Fahrzeugführer
Fahrzeug 4
Führen 2
Setzt sich aus Fahrzueg und Führer zusammen:
Fahrzeug
Fahrzeuge sind alle Gegenstände,
die zur Beförderung/ Fortbewegung von Personen
und zum Transport von Sachen
bestimmt und geeignet sind
Führen
Führen ist die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme
der dafür notwendigen Bedienelemente (Gas geben, Kuppeln, lenken)
nur wer fährt der führt (BGH)
Kraftfahrzeugführer /
Setzt sich aus Kraftfahrzeug und Führen zusammen
Kraftfahrzeug
Ist jedes maschinell angetriebene Landfahrzeug, welches nicht an Gleise gebunden ist.
§2 Nr 1vFzv
1 2 StVG
Führen ist die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der dafür notwendigen Bedienelemente
(Ist eine zielgerichtete Tätigkeit, also die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der jeweiligen Bedienungselemente)
Führen setzt eine Fahrbewegung voraus. Nur wer fährt, der führt auch.
Fahrzeughalter
Halter
Halter:
Def: ist derjenige, der das Fahrzeug für eigene Rechnung in Gebrauch hat und die Verfügungsgewalt besitzt.
(Eigene Rechnung, Gebrauch, Verfügungsgewalt 9
Sind alle Gegenstände, die zur Beförderung von Menschen oder zum Transport von Sachen bestimmt und geeignet sind
(Verleiht der Halter sein Fzg und es war ihm bekannt oder hätte ihm bekannt sein müssen, dass es nicht vorschriftsmäßig ist, kann er “nur” über §31 ABS. 2 STVZO verantwortlich sein.)
Ist der Fzg-Führer auch Halter, so wirkt diese Eigemschaft Bußgelderhöhend
Rechtlich- öffentlicher Verkehrsraum
3
Was ist nicht verkehrsüblich?
Die Straße wurde dem öffentlichen Verkehr gewidmet (zur vekehrsüblichen Nutzung)
Nur bei rechtlich öffentlichen Verkehrsraum : gibt es sondernutzung, da beim tatsächlichem Verkehrsraum der Besitzer bestimmt
Hochzeit, Zelt,.. auf straße
Tatsächlich- öffentlicher Verkehrsraum
(Sind alle Verkerhsflächen, auf denen ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse oder einer Widmung, aufgrund ausdrücklicher Billigung oder Stillschweigender Duldung der Verfügungsberechtigten, die Benutzung durch Jedermann zugelassen ist )
Aufgrund ausdrücklicher Billigung oder stillschweigender Duldung für jedermann zugelassen
Bsp: Edeka (aber bspw ab 22 Uhr nicht mehr), Parkplatz
Gemeingebrauch
4
Ist die jedermann im Rahmen der Widmung und der verkehrsbehördlichen Vorschriften gestatette Nutzung
Verkehrsteilnehmer
Hinweis:
Ist, wer öffentliche Wege im Rahmen des Gemeingebrauchs benutzt.
Es ist also jeder, der sich verkerhserheblich verhält
1 (2) StVO
Anderer
Im Sinne des 1 (2) StVO
Ist jeder, der vom Verhalten des Verkehrsteilnehmers! betroffen ist,
unabhängig davon, ob er sich im ÖVR aufhält oder nicht
Behinderung
Im Sinne 1 (2) StVO
Wer in seinem zulässigen, bevorrechtigten Verhalten beeinträchtigt wird
Bsp
ohne triftigen grund langsam fah^ren
Behinderndes parken
Besser: Beeinträchtigung des berechtigten, (zulässigen) Verhaltens eines anderen
Belästigung
Ist die zufügung von körperlichem oder seelischem Unbehagen
Bsp. Jeden Morgen durch Hupen geweckt werden
Gefährdung
Wenn die Gefahr
eines schädigenden Ereignisses
in bedrohliche
oder nächste Nähe gedrückt ist
und sein Ausbleiben nur vom Zufall abhängt
kurve schneiden
Schädigung
Hinweis :
Ist das Zufügen eines wirtschaftlichen, vermögensrechtlich wägbaren Nachteils in Form eines Körper oder Sachschadens
Widmung
Hinweis: V zu G
Durch den Verwaltungsakt der Widmung
wird die Verkehrsfläche
zum öffentlichen Gebrauch bestimmt.
