Auffangtatbestand, Grundregeln
§1 StVO
Straßenbenutzung durch Fahrzeuge
§2 StVO
Fahrbahnbenutzung
möglichst weit rechts fahren
Schienenverkehr hat Vorrang
3a Reifen Glätte, Bereifung
(4) Fahrräder nebeneinander
(5) Kinder bis vollendeten 8. Lj müssen, Kinder bis zum vollendeten 10. Lj dürfen mit Fahrräder Gehweg benutzen. Aufsichtspersonen dürfen mit auf Gehweg fahren. Aufsichtsperson ist ab 16 Jahren.
Geschwindigkeit
§3 StVO
Sichtweite durch Nebel oder Regen weniger als 50m, nicht schneller als 50 km/h
1 (2) nicht langsamer sodass der Verkehr behindert wird
Benutzung von Fahrstreifen durch Kraftfahrzeuge
§7
(1) möglichst weit rechts zu fahren, Fahrsteifen ist der Teil einer Fahrbahn
(2) Verkehr so dicht ist, darf rechts schneller gefahren werden
Beleuchtung
§17 StVO
Autobahnen und Kraftfahrstraßen
§18 StVO
Personenbeförderung
§21 StVO
Sicherheitsgurt, Rollstuhl-Rückhaltesysteme, Schutzhelme
§21 (a) StVO
Sonstige Pflichten von Fahrzeugführenden
§23 StVO
Fußgänger
§25 StVO
Fußgängerüberwege
§26 StVO
Sonderrechte
§ 35 StVO
Zeichen und Weisungen der Polizeibeamten
§36 (1) Zeichen und Weisungen der Polizeibeamten sind zu befolgen
§36 (5) Polizeibeamte dürfen VT anhalten
Blaues Blinklicht und gelbes gelbes Blinklicht
§38 StVO
Gefahrenzeichen
§40 StVO
Sachliche Zuständigkeit
§44 StVO
Vorschriftszeichen
§41 StVO
Mitnahme einer Person in einem Wohnwagen
+Owi Ketten
21 (1) nr. 3 StVo
Owi: §§21 (1) Nr. 3, 49 StVO i.v.m §24 StVG
Ordnungswidrigkeit
§49 StVO
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