdefähig?
(-)
A: Verfahrensgrundrechte
Beschwerdegegenstand?
§ 93 I Nr. 4a GG: Akte Legislative, Exekutive, Judikative (idR letzte Entscheidung)
Bei meheren Akten, Wahlrecht
Unterlassen, soweit Schutzpflichten aus dem GG verletzt sind
Prozessfähigkeit: GR-Mündigkeit & Postulationsfähigkeit
Einsichtsfähigkiet entscheidend
RA-Zwang nur beu mündlicher Verhandlung, § 22 BVerfGG
Was meint Beschwerdebefugnis?
§ 90 I BVerfGG
Verletzung muss möglich erscheinen:
Selbst betroffen: eigene Rechte (keine Prozesstandschaft (A) Testamentsvollstrecker)
Gegenwärtig
Bei Rechtsnormen erst ab Verkündung (A) Abwarten unzumutbae und Sonderfall Eu-Verträge
Unmittelbar: kein weiterer Vollzugsakt nötig
Sonstige Vrr der Verfassungsbeschwerde
rechtswegerschöpfung, § 90 II 1
Subsidiarität, § 90 II analof
Frist, § 93, I und III
Form, § 23 BVerfG
Wo ist die abstrakte Normenkontrolle geregelt?
Vrr?
Zust: Art. 93 I Nr. 2 GG iVM § 13 Nr. 6, §§ 76 ff BVerfGG
Antragsberechtigung: Bundes-, Landesregierung oder 1/4 Mitgleider des BT (§ 93 Nr.2, § 76 GOBT)
Antragsgegenstand: Gesetzt im materiellen Sinn, ab Verkündung; keine vorbeugende NK
Antragsbefugnis: § 76 BVerfGG
Form: § 23 BVerfGG
wo ist die konkrete Normenkontrolle geregelt?
Art. 100 GG iVm § 13 Nr. 11, §§ 80 ff BVerfGG
Zust.
Vorlageberechtigung: Staatliche Gerichte
Vorlagegegenstand: Nachkonstitutionelle Gesetze (später als Grundgesetz)
Vorlagegrund: Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit
Form: § 80 II BVerfGG
Vorlage=wird vorgelegt
NRW: Art. 75 Nr. 3, § 47 VGHG NRW
Schutzbereich Art. 2 I GG
Recht der Selbstbestimmung
Recht der Selbstbewahrung
Recht der Selbstdarstellung (Recht am eigenen Wort/Bild/auf Gegendarstellung)
Wann Eingriff?
Jedes staatliche Handeln, dass die Ausübung des x erchwert oder unmöglich macht
Rechtfertigung Art. 2 I GG
Schrankentrias
+durch kollidierendes VerfR
Verfassungsmäßige Ordnung: Gesamtheit aller Normen, die formell und materiell verfassungsgemäß sind
Sphärentheorie
Sozialsphäre: leichtere Einschränkbarkeit
Privatsphäre: Einschränkung nur bei wichtigen Gütern des Allgemeinwohls
Intimsphäre: vollständig geschützt = unantastbarer kern privsater Lebensführung
Art. 4 Schutzbereich
Freiheit einen Glauben/weltanschauung zu haben, zu bilden, zu äußern, entsprechenddieser Auffassung sein gesamtes Verhalten an den Lehren auszurichten und seiner inneren Überzeugung gem zu handeln = positive Freiheit
auch diese Dinge nicht zu haben, Glauben zu entziehen = negative Freiheit
Plausibilitätskontrolle
Schutzbereich Art. 5 I GG
Meinungsfreieheit
Informationsfreiheit
Pressefreiheit
Freiheit der Berichtserstattung durch Rundfunk/
Film
-> Subjektive Abwehrrechte
-> Pressefreihiet = auch schuutzpflicht des Staates
Meinung
Abgrenzung
Umfasst sind alle Werturteile
Tatsachenbehauptung ist dem Beweis zugänglich -> teilweise auch umfasst, da eine Trennung nur schwer möglich ist
Schmähkritik = gezieltes Schlechtmachen und Verächtlichmachen durch eine Äußerung; Herabwürdigung
Schutzbereich Informationsfreiheit & Pressefreiheit & Rundfunk
Inf: Informationsbeschaffung aus allgemein zugänglichen Quellen (Zweckbestimmung durch den Urheber)
Presse: alle zur Verbreitung an die Allg bestimten Vervielfältigungen (unabhängig vom Niveau, auch einmalige Druckerzeugnisse); Online wohl Rundfunk
Schutz von der Verschaffung bis zur Verbreitung
Rundfunk: Jede Verbreitung vin Inhalten aller Art pber einen unbestimmten Personenkreis in drahtgebundener oder drahtloser Form (Fernsehr, Hörfunk, Internet (ohne Verkörperung auf Trgägermedien wie CD, DVD)
Rechtfertigung Art. 5 GG
Allgemeines Gesetz: wenn es sich nicht gegen eine spezielle Meinung an sich richtet, sondern dem Schutz eines im Vergleich zur Meinungsfreiheit höherrangigen Rechtsgut dient;
auch Gesetze zum Schutz der Jugend/pers Ehre müssen allgemeine Gesetze sein
IRd weiteren Prüfung ist dann als besondere Ausprägung des vhm-Grds die Wechselwirkungslehre zu berücksichtigen: das die Meinungsfreiheit einschränkende Gesetz ist selbst im Lichte der Meinungsfreiheit zu beachten und wird durch diese eingeschränkt (leztlich vhm-prüfung)
Vhm ieS bei Art. 5 I 1 GG am Bsp einer VB ggn Verurteilung wegen Beleidigung, § 185 StGB
I. Sinn- und Deutungsebene: Äußerung ist zurückhaltend auszulegen, wohlwollend
II. Normauslegung: Die in Art. 5 I eingreifende Norm ist im Lichte von Art. 5 I so auszulegen, das eher eine Vermutung zugunsten der Meinungsfreiheit greift
III. Normanwendungsebene:Einzelfall
Art. 8 GG Persönlicher Schutzbereich
Deutschen Grundrecht: Für Ausländer Art. 2 I, für EU anwendbar; jur. Personen: soweit von Wesen des Art. 8 GG dieses auf jur Personen des Privatrechts anwendbar ist, vgl Art. 19 III GG zB Vereinigungen/VInitiativen als Veranstalter einer Vers)
Sachlicher Schutzbereich
= Zusammenschluss mind 2 Personen für eine gewisse Dauer zu einem gemeinsamen Zweck
BverfG: Teilhabe an öffentlicher Meinungsbildung
<-> Ansammlung: Teilnehmer haben zwar den gleichen aber keinen gemiensamen Zweck
Geschützte Hdl:
Sich-versammeln
Veranstalten/Organisieren (auch An- und Abreise)
Vorfeldmaßnahmen (Arg: freier zugang zu einer bevorstehenden Versammung); aber nur solche Maßn die sich auch gegen Vsl richten, nicht allgemeine Verkehrskontrolle
Schutzbereichsbegrenzungen
Friedlichkeit: Gewalt, kollektiv erforderlich; Waffe: im technischen Sinn, § 1 WaffG, auch zu einem entsprechenden Gebrauch bestimmte gef Werkzeuge (baseballschläger, Eisenkette)
RFG
Art. 8 II: geschriebene Schranke für V unter freiem Himmel
geschlossener raum: kollidierendes VefassungsR
maßgeblich ist die seitliche Begrenzung (Arg: Gefahr des zügellosen Zustroms/Konfliktpotential von den Seiten)
Beschränkung von Versammlungen unter freiem Himmel?
