Ziel des ungerechtfertigten Bereicherungsrechts
Das Recht der ungerechtfertigten Bereicherung (§§812ff. BGB) dient dem Ziel, ohne (rechtlichen) Grund erfolgte Vermögensverschiebung rückgängig zu machen
Derjenige, auf dessen Kosten due Vermögensverschiebung erfolgt ist, soll einen Anspruch auf Herausgabe der ungerechtfertigten Bereicherung haben
Anspruchsvoraussetzungen im Bereicherungsrecht allgemein
Der Anspruchsgegner hat
etwas erlangt
durch Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten
ohne Rechtsgrund
Es gibt 10 verschiedene Ansprüche im Bereicherungsrecht, die jedoch dieselben Anspruchsvoraussetzungen haben (siehe oben)
Leistungskondition
Wenn der Anspruchsgegner etwas durch Leistung erlangt hat
Definition Leistung
Leistung iSd §§812ff. BGB ist die bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens
Keine Mehrung fremden Vermögens liegt vor, wenn die Vermögensmehrung unbewusst erfolgt ist
Die genaue Bestimmung der Leistungsbeziehungen ist deshalb wichtig, weil die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung grundsätzlich entlang der Leistungebeziehungen erfokgt (Subsidarität der Nichtleistungskondition)
Nichtleistungskondition
Hat der Anspruchsgegner die Bereicherung dagegen nicht durch Leistung des Anspruchstellers erlangt, sondern in sonstiger Weise auf dessen Kosten, so spricht man von der Nichtleistungskondition
Fälle der Leistungskondition
Es gibt 5 Fälle zu unterscheiden
der rechtliche Grund fehlt von Anfang an, §812 I 1 Alt. 1 BGB
der rechtliche Grund fällt später weg, §812 I 2 Alt. 1 BGB
der mit der Leistung bezweckte Erfolg tritt nicht ein, §812 I 2 Alt. 2 BGB
Der Leistungspflicht stand von Anfang an eine Einrede entgegen, §813 I 1 BGB
Die Annahme der Leistung verstößt gegen ein Gesetz oder gegen die guten Sitten, §817 S. 1 BGB
Definition etwas erlangt
Unter “etwas” ist jeder Vermögensvorteil zu verstehen z.B. das Eigentum an einer Sache, aber auch Rechte aller Art sowie Gebrauchsvorteile
In der Klausur ganz genau zu bestimmen z.B.: Eigentum und Besitz an dem PkW oder eine Forderung in Höhe des überwiesenen Beitrages gegen seine Bank
Ohne rechtlichen Grund
Entscheidendes Merkmal für das Bestehen eines Bereicherungsanspruches nach §812 I 1 Alt. 1 BGB ist das Fehlen eines rechtlichen Grundes für das Behaltendürfen der Leistung von Anfang an.
(P) Was passiert, wenn dem Anspruch eine dauernde EInrede entgegensteht? Eigener Kondiktionsanspruch oder Unterfall des §812 I 1 Alt. 1 BGB?
Dabei kann das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit geleistete nach §813 I 1 BGB auch dann zurückgefordert werden, wenn dem Anspruch eine dauernde Einrede gegenüberstand.
