UKV/GKV Rechtliche Grundlage
275
Am Ende des dritten Quartals besteht eine Zahllast gegenüber dem Finanzamt i.H.v. 40.000 €. Buchen Sie die Zahllast.
Umsatzsteuer an Vorsteuer
ANSATZ VON RECHNUNGSABGRENZUNGSPOSTEN
Vorraussetzungen
1) Zahlung vor Abschlussstichtag, aber noch kein Aufwand oder Ertrag am Abschlussstichtag
• Auszahlung, aber noch kein Aufwand → aktiver RAP
• Einzahlung, aber noch kein Ertrag → passiver RAP
2) Kriterium „für eine bestimmte Zeit“
• Enge Auslegung: Anfang und Ende des Zeitraums müssen eindeutig festlegen, kalendermäßig bestimmt sein
Begründen Sie, ob die Garagen AG in der Bilanz am 31.12.X1 eine Rückstellung zu bilden hat. Entscheiden Sie weiterhin, in welcher Höhe die Rückstellung zu bewerten ist. Geben Sie hierfür die einschlägigen HGB-Quellen an
Gem. §249 Abs. 1 S. 1 HGB sind Drohverlustrückstellungen zu bilden für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften. Schwebendes Geschäft: Bei den zum Bilanzstichtag noch ausstehenden Lieferungen handelt es sich um ein schwebendes Geschäft, da zwar das Verpflichtungsgeschäft schon abgeschlossen wurde (Vertrag), aber das Verfügungsgeschäft für einen Teil der Leistung noch nicht geleistet wurde (da Lieferung und Bezahlung monatlich erfolgt). Drohender Verlust: Pro zu liefernde Garage ist ab Juni X1 für die Garagen AG ein Verlust i. H. v. 1.000 € zu erwarten. Es ist somit eine Drohverlustrückstellung gem. §249 Abs. 1 S. 1 HGB zu bilden. Gem. §253 Abs. 1 S. 2 sind Rückstellungen in Höhe des nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendigen Erfüllungsbetrags anzusetzen. Die Höhe des zurückzustellenden Betrags errechnet sich wie folgt: 12 Monate à 20 Garagen = 240 noch zu liefernde Garagen. Bei 1.000 € Verlust pro Garage ergibt sich in Summe ein drohender Verlust i. H. v. 240.000 €. Die Rückstellung ist somit in Höhe von 240.000 € gem. §253 Abs. 1 S. 2 HGB
a) Erklären Sie zunächst den Informationsbedarf von Frau Glück und anschließend, inwiefern der Gesetzgeber sie mit den §238 Abs. 1 HGB und §242 HGB bei der Auswahl eines geeigneten Unternehmens unterstützt
Gisela Glück erbt nach dem Tod Ihres Mannes Gerhard sein Gesamtvermögen i. H. v. 250.000 €. Ihr Bankberater empfiehlt ihr, einen Teil des Vermögens in Aktien zu investieren, um eine angemessene Rendite zu erzielen. Zur Auswahl stehen Aktien der Unternehmen Wirecard AG, Deutsche Telekom AG sowie BioNTech SE Frau Glück ist als potenzielle Investorin vor allem an der Gewinnsituation/-entwicklung, dem Ausschüttungspotenzial sowie der zukünftigen Entwicklung des Unternehmens interessiert. §238 Abs. 1 HGB verpflichtet Kaufleute zur Buchführung, die so beschaffen sein muss, dass sie einen Überblick über die Lage des Unternehmens vermitteln kann. §242 HGB verpflichtet zur Aufstellung eines Jahresabschlusses, der Bilanz und GuV beinhaltet. Indem der Gesetzgeber die Kapitalgesellschaften zur Buchführung sowie zur Aufstellung eines Jahresabschlusses verpflichtet, unterstützt er Gisela Glück, ihren Informationsbedarf als potenzielle Investorin zu befriedigen. Aus dem Jahresabschluss der Kapitalgesellschaften lässt sich die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage ablesen.
b) Erklären Sie kurz, welche Informationen Frau Glück gesammelt und markiert hat und welche Schlüsse sich daraus ziehen lassen.
Frau Glück konnte mithilfe ihrer Recherche feststellen, dass der Wirecard AG der Bestätigungsvermerk von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft EY für das GJ 2019 versagt wurde. Das bedeutet, dass bei der Buchführung gravierende Fehler festgestellt wurden. Dies hat zahlreiche negative Folgen, etwa Kursverluste an der Börse, starker Vertrauensverlust/Imageschaden sowie Schwierigkeiten mit Behörden. Weiterhin konnte Frau Glück herausfinden, dass die Deutsche Telekom AG im Geschäftsjahr 2019 einen Jahresüberschuss i. H. v. 1,74 Mrd. € erzielt hat. Das Unternehmen ist somit profitabel. BioNTech SE hat im Geschäftsjahr 2019 dagegen einen Verlust i. H. v. 194,5 Mio. € erzielt. Das Unternehmen ist somit (noch) nicht profitabel
Die Robo AG entwickelt im laufenden Geschäftsjahr die Software für eine neue Generation von Rasenmährobotern, die sie in drei Jahren auf den Markt bringen will. Hierdurch sind bislang 90.000 € an Personalausgaben und 10.000 € Materialausgaben angefallen, davon 30 % im ersten Quartal. Während man sich im ersten Quartal noch (etwas unkoordiniert) mit grundsätzlichen Fragen der Forschung, namentlich der Radarübertragungstechnik und Steuerung, befasste, begann am 01.04. der konkrete Softwareentwicklungsprozess.
d) Wie sollte die Robo AG die Software bilanziell behandeln, wenn sie ihren Gewinn im laufenden Geschäftsjahr möglichst hoch ausweisen möchte?
Da laut §248 Abs. 2 S. 1 HGB für selbstgeschaffene Vermögensgegenstände des Anlagevermögens ein Aktivierungswahlrecht besteht, kann die Robo AG selbst entscheiden, die Software zu aktivieren oder nicht. Wenn angestrebt wird, einen möglichst hohen Gewinn im laufenden Geschäftsjahr auszuweisen, so sollte vom Wahlrecht Gebrauch gemacht werden. Der durch die Aktivierung gebuchte Ertrag (aktivierte Eigenleistung) wird mit den Aufwendungen in der GuV saldiert, um den Gewinn zu bestimmen. Dieser fällt im Falle einer Aktivierung größer aus, als würde auf eine Aktivierung verzichtet (der Ertrag aus der Aktivierung entfiele, während die Aufwendungen gleichblieben)
c) In welcher Höhe dürfte die Robo AG die Software aktivieren? Begründen Sie anhand der einschlägigen Rechtsnorm.