Einfachgesetzliche Ausprägung = Versammlungsgesetze der Länder oder des Bundes (Art. 125a I GG)
Was ist bei der vhm besonders zu beachten?
Besondere Bedeutung des Versammlungsfreiheit
Schutzpflicht des Staates für die Versammlung gegen die gewalttätige Gegendemonstration
Art. 9 I GG: Auch politische Parteien
str
wenn verfassungsrechtliche Stellung der Parteien betroffen ist, dann Art. 21 GG (Organstreitverfahren)
Warum Doppelgrundrecht
Art. 9 I schützt auch die Vereinigung selbst, also geschützt sind Vereinsmitglieder und die Vereinigung selbst
Sachlicher SB
wiedergabe durch § 2 I Vereinsgesetz: Zusammenschluss mehrerer Personen, Freiwilligkeit, Gemeinsamer Zweck, längere Zeit
Positive Vereinigungsfreiheit: Gründung + Zeitpunkt/Zweck/Rechtsform/Name/Sitz -> Vereinsautonomie
negative VF: Vereinigung fernbleiben
Pflichtmitgleidschaft in einer ÖR-Vereinigung?
IHK, Anwaltskamer, Ärztekammer, Studierendenschaft; Eingriff ist gerechtfertigt: Art. 9 I GG gewährleistet auch nicht das Recht sich zu ÖR-Vereinigungen zusammenzuschließen; Parlamentarischer Rat wollte kein Schutz vor ör Berufsverbänden gewähren, aA Schutz (+)
Art. 9 II: allgemeine Gesetze, nicht Sonderstrafrecht (§§ 129, 129a StGB) sinst stünde die VF zur Disposition
Art. 12; Beruf
Jede nicht generell sozialschädliche auf eine gewisse Dauer angelegte Tätigkeit, die der Schaffung oder dem Erhalt einer Lebensgrundlage dient
(Umfasst Schwarz, Prostitution)
Wann liegt ein Eingriff in Art. 12 vor?
nur berifsspezifische HAndlungen: staatliche Maßnhame muss obj oder subj berufsregelnde Tendenz haben
sub: Maßn muss suf die Berufsregeleung abzielen
obj: wirkt sicha auf berufliche Tätigkeit aus
Altersbegrenzung, Zuverlässigkeits- und Würdigungsprüfung; Ladenschlusszeiten; Werbeverbote für Anwälte, Notare, Steuerberater, Robenpflciht für Anwälte
Wertung Art. 12 I 2 GG
= einheitlicher Schutzbereich = Regelungsvorbehalt gilt für den gesamten Schutzbereich
Berufsregelnde Rechtsverordnung: gesetzgeber muss die wesentlichen Regelungen selber treffen und darf dem Verordnungsgeber nur Regelungen der Berufsausübung überlassen
Verwaltungsvorschriften nicht ausreichend
Was ist iRd Vhm zu bachten
Stufenlehre
Stufe: Berufsausübung: wie; angemessen bei vernünftigen Erwägungen des Allgemeinwohls (ladenschlussregelungen)
Stufe: Subj Berufswahlregelungen: “ob” wird von Kriterien abhängig gemacht, die in der Person liegen; angemessen zum Schutz wichtiger Gemeinschaftsgüter (Altersgrenze)
Stufe: Obj Berufswahlregelung: “ob” wird von obj Kriterien abhängig gemacht; angemessen bei konkreter Gefahr für überragend wichtige Gemeinschaftsgüter
Kritik: zuordnung teilw schwer, willkürlich
Art. 13 auch Betriebs- und Geschäftsraum?
Wohnung: Jeder Raum, den der Einzelne der allgemeinen Zugänglichkeit entzieht und zum Ort seines Lebens und wirkens bestimmt (erfasst: Keller, Hotelzmmer, Wohnmobil; nicht: Auto, Gefägniszelle)
Ja, da auch Wirken und berufliche Entfaltung geschützt werden soll
Wohnung
schranke
Jeder Rau,. den der Einzelne der allg Zugänglichkeit entzieht und zum Prt seines Lebens und Wirkens bestimmt (erfasst: Keller, Hotelz, Wohnmobil; nicht: Auto, Gefägnis)
unterschiedliche, diff:
Durchsuchen, II Zielgerichtetes Suchen und Erforschen
Einsatz technischer Mittel Lauschangriff), III-IV
Sonstige, VII: Hineingehen und Verweilen und damit unvermeidliche enntnisnahme von Perosnen und Sachen
Art. 14 GG: auch ÖR-Körperschaften?
Was fält unter Eig?