Der Anspruch aus §812 I 1 Alt. 1 BGB ist ausgeschlossen, wenn der Leistende vom Fehlen des rechtlichen Grundes gewusst hat, §814 BGB
Er ist weiterhin gem. §817 S. 2 BGB ausgeschlossen, wenn durch die Leistung gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstoßen wird. Es handelt sich insoweit bei §817 S. 2 BGB um einen allgemeinen Rechtsgedanken, der für alle Bereicherungsansprüche gilt
Schema Leistungskondition §812 I 2 Alt. 1 BGB
Am Anfang besteht ein Rechtsgrund, der jedoch später wegfällt
(P) Umstritten ist, ob §812 I 2 Alt. 1 BGB auch eingreift, wenn ein Vertrag angefochten wird
Da die Anfechtung gem. §142 I BGB auf den Anfang des Rechtsgeschäftes zurückwirkt (sog. ex-tunc Wirkung)
wird von einigen Autoren vertreten, dass die Anfechtung stattdessen ein Fall §812 I 1 Alt. 1 BGB ist
Im Ergebnis kann der Streit in der Klausur dahinstehen, da kein Unterschied
Schema Nichteintritt des bezweckten Erfolges, §812 I 2 Alt. 2 BGB
Eine Rechtsgrundlosigkeit ist auch dann anzunehmen, wenn der mit einer Leistung bezweckte Erfolg nicht eintritt, §812 I 2 Alt. 2 BGB
Schema Leistungskondition §817 S. 1 BGB
Nach §817 S.1 BGB ist eine Bereicherung auch dann herauszugeben, wenn der Empfänger durch die Annahme gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstoßen hat
Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn dem Leistenden gleichfalls ein Gesetzes - oder Sittenverstoß zur Last zulegen ist, §817 S. 2 BGB
(P) Ist §817 S. 2 BGB auch außerhalb des Bereicherungsrechts entsprechend anwendbar (z.B. im Rahmen EBV) ?
h.M. lehnt dies ab, da die Vorschrift strafcharakter hat und insoweit nicht zu den zivilrechtlichen Wertungen anderer AGL des BGB passt
Häufiger Fall: Schwarzarbeit - Rückzahlung kann nicht verlangt werden, selbst wenn Leistung mangelhaft war, da der Auftraggeber auch dieses Risiko tragen soll
Anwendbarkeit Nichtleistungskondition
Nichtleistungskondition ist subsidiär ggü. Leistungskondition, das heißt kommt eine Leistungskondition schon in Betrach, ist die Nichtleistungskondition automatisch ausgeschlossen
Schema §812 I 1 Alt. 2 BGB
Schema §816 I BGB
Danach hat jemand der als Nichtberechtigter eine Verfügung über eienen Gegenstand trifft, die dem Berechtigten gegenüber wirksam ist, diesem das aus der Verfügung Erlangte herauszugeben
(P) Umstritten ist, was geanu unter dem “durch die Verfügung erlangten” iSv §816 I BGB zu verstehen ist
hM.: handelt es sich insoweit um den Erlös, den der Nichtberechtigte durch die Veräußerung der Sache erzielt hat
Mindermeing: ist unter dem Erlangten jedoch nicht der Erlös, sondern der objektive Wert der Sache zu verstehen: Sie argumentiert, dass durch die Verfügung über den Gegenstand ja nichts erlangt werde außer der Befreiung von einer schuldrechtlichen Verbindlichkeit, eben jenen Gegenstand leisten zu müssen. Diese “Befreiung” sei objektiv genauso viel wert wie der Gegenstand.
Schema §816 II BGB
Nach §816 II BGB kann, wenn an einen Nichtberechtigten eine Leistung bewirkt wird, die dem Berechtigten ggü. wirksam ist, der Berechtigte vom Nichtberechtigten die Herausgabe des Geleisteten verlangen
Umfang des Bereicherungsanspruchs
Der Bereicherungsschuldner hat herauszugeben, was er durch die rechtsgrundlose Bereicherung erlangt hat.
Dabei erstreckt sich der Anspruch auch auf die vom Bereicherungsschuldner gezogenen Nutzungen, §818 I BGB
Wann ist der Bereicherungsanspruch ausgeschlossen?
Ein Bereicherungsanspruch ist ausgeschlossen, wenn der erlangte Vermögensvorteil beim Bereicherten nicht mehr vorhanden ist, dieser also entreichert ist, §818 III BGB
Wichtig
Der Wegfall der Bereicherung gem. §818 III BGB geht auch der Pflicht zum Wertersatz nach §818 II BGB vor. Der Bereicherungsschuldner hat also nur insoweit Wertersatz zu leisten, als die Bereicherung bei ihm noch tatsächlich wertsteigernd vorhanden ist (etwa durch Aufwendungen, die er sonst erspart hätte). Dies ist jedoch nicht der Fall bei Luxusaufwendungen, die er sich sonst nie geleistet hätte. Ist die Ausgabe dagegen noch wirksam, etwa auch, wenn mit dem Geld Schulden zurückgezahlt wurden, so ist Wertersatz nach §818 II BGB zu leisten.