Laut §253 Abs. 1 S. 1 HGB sind Vermögensgegenstände höchstens mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen. Die Herstellungskosten für selbstgeschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens sind gem. §255 Abs. 2a HGB die bei dessen Entwicklung anfallenden Aufwendungen. Aufwendungen der Forschung gehören nicht zu den Herstellungskosten, ist eine Trennung zwischen Forschung und Entwicklung nicht möglich, so ist eine Aktivierung ausgeschlossen. Die Robo AG ist ab dem zweiten Quartal (ab 1.4.) mit der Entwicklung der Software beschäftigt. Die angefallenen Aufwendungen belaufen sich auf 70.000 € (100.000 € insg. abzgl. 30 % für Forschung im ersten Quartal). Somit darf die Robo AG die Software mit Herstellungskosten i. H. v. 70.000 € aktivieren.
b) Handelt es sich bei der Software, die die Robo AG entwickelt, um einen immateriellen Vermögensgegenstand des Anlagevermögens und darf die Software als immaterieller Vermögensgegenstand in der Bilanz aktiviert werden? Begründen Sie anhand der einschlägigen Rechtsnormen.
Immaterielle Vermögensgegenstände sind im Grundsatz alle Vermögensgegenstände, die nicht körperlich erfasst werden können. Die Software stellt für die Robo AG einen wirtschaftlichen Wert dar, da in Zukunft Geld damit verdient werden kann. Die Software lässt sich selbstständig mit den Herstellungskosten bewerten und ist selbstständig verkehrsfähig (z. B. könnten Lizenzen verkauft werden). Jedoch ist die Software nicht körperlich zu erfassen. Es handelt sich also um einen immateriellen Vermögensgegenstand. Die Software dient dem dauernden Geschäftsbetrieb und ist somit dem Anlagevermögen gem. § 247 Abs. 2 HGB zuzuordnen. Somit handelt es sich bei der Software um einen immateriellen Vermögensgegenstand des Anlagevermögens. Laut Vollständigkeitsgebot nach § 246 Abs. 1 HGB bedarf es grundsätzlich einer Aktivierung sämtlicher Vermögensgegenstände. Ein Bilanzierungswahlrecht besteht laut § 248 Abs. 2 S. 1 HGB für selbstgeschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens. Die Software stellt einen solchen Vermögensgegenstand dar (s. obige Prüfung) und kann daher (muss aber nicht) aktiviert werden (Aktivierungswahlrecht)
Immaterielle Vermögensgegenstände sind im Grundsatz alle Vermögensgegenstände, die nicht körperlich erfasst werden können. Die Software stellt für die Robo AG einen wirtschaftlichen Wert dar, da in Zukunft Geld damit verdient werden kann. Die Software lässt sich selbstständig mit den Herstellungskosten bewerten und ist selbstständig verkehrsfähig (z. B. könnten Lizenzen verkauft werden). Jedoch ist die Software nicht körperlich zu erfassen. Es handelt sich also um einen immateriellen Vermögensgegenstand. Die Software dient dem dauernden Geschäftsbetrieb und ist somit dem Anlagevermögen gem. § 247 Abs. 2 HGB zuzuordnen. Somit handelt es sich bei der Software um einen immateriellen Vermögensgegenstand des Anlagevermögens.
Laut Vollständigkeitsgebot nach § 246 Abs. 1 HGB bedarf es grundsätzlich einer Aktivierung sämtlicher Vermögensgegenstände. Ein Bilanzierungswahlrecht besteht laut § 248 Abs. 2 S. 1 HGB für selbstgeschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens. Die Software stellt einen solchen Vermögensgegenstand dar (s. obige Prüfung) und kann daher (muss aber nicht) aktiviert werden (Aktivierungswahlrecht)
a) Stellen Sie den F&E-Prozess in einem Schaubild dar und begründen anhand der einschlägigen Rechtsnorm, wie die in den Phasen anfallenden Kosten bilanziell behandelt werden
Gemäß § 248 Abs. 2 HGB besteht ein Wahlrecht für die Aktivierung von selbst geschaffenen immateriellen Vermögensgegenständen des Anlagevermögens. Gemäß § 255 Abs. 2a HGB gehören zu den Herstellungskosten eines immateriellen Vermögensgegenstandes des Anlagevermögens die bei dessen Entwicklung anfallenden Aufwendungen. Aufwendungen, die in der Forschung anfallen, gehören nicht zu den Herstellungskosten. Sie sind regulär als Aufwendungen zu buchen.
Die Beteiligungs GmbH plant eine langfristige Beteiligung an der Auto AG. Zu Beginn des Jahres X1 hat sie daher 500 Aktien der Auto AG erworben. Die Anschaffungskosten werden in Höhe von 87.500 € ermittelt. Der Aktienkurs der Auto AG liegt am Ende des Jahres X1 aufgrund eines in X1 aufgekommenen Betrugsskandals bei 125 € pro Aktie. Es wird erwartet, dass sich der Kurs im nächsten Jahr wieder erholt.
b) Wie ist die Beteiligung an der Auto AG im Jahresabschluss der Beteiligungs GmbH zum 31.12.X1 zu bewerten, wenn abweichend eine kurzfristige Beteiligung aus Spekulationszwecken an der Auto AG vorliegt. Die Beteiligungs GmbH möchte ihren Gewinn möglichst hoch ausweisen. Begründen Sie Ihre Bewertung mit den einschlägigen Rechtsnormen.
Da die Beteiligungs GmbH eine kurzfristige Beteiligung zu Spekulationszwecken an der Auto AG plant, sind die erworbenen Aktien dem Umlaufvermögen zuzuordnen (Umkehrschluss aus § 247 Abs. 2 HGB). Das Umlaufvermögen ist nicht planmäßig abzuschreiben. Daher ist auf die zu Jahresbeginn aktivierten Wertpapiere keine planmäßige Abschreibung vorzunehmen. Fraglich ist, ob die Wertpapiere gem. § 253 Abs. 4 HGB auf den Börsenkurs abzuschreiben sind. Der Kaufpreis pro Aktie lag bei Zugang bei 175 € pro Aktie. Am Abschlussstichtag ist ein Börsenpreis für die Aktien der Auto AG i. H. v. 125 € ermittelbar, der unter den Anschaffungskosten liegt. Unabhängig von der Dauerhaftigkeit der Wertminderung müssen die Aktien aufgrund des strengen Niederstwertprinzips gem. § 253 Abs. 4 HGB auf den aktuellen Börsenpreis abgeschrieben werden. Somit ist eine außerplanmäßige Abschreibung i. H. v. 25.000 € auf den neuen Buchwert i. H. v. 62.500 € vorzunehmen. Dass die Beteiligungs-GmbH ihren Gewinn so hoch wie möglich ausweisen möchte, ist hier irrelevant, da eine Abschreibungspflicht besteht
a) Wie ist die Beteiligung an der Auto AG im Jahresabschluss der Beteiligungs GmbH zum 31.12.X1 zu bewerten, wenn die Beteiligungs GmbH ihren Gewinn möglichst hoch ausweisen möchte? Begründen Sie Ihre Bewertung mit den einschlägigen Rechtsnormen.