Fällt eingerichtetes & ausgeübtes Gewerbe + Anliegerrecht darunter?
Nein
umfasst alles ws das einfache Recht im jeweiligen Systembereich zu einem bestimmten Zeitpunkt als Eigentum definiert (= normgeprägter Schutzbereich); nicht aber Vermögen als Ganzes, nur einzelne Rechtspositionen
nicht Gewinnerwartungen, Chancen
einger. G: (+), bei Eingriffen in den Bestand und bei Existenzbedrohung, nicht Gewinnchancen
AnliegerR: (-), schützt lediglich den Kernbereich, dh zB dauerhafte Zufahrt;
Wann ist Art. 3 GG verletzt?
Wenn zwischen vergleichbaren Normadressaten keine Unterschiede von solchenr Art + Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen können
schema Art. 3 GG
1. Ungleichbehandlung
2. Rechtfertigung: legitimer Zweck, zulässige Kriterien, Geeignetheit/Erforderlichkeit, Angemessenheit (je intensiver die Ungleichbehandlung, desto strengere Prüfung)
Schema Organstreitverfahren
Zuständogkeit, Art. 93 I Nr. 1, § 13 nr. 5, §§ 63 ff BVerfGG
Beteiligtenfähigkeit
Antragsgegenstand (-) wenn keine RF (zB Rüge)
Antragsbefugnus, § 64 BVerfGG
Form, § 23
Frist, § 64 III BVerfGG
Bei Anlass: RSB
Begründet bei Verstoß der rechtserheblichen Maßnahmen gegen das GG (+ Verletzung der Rechte des AS)
NRW: Art. 75 Nr. 2 LVG, § 43 VGHG NRW
obersten BO: der Bundespräsident, der Bundestag, der Bundesrat, die Bundesregierung sowie die Bundesversammlung und der Gemeinsame Ausschuss
sonstige:
Fraktionen des Bundestages, § 10 GOBT,
Gruppe im Bundestag, § 10 Abs. 4 GOBT,
Ausschüsse des Bundestags und des Bundesrats, auch der Vermittlungsausschuss;
der Bundestagspräsident, § 7 GOBT
sowie der Bundesratspräsident; der Bundeskanzler sowie einzelne Bundesminister, da diese als Teil des Organs Bundesregierung durch Art. 65 GG mit eigenen Rechten ausgestattet sind.
Abgeordneter soweit Rechte aus Art. 38 I 2 GG, Parteien Art. 21 GG
kann ein Abgeordneter Rechte de BT geltend machen?
nein, es können nur eigene Rechte geltend gemacht werden
Fraktionen ja
Wer hat wann Gesetzgebungskompetenz?
Grds: Länder, Art. 70 I GG
Ausn: Bund; Fortgeltung, § 125a GG
Geschriebene Ausnahmen von Art. 70 I GG:
Ausschließliche GG, Art. 71, 73 GG
Konkurrierende: Art. 72, 74 GG Falls Bund keinen Gebrauch macht oder Erforderlichkeit iSd Art. 72 II GG sind Länder zuständig
Arten der konkurrierenden Gesetzgebung
Erforderlichkeitskopetenz (eng, herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse)
Kernkompetenz
Abweichungskompetenz, Art. 73 III
Ungeschriebene Ausnahmen:
kompetenz kraft Sachzusammenhang (Ausweitung in die Breite, andere Materie eng verwoben)
Annexkompetenz (Ausweitung in die Tiefe (Detailregelung)
Kraft Natur der Sache (ureigene Bundesangelegenheit (Hymne)
Gesetzgebungsverfahren
Einleitungsverfahren, Art. 76 GG
Hauptverfahren, Art 77, 78 GG
Abschlussverfahren, Art. 82 GG
Mitte des BT?
Mitte des Bundestages", also von mindestens 5 % der Mitglieder des Bundestages oder einer Fraktion, eingebracht werden (§ 76 I GOBT)
Unterschied zustimmungsbedürftiges Gesetz und EInspruchsgesetz?
Zustimmung: nur wenn geregelt
Einspruch: Regelfall
Zustimmung: wenn nicht, dann gescheitert
Einspruch: Beschließt der Bundesrat mit der absoluten Mehrheit (Mehrheit der Mitglieder) seiner Stimmen Einspruch einzulegen, kann der Einspruch nur mit der absoluten Mehrheit im Bundestag (Mehrheit der Mitglieder = Kanzlermehrheit) überstimmt werden. Legt der Bundesrat den Einspruch mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit ein, müssen für die Zurückweisung des Einspruchs im Bundestag zwei Drittel der abgegebenen Stimmen zusammen kommen, mindestens jedoch die Stimmen der Hälfte aller Mitglieder.
Eingangsformel: Der Bt hat (mit Zustimmung des BR) beschlossen
Ablauf zustimmungsbedürftiges Gesetz
1. Beratung und Beschluss BT, Art, 77 idR 3 Lesungen
2. Zuleitung an BRat
a. Zustimmung (+) -> zustandegekommen
b. Zustimmung (-) -> Gesetz (-); aber möglich: Einberufung des Vermittlungsausschusses, Art. 77 IV durch BT oder BReg:
aa. Schlägt Änderung vor -> erneuter Beschluss durch BT und BR
bb. VermittlungsA macht keinen Vorschlag: erneuter Beschluss BR
Ablauf Einspruchsgesetz
1.Beratung und Beschluss durch BT, Art. 77 I
2..Zuleitung an BR
a. Einverständnis oder kein Antrag nach Art. 77 II = Gesetz kommt zustande
b. Antrag gem. Art. 77 II:
aa.VermittlungsA schlägt Ändeurng vor: erneuter Beschluss durch BT + Erneuter Beschluss des BR
(1) Einspruch, Art. 77 III -> BT kann Einspruch zurückweise, IV -> Gesetz (+)
(2) kein Einspruch -> Gesetz (+)
bb. kein Vorschlag: erneuter Beschluss BR
Einfache, absolute, einfache/qualifizierte 2/3 Mehrheit?