Saldotheorie
Die Berufung auf den Wegfall der Bereicherung gem. §818 III BGB kann insbesondere bei gegenseitigen Verträgen zu bedenklichen Ergebnissen führen
Sind die gegenseitigen Leistungen schon ausgetauscht worden und stellt sich dann heraus, dass der Vertrag nichtig ist, so haben beide Parteien gegeneinander einen Bereicherungsansprucb
Fraglich ist aber, wie der Fall zu behandeln ist, wenn eine Partei ihre Leistung nicht mehr (vollständig) rückabwickeln kann -> unbilliges Ergebnis
Dies würde dem inneren Zusammenhang der Leistungen bei einem gegenseitigen Vertrag (sog. Synallagma) nicht gerecht, zumal nach Wertung des §446 I BGB ab dem Zeitpunkt der Übergabe eigentlich gerade der Käufer die Gefahr des zufälligen Untergangs (oder der Beschädigung) der Sache tragen soll
Von der hM wurde daher für diesen Fall (Beschädigung/Untergang der Sachleistung) die Saldotheorie entwickelt.
-> Danach hat sich der Inhaber der Sachleistung im Rahmen seines Bereicherungsanspruchs gegen den Verkäufer auf Rückzahlung des Kaufpreises im Rahmen von §818 III BGB die Wertminderung der Sachleistung bereicherungsmindernd anrechnen lassen
Der Wert der Entreicherung wird sozusagen zum Abzugsposten beim eigenen Anspruch des Bereicherungsschuldners
Gleichartige Ansprüche (idR Geld) werden automatisch saldiert, es bedarf keiner Aufrechnungslage
Verschärfte Haftung gem. §§818 IV, 819 I BGB
in bestimmten Fällen ist es dem Bereicherungsschuldner verwehrt, sich auf den Wegfall der Bereicherung gem. §818 III BGB zu berufen
Das gilt insbesondere für den Fall, dass er bereits vor Gericht verklagt worden ist (=Rechtshängigkeit iSv §§253, 261 ZPO) -> in diesem Fall muss er damit rechnen, den Bereicherungsgegenstand herauszugeben und hat daher besonders sorgsam mit ihm umzugehen
eine verschärfte Haftung gem. §819 I iVm §818 IV BGB tritt auch dann ein, wenn der Bereicherungsschuldner um die Rechtsgrundlosigkeit der Bereicherung wusste. Auch in diesem Fall ist er nicht schutzwürdig.
(P) Umstritten ist, auf wessen Kenntnis bei minderjährigen Bereicherungsschuldnern abzustellen ist
hM: es ist zu differenzieren zwischen Leistung- und Nichtleistungskondiktion
Während bei der Leistungskondition, die sich idR im rechtsgeschäftlichen Bereich abspielt, die §§106ff. BGB zur Anwendung kommen sollen (d.h. nur Kenntnis der Eltern entscheidet), sollen im Rahmen der häufig mehr deliktsähnlichen Nichtleistungskondiktionen für die Verantwortlichkeit des Minderjährigen §828 BGB entsprechend zur Anwendung kommen
Dies ist auch vernündtig, da hinsichtlich der Konsequenzen eines deliktischen Verhaltens dem Minderjährigen früher die Reife zur Einsicht in mögliche Konsequenzen zugetraut werden kann, als dies im (mitunter komplexen) rechtsgeschäftlichen Bereich der Fall ist
Verhältnis Nichtleistungskondition zur Leistungskondition
Nichtlleistungskondition ist subsidiär zur Leistungskondiktion und tritt zurück, wenn der Bereicherungsgegenstand bereits durch Leistung erworben wurde
MERKE: Nichtleistungskondiktion kommt nicht mehr in Betracht, wenn eim Gegenstand schon durch Leistung erworben wurde
In der Klausur ist das unter dem Prüfungspunkt “in sonstiger weise” zu problematisieren, denn die Bereicherung kann eben nicht in sonstiger Weise erfolgt sein, wenn sie schon durch Leistung erfolgt ist
Grund für das strenge Festhalten an den Leistungsbeziehungen bei der Rückabwicklung?