Da die Beteiligungs-GmbH eine langfristige Beteiligung an der Auto AG plant, sind die erworbenen Aktien dem Anlagevermögen zuzuordnen (§ 247 Abs. 2 HGB). Finanzanlagen gelten als nicht abnutzbar gem. § 253 Abs. 3 Satz 1 HGB. Daher ist auf die zu Jahresbeginn aktivierten Finanzanlagen keine planmäßige Abschreibung vorzunehmen. Fraglich ist, ob die Finanzanlagen gem. § 253 Abs. 3 Satz 5 HGB auf einen ihnen am Abschlussstichtag beizulegenden Wert abzuschreiben sind. Der Kaufpreis pro Aktie lag bei Zugang bei 175 € pro Aktie. Der beizulegende Wert kann im Anlagevermögen durch einen Wiederbeschaffungswert dargestellt werden. Dieser liegt hier mit dem aktuellen Börsenpreis i. H. v. 125 € vor. Damit liegt der beizulegende Wert unter den Anschaffungskosten. Von einer dauerhaften Wertminderung kann nicht ausgegangen werden, da sich der Wert voraussichtlich im folgenden Geschäftsjahr wieder erholt. Insofern besteht keine Abschreibungspflicht gem. § 253 Abs. 3 Satz 5 HGB. Da es sich um Finanzanlagen handelt, besteht für die Beteiligungs-GmbH hier ein Wahlrecht gem. § 253 Abs. 3 Satz 6 HGB, die Finanzanlagen außerplanmäßig abzuschreiben oder nicht. Gem. Sachverhalt möchte die Beteiligungs GmbH ihren Gewinn möglichst hoch ausweisen. Insofern wird sie das Wahlrecht zur außerplanmäßigen Abschreibung im Geschäftsjahr X1 nicht ausgenutzt. Die Finanzanlagen werden weiterhin zu ihren Anschaffungskosten i. H. v. 87.500 € bilanziert.
Die Sportfreunde GmbH kauft am 28.12.01 von der Nähfein AG 100 rote Fußballhosen des Modells „Weltmeister“ für insgesamt 800 € auf Ziel, zahlbar ohne Abzug am 07.01.02. Die Fußballhosen werden taggleich am 28.12.01 geliefert und liegen am 31.12.01 noch bei der Sportsfreunde GmbH auf Lager.
a) Prüfen Sie, ob ein oder mehrere bilanzierungspflichtige Vermögensgegenstände/Schulden für die Sportsfreunde GmbH am 31.12.01 vorliegen. Prüfen Sie die Kriterien „abstrakte und konkrete Bilanzierungsfähigkeit“.
Zu prüfende Schuld: Rechnung über 800 €, fällig am 07.01.02.
Abstrakte Bilanzierungsfähigkeit
1. Bestehende oder hinreichend sicher erwartete wirtschaftliche Belastung (+)
Die aus dem Kaufvertrag entstehende Verpflichtung zur Kaufpreiszahlung stellt für die Sportsfreunde GmbH eine wirtschaftliche Belastung dar. Somit (+).
2. Rechtliche oder wirtschaftliche Leistungsverpflichtung (+)
Es liegt eine rechtliche Leistungsverpflichtung in Gestalt eines Kaufvertrages vor. Somit (+).
3. Selbstständig bewertbar (+)
Die Schuld ist in Höhe des Kaufpreises (800 €) bewertbar. Somit (+).
Konkrete Bilanzierungsfähigkeit (+)
Es besteht kein Bilanzierungswahlrecht oder -verbot. Somit (+).
Ergebnis: Die Schuld ist gem. § 246 Abs. 1 S. 1 HGB in der Bilanz der Sportsfreunde GmbH zum 31.12.01 zu passivieren.
b) Welche Auswirkungen hätte es auf die Bilanz der Sportsfreunde GmbH am 31.12.01, wenn der Kaufvertrag zwar zum 28.12.01 abgeschlossen wird, die Fußballhosen aber erst am 07.01.02 an die Sportsfreunde GmbH geliefert werden und auch dann erst bezahlt werden?
Aus Sicht der Sportsfreunde GmbH besteht am 31.12.01 ein Beschaffungsvertrag mit der Nähfein AG, jedoch wurden hat weder die Nähfein AG ihre Verpflichtung (Lieferung der Kaufsache), noch die Sportsfreunde GmbH ihre Verpflichtung (Kaufpreiszahlung) erfüllt. Solche zweiseitig unerfüllten Verträge werden als schwebende Geschäfte bezeichnet und sind bilanziell grundsätzlich nicht zu erfassen, da sie weder einen Vermögensgegenstand noch eine Schuld darstellen.
Zu prüfender Vermögensgegenstand: 100 rote Fußballhosen
Abstrakte Bilanzierungsfähigkeit (+)
1. Wirtschaftlicher Wert (+)
Die 100 Fußballhosen befinden sich am Bilanzstichtag im Eigentum der Sportsfreunde GmbH. Die GmbH kann die Hosen weiterverkaufen, sodass sich für sie ein wirtschaftlicher Wert ergibt. Somit (+).
2. Selbstständig bewertbar (+)
Die 100 Fußballhosen lassen sich zum Kaufpreis von 800 € bewerten. Somit (+).
3. Selbstständig verkehrsfähig (+)
Die 100 Fußballhosen lassen sich weiterverkaufen. Somit (+).
Ergebnis: Die 100 roten Fußballhosen sind gem. § 246 Abs. 1 S. 1 HGB in der Bilanz der Sportsfreunde GmbH zum 31.12.01 zu aktivieren.
Rückstellungen
dds
Kostenstelle Tabelle GKV/UKV
Der Autohändler Gerhard Gebraucht e. K. verkauft an eine Kundin ein Auto der Marke Cricket. Der Kaufvertrag wird am 30.6. geschlossen. Die Übergabe des Fahrzeugs erfolgt am 30.12. des Geschäftsjahres und die Zahlung (per Banküberweisung) am 2.1. des Folgejahres.
b) Begründen Sie anhand der GoB, ob das Geschäft im Jahresabschluss des Autohändlers zu berücksichtigen ist.
Gem. Periodisierungsprinzip § 252 Abs. 1 Nr. 5 HGB sind Aufwendungen und Erträge des Geschäftsjahres im Jahresabschluss unabhängig vom Zahlungszeitpunkt zu erfassen. Der Ertrag aus dem Geschäft (Umsatzerlös) wird am 30.12. realisiert. Daher muss er unabhängig vom Zahlungszeitpunkt im Jahresabschluss des Autohändlers berücksichtigt werden.
a) Wann hat der Autohändler den Gewinn aus diesem Geschäft realisiert? Nennen Sie den Buchungssatz des Geschäfts.
Mit Abschluss des Kaufvertrags handelt es sich zunächst um ein schwebendes Geschäft, weil weder Verkäufer noch Käufer ihre Leistung erbracht haben. Schwebende Geschäfte sind grundsätzlich nicht zu bilanzieren. Der Umsatzakt wurde mit der Übergabe des Autos vollzogen (Gefahrenübergang). Am 30.12. hat der Bilanzierende seine Leistung erbracht. Zu diesem Zeitpunkt wird der Umsatzerlös gebucht (Ertragsrealisation). Dem steht der Wareneinsatz im gleichen Zeitpunkt gegenüber (Aufwandsrealisation). Somit ist zum 30.12. der Gewinn aus diesem Geschäft auszuweisen. Der dazugehörige Buchungssatz lautet Forderungen aLL an Umsatzerlöse und USt. Mit Zahlung am 2.1. wird die Forderung erfolgsneutral aufgelöst (Bank an Forderungen aLL).