Einfache: Mehrheit der abgegebenen Stimmen (Anwesenheitsmehrheit): immer wenn nichts anderes in GG, SpezialG oder GOBT
Abs: Mehrheit der Stimmen der Mitglieder nach BwahlG (Art. 121) (zB § 2 GOBT)
einfache 2/3: der abgegebenen Stimmen
qual: der gesetzlichen Mitglieder nach BWahlG
Zweck & Problem Rechtsverordnung
RGL
Formelle RMK der VO
Detairegelung; Felxibilität; Entlastung des Parlaments
Durchbrechung der Gewaltenteilung durch Nomsetzung durch Exekutive
zuständigkeit, Art. 80 I GG
Verfahren Art. 80 II GG
Zitiergebot Art. 80 I 3 GG
Unmittelbare und mittelbare Verwaltung
B+L können ihre Gesetze durch eigene Behörden, sog unmittelbare (Staats-)Verwaltung ausführen lassen oder die Aufgaben auf eigenständige jurP des öR übertragen, sg mittelbare Verwaltung: ör Körperschaften, ör Anstalten, ör Stiftung
Unterschiede K,A,S
K: hat Mitglieder = Zsms, denen kraft G Aufg übertragen werden, bei denen die Mitg Einfluss auf die Willensbildung haben (Personal: RA-Kammer; Gebiet: Gemeinde, Kreis), Real (Mitg folgt aus Eig: IHK); Verband (zB Sparkassenverband)
A: hat Benutzer = Zsmf von pers und sachl Mitteln zur Erfüllung einer öff Aufg
Mit Rechtspersönlichkeit: Rundfunkanstalten
ohne RP: Museen, Schwimmbad
S: hat Nutznießer: Vermögenswerte zur Erfüllung eines best Zewcks
Weitere Träger der öffV
Beliehene
Verwaltungshelfer
JurP des Privatrechts (stadthallen GmbH)
Bundeswehreinsätze im Inland, wo geregelt?
Art. 87a
Art. 35 GG
Wahlrechtsgrundsätze
Beudeutung
Art. 38 I 1 GG
allgemein: jeder Bürger
unmittelbar: Zwischenmann/-frau
frei: Druck, Zwang, Einfluss
geheim: sonst indirekter Druck
gleich: Zählwert/Erfolgswert
Rotierendes Mandat oder Familienwahlrecht zulässig?
nein nicht unmittelbar
Unterschied Zählwert/Erfolgswert
Problem
Gleicher Zählwert heißt, dass jede Person, die 1 Stimme hat, auch als 1 Stimme gezählt wird. Der gleiche Erfolgswert bezieht sich auf die Chance, mit der Stimme auch einen Abgeordneten in den Bundestag zu entsenden.
5%Hürde, § 6 III BwahlG
Grundmandatsklausel, § 6 III BWahlG
Überhangmandate, § 6 V-VII BWahlG
(P) 5% hürde
Gleichheit: Der gleiche Erfolgswert bezieht sich auf die Chance, mit der Stimme auch einen Abgeordneten in den Bundestag zu entsenden. Wegen der Fünfprozentklausel ist der Erfolgswert der Stimmen ungleich, weil die Stimmen für Parteien unter 5 % (§ 6 BwahlG) keine Abgeordneten stellen -> stabile Regierungsbildung/Entscheidungsfähigkeit (keine Hürde bei Europawahlen)
Grundmandatsklausel
Überhangmandate
Gleichheit: Erlangung von 3 DM zeigt, ass Partei besondere Anliegen aufgegriffen har; Integrationsfunktion von wahlen
Glechheit: Partei bedarf weniger Wähler -> Ausgleichsmandate
Merkmale VA, Probleme
Behörde
Hoheitliche Maßnahme
öffR
Regelung: Auskunft, Zwangsmaßnahme, Vorbereitungsmaßnahme, (Wiederholende Verf, Zweitbescheid)
Eizelfall: RVO, Allgverf
Außenwirkung: Sonderrechtsverh, mehrstufiger VA, (Weisungen zwischen Behörden)
Handlungsformen der Verwaltung
- konkret-individuell: VA, ör Vertrag, Weisung
- abstrakt-generell: Verordnung, Satzung, Verwaltungsvorschrift
- ohne Regelung: Realakt
- Sonderformen: Plan (zB Flächennutzungsplan), Priva-rechtliches Handeln
Schema für Ansprüche aus ör-Vertrag bei Klage vor dem VG, Zulässigkeit
Verwaltungsrw: Abgrenzung zum zivilrechtlichen Vertrag: Gesamtcharakter
Klageart: idR allg Leistungsklage
RSB: auch Behörde muss vor VG klagen, Waffengleichheit
Begründetheit
wenn A aus ör Vertrag besteht:
Entstanden
1.wirksamer Vertragsschluss: Einigung, §§ 62 S. 2 VwVfG, 145 ff BGB
2.Kein Handlungsformverbot, § 54 S. 1: AbgabenR (Steuern), BeamtenR also Statusbegründend; Gefahrenabwehr
3.Schriftform, § 57 VwVfG
4.ggf Beteiligung Dritter, § 58 VwVfG
5.Keine Unwirksamkeitsgründe, § 59 VwVfG, insbes: Koppelungsverbot, § 59 II Nr. 4 VwVfG; Nr. 1: Nichtigkeit eines inhaltsgleichen VA; restriktive Anwendung von § 59 VwVfG, § 134 BGB
Untergegangen
1.Wegfall der GG, § 60 VwVfG
Rechtsvernichtende Einwendungen, § 62 S. 2 VwVfG iVm BGB
Durchsetzbar: Einreden, § 62 VwVfG
Einzelfall, § 35 VwVfG
konkret
abstrakt
individuell
VA
generell
AllgVerf
Außenwirkung
Die Regelung muss den internen Bereich der Verwaltung verlassen, auf Setzung einer Rechtsfolge nach außen gerichtet sein, also einen fremden Rechtskreis berühren. (‐> Unterscheidung zwischen Außen‐ und Innenrecht)
Außenwirkung fehlt bei:
‐ Innerdienstlichen Weisungen: Weisungen eines Vorgesetzten an nachgeordnete Behörden/ Beamten; also AW wenn Grundverhältnis betroffen ist
‐ Zustimmung anderer Verwaltungsbehörden im Rahmen eines mehrstufigen Verwaltungsakts: Manche VAe dürfen erst nach Erteilung der Zustimmung durch eine andere Behörde erlassen werden (so muss z.B. die Gemeinde ihr Einvernehmen erteilen, wenn ein Bauwerk im Außenbereich errichtet werden soll). Eine solche Zustimmung hat dem Bürger gegenüber keine unmittelbare Rechtswirkung.