Der Grund liegt darin, dass auch im Rahmen der Rückabwicklung von gescheiterten Vertragsverhältnissen sich jeder nur mit dem von ihm selbst gewählten Vertragspartner auseinandersetzen soll. Auf diese Weise wird vermieden, dass jemand den Einwendungen oder dem Insolvenzrisiko eines Vertragspartners ausgesetzt ist, den er sich nicht selbst ausgesucht hat
Ausnahmen von dem Verbot des Direktdurchgriffs
Diese Ausnahmen vom Verbot des Direktdurchgriffs werden gemacht, wenn bei wertender Betrachtungsweise der Inhaber der Leistung unter Abwägung aller Umstände nicht schutzwürdig ist:
Der Leistungsempfänger hat unentgeltlich erworben (vgl. §§816 I 2, 822 BGB)
Der Bereicherung liegt das Abhandenkommen einer Sache zugrunde, §935 BGB
Der Empfänger der Leistung ist bösgläubig
MERKE beim gutgläubigen Erwerb nach §§932ff. BGB
Direktdurchgriff kommt keinesfalls in Betracht, wenn der Leistungsempfänger die Sache nach §§932ff. BGB wirksam gutgläubig erworben hat.
Der gutgläubige Erwerb lässt sich auch durch §§812ff. BGB nicht mehr rückgängig machen, er ist “kondiktionsfest”
Häufigster Fall des Bereicherungsausgleichs im Dreipersonenverhältnis + einen weiteren wichtigen Fall
häufigster: Anweisungsfälle
weiterer wichtiger Fall: Einbaufälle
Terminologie bei den Anweisungsfällen
Deckungsverhältnis
Valutaverhältnis
In welchen Fällen werden Ausnahmen vom Verbot des Direktdurchgriffs gemacht?
In den Fällen der sogenannten fehlerhaften Anweisung
Hier kommen neben von der Bank nur durch einen Irrtum angenommenen Überweisungsaufträgen vor allem die Fälle der widerrufenen oder der sonst unwirksamen Anweisung in Betracht
Rspr. unterscheidet insoweit nach der Schutzbedürftigkeit der Beteiligten: fehlt Überweisungsauftrag ganz, so wird im Regelfall der vermeintlich “Anweisende” zu schützen sein, da er ja mit der ganzen Angelegenheit nichts zu tun hat, die Bank muss sich selbst darum kümmern, dass der Geldbetrag wieder reinkommt - Fälle der gefälschten Anwesiung oder der Anweisung durch einen geschäftsunfähigen Kontoinhaber oder einen vollmachtslosen Vetreter
Anders zu behandeln sind dagegen die Fälle, in denen ein Überweisungsauftrag grundsätzlich vorliegt und dieser nur miit “Mängeln” behaftet ist oder wirksam widerrufen wurde, denn immerhin hat der Kontoinhaber hier unächst durch seinen Überweisungsauftrag einen Anschein gesetzt, den er sich so lange zurechnen lassen muss, wie der Empfänger des Geldes gutgläubig ist, das Risiko des rechtzeitigen Widerrufs trägt der Anweisende
Dieselben Wertungen gelten grds. im Lastschriftverfahren, wird beim Einzugsermächtigungsverfahren die Abbuchung des Betrages vom Kontoinhaber nicht genehmigt, entspricht dies dem Fall des vollständig fehlenden Überweisungsauftrags, die Rückabwicklung erfolgt zwischen der Bank und dem Empfänger, dass vorher grds. eine Einzugsermächtigung erteilt wurde, reicht für die Annahme einer bewussten Leistung des “Anweisenden” nicht aus
Einbaufälle
Herausgabe der Backsteine nach §985 BGB ist nicht möglich, da A trotz Eigentumsvorbehalts das Eigentum an den Backsteinen gem. §946 BGB an C verloren hat