Eine Maschine wurde zu Beginn des Geschäftsjahres 2015 für 500.000 € erworben. Es war eine Nutzung von 10 Jahren geplant. Zum Ende des GJ 2017 wird erstmalig über den Verkauf der Maschine nachgedacht. Ein Experte ermittelt hierzu einen Zeitwert der Maschine von 450.000 €, zu dem diese verkauft werden könnte. Der Verkauf kommt jedoch nicht zustande.
b) Wie ist die Maschine zum Ende der GJ 2015 und 2017 zu bewerten? Nennen Sie jeweils die einschlägigen Rechtsnormen.
Ende GJ 2015 muss die mit ihren Anschaffungskosten bewertete Maschine um eine planmäßige Abschreibung i. H. v. 50.000 € gemindert werden gem. § 253 Abs. 1 S. 1 i. V. m. § 253 Abs. 3 HGB. Der Buchwert der Maschine beträgt dann 450.000 €. Ende GJ 2017 muss die Maschine, wie Ende 2015, mit den AK, gemindert um planmäßige Abschreibungen, bewertet werden. Der Buchwert beträgt 350.000 €. Eine Bewertung in Höhe des Zeitwertes von 450.000 € ist unzulässig, da ein höherer Wert als die fortgeführten AK gem. § 253 Abs. 1 S. 1 HGB nicht angesetzt werden darf.
a) Wie ist die Maschine zu Beginn des GJ 2015 zu bewerten? Nennen Sie die einschlägige Rechtsnorm.
Die Maschine ist mit ihren Anschaffungskosten i. H. v. 500.000 € gem. § 253 Abs. 1 S. 1 HGB zu bewerten.
GoB
In der Bilanz des GJ 01 war der Posten Grundstücke und Gebäude mit 120.244,89 € angesetzt. Herrn Chaos stört diese krumme Summe und er beschließt, den Posten in der Eröffnungsbilanz des GJ 02 auf die glatte Summe 120.240 € abzurunden.
Prinzip: Bilanzidentität
Rechtsnorm: § 252 Abs. 1 Nr. 1 HGB
Begründung: Die Eröffnungsbilanz muss mit der Schlussbilanz des Vorjahres übereinstimmen. In dem Herr Chaos den Posten Grundstücke und Gebäude im Wert verändert, verstößt er gegen diesen Grundsatz.
Zum Jahresende schließt Herr Chaos den letzten Auftrag des Jahres ab und fertigt und liefert 5 Tische für einen Stammkunden. Dieser möchte wegen Liquiditätsproblemen erst im April des Folgejahres zahlen. Herr Chaos versteht die Not seines Stammkunden und willigt ein. Beim Erstellen seiner GuV für den Jahresabschluss des GJ 02 entschließt er sich, den Umsatzerlös aus diesem Auftrag noch nicht zu berücksichtigen, schließlich erhält er sein Geld ja erst im April des Folgejahres.
Prinzip: Periodisierungsprinzip
Rechtsnorm: § 252 Abs. 1 Nr. 5 HGB
Begründung: Aufwendungen und Erträge des Geschäftsjahres sind im Jahresabschluss unabhängig vom Zahlungszeitpunkt zu erfassen. Da der Ertrag aus dem Geschäft (Umsatzerlös) noch im GJ realisiert wurde, muss er auch im Jahresabschluss berücksichtigt werden. Dabei bleibt die Tatsache, dass der Zahlungseingang erst im Folgejahr stattfindet, ungeachtet.
Im Jahresabschluss des GJ 01 hat Herr Chaos seine selbstgebauten Tischböcke als Vermögensgegenstände mit der Herstellungskostenuntergrenze (25 €/Tischbock) bewertet. Für den Jahresabschluss des GJ 02 entscheidet er sich dazu, die Tischböcke mit der Herstellungskostenobergrenze (35 €/Tischbock) zu bewerten.
Prinzip: Bewertungsstetigkeit
Rechtsnorm: § 252 Abs. 1 Nr. 6 HGB
Begründung: Die auf den vorhergehenden Jahresabschluss angewendeten Bewertungsmethoden müssen beibehalten werden. In dem Herr Chaos die Bewertungsmethode der selbstgeschaffenen Vermögensgegenstände ändert (von Bewertungsuntergrenze zur Bewertungsobergrenze), verstößt er gegen diesen Grundsatz.
Zum 31.12.02 stellt Herr Chaos seine Forderungen (15.000 €) mit seinen Verbindlichkeiten (1.000 €) gegenüber und entscheidet sich, die beiden Posten miteinander zu verrechnen. Er setzt im Jahresabschluss folglich Forderungen aLL i. H. v. 14.000 € an.
Prinzip: Einzelbewertung
Rechtsnorm: § 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB
Begründung: Vermögensgegenstände und Schulden sind zum Abschlussstichtag einzeln zu bewerten. Eine Saldierung der einzelnen Posten ist nicht erlaubt. Herr Chaos darf folglich nicht die Forderungen aLL (Vermögen) mit den Verbindlichkeiten aLL (Schulden) verrechnen.
Am 02.01.03 verkauft Herr Chaos eine seiner alten Sägen an einen befreundeten Tischler und macht dabei 50 € Gewinn. Da der Jahresabschluss für das GJ 02 erst im März 03 fertiggestellt sein muss, entscheidet Herr Chaos sich dafür, den Gewinn aus dem Verkauf noch in den Jahresabschluss für das GJ 02 aufzunehmen.
Prinzip: Realisationsprinzip
Rechtsnorm: § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB
Begründung: Gewinne sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie zum Abschlussstichtag realisiert wurden. Der Gewinn aus dem Verkauf der Säge wurde erst am 02.01.03 realisiert. Zu diesem Zeitpunkt ist der Abschlussstichtag des GJ 02 bereits verstrichen (31.12.02). Somit darf der Gewinn im Jahresabschluss 02 nicht berücksichtigt werden.