Regelung wann (-)
Regelung: rechtsverbindliche Anordnung/ Willenserklärung, die auf die Setzung einer Rechtsfolge gerichtet ist.
Die Rechtsfolge liegt darin, dass Rechte oder Pflichten begründet, geändert, aufgehoben oder verbindlich festgestellt werden.
Keinen Regelungscharakter haben:
Realakte: rein tatsächliches Verwaltungshandeln (z.B. Beseitigung eines Verkehrshindernisses), Erklärung einer Behörde, die nur eine Mitteilung enthält (z.B. Hinweis, Belehrung)
Vorbereitungs‐ und Teilakte: enthalten noch keine abschließende Regelung (z.B. Bewertung der Einzelnoten eines Abschlusszeugnisses)
Rechtserhebliche Willenserklärungen der Behörde ohne anordnenden Charakter (z.B. Fristsetzung, Stundung einer Forderung)
ör Streitigkeit
Problemfälle:
- Unterlassungs-/Abwehransprüche (bei Realakten) Sachzusammenhang des abzuwehrenden Handelns entscheidend
- Leistungsverwaltung (z.B. Suventionen, Daseinsvorsorge, Zugang zu öffentlichen Einrichtungen) Zwei-Stufen-Theorie: 1. Stufe („Ob“ der Leistungsgewährung) stets öffentlich-rechtlich (Ausnahme, wenn Träger der Einrichtung juristische Person des PrivR ist) 2. Stufe („Wie“ – Ausgestaltung der Leistungsgewährung) je nach konkreter Ausgestaltung durch Verwaltung, sowohl privatrechtlich als auch öffentlich-rechtlich möglich (unter Umständen – etwa bei „verlorenen“, also nicht zurückzuzahlenden Zuschüssen – entfällt die zweite Stufe Hausrechtsmaßnahmen: Wenn keine Regelung durch materiellrechtliche Norm (z.B. Art. 40 Abs. 2 S. 1 GG, § 7 Abs. 2 S. 1 BezVG, § 68 Abs. 3 S. 1 VwVfG, § 176 GVG): e.A.: entscheidend ist Zweck, zu dem Bürger sich in dem Gebäude aufhält
Schema Normenkontrolle
§ 47 VwGO
Verwrw
Statthaftigkeit
Antragsbefugnis, § 47 II VwGO: Geltendmachung einer Rechtsverletzung; Behörden müssen bloß mit der Norm befasst sein, sie müssen nicht geltend machen, in ihren Rechten verletzt zu sein
Landesverfassungsrechtlicher Vorbehalt, § 47 III VwGO (§ 109a JustG NRW)
Frist, § 47 II.1
Antragsgegner, § 47 II 2 VwGO
(+) soweit Norm ggn höherrangiges Recht verstößt (obj Rechtsbeanstandungsverfahren)
Übertragener und eigener Wirkungskreis
Die Kommunen gelten verfassungsrechtlich nicht als eigene Staatsebene (wie Bund und Länder), sondern als Verwaltungseinheiten der Länder, wenn auch mit Selbstverwaltungsrechten ausgestattet.
Als selbstverwaltete Körperschaft haben sie originäre, eigene Aufgaben. Sie handeln aber daneben auch wie untergeordnete Behörden des Bundes und der Länder, die Aufgaben auf die Kommunen übertragen haben
Rechtsaufsicht und Fachaufsicht
Daraus folgen unterschiedliche Arten der Kommunalaufsicht: Während sie bei Selbstverwaltungsaufgaben nur die Einhaltung geltenden Rechts prüft (Rechtsaufsicht), wird bei übertragenen Aufgaben auch die fachliche Art der Ausführung überwacht (Fachaufsicht).
eigener und übertragener Wirkungskreis, Aufsicht
eigener: freiwillige, pflichtige Aufg (zB Feuerwehr)-> allgemeine Aufsicht (zB öff Einrichtigungen wie Sport, Schwimmen, Theater)
übertragener: Ob ist Weisung, wie freiwillig; Allg Aufsicht und Sodneraufsicht, § 119 II GO NRW (zB Gefahrenabwehr)
Rechtsschutz gegen Aufsicht
Allg. Aufsicht: AnfK (+), da eigenständiger Träger, Art. 28 II GG
Sonderaufsicht: keine AW, da verlängerter Arm; leistungsklage: Klagebefugnis: (-) da keine eigenen Rechte der Gemeinde (verwaltungsinterne Wirkung) (A) Faktische Außenwirkung, etwa Weisung, die die Personalhoheit der Gemeinde betrifft -> Eingriff in Art. 28 II GG
-> Kein Rechtsschutz
Aufsichtsmittel
Allg Aufsicht: Unterrichtung, Beanstandung, Anordnung, Ersatzvornahme
Sonderaufsicht: Anordnung zur Unterstützung, eigene Mittel
Plebiszitäre Elemente im Kommunalrecht
Einwohnerantrag, § 25 GO
Bürgerbegehren, § 26 GO
Bürgerentscheid, § 26 GO
Was meint Bürgerbegehren?
Gibt es eine Entscheidungssperre bis über den Antrag entschieden worden ist?
Antrag, an stelle des Rats zu entscheiden -> Zulässigkeit; wenn (-), dann Bürgerentscheid, § 26 VI GO NRW
Nein; vor der Zulässigkeitsentscheidung auch kein Rechtsschutz nach § 123 VwGO zulässig. (Ausn Willkür)
Wann Kommunalverfassungsstreit?
