=> meist Problem bei der Vergabe von staatlichen Leistungen (Subventionen), denn viele Bereiche der Leistungsverwaltung sind gesetzlich ausgeformt
Des einen Freud sei des anderen Leid
Leistungsverwaltung sei nicht neutral
nicht mit dem Gewaltenteilungsgrundsatz, insb. der Eigenständigkeit der vollziehenden Gewalt in Einklang zu bringen
Wenn die Leistungsverwaltung zumindest mittelbar Eingriffe vornehme bzw. Nachteile begründe, müssten für die Leistungsverwaltung die gleichen Grundsätze wie für die Eingriffsverwaltung gelten, insbesondere der Vorbehalt des Gesetzes.
Beschränkung der Reichweite des Gesetzesvorbehalts und
Bedürfe es für jede kleine Leistung eines förmlichen Gesetzes, bräuchte man statt 600 Abgeordneten vielmehr 6000 Abgeordnete, um für jede Leistung ein Gesetz zu verabschieden
es greife bereits der Vorrang des Gesetzes
Leistungsverwaltung sei auch ohne Ermächtigungsgrundlage an Gesetz und Recht gebunden, insbesondere an den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 GG
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