Die öffentlich rechtliche Sachherrschaft begründet.
1 durch Verwaltungsakt
2 der Widmung
3 verkehrsfläche
4 zum öffentlichen Gebrauch bsgsimmt
Siehe 1 (2) StVg oder 2 Nr 1 FZV
Ist jedes maschinell angetriebene Landfahrzeug, welches nicht an Gleise gebunden ist
Sondernutzung
Hinweis: was wird benutzt und wie zulässig
Ist der Gebrauch der Straße über den Gemeingebrauch bzw. Anliegerverbrauch hinaus und Ist nur mit einer behördlichen Erlaubnis zulässig
Nicht öffentlicher Verkehrsraum
Hinweis
Bei was liegt vor
Keine Widmung, keine ausdrückliche Billigung oder keine stillschweigende Duldung.
Der Verfügungsberechtigte muss
- Beschränkungswillen erkennen lassen
- Beschränkungsvorkehrungen treffen
- Beschränkungskontrollen durchführen.
Allgemein Verhaltensgrundsätze
Defensivgrundsatz
Grundsatz der doppelten Sicherung
Unfallverhütungspflicht
Vertrauensgrundsatz
1 (1) StVO
Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht
Nicht bußgeldbewehrt
Defensive Fahrweise verlangt-> keine Gefahr herbeiführen
Erläuterung
Bei einem Fehler eines Verkerhsteilnehmers kann ein Unfall evtl. noch verhindert werden, wenn andere Verkehrsteilnehmer aufpassen
Definition 4V
Was muss man bei dem Grundsatz?
Bei was untersagt es
Verlassen auf ein vorschriftsmäßiges Verhalten der anderen Verkehrsteilnehmer
Versagt, wenn:
anderer Verkerhsteilnehmer der sich erkennbar rechtswidrig verhält
Unklare Verkehrslage
Bei Verkehrsverstößen, die häufiger vorkommen
Verkrhsunsicheren Personen wie u.n Kinder, alte
Kreuzung
Als Kreuzung bezeichnet man die gemeinsame Schnittfläche zweier oder mehrerer Straßen, wobei jede Straße über den Schnittpunkt fortgesetzt wird
(Einschließlich parallel verlaufender Sonderwege)
1 gemeinsame Schnittfläche zweier o mehrerer Straßen
2 jede Straße übei Schnittpunkt fortgesetzt wird
§8 Stvo
Begriff Einmündung
Eine oder mehrere Straßen führen in eine durchgehende Straße, ohne fortgesetzt zu werden (auch Straßengabel).
Kraftrad
Siehe §2 Nr 9 fzv
zweirädriges Kraftfahrzeug mit oder ohne Beiwagen
mit einem Hubraum von mehr als 50 kubikzentimetern im Fall eines Verbrennungsmotors oder mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 Kilometern pro Stunde
Abknickende Vorfahrt
5
An einer Kreuzung oder Einmündung werden zwei Straßen entgegen ihrem natürlichen Verlauf,
zu einer Vorfahrtstraße entsprechend der Hauptverkehrsrichtung zusammengefasst.