Differenzierung
= Streit zwischen zwei kommunalen Organen oder innerhalb eines solchen Organs über die Reichweite kommunalrechtlicher Befugnisse
Streit zwischen mehreren Organen = Interorganschaftliche Streitigkeit
innerhalb eines organs = intraorganschaftliche Streitigkeit
Voraussetzungen
keine Klageart sui generis
Verwr: nichtverf (+), da kommunalrecht Verwaltungsrecht ist
Statthaftigkeit: Bei Klage auf H/D/U = Leistungsklage; bei RW einer bereits getroffenen Maßnahme = FestK in Form der Kommunalverfassungsbeschwerde
Klagebefugnis, § 42 II VwGO: (+), wenn wehrfähige Innenrechtsposition betroffen/Organsrechte/Mitgleidschaftsrechte
Klagegegner: Organ-/teil (nicht Rechtsträger, weil sonst in sich Prozess)
Beteiligten- und Prozessfähigkeit
Rechte Ratsmitglieder
Anwesenheitsrecht
RedeR
AbstimmungsR
FrageR
Ausschuss
AntragsR
(=ARAFAA)
Wann wäre ein Fraktionsausschluss begründet?
Formell: Anhörung; Ausschluss muss auf der Tagesordnugn stehen und die Mitgleider ordgem geladen werden; Mehrheitsbeschluss der Mitglieder und schriftliche Mitteilung über die Gründe
Materiell: wichtiger Grund: Vhm-Grds zw Status des Fraktionsmitglieds und der Arbeitsfähigkeit der Fraktion als Kollegialorgan (nachhaltige Stötung/zsmarbeit unmöglich)
https://www.juracademy.de/kommunalrecht-nrw/fraktionen-gruppen.html
Beteiligten- und Prozessfähigkeit des Organs
§ 61 Nr. 2 VwGO wenn Vereinigung, der ein Recht zusteht: Rat, Ausschuss, Fraktion, Kreistag, Partei,
§ 61 Nr. 2 VwGO analog wenn Einzelperson/einzelne Organe: Ratsvorsitzender, Ratsmitglied, Bürgermeister, Landrat
Garantie der kommunalen Selbstverwaltung
Schutzbereich
Institutionelle Rechtssubjektsgarantie (nicht individuell); Gemeinden können aufgelöst werden
Obj Rechtsinstitutionsgarantie: sichert eigenverantworliche Aufgabenerfüllung
Schutzbereich:
Gemeinden sind in ihrem Gebet in der örtlichen Gemeinschaft (wenn Angelegenheit in der öG wurzelt oder spez Bezug dazu hat) für alle Angelegenheitne der örtlichen Gemeinschaft zuständig:
Planungs-,
Gebiets-,
Personal-,
Organisations-,
Rechtssetzungs-,
Finanzhoheit
PPROFG
A ist Mitglied einer Fraktion im Gemeinderat; kommt 2x zu spät; Vorsitzender infiziert einen Ausschluss, der sofort von allen beschlossen wird. Was kann A tun?
Kein VA, sodass AnfK ausscheidet
Allg FK = bei einem fehlerhaften Ratsbeschluss wird automatisch unwirksam, ohne richterlichen Spruch; anders als bei VA
Interesse: WdhG
Rechtsnatur Fraktion
Rechtsrahmen
Fraktionszwang-/disziplin
Vrr für Abberufung eines Ratsmitglieds aus dem Ausschuss
RN_ str, h; Teil des Rates
Fraktiongsstatut (Satzung)vgl. § 56 II 3 GO, falls keins vorhanden idR Vereinsrecht anwendbar
Grds freien Mandat <-> Handlungsfähgkeit (erlaubt auf gemeinsame Ausrichtung zu verweisen); Zwang iFv Druckmitteln (-)
hM Abberufung nur durch einstimmigen Ratsbeschluss möglich (mehrheitsbeschluss nicht ausreichend)
Bürgermeister Ausschluss von Ratsm aus der Sitzung gem?, VA?
Hausrecht in der Sitzung? VA?
§ 51 III GO, kein VA
§ 51 I GO, gegenüber Zuhörer VA
Rechtsnatur Hausrecht
Diff nach Zweck des Besuchs
Mandant kommt in Kanzlei, was tun?
kosten hinweisen
Prüfen von wann Bescheid ist
Erfolgsaussichten prüfen
Möglichkeiten des Dienstherrn Beamten woanders einzusetzen?
Stellen die Mglk Verwaltungsakte dar?
Umsetzung:
Dauerhafte oder zeitweise Übertragung eines anderen Dienstpostens bzw. Amtes innerhalb derselben Behörde.
Das Bundesverwaltungsgericht leitet die gesetzliche Grundlage für die Umsetzung eines Beamten aus der in § 62 Absatz 1 des Bundesbeamtengesetzes (BBG) bzw. § 35 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) normierten, allgemeinen Gehorsamspflicht eines jeden Beamten her.
Versetzung:
Dauerhafte Übertragung eines Aufgabenbereiches bei einer anderen Behörde -entweder desselben- oder eines anderen Dienstherrn.
Abordnung:
Vorübergehende Übertragung eines anderen Aufgabenbereiches bei einer anderen Dienststelle -entweder desselben- oder eines anderen Dienstherrn.
Zuweisung:
Vorübergehende Beurlaubung zum Zwecke der Übertragung eines Aufgabenbereiches in einer -außerhalb des Anwendungsbereich des Beamtenrechts liegenden- Einrichtung (= Ähnlich wie die Abordnung).
Klageart gegen Umsetzung
= Unterlasusngsklage = Leistungsklage
Vorverfahren?
§ 54 II BeamStG aber § 103 LBG
entscheidungserheblicher Zeitpunkte Anfechtungsklage
grds letzte Behördenentscheidung (Erlass)
Ausnahme DauerVA weil ständig überprüft werdenmuss; etwas anderes gilt aber beispielsweise im Falle einer gewerberechtlichen Untersagungsverfügung. Denn sonst liefe die Regelung des § 35 Abs. 6 Satz 2 GewO leer, nach der eine Wiedergestattung in der Regel erst nach einem Jahr erfolgen kann (-> letzte Behördenentscheidung)
§ 15 GaststG und §§ 48, 49 VwvVfg
§ 48 VwVfG anwendbar: betrifft nur Unzuverlässigkeit; lässt indes die übrigen Rücknahmegründe unberührt. Letztere unterliegen § 48 VwVfG und dem dort eingeräumten Ermessen der Behörde.