Stellen Sie den F&E-Prozess in einem Schaubild dar und begründen anhand der einschlägigen Rechtsnorm, wie die in den Phasen anfallenden Kosten bilanziell behandelt werden
GKV und UKV
Kostenstelle Bild Rechnung Herstellungskosten
GKV Aufteilung nach
Kostenarten
UKV Vorraussetzungen
Kostenstelle
Umsatzkosten sind eindeutig zurordnenbar
Herstellungkosten Wertuntergrenze
MEK + FEK + MGK + FGK + Abschreibungen (Wenn nicht, in MGK oder FGK)
Umsatzkostenverfahren
Bild
Gesamtkostenverfahren
Unterscheidung von GKV und UKV
Mit Finanzergebnis Bild
UKV (§ 275 Abs. 3 HGB)
Berechnung
GKV (§ 275 Abs. 2 HGB)
stellt…
Erträge und Aufwendungen der abgesetzten Güter und Dienstleistungen einander gegenüber
Erfassung nur der…
Aufwendungen, die im Bezug zu den Umsatzerlösen stehen (sog. Umsatzkosten)
Gliederung nach
Kostenstellen
Korrektur des Aufwands um
Bestandsveränderungen und aktivierte EL
Bestandserhöhungen (Produktion > Absatz) werden Erlösen hinzugerechnet, Bestandsminderungen (Produktion < Absatz) werden von Erlösen subtrahiert1
aktivierte EL werden Erlösen hinzugerechnet
Erträge und Aufwendungen der produzierten Güter und Dienstleistungen einander gegenüber
GKV vs. UKV (bis Betriebsergebnis)
Formen der GuV Bild
Rückstellungen (§ 249 HGB) Bild
RSt für ungewisse Verbindlichkeiten (§ 249 Abs. 1 S. 1 HGB)
Ansatzvoraussetzungen
1. Außenverpflichtung
2. wahrscheinliche wirtschaftliche Belastung
3. Quantifizierbarkeit
RSt für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften
schwebendes Geschäft
Wert der eigenen Leistung > Wert der Gegenleistung
Verlust muss für das Unternehmen aufgrund konkreter Tatsachen vorhersehbar sein
Passiver Rechnungsabgrenzungsposten (pRAP)
pRAP dienen – ähnlich wie RSt und Abschreibungen – der periodengerechten Verteilung von Vermögensänderungen
Arten von Rücklagen Bild
Rücklagen
Funktionen
Ausgleich aufgetretener Verluste, ohne das konstante Nominalkapital anzugreifen
Stärkung der Eigenkapitalbasis und damit der Widerstandsfähigkeit gegenüber wirtschaftlichen Krisen, Erhöhung der Haftungsbasis, Verbesserung der Liquidität
Kapitalrückzahlungen lassen sich aus (freiwilligen) Rücklagen…
deutlich einfacher vornehmen als aus dem Stammkapital ( Flexibilität)
Bildung im Rahmen…
der Gewinnverwendung: Verringerung des ausschüttbaren Gewinns
Disagio
grundsätzlich ist die Bilanzierung auf zwei verschiedene Arten möglich
wird das Disagio als RAP aktiviert, ist es planmäßig (auf die gesamte Laufzeit verteilt) abzuschreiben (§ 250 Abs. 3 HGB)
wird das Aktivierungswahlrecht nicht wahrgenommen, ist das Disagio in voller Höhe als Zinsaufwand im GJ zu buchen
wird das Aktivierungswahlrecht nicht wahrgenommen, ist das Disagio
in voller Höhe als Zinsaufwand im GJ zu buchen
wird das Disagio als RAP aktiviert, ist es…
ist es planmäßig (auf die gesamte Laufzeit verteilt)
abzuschreiben (§ 250 Abs. 3 HGB)
Aktiver Rechnungsabgrenzungsposten
Aufgabe
zutreffende Ermittlung des Periodengewinns, indem Aufwendungen und Erträge dem GJ zugerechnet werden, durch das sie – wirtschaftlich betrachtet – verursacht sind („Korrekturposten“)
Aktiver Rechnungsabgrenzungsposten Bild
gemäß § 250 Abs. 2 HGB
Firmenwert abschreiben über…
5 Jahre
im Anhang ist die Entwicklung der einzelnen Posten des AV in eine…
gesonderten Aufgliederung darzustellen
Derivative Firmenwert
Vermögen (Zeitwert) - Schulden (Zeitwert) + Kaufpreis für Unternehmen
Immaterielle Vermögensgegenstände Firmenwert
– Bilanz – Bild
Kaufobjekt: Bilanzsumme - Eigenkapital vom Kaufobjekt
Abschreibung des derivativen Geschäfts-/ Firmenwertes
Ausweis und Erläuterung
gesonderter Ausweis bei den immateriellen VG
Darstellung im Anlagespiegel
im Anhang: Angabe der Gründe für planmäßige Abschreibung, die über die o.g. fünf Jahre hinausgehen (§ 285 Nr. 13 HGB)
originärer Firmenwert
Beschreibung
• immaterieller Wert des eigenen Unternehmens
• entstanden etwa durch Know-how der Mitarbeiter, exzellenten Kundenstamm, Standortvorteile, Markenwert etc.
Bilanzierungsfähigkeit
• nicht bilanzierungsfähig, da kein verlässlicher Wertvorhanden ist (§ 248 Abs. 2 S. HGB)
• ein originärer Firmenwert gilt als nicht selbständig veräußerbar
derivativer Firmenwert
• immaterieller Wert eines gekauften Unternehmens entsteht, wenn der Kaufpreis den Wert der einzelnen VG abzüglich der Schulden übersteigt
Bilanzierungspflicht gem. § 246 Abs. 1 S. 4 HGB
Handelsbilanz
planmäßig über die voraussichtliche ND
standardmäßig über max. fünf Jahre
für die Beurteilung der abstrakten Passivierungsfähigkeit, müssen folgende Kriterien kumulativ erfüllt sein:
Außenverpflichtung muss vorliegen oder der Leistungszwang muss hinreichend konkretisiert* sein
mit der Verpflichtung muss eine wirtschaftliche Belastung einhergehen, die hinreichend konkretisiert sein muss
wirtschaftliche Belastung muss quantifizierbar sein
analog zur Aktivierungsfähigkeit bestehen
Passivierungsverbot/ -wahlrecht (trotz abstrakter Passivierungsfähigkeit)
Passivierungswahlrecht/ -pflicht (trotz fehlender Passivierungsfähigkeit):
z.B. besteht beim Eigenkapital (unter der Annahme der Unternehmensfortführung) keine Verpflichtung und auch keine wirtschaftliche Belastung; dennoch ist es zu passivieren (Passivierungspflicht nach § 247 Abs. 1 HGB)
aus der imparitätischen Erfassung ergibt sich:
andererseits sind wahrscheinliche Verluste aus noch nicht erfüllten Liefer- oder Beschaffungsverträgen (sog. schwebende Geschäfte) durch…
die Bildung einer entsprechenden RSt in der Rechnungsperiode zu erfassen, in der sie bekannt werden
dagegen sind künftige negative Ergebnisbeiträge bereits dann als Aufwand in der GuV zu erfassen, wenn…
diese im GJ verursacht sind; auf eine Realisation kommt es nicht an (Verlustantizipation gemäß § 252 Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 1 HGB)
Niederstwertprinzip im Anlagevermögen
§ 253 Abs. 3 HGB
gemildertes Niederstwertprinzip
Wertminderung voraussichtlich dauerhaft
Abschreibungspflicht auf niedrigeren Wert
Wertminderung voraussichtlich nicht dauerhaft
· Abschreibungsverbot
Immaterielle VG (§ 266 Abs. 2 A I HGB)
Definition
zu den immateriellen VG zählen grundsätzlich alle VG, die nicht körperlich erfasst werden können
» Vollständigkeitsgebot (§ 246 Abs. 1 HGB) besagt u.a., dass immaterielle VG grundsätzlich aktiviert werden müssen…
gilt für erworbene immaterielle VG ohne Einschränkung
zudem besteht ein Wahlrecht, selbst erstellte immaterielle VG des AV zu aktivieren
(§ 248 Abs. 2 HGB)
Es gibt vereinfachende Bewertungsverfahren für bestimmte VG, deren…
Einzelbewertung entweder faktisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht unzumutbar ist
Höchstwertsprinzip für Schulden
Bilanzierung von Passivposten unterhalb der Zugangswerte ist…
unzulässig, würde ansonsten einem unrealisierten Ertrag entsprechen und so gegen Realisationsprinzip verstoßen
Verminderung der Schuld nur, falls…
Gründe für vorherige Aufwertung entfallen sind (analog VG)
Zusammenfassung: Bewertung des Anlagevermögens
Niederstwertprinzip
im Umlaufvermögen
§ 253 Abs. 4 HGB
strenges Niederstwertprinzip
Abschreibungspflicht auf niedrigeren
Wert, auch wenn die Wertminderung
voraussichtlich nicht von Dauer ist
Wertaufholungsgebot
bei Wegfall des Grundes für eine außerplanmäßige Abschreibung* besteht für alle….