1 an Kreuzung o Einmündung
2 zwei Straßen
3 entgegen ihrem natürlichen Verlauf
4 zu Vorfahrtsstraße
5 entsprechend Hauptverkehrsrichtung Zsm gefasst
Vorfahrt
Wenn sich an Kreuzungen oder Einmündungen, die Fahrlinien von mindestens zwei Fahrzeugen aus verschiedenen Richtungen beim Weiterfahren schneiden, berühren, oder hemmend nähern, so dass sich für einen das Recht auf Weiterfahrt und für das Andere eine Wartepflicht ergibt
1 an Kreuzungen o Einmündungen
2 Fahrrinnen von mind 2 Fahrzeugen
3 aus versch Richtungen (querverkehr)
4 schneiden, berühren oder hememend nähern
5 Recht auf Weiterfahrt
6 Anderen wartepfkicht
6er Check bei einem Vorfahrtsfall
handelt sich um einen Vorfahrtsfall, wenn
1 an einer Kreuzung oder Einmündung
2 mindestens 2 Fahrzeuge
3 im querverkehr
4 auf rechtlich unterschiedlichen Straßen
5 so aufeinander zufahren, dass ihre Fahrlinien schneiden/kreuzen, berühren oder hemmend nähern
6 für einen Fzgführer: Recht auf Weiterfahrt, für anderen: Wartepflicht
Vorrang
ist eine Richtungsänderung im Längsverkehr
Abbiegen
Wann liegt es vor
Wohin verlässt
Liegt vor, wenn das Fahrzeug die Straße zur Seite verlässt,
oder in einem Bogen die Gegenfahrbahn
oder den gegenüberliegenden Straßenrand erreichen möchte
1 Fzg
2 Straße zur Seite verlässt
3 oder in einem Bogen die Gegenfahrbahn
4 oder gegenüberliegenden Straßenrand erreichen möchte
Welche Vorfahrtsregeln + paragraphen
Rechts vor links (§ 8 (1) StVO)
Vorfahrt aufgrund Verkehrszeichen (§ 8 (1) Nr. 1 StVO)
Vorfahrt an Feld- oder Waldwegen (§ 8 (1) Nr. 2 StVO)
Vorfahrt in Kreisverkehren (§ 8 (1a) StVO)
Vorfahrt auf Autobahnen (§ 18 (3) StVO)
8(1) StVO steht nicht in einer Ahndungskette
Bei ahndungskette : bspw bei 9(1) , 1(2) nicht bei Behinderung hinzufügen ; Aber bei Schädigung und Gefährdung(stark bremsen) 1(2) StVO auch aufführen
Bei Behinderung 1(2) nicht aufführen
Dringend geboten
Wenn die Erfüllung der polizeilichen Aufgabe unmöglich oder zumindest erschwert wäre.
Überholen
Ist das Vorbeifahren an einem anderen Verkehrsteilnehmer,
von hinten nach vorne,
auf derselben Fahrbahn,
der sich in dieselbe Richtung bewegt oder verkehrsbedingt warte
Möglicher Teilnehmerkreis am Überholvorgang:
- der Überholende
- der zu Überholende
- der Entgegenkommende
- der Nachfolgende
Vorbeifahren
Vorbeibewegen
an haltenden Fahrzeugen (nimmt nicht am Verkehr teil)
liegen gebliebenen Fahrzeugen Absperrung oder Hindernis (dauerhaft oder vorübergehend)
Regelabstand
Beschreibt den Abstand im Längsverkehr,
den ein Nachfolgender
zum Vorausfahrenden einhalten muss (Geschwindigkeit in m/s multipliziert mit 1,5 s).
Gefährdungsabstand
wenn er unter 0,8 s fällt (Geschwindigkeit in m/s multipliziert mit 0,8 s).
Hoheitliche Aufgabe
Hoheitliche Aufgabe im Sinne § 35 (1) StVO
Wird per Gesetz oder Rechtsverordnung übertragen.
grob verkehrswidrig
Grob verkehrswidrig im Sinne § 315c (1) Nr. 2 StGB
Beschreibt das objektive, also sichtbare Verhalten des Täters, welches besonders gefährlich ist und über das normale Maß deutlich hinausgeht.
Rücksichtslos
Rücksichtslos im Sinne § 315c (1) Nr. 2 StGB
Beschreibt die subjektive Einstellung, also das nicht sichtbare Verhalten des Täters, der eine extrem verwerfliche Gesinnung hat und den eigenen Interessen den Vorrang gibt. Er setzt sich aus eigensüchtigen Gründen bewusst über seine Pflichten hinweg und lässt aus Gleichgültigkeit keine Bedenken gegen sein Verhalten aufkommen.
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