§ 49 VwVfG nicht anwendbar: Demgegenüber folgt aus der zwingenden Widerrufsregelung des § 15 Abs. 2 GastG und der Regelung des fakultativen Widerrufs in § 15 Abs. 3 GastG (Ermessen), dass der Gesetzgeber „alle Widerrufsgründe erfassen und eine abschließende [Spezial-]Regelung aufstellen [wollte], neben welcher weitere Widerrufsgründe keinen Bestand haben […]. § 49 VwVfG ist deshalb für den Widerruf der Gaststättenerlaubnis nicht anwendbar.“
Grund- und Betriebsverhältnis bzw Status- und Organisationsakt
Amtsbegriffe
Die persönliche Rechtsstellung wird als Grundverhältnis angesheen, während die Amtsstellung als Betriebsverhältnis definiert wird.
Amt im statusrechtlichen Sinn, Amt im abstrakt-funktionalen Sinn, Amt im konkret-funktionalen Sinn:
Das Amt im statusrechtlichen Sinne wird durch die Laufbahngruppe, dem Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe und der Amtsbezeichnung beschrieben. Grundsätzlich wird das statusrechtliches Amt durch das Besoldungsgesetz und die Besoldungsordnung festgelegt.
Mit dem funktionellen Amt wird der Aufgabenkreis eines Beamten bestimmt. Das abstrakt-funktionelle Amt beschreibt einen der Stellung des Beamten entsprechenden Aufgabenkreis in einer bestimmten Behörde. Das abstrakt-funktionelle Amt erhält der Beamte durch Zuweisung zu einer Behörde.
Das konkret-funktionelle Amt bezeichnet den Dienstposten, also den speziellen Aufgabenkreis des Beamten in einer Behörde. Das konkret-funktionelle Amt wird mit der Übertragung eines im Organisations- und Geschäftsverteilungsplan vorgesehenen, bestimmten Aufgabenkreises innerhalb einer Behörde begründet.
Fraktions klagt gegen Öffentlichkeitsausschluss im Rat
Feststellungsklage
Befzgnis (Vermeidung von Popularklagen): wehrfähige Innrechsposition -> § 48 GO str:
(-) nur für Bürger Information und Kontrolle
(+) Im Rahmen einer öffentlichen Sitzung sollen die gewählten Abgeordneten zeigen können, dass sie sich – wie im Wahlkampf versprochen – für bestimmte Belange einsetzen und andere ablehnen, Rechenschaftspflicht; Darüber hinaus berührt der Ausschluss der Öffentlichkeit unmittelbar auch das wehrfähige Recht auf freie Mandatsausübung.
(+) Der Ausschluss der Öffentlichkeit bewirkt nach § 30 I 1 GO NRW eine Verschwiegenheitspflicht der Ratsmitglieder.
(+) sonst keine Überprüfung möglich
Klagegner: Organ oder organteil; nicht RTP
Beteiligten- und Prouessfähigkeit: Die Prozessfähigkeit ergibt sich für A aus § 62 I Nr. 1 VwGO. Der Gemeinderat wird gem. §§ 62 III VwGO, 63 I GO NRW durch den Bürgermeister vertreten.
Interesse: jedes schutzwürdige Interesse; A hat als Mitglied des Gemeinderates ein schutzwürdiges Interesse daran, seine durch die Wahl erlangte Rechtsstellung zu verteidigen und sein Organrecht auf öffentliche Beratungen wahrzunehmen.
Vorher Kommunalaufsicht anrufen?
Dagegen spricht, dass das Einschreiten der Kommunalaufsicht allein in deren Ermessen liegt. Es besteht keine Pflicht einzuschreiten, wenn Verfahrensvorschriften bei der Beschlussfassung verletzt worden sind.
Besonderheit des Kommunalverfassungsstreit
Hier ist keine Vollstreckung notwendig, da der Rat an Recht und Gesetz gebunden ist und sich daher an das Urteil halten wird. Auch das ergibt sich aus Art. 20 GG.
ÖR-UnterlassungsA
Abwehrfunktion der Grundrechte, Rechtsstaatsprinzip, § 1004 BGB analog oder Gewohnheitsrecht
hier geht es typischerweise um Grundrechte
Hat ein Eingriff bereits stattgefunden, wird die Wiederholungsgefahr vermutet. Wenn keine anderen Anhaltspunkte vorliegen, wird folglich davon ausgegangen, dass eine solche Äußerung nochmal getätigt wird. Erfasst ist jedoch auch der Fall der Erstbegehungsgefahr, es also letztlich darum geht, dass eine künftige erstmalige Äußerung unterbunden werden soll.
Im Zweifel ist die Rechtsgrundlage sowie formelle und materielle Rechtmäßigkeit der Maßnahme zu prüfen.
wie Folgenbeseitigungsanspruch: Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit und Mitverschulden.
Zuletzt ist darauf hinzuweisen, dass der öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch über den Verwaltungsrechtsweg geltend gemacht werden muss. Insbesondere liegt keine abdrängende Sonderzuweisung i.S.d. § 40 II VwGO vor.
Bei Subventionen was nennen?