Rechtsformen grundsätzlich eine Zuschreibungspflicht
(§ 253 Abs. 1 S. 1 HGB)
d.h. Buchwerte sind gem. § 253 Abs. 5 HGB um den Betrag der in früheren GJ vorgenommenen außerplanmäßigen Abschreibungen zu erhöhen
Zuschreibung bis maximal zur
Wertobergrenze der fortgeschriebenen AH/ HK
Ausnahme: ein in Vorperioden geminderter Wertansatz eines entgeltlich erworbenen Geschäfts-/ Firmenwerts: Wertaufholungsverbot !
Zuschreibungen
Grafik
Ansatz- und Bewertungsvorschriften
Erhaltungs- vs. Herstellungsaufwand
Wertansätze für VG → Vergleichswert
Abschreibungsverbot
Ausahme: Finanzanlagen Wahlrecht
Herstellungskosten
nach § 255 II, III HGB
Aufgabe Schema
Untergrenze
Einzelkosten
Gemeinkosten
Obergrenze
allgemeine Verwaltungskosten
Kosten sozialer Leistungen
Fremdkapitalkosten (sofern direkt zurechenbar)
Unzulässige Bestandteile (Ansatzverbot)
Forschungskosten
Vertriebskosten
nicht angemessene Teile der Abschreibungen, Verwaltungs- und Sozialkosten
Pflichtbestandteile (Untergrenze der Bewertung)
Materialeinzelkosten
Fertigungseinzelkosten
Sondereinzelkosten der Fertigung
Materialgemeinkosten
Fertigungsgemeinkosten
planmäßige Abschreibungen im AV
Wahlbestandteile (Obergrenze der Bewertung)
Kosten sozialer Leistungen i.w.S. (auch betriebliche Altersversorgung)
Fremdkapitalkosten (sofern direkt zurechenbar
Herstellungskosten Bilanz Aktivierung
Herstellung
Erweiterung
wesentliche Verbesserungen
nach § 255 II, III HGB Bild
Ausgangswert (Wertansatz) von VG und Schulden
Vermögensgegenstände
Anschaffungs- oder Herstellungskosten
Verbindlichkeiten
Erfüllungsbetrag
nach vernünftiger kfm. Beurteilung notwendiger
Gezeichnetes Kapital einer KapGes
Nennbetrag
Prinzip der zahlungsunabhängigen Erfolgszuordnung
Aufwendungen und Erträge sind unabhängig vom Zeitpunkt der entsprechenden Zahlung im JA zu berücksichtigen
periodengerechte Zuordnung durch:
Aktivierung von Investitionen oder Forderungen
Passivierung einer RSt
Bilanzierung von RAP (Zahlung einer Miete im Voraus an den Vermieter)
Grundsätzliche Vorgehensweise bei der Bewertung von VG und Schulden
Handelsrechtlich muss eine Rückstellung…
für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften eine Rückstellung gebildet werden
Vorsichtsprinzip Definition
Es verlangt, Vermögensgegenstände (Vermögenswerte) im Zweifel eher zu niedrig und Schulden im Zweifel eher zu hoch zu bewerten, und dient damit dem Gläubigerschutz.
Vorsichtsprinzip
Rechtsgrundlage
ist § 252 I Nr. 4 HGB.
Folgeprinzipien des Vorsichtsprinzip
Arten
Realisationsprinzip
Imparitätsprinzip
Folgeprinzipien
Es dürfen nur realisierte Gewinne berücksichtigt werden.
Bewertung oberhalb der AK/ HK ist nicht erlaubt.
ist ein Grundsatz der Buchhaltung. Es besagt, dass…
bei der Erfassung von Vermögenswerten und Schulden in der Bilanz immer der geringste Wert ausgewiesen werden muss, der zum Zeitpunkt der Buchung erzielt werden kann.
Abstrakte und konkrete Bilanzierungsfähigkeit
Prüfschema
Sind folgende Merkmale kumulativ erfüllt?
Wirtschaftliche Werte/Nutzung
selbständig bewertbar
selbständig verkehrsfähig, d.h. einzeln veräußerbar sind
Schulden
bestehende oder erwartete wirtschaftliche Belastungen,
die auf einer rechtlichen oder wirtschaftlichen Leistungsverpflichtung des Unternehmens beruhen
selbständig bewertbar sind
Wenn ja -> Position abstrakt bilanzierungsfähig
Besteht ein Bilanzierungswahlrecht oder -verbot?
Bilanzierungswahlrechte
selbst geschaffene immaterielle VG des AV
aktive latente Steuern
Bilanzierungsverbote
Aufwendungen für die Gründung eines Unternehmens, Beschaffung von Eigenkapital und den Abschluss von Versicherungsverträgen
selbst geschaffene Marken, Drucktitel, Verlagsrechte, Kundenlisten oder vergleichbare immaterielle VG des AV
originärer Geschäfts- oder Firmenwert
andere als im Gesetz genannte RSt
wenn Merkmale erfüllt
Position abstrakt bilanzierungsfähig
(d.h. könnte grundsätzlich bilanziert werden)
Konkrete Bilanzierungsfähigkeit:
Aufwendungen für die Gründung eines Unternehmens, Beschaffung von Eigenkapital und den Abschluss von Versicherungsverträgen (§ 248 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 HGB)
selbst geschaffene Marken, Drucktitel, Verlagsrechte, Kundenlisten oder vergleichbare immaterielle VG des AV (§ 248 Abs. 2 S. 2 HGB)
andere als im Gesetz genannte RSt (§ 249 Abs. 3 Satz 1 HGB)
Merkmale Schulden
bestehende oder hinreichend sicher erwartete wirtschaftliche Belastungen, die auf einer rechtlichen oder wirtschaftlichen (rein faktischen) Leistungsverpflichtung des Unternehmens beruhen
und selbständig bewertbar sind, d.h. als solche abgrenzbar sind und nicht nur dem allgemeinen Unternehmensrisiko entspringen
Merkmale Vermögensgegenstände
am Bilanzstichtag bestehende wirtschaftliche Werte (d.h. stiften künftigen Nutzen),
die selbständig bewertbar (setzt das Vorliegen von Auszahlungen oder Aufwendungen voraus) und
schwebende Geschäfte
beiderseits noch nicht erfüllte Geschäfte sind nicht zu
bilanzieren, solange und soweit sich Anspruch und Verpflichtung ausgleichen
Betriebszugehörigkeit
Zuordnung richtet sich nach…
Zuordnung richtet sich nach Anteil der betrieblichen/ privaten Nutzung
Wirtschaftliches Eigentum ist…
entscheidend
Welche Kriterien müssen erfüllt sein, um VG und Schulden zu bilanzieren?