§951 I BGB verweist in diesem Fall auf Bereicherungsrecht, da es sich bei §951 BGB um eine Rechtsgrundverweisung handelt, sind auch Ansprüche der §§812ff. BGB zu prüfen
Ausnahmsweise lässt man in den Einbaufällen einen Direktanspruch gegen den Bauherren zu, wenn dieser in seinen AGB absichtlich ein Abtretungsverbot (§399 BGB) für Forderungen aufstellt, die aus der Lieferung üblicherweise unter Eigentumsvorbehalt stehender Ware resultieren. In diesem Fall vereitelt der Bauherr nämlich sehenden Auges die Sicherungsrechte aller Baustofflieferanten, die sich idR vom Generalunternehmer im Wege des verlängerten Eigentumsvorbehalts die aus der Lieferung vom Baumaterial stammenden Kundenforderungen im voraus abtreten lassen. Zu beachten ist allerdings, dass solche Abtretungsverbote durch §354a HGB ohnehin schon weitgehend unzulässig sidn
Wie wird in Anweisungsfällen grundsätzlich rückabgewickelt?
Im Regelfall ergibt sich für die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung einer Überweisung, dass sie nach dem oben gesagten den Leistungsbeziehungen im Deckungs-und Valutaverhältnis folgen muss.
Bei Unwirksamkeit eines der Verhältnisse findet die Rückabwicklung danach allein zwischen den betroffenen Parteien statt
Was ist eine Rechtsgrundverweisung? Wann spricht man von einer Rechtsfolgenverweisung?
Im BGB verweist oft eine Norm auf eine andere
Dabei spricht man von einer Rechtsgrundverweisung, wenn die Voraussetzungen der Norm, auf die verwiesen wird, zusätzlich zu prüfen sind, dagegen von einer Rechtsfolgenverweisung, wenn nur auf die Rechtsfolgen einer bestimmten Norm verwiesen wird
Was regelt das Recht der unerlaubten Handlungen (Deliktsrecht) ?
Das Recht der unerlaubten Handlungen (Deliktsrecht) regelt den Ausgleich für Schäden, die eine Person einer anderen widerrechtlich zufügt.
Die Ansprüche sind im Einzelnen in §§823ff. BGB geregelt
Nenne die beiden zentralen AGLs des Deliktsrechts
§823 I BGB - greift nur bei Verletzung bestimmter Rechtsgüter ein
§823 II BGB - setzt Verletzung eines Schutzgesetzes voraus + daneben sind oft §§826, 831 BGB zu prüfen
MERKE in Klausur bei deliktsrechtlichen Ansprüchen was prüfen
Zumindest gedanklich immer prüfen §§823 I, II und 826 BGB
Anderes Wort für Verschulden in §831 BGB
Verschulden des Schädigers wird erstmal vermutet, er kann diese Vermutung aber widerlegen und sich exkulpieren
Was sind die Tatbestände der Gefährdungshaftung?
Dabei kommt es gar nicht mehr auf ein Verschulden an, es wird einfach für die Folgen eines gefährlichen Tuns gehaftet, unabhängig von einem Verschulden im konkreten Fall
Nenne drei Beispiele für die Gefährdungshaftung
Haftung für Luxustiere, §833 S. 1 BGB
Haftung für das Herstellen und Inverkehrbringen von Produkten, §1 ProdHaftG
Halterhaftung beim KfZ, §7 StVG
SCHEMA §823 I BGB
MERKE Terminologie Rechtsgutverletzung
Bei den aufgeführten Schutzgütern Leben, Körper, Gesundheit und Freiheit spricht man von Rechtsgütern, beim Eigentum und den sonstigen “Rechten” dagegen von einem Recht
Was versteht man unter dem Rechtsgut Leben?