Zwei Stufen Theorie
Drittschützende Norm
Nach der Schutznormtheorie ist eine Norm drittschützend, wenn sie nicht nur dem Schutz der Allgemeinheit, sondern auch dem Schutz individueller Interessen konkreter Dritter dient
2 Stufen Theorie
Geährung einer Leistung
Müssen Beamte Folge leisten? Norm?
zB § 62 BBG
unterschielichen Kunstbegriffe
formal: Werktypen; Malen, Bildhauen, Dichten, Theaterspielen, Musizieren.
materiell: Kunst ist die freie schöpferische Gestaltung, in der Eindrücke, Erfahrungen, Erlebnisse des Künstlers durch das Medium einer bestimmten Formensprache zu unmittelbarer Anschauung gebracht werden
offen: Kunst zeichnet sich durch die Mannigfaltigkeit ihrer Aussage aus, die ständig neue, weiterreichende Interpretationen zulässt
Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung
Art. 33 V GG
Ausdruck Versorgungsprinzip
zB amtsangemessene Vergütung,Versorgung und, falls erforderlich, eine angemessene Dienstwohnung .
soll ermöglichen, seine Aufgaben unabhängig und ohne finanzielle Sorgen auszuüben
Öff Ordnung inrecihend bestimmt
Der Gebrauch eines derart vagen Rechtsbegriffes könnte gegen das sich aus dem Rechtsstaatsprinzip nach Art. 20 III GG ergebende Bestimmtheitsgebot verstoßen. Wegen der Vielgestaltigkeit der zu regelnden Lebenssachverhalte ist die Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe aber grundsätzlich zulässig. Das gilt auch für den Begriff der öffentlichen Ordnung, da er durch die Rechtsprechung hinreichend konkretisiert werden kann.
kann sich ein Ratsmitglied auf Grundrechte berufen?
Konfusionsargument
Rechte Ratsmitgleid
a) Freies Mandat und Recht auf effektive Mandatsausübung (§ 43 Abs. 1 GO; § 40 GO)
b) Behinderungs- und Benachteiligungsverbot, § 44 GO
Recht auf Freistellung und finanzielle Entschädigung, § 45 GO
c) Kontrollrechte (Auskunfts- und Akteneinsicht)
aa) Auskunftsrecht nach § 55 Abs. 1 S. 2 GO
bb) Akteneinsichtsrecht nach § 55 Abs. 5 S. 1 GO d) Rechte als Mitglied eines bestimmten Quorums („Minderheitenrechte“)
Rechtsschutz gegen RVO
§ 47 VwGO iVm § 109a JustG NRW
= Abstrakt-generelle Regelung, die von einer Regierungs- oder Verwaltungsbehörde aufgrund einer gesetzlichen Ermächtigung i.S.v. Art. 80 GG erlassen wurde
zitiergebot, wann immer
Das Zitiergebot gilt nicht bei solchen grundrechtsrelevanten Regelungen, mit denen der Gesetzgeber einem im Grundgesetz vorgesehenen Ausgestaltungsauftrag oder Regelungsauftrag nachkommt. Das ist z.B. bei Art. 14 GG der Fall, da hier steht, dass er "Inhalt und Schranken" regeln darf
Analogie
Regelungslücke, Plandwidrigkeit der Regelungslücke und Vergleichbarkeit der Interessenlage.
FFKL Interesse
schwerwiegender Grundrechtseingriff, das Rehabilitationsinteresse und wiederholungsgefahr
Bedrf es immer einer EGL
(Stichwort: Vorbehalt des Gesetzes). Dies ist jedenfalls immer dann der Fall, wenn eine mögliche Verletzung von Grundrechten im Raum steht. In der Folge thematisierten wir die Grundrechte der informationellen Selbstbestimmung, der allgemeinen Handlungsfreiheit und insbesondere der Versammlungsfreiheit.
Versammlungsbegriffe
(1) Enger Versammlungsbegriff (BVerfG): Nach dem engen Versammlungsbegriff, den das BVerfG vertritt, ist eine Versammlung eine örtliche Zusammenkunft mehrerer Personen zwecks gemeinschaftlicher Erörterung und Kundgebung mit dem Ziel der Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung
(2) Erweiterter Versammlungsbegriff: Nach dem erweiterten Versammlungsbegriff bedeutet Versammlung eine örtliche Zusammenkunft mehrerer Personen zwecks gemeinschaftlicher Meinungsbildung und Meinungsäußerung → Im Gegensatz zum engen Versammlungsbegriff muss die kollektive Meinungsbildung nicht auf öffentliche Angelegenheiten gerichtet sein.
(3) Weiter Versammlungsbegriff: Nach dem weiten Versammlungsbegriff versteht man unter einer Versammlung eine örtliche Zusammenkunft mehrerer Personen, zwischen denen durch einen gemeinsamen Zwecke eine innere Verbindung besteht→ Der weite Versammlungsbegriff verzichtet auf das Merkmal der kollektiven Meinungsäußerung und Meinungsbildung und lässt jede Art von Verbundenheit der Teilnehmer ausreichen.
Eingriff
nach dem klassischen Eingriffsbegriff liegt ein Eingriff vor, wenn er final, unmittelbar, durch Rechtsakt sowie mit Befehl und Zwang gegenüber dem Einzelnen angeordnet bzw. durchgesetzt wird.
(P) vielfältigen Handlungsmöglichkeiten der Exekutive
feststellungsinteresse FK
Ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis ist jede durch öffentlich-rechtliche Norm, durch öffentlich-rechtlichen Vertrag oder Verwaltungsakt begründete rechtliche Beziehung zwischen zwei Rechtssubjekten oder einem Rechtssubjekt und einer Sache.
Feststellungsfähig sind dabei sowohl das Rechtsverhältnis als solches, als auch einzelne Rechte oder Pflichten.
Demokratiedefizit EU
1 Abgeordneter vertritt unterchiedlich viele Bürger
Komission und Ministerrat werden nciht gewählt
kein europäisches Volk
Grundsätzlich hat nur die Europäische Kommission das Recht, Gesetzentwürfe vorzulegen. Allerdings können das Europäische Parlament, der Ministerrat und der Europäische Rat die Kommission auffordern, tätig zu werden.
Primärrecht und Sekundärrecht
Das Primärrecht besteht aus unterschiedlichen Rechtsquellen.
Gründungsverträge
Protokolle, Anhänge, Erklärungen
Rechtsgrundsätze & Gewohnheitsrecht
Das Sekundärrecht umfasst das Recht, das sich die Unionsorgane selbst geben
= Sek it von Primärrecht abgeleitet
EU “abschaffen”, § 47 AEUV
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