Buffl

Bereicherungsrecht

VB
by Vanessa B.

In welchen Fällen werden Ausnahmen vom Verbot des Direktdurchgriffs gemacht?

In den Fällen der sogenannten fehlerhaften Anweisung

  • Hier kommen neben von der Bank nur durch einen Irrtum angenommenen Überweisungsaufträgen vor allem die Fälle der widerrufenen oder der sonst unwirksamen Anweisung in Betracht

  • Rspr. unterscheidet insoweit nach der Schutzbedürftigkeit der Beteiligten: fehlt Überweisungsauftrag ganz, so wird im Regelfall der vermeintlich “Anweisende” zu schützen sein, da er ja mit der ganzen Angelegenheit nichts zu tun hat, die Bank muss sich selbst darum kümmern, dass der Geldbetrag wieder reinkommt - Fälle der gefälschten Anwesiung oder der Anweisung durch einen geschäftsunfähigen Kontoinhaber oder einen vollmachtslosen Vetreter

  • Anders zu behandeln sind dagegen die Fälle, in denen ein Überweisungsauftrag grundsätzlich vorliegt und dieser nur miit “Mängeln” behaftet ist oder wirksam widerrufen wurde, denn immerhin hat der Kontoinhaber hier unächst durch seinen Überweisungsauftrag einen Anschein gesetzt, den er sich so lange zurechnen lassen muss, wie der Empfänger des Geldes gutgläubig ist, das Risiko des rechtzeitigen Widerrufs trägt der Anweisende

  • Dieselben Wertungen gelten grds. im Lastschriftverfahren, wird beim Einzugsermächtigungsverfahren die Abbuchung des Betrages vom Kontoinhaber nicht genehmigt, entspricht dies dem Fall des vollständig fehlenden Überweisungsauftrags, die Rückabwicklung erfolgt zwischen der Bank und dem Empfänger, dass vorher grds. eine Einzugsermächtigung erteilt wurde, reicht für die Annahme einer bewussten Leistung des “Anweisenden” nicht aus

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Vanessa B.

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