Wirtschaftliches Eigentum
Überblick wesentlicher Prinzipien der Bilanzierung
Grundsatz der materiellen Stetigkeit
die auf den vorhergehenden JA angewendeten Bewertungsmethoden sollen beibehalten werden (§ 252 Abs. 1 Nr. 6 HGB).
Im Unterschied zu Gewinnen sind am Abschlussstichtag sämtliche noch nicht realisierten aber vorhersehbaren Verluste und Risiken zu berücksichtigen, die bis zum Abschlussstichtag entstanden sind (§ 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB).
Gewinne sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie zum Abschlussstichtag realisiert wurden (§ 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB).
Es ist vorsichtig zu bewerten; insb. sind sämtliche vorhersehbaren Verluste und Risiken zu berücksichtigen, die bis zum Abschlussstichtag entstanden sind, selbst wenn diese erst zwischen Abschlussstichtag und dem Tag der Aufstellung des JA bekannt wurden (Wertaufhellungsprinzip; § 252 Abs. 1 Nr. 4).
Grundsatz der Einzelbewertung
VG und Schulden sind zum Abschlussstichtag einzeln zu bewerten
(§ 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB)
Periodisierungsprinzip
Aufwendungen und Erträge des Geschäftsjahres sind im JA unabhängig von Zahlungszeitpunkt zu erfassen (§ 252 Abs. 1 Nr. 5 HGB)
§ 252
Prinzipien
Going-Concern-Prinzip
bei der Bewertung ist von der Fortführung des Unternehmens auszugehen, sofern dem nicht die tatsächlichen Gegebenheiten entgegen stehen (§ 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB)
Anschaffungswertprinzip (§ 253 Abs. 1 HGB)
VG sind höchstens…
mit den AK oder HK anzusetzen, ggf. gemindert um Abschreibungen
§ 253 Abs. 1 HGB
Anschaffungswertprinzip
Imparitätsprinzip (§ 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB)
alle vorhersehbaren Risiken und Verluste,…
die bis zum Abschlussstichtag entstanden sind, sind zu berücksichtigen (§ 252 Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 1 HGB)
künftige positive Ergebnisbeiträge müssen…
verursacht und realisiert sein (§ 252 Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 2 HGB)
Passivierungsgrundsatz konkretisiert den Ansatz…
von Schuldposten
Schuldbegriff umfasst…
Verbindlichkeiten und RSt und ist ebenso auslegungsbedürftig
Kapitalerhaltungsgrundsätze
Imparitätsprinzip und Vorsichtsprinzip
Vorsichtsprinzip und Folgeprinzipien (§ 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB) Bild
Aktivierungsgrundsatz legt fest,….
welche Posten auf der Aktivseite angesetzt werden dürfen oder müssen
für die Beurteilung, ob eine Gegenstand abstrakt aktivierungsfähig ist, müssen folgende Kriterien kumulativ erfüllt sein:
Posten muss wirtschaftlichen Wert stiften
VG müssen selbständig bewertbar sein
selbständige Verkehrsfähigkeit: der zu aktivierende Gegenstand muss einzeln Objekt des Rechtsverkehrs sein können
Grundsatz der Abgrenzung der Sache nach („matching principle“)
den zu realisierenden Erträgen (Nettovermögensmehrungen) sind die ihnen zurechenbaren Aufwendungen (Nettovermögensminderungen) gegenüberzustellen
Grundsatz der Abgrenzung der Zeit nach
zeitraumbezogene Erträge und Aufwendungen sind den…
einzelnen Rechnungslegungsperioden zeitanteilig zuzurechnen (pro rata temporis)
Ansatzgrundsätze für die Bilanz legen fest,
welche geleisteten oder künftigen Zahlungen zu aktivieren bzw. zu passivieren und welche in der GuV ergebniswirksam zu erfassen sind
Definitionsgrundsätze für das Jahresergebnis
die Definitionsgrundsätze legen fest, wann…
Ein- und Auszahlungen entweder ergebniswirksam in der GuV oder ergebnisneutral in der Bilanz zu erfassen sind
Dokumentationsgrundsätze
vollständige, richtige, zeitgerechte und geordnete Erfassung von Geschäftsvorfällen
erfasste Geschäftsvorfälle müssen zudem unveränderlich sein
Erfassung für einen Dritten nachvollziehbar (Generalnorm gem. § 238 Abs. 1 S. 2 HGB)
Es besteht eine Pflicht zur Durchführung einer…
Inventur sowie der Aufstellung eines Inventars (§§ 240 f. HGB)
Nachvollziehbarkeit eng mit folgenden Funktionen verknüpft…
Belegfunktion der Buchführung (Keine Buchung ohne Beleg!*)
Journalfunktion (zeitliche Hinsicht): tatsächliche und zeitgerechte Erfassung von Geschäftsvorfällen
Kontenfunktion (sachliche Ordnung): Abbildung der Geschäftsvorfälle auf Konten
Sicherstellung der Nachvollziehbarkeit über einen bestimmten Zeitraum durch…
Wahrung von Aufbewahrungspflichten (v.a. § 257 Abs. 4 und 5 HGB)
Vollständigkeit
der JA hat nach § 246 Abs. 1 HGB sämtliche…
VG, Schulden, RAP sowie Aufwendungen und Erträge zu
enthalten
Stichtagsprinzip
Abbildung der ökonomischen Realität hat zum Abschlussstichtag zu erfolgen (§ 242 Abs. 2 HGB)
Prinzip fordert, dass Aufwendungen und Erträge unabhängig von den Zeitpunkten
der entsprechenden Zahlungen im JA zu berücksichtigen sind
materielle Stetigkeit
gleiche Sachverhalte sollen über Perioden hinweg nicht durch Ausnutzung von…
Wahlrechten/ Ermessensspielräumen anders abgebildet werden
Klarheit und Übersichtlichkeit
die in § 243 Abs. 2 HGB kodifizierten Grundsätze besagen,
dass der JA klar und übersichtlich sein muss
Klarheit: JA-Positionen sind eindeutig und der zu Realität entsprechend zu bezeichnen und so zu ordnen, dass der JA verständlich und übersichtlich ist
Übersichtlichkeit: durch die Gliederung soll es sachverständigen Dritten möglich sein, sich einen Überblick zu verschaffen
Vergleichbarkeit
um aus den Informationen des JA valide Hinweise über die Unternehmensentwicklung gewinnen zu können,…
müssen die Informationen vergleichbar sein
Grundsatz umfasst…
die formelle und materielle Stetigkeit
Richtigkeit
Geschäftsvorfälle müssen…
vollständig erfasst, Positionen mit „den Tatsachen entsprechenden“ Werten bewertet und richtig bezeichnet sein
Willkürfreiheit bedeutet, dass Vorgehensweisen unzulässig sind, die…
unbegründet sind,
sachfremden Überlegungen folgen oder
in unzulässiger Weise im Widerspruch zu Vorgehensweisen in vorherigen Abschlüssen stehen
VG und Schulden sind einzeln zu bewerten und auszuweisen
Grundsatz der Pagatorik
Im deutschen Bilanzrecht ist der Grundsatz der Pagatorik indirekt im Handelsgesetzbuch (HGB) verankert, wonach Aufwendungen und Erträge des Geschäftsjahres unabhängig von den Zeitpunkten der entsprechenden Zahlungen im Jahresabschluss zu berücksichtigen sind (§ 252 Abs. 1 Nr. 5 HGB).