Unter Verletzung des Lebens ist eine Vernichtung der physischen Existenz zu verstehen
(RG Leben hat geringe Klausurrelevanz im Rahmen §844 BGB)
Was versteht man unter RG-Verletzung Körper bzw. Gesundheit?
Eine Verletzung des Körpers bzw. der Gesundheit liegt vor bei einem Eingriff in die körperliche Unversehrtheit bzw. bei einer Störung der inneren Lebensvorgänge
(P) Ist ein ärztlicher Heileingriff eine Körperverletzung iSv §823 I BGB ?
Problematisch ist daran, dass dieser Eingriff von vornherein nur zu Heilzwecken erfolgt.
hM bejaht trotzdem tatbestandlich eine Körperverletzung, die aber durch Einwilligung gerechtfertigt ist (soweit der Patient zureichend über Tragweite des Eingriffs aufgeklärt wurde)
Auch ein ärztlicher Kunstfehler, auf den sich die Einwilligung nicht erstreckt, unterfällt damit SchE- Anspruch nach §823 I BGB
(P) Ist das werdende Leben im Mutterleib nach §823 I BGB geschützt?
nach hM ist auch das werdende Leben im Mutterleib (sog. nasciturus= noch nicht Geborener) nach §823 I BGB geschützt
allerdings SchE-Anspruch des Kindes tritt erst ab Vollendung der geburt ein, da erst dann die Rechtsfähigkeit des Kindes gegeben ist (vgl. §1 BGB)
Eine Haftung des Arztes tritt auch dann ein, wenn er das Mittel einer Frau verschreibt, die noch nicht schwanger ist, aber angibt demnächst schwanger werden zu wollen (sog. nondum conceptus= noch nicht Empfangener) Kommt das Kind mit Behinderung auf die Welt, hat es ebenfalls einen Anspruch gegen den Arzt
(P) Infolge fehlerhafter Behandlung kommt Kind zur Welt
hM haftet A auch in diesem Fall nach §823 I BGB
Gegenmeinung lehnt hier Anspruch mit der Erwägung ab, ein Kind könne niemals “Schaden” sein. Dieses Argument lässt sich aber damit gut widerlegen, dass der Schaden ja nicht das Kind, sondern die Unterhaltsbelastung mit dem Kind ist
Was versteht man unter RG Freiheit?
Unter Freiheit iSv §823 I BGB versteht man die körperliche Fortbewegungsfreiheit, nicht die phyische Freiheit von Druck (Nötigung o.ä.)
Was versteht man unter dem Recht Eigentum?
Begriff des Eigentums in §823 I entspreicht dem des Sachenrechts
Es kann beeinträchtigt werden durch Sachentziehung (z.B. Diebstahl, aber auch unberechtigte Weiterverfügung)
Auch Beschädigung/ Zerstörung einer Sache löst grundsätzlich einen Anspruch aus §823 I BGB aus
(P) Lieferung einer mangelhaften Sache führt zu Schaden
Was ist ein Fresserfall? Was ist ein Weiterfresserschaden?
Im “Fresser-Fall” ist der Mangel zunächst funktional begrenzt und einfach behebbar. Die Eigentumsverletzung tritt erst später ein, indem sich der Mangel so auswirkt, dass er die ganze Sache zerstört (sog. Weiterfresser)
Bsp: In einer Maschine ist ein Schwimmschalter im Wert von 50 cent defekt. Dies führt dazu, dass später die gesamte Maschine unbrauchbar wird
Voraussetzungen für einen “fresser-Fall”
3 Voraussetzungen
Es muss sich bei dem schadhaften Teil um ein funktional abgrenzbares Teil handeln
Bsp: Bremszug eines PKW, Schwimmschalter
Gegenbeispiel: Schadhafter Lack, was zu Rostschäden führt -> keine funktionale Abgrenzbarkeit
Fehler muss für einen Fachmann leicht erkennbar und behebbar sein
Sache muss auch ohne das schadhafte Teil noch einen gewissen Wert haben
(P) Warum ist bei Fresserfällen, auch der Schaden an der Sache selbst zu ersetzen? -> Dogmatische Begründung
in diesem Fall ist nicht nur - wie beim normalen Kauf einer mangelhaften Sache - das Äquivalenzinteresse gestört (also das Interesse, eine Sache zu bekommen, die den Kaufpreis wert ist, Mangel und Schaden sind in diesem Fall “stoffgleich”)
Es liege vielmehr auch eine Verletzung des Integritätsinteresse vor d.h. des Interesses, nicht in anderen rechtsgütern geschäfigt zu werden
Rspr. zu den Fresser-Fällen ist nicht unumstritten - wieso?
Rspr. wird v.a. entgegengehalten, dass sie zu einer Aushöhlung der Voraussetzungen des kaufrechtlichen Gewährleistungsrechtes führen würde 8z.b. kein Vorrang der Nacherfüllung bei §823 I BGB, andere Verjährung). Deswegen wird die Fresser-Rspr. teilweise ganz abgelehnt, teilweise zumindest gefordert, die Verjährungsvorschrfit des §438 BGB in diesem Fall auf §823 I BGB entsprechend anzuwenden
Dem lässt sich entgegenhalten, dass ein Dritter, wenn er das schadhafte Teil eingebaut hätte, für die Folgen ja auch unstreitig nach §§823 I BGB ff. haften würde. Dann wäre es unbillig, gerade den Verkäufer einer Sache hiervon zu entlasten. Denn dem Käufer soll es ja aufgrund der Sonderverbindung zum Verkäufer rechtlich gesehen nicht schlechter, sondern besser gehen
(P) Eigentumsstörung - Wann liegt Beeinträchtigung des Sachgebrauchs vor?
Eine Eigentumsstörung kann auch in der Beeinträchtigung des Sachgebrauches liegen.
Nach Rspr. (+), wenn die Gebrauchsfähigkeit durch die Handlung völlig aufgehoben und nicht nur in bestimmter Hinsicht ausgeschlossen
hM. (-) wenn zwar Sache in bestimmter Hinsicht nicht nutzbar ist, aber ansonsten Brauchbarkeit nicht beeinträchtigt ist
(P) Was versteht man unter sonstigen Rechten iSv §823 BGB?
Es sind nur absolute Rechte damit erfasst d.h. solche, die gegenüber jedermann gelten
Bsp: Absolute Rechte sind z.B. alle dinglichen Rechte des Sachenrechts (Nießbrauch, Dienstbarkeiten etc) weiterhin die sog. Immaterialgüterrechte (z.B. urheberrechtliches Nutzungsrecht) oder Geschäftsanteile oder das Vermögen als solches
zwei spezielle Rechte: Allgemeine Persönlichkeitsrecht und das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (Rahmenrechte, d.h. die Rechtswidrigkeit ist anders als sonst nicht indiziert, sondern muss in einer Abwägung mit der Rechtsposition des Schädigers positiv festgestellt werden)
=> Klausurwichtigsten Fälle
nach hM zählt auch Anwartsschaftsrecht dazu, da es sich um ein wesensgleiches Minus zum Vollrecht handelt
Besitz, sofern Besitzer zum Besitz berechtigt ist, sowohl mittelbar als auch unmittelbarer (umstritten) Besitz
Nicht geschützt werden Forderungen, da sie kein absolutes, sondern nur relatives Recht darstellen d.h. nur zwischen zwei personen gelten (Gläubiger und Schuldner)
(P) Forderung als