Rechtlich öffentlicher Verkehrsraum
Die Straße wurde dem öffentlichen Verkehr gewidmet
Tatsächlich öffentlicher Verkehrsraum
Aufgrund Billigung oder stillschweigender Duldung für jedermann zugelassen
Nicht öffentlicher Verkehrsraum
Keine Widmung, keine ausdrückliche Billigung oder keine stillschweigende Duldung.
Der Verfügungsberechtigte muss
Beschränkungswillen erkennen lassen
Beschränkungsvorkehrungen treffen
Beschränkungskontrollen durchführen
Gemeingebrauch
Ist die jedermann im Rahmen der Widmung und der verkehrsbehördlichen Vorschriften gestattete Nutzung
Verkehrsteilnehmer im Sinne §1 (2) StVO
Ist, wer öffentliche Wege im Rahmen des Gemeingebrauchs benutzt. Es ist also jeder, der sich verkehrserheblich verhält.
Anderer im Sinne §1 (2) StVO
Ist jeder, der vom Verhalten des VT betroffen ist, unabhängig davon, ob er sich im ÖVR aufhält oder nicht
Behinderung im Sinne §1 (2) StVO
Wer in seinem zulässigen, bevorrechtigten Verhalten beeinträchtigt wird.
Belästigung im Sinne § 1 (2) StVO
Ist die Zufügung von körperlichem oder seelischen Unbehagen
Gefährdung im Sinne von §1 (2) StVO
Wenn die Gefahr eines schädigenden Ereignisses in bedrohliche oder nächster Nähe gerückt ist und sein Ausbleiben nur vom Zufall abhängt
Schädigung im Sinne §1 (2) StVO
Ist das Zufügen eines wirtschaftlichen, vermögensrechtlich wägbaren Nachteils oder eines Körperschadens
Fahrzeug -> wichtig
Sind alle Gegenstände, die zur Fortbewegung von Menschen oder zum Transport von Sachen bestimmt und geeignet sind
Kraftfahrzeug §1 (2) StVG oder §2 Nr. 1 FZV -> wichtig
Ist jedes maschinell angetriebene Landfahrzeug, welches nicht an Gleise gebunden ist.
Führen
Ist eine zielgerichtete Tätigkeit, also die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der notwendigen Bedienelemente.
Führen setzt eine Fahrbewegung voraus. Nur wer fährt,der führt auch
Fahrzeugführer -> wichtig
Fahrzeuge sind alle Gegenstände die zur Beförderung von Personen und zum Transport von Sachen geeignet sind.
Führen ist die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der dafür notwendig Bedienelemente. ( Gas geben, lenken, Kuppeln)
Nur wer fährt, führt
Fahrzeughalter -> wichtig
Wer das Fahrzeug für eigene Rechnung in Gebrauch hat und die Verfügunggewalt darüber besitzt.
Fahrbahn im Sinne § 2 (1) StVO
Der Teil der Straße, der baulich geeignet und bestimmt ist, den Fahrverkehr aufzunehmen
Zwei Fahrbahnen
Liegt nur dann vor, wenn die Fahrbahnen baulich abgetrennt wurden (durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtung)
Fahrstreifen
Ist der Teil der Fahrbahn, den ein mehrspuriges Fahrzeug zum ungehinderten Fahren benötigt
Seitenstreifen
Zur Straße, aber nicht zur Fahnbahn gehörender Sonderstreifen
Auflage
Ist ein Personenbezogenes Merkmal
Beschränkung
ist ein fahrzeugbezogenes Merkmal
Kraftfahrfahrzeugführer -> wichtig
Führen:
Führen ist die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der dafür notwendigen Bedienelemente
Einfahren
Einfahren ist eine Fahrbewegung aus einem Grundstück, einem ausgeschilderten Fußgängerbereich oder verkehrsberuhigten Bereich von anderen Straßenteilen oder über einen abgesenkten Bordstein hinweg auf die dem durchgehenden Verkehr dienende Fahrbahn
Regelabstand
Beschreibt den Abstand im Längsverkehr, den ein Nachfolger zum Vorausfahrenden einhalten muss
Gefährdungsabstand
Beschreibt den Abstand im Längsverkehr , wenn er unter 0,8 s fällt
Einscherabstand
Beschreibt den doppelten Regelabstand, den bestimmte Kfz-Arten einhalten müssen
Überholen
Ist das Vorbeifahren an einem anderen Vt, von hinten nach vorne, auf derselben Fahrbahn, der sich in dieselbe Richtung bewegt oder verkehrsbedingt wartet
Vorbeifahren
Ist das Vorbeibewegen an einem haltenden Fahrzeug, an liegen gebliebenen Fahrzeugen, an Absperrungen oder Hindernissen
Kreuzung
Wenn sich zwei Straßen treffen und beide über den Schnittpunkt hinaus fortgesetzt werden
Einmündung
Wenn sich zwei Straßen treffen, aber nur eine über den Schnittpunkt hinaus fortgesetzt wird
Vorfahrt
Wenn sich an Kreuzungen oder Einmündungen die Fahrlinien von mindestens zwei Fahrzeugen aus verschiedenen Richtungen beim Weiterfahren schneiden, berühren oder hemmend nähern, sodass sich für eines das Recht auf Weiterfahrt und für das andere eine Wartepflicht ergibt
Vorrang
Ist eine Richtungsänderung im Längsverkehr
Abbiegen
Liegt vor, wenn das Fahrzeug die Straße zur Seite verlässt, oder in einem Bogen die Gegenfahrbahn oder den gegenüberliegenden Straßenrand erreichen möchte
Abknickende Vorfahrtstraße
Sonderfall der Vorfahrt, bei der zwei Straßen zu einer zusammengefügt werden
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