Zu den Systemgrundsätzen zählen
Fortführung der Unternehmenstätigkeit
Grundsatz der Pagatorik
Grundsatz der Einzelbewertung
Rahmengrundsätze
hierzu zählen
Richtigkeit und Willkürfreiheit
Vergleichbarkeit
Klarheit und Übersichtlichkeit
Vollständigkeit
Wirtschaftliche Betrachtungsweise
Wirtschaftlichkeit und Wesentlichkeit
System der deutschen GoB für den Einzelabschluss
(Übersicht)
§ 252 Allgemeine Bewertungsgrundsätze
Es ist vorsichtig zu bewerten
Gewinne sind nur zu berücksichtigen, wenn
wenn sie am Abschlussstichtag realisiert sind.
Aufwendungen und Erträge des Geschäftsjahrs sind unabhängig von den
Zeitpunkten der
entsprechenden Zahlungen im Jahresabschluss zu berücksichtigen.
Die auf den vorhergehenden Jahresabschluss angewandten Bewertungsmethoden sind
beizubehalten
Die Wertansätze in der Eröffnungsbilanz des Geschäftsjahrs müssen
mit denen der
Schlussbilanz des vorhergehenden Geschäftsjahrs übereinstimmen.
Bei der Bewertung ist von der
Fortführung der Unternehmenstätigkeit auszugehen, sofern dem
nicht tatsächliche oder rechtliche Gegebenheiten entgegenstehen.
Die Vermögensgegenstände und Schulden sind
zum Abschlussstichtag einzeln zu bewerten
Ermittlung der GoB
hermeneutisch d.h.
den Gesetzestext auslegend
Begriff der GoB
unbestimmter Rechtsbegriff
teils „geschriebene“, teils „ungeschriebene“ Regeln
induktiv (empirisch)
d.h. der Buchführungs- und Bilanzierungspraxis ordentlicher
und ehrenwerter Kaufleute entsprechend
deduktiv (teleologisch)
d.h. aus den Funktionen (Zweck) des JA abgeleitet
§ 238 Abs. 1 HGB (Buchführungspflicht)
Jeder Kaufmann ist verpflichtet, Bücher zu führen und in diesen
seine Handelsgeschäfte und die Lage seines Vermögens
nach den GoB ersichtlich zu machen.
238 hgb
Handelsgesetzbuch. § 238 Buchführungspflicht
240 hgb
Handelsgesetzbuch. § 240 Inventar
§ 243 Abs. 1 HGB (Aufstellungsgrundsatz)
Der Jahresabschluss ist nach den GoB aufzustellen.
Einzelabschluss
nach HGB für jede einzelne Gesellschaft
BaFin (Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht)*
Prüfungen
Anlassprüfung bei Verdacht
Stichprobenprüfung
Prüfung im Zshg.mit einer Sonderprüfunggem. KWG oder VAG
Rechnungslegungsstandards
national
Handelsgesetzbuch (HGB)
US Generally Accepted AccountingPrinciples (US GAAP)
International
International FinancialReporting Standards (IFRS)
International Accounting Standards (IAS)
Abschlussarten Bild
Bafin Aufgaebn
Bilanzkontrolle (Richtigkeit der Rechnungslegungsunterlagen)
Vermeidung bzw. Aufdecken von Bilanzmanipulation
Potenzielle Konsequenzen aus (gravierenden) Fehlern in der Bilanzierung/ Buchführung
Risiko von Fehlentscheidungen durch fehlerhafte Informationsbasis
eingeschränkter/ versagter Bestätigungsvermerk
Schwierigkeiten mit Behörden, z.B. Finanzamt
verschärfte Prüfungen durch Wirtschaftsprüfer und Steuerbehörden
Shareholder verkaufen ihre Aktien
Kursverluste an der Börse
strafrechtlich: Geldstrafen und ggf. Haftstrafen
Ansehens-/ Vertrauensverlust (Kunden und Lieferanten)
Untergang des Unternehmens (z.B. Wirecard)
Für die Zulassung als Wirtschaftsprüfer ist ein
(anspruchsvolles) Wirtschaftsprüfungsexamen
erforderlich
Ergebnis der Prüfung
Bestätigungsvermerk
Prüfungsbericht
Management Letter
Abschlussprüfer wird vom
Aufsichtsrat
beauftragt und erstattet dem Gremium
(bzw. dem Prüfungsausschuss*) regelmäßig
Bericht
Abschlussprüfer muss
unabhängig sein und
ist zudem an bestimmte Berufspflichten gebunden
Rechnungslegungsziele
Bestandteile des JA
Bilanz
GuV
Anhang
Eigenkapitalspiegel
Kapitalflussrechnung
Segmentberichterstattung
Lagebericht
Aufgaben und Adressaten des Jahresabschlusses
Rechnungslegungspflichten zur Aufstellung Prüfung Offenlegung hängen ab von
Rechtsform Größe Branche
Rechtsformen Bild
Aufstellung, Prüfung und Offenlegung
All in
Kapitalmarkorientiert
Börsennotiert
Kenngrößen
Bilanzsumme
Umsatzerlöse
Ø Mitarbeiter
Der Jahresabschluss einer großen Aktiengesellschaft besteht aus den Komponenten
Bilanz, GuV und Anhang
Bei einer mittelgroßen GmbH ist zusätzlich zum Jahresabschluss ein ……………… aufzustellen.
Bei einer kleinen Aktiengesellschaft muss zusätzlich zum Jahresabschluss kein …………………… aufgestellt werden.
Bei einem Einzelunternehmen besteht der Jahresabschluss aus …………………… .
Bilanz und GuV
Lagebericht gehört nicht zum
Jahresabschluss
Offenlegung
Bundesanzeiger & Unternehmensregister
(mit Erleichterungen)
publizitätspflichtige
Einzelkaufleute
und Personen-
gesellschaften
kleineKapGes
mittelgroßeKapGes
große
KapGes
Offenlegungsfrist
12 Monate
publizitätspflichtige Einzelkaufleute und Personengesellschaften
kleine KapGes
mittelgroße KapGes
große KapGes
Sicherstellung der Qualität der JA-Informationen
drei Säulen:
Abschlussprüfer
BaFin („Enforcement“)
Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und des JA (bzw. Konzernabschlusses)
Beispiel
Beispiel: am Ende des GJ sind passive RAP zu bilden, sofern im alten GJ Mieteinzahlungen vereinnahmt wurden, die das neue GJ betreffen (§ 250 Abs. 2 HGB)
Aufgaben des Aufsichtsrat Bild
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