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by Albian K.



Die Robo AG entwickelt im laufenden Geschäftsjahr die Software für eine neue Generation von Rasenmährobotern, die sie in drei Jahren auf den Markt bringen will. Hierdurch sind bislang 90.000 € an Personalausgaben und 10.000 € Materialausgaben angefallen, davon 30 % im ersten Quartal. Während man sich im ersten Quartal noch (etwas unkoordiniert) mit grundsätzlichen Fragen der Forschung, namentlich der Radarübertragungstechnik und Steuerung, befasste, begann am 01.04. der konkrete Softwareentwicklungsprozess.


b) Handelt es sich bei der Software, die die Robo AG entwickelt, um einen immateriellen Vermögensgegenstand des Anlagevermögens und darf die Software als immaterieller Vermögensgegenstand in der Bilanz aktiviert werden? Begründen Sie anhand der einschlägigen Rechtsnormen.

Immaterielle Vermögensgegenstände sind im Grundsatz alle Vermögensgegenstände, die nicht körperlich erfasst werden können. Die Software stellt für die Robo AG einen wirtschaftlichen Wert dar, da in Zukunft Geld damit verdient werden kann. Die Software lässt sich selbstständig mit den Herstellungskosten bewerten und ist selbstständig verkehrsfähig (z. B. könnten Lizenzen verkauft werden). Jedoch ist die Software nicht körperlich zu erfassen. Es handelt sich also um einen immateriellen Vermögensgegenstand. Die Software dient dem dauernden Geschäftsbetrieb und ist somit dem Anlagevermögen gem. § 247 Abs. 2 HGB zuzuordnen. Somit handelt es sich bei der Software um einen immateriellen Vermögensgegenstand des Anlagevermögens.


Laut Vollständigkeitsgebot nach § 246 Abs. 1 HGB bedarf es grundsätzlich einer Aktivierung sämtlicher Vermögensgegenstände. Ein Bilanzierungswahlrecht besteht laut § 248 Abs. 2 S. 1 HGB für selbstgeschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens. Die Software stellt einen solchen Vermögensgegenstand dar (s. obige Prüfung) und kann daher (muss aber nicht) aktiviert werden (Aktivierungswahlrecht)

Die Beteiligungs GmbH plant eine langfristige Beteiligung an der Auto AG. Zu Beginn des Jahres X1 hat sie daher 500 Aktien der Auto AG erworben. Die Anschaffungskosten werden in Höhe von 87.500 € ermittelt. Der Aktienkurs der Auto AG liegt am Ende des Jahres X1 aufgrund eines in X1 aufgekommenen Betrugsskandals bei 125 € pro Aktie. Es wird erwartet, dass sich der Kurs im nächsten Jahr wieder erholt.


b) Wie ist die Beteiligung an der Auto AG im Jahresabschluss der Beteiligungs GmbH zum 31.12.X1 zu bewerten, wenn abweichend eine kurzfristige Beteiligung aus Spekulationszwecken an der Auto AG vorliegt. Die Beteiligungs GmbH möchte ihren Gewinn möglichst hoch ausweisen. Begründen Sie Ihre Bewertung mit den einschlägigen Rechtsnormen.

Da die Beteiligungs GmbH eine kurzfristige Beteiligung zu Spekulationszwecken an der Auto AG plant, sind die erworbenen Aktien dem Umlaufvermögen zuzuordnen (Umkehrschluss aus § 247 Abs. 2 HGB). Das Umlaufvermögen ist nicht planmäßig abzuschreiben. Daher ist auf die zu Jahresbeginn aktivierten Wertpapiere keine planmäßige Abschreibung vorzunehmen. Fraglich ist, ob die Wertpapiere gem. § 253 Abs. 4 HGB auf den Börsenkurs abzuschreiben sind. Der Kaufpreis pro Aktie lag bei Zugang bei 175 € pro Aktie. Am Abschlussstichtag ist ein Börsenpreis für die Aktien der Auto AG i. H. v. 125 € ermittelbar, der unter den Anschaffungskosten liegt. Unabhängig von der Dauerhaftigkeit der Wertminderung müssen die Aktien aufgrund des strengen Niederstwertprinzips gem. § 253 Abs. 4 HGB auf den aktuellen Börsenpreis abgeschrieben werden. Somit ist eine außerplanmäßige Abschreibung i. H. v. 25.000 € auf den neuen Buchwert i. H. v. 62.500 € vorzunehmen. Dass die Beteiligungs-GmbH ihren Gewinn so hoch wie möglich ausweisen möchte, ist hier irrelevant, da eine Abschreibungspflicht besteht

Die Beteiligungs GmbH plant eine langfristige Beteiligung an der Auto AG. Zu Beginn des Jahres X1 hat sie daher 500 Aktien der Auto AG erworben. Die Anschaffungskosten werden in Höhe von 87.500 € ermittelt. Der Aktienkurs der Auto AG liegt am Ende des Jahres X1 aufgrund eines in X1 aufgekommenen Betrugsskandals bei 125 € pro Aktie. Es wird erwartet, dass sich der Kurs im nächsten Jahr wieder erholt.


a) Wie ist die Beteiligung an der Auto AG im Jahresabschluss der Beteiligungs GmbH zum 31.12.X1 zu bewerten, wenn die Beteiligungs GmbH ihren Gewinn möglichst hoch ausweisen möchte? Begründen Sie Ihre Bewertung mit den einschlägigen Rechtsnormen.

Da die Beteiligungs-GmbH eine langfristige Beteiligung an der Auto AG plant, sind die erworbenen Aktien dem Anlagevermögen zuzuordnen (§ 247 Abs. 2 HGB). Finanzanlagen gelten als nicht abnutzbar gem. § 253 Abs. 3 Satz 1 HGB. Daher ist auf die zu Jahresbeginn aktivierten Finanzanlagen keine planmäßige Abschreibung vorzunehmen. Fraglich ist, ob die Finanzanlagen gem. § 253 Abs. 3 Satz 5 HGB auf einen ihnen am Abschlussstichtag beizulegenden Wert abzuschreiben sind. Der Kaufpreis pro Aktie lag bei Zugang bei 175 € pro Aktie. Der beizulegende Wert kann im Anlagevermögen durch einen Wiederbeschaffungswert dargestellt werden. Dieser liegt hier mit dem aktuellen Börsenpreis i. H. v. 125 € vor. Damit liegt der beizulegende Wert unter den Anschaffungskosten. Von einer dauerhaften Wertminderung kann nicht ausgegangen werden, da sich der Wert voraussichtlich im folgenden Geschäftsjahr wieder erholt. Insofern besteht keine Abschreibungspflicht gem. § 253 Abs. 3 Satz 5 HGB. Da es sich um Finanzanlagen handelt, besteht für die Beteiligungs-GmbH hier ein Wahlrecht gem. § 253 Abs. 3 Satz 6 HGB, die Finanzanlagen außerplanmäßig abzuschreiben oder nicht. Gem. Sachverhalt möchte die Beteiligungs GmbH ihren Gewinn möglichst hoch ausweisen. Insofern wird sie das Wahlrecht zur außerplanmäßigen Abschreibung im Geschäftsjahr X1 nicht ausgenutzt. Die Finanzanlagen werden weiterhin zu ihren Anschaffungskosten i. H. v. 87.500 € bilanziert.





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Albian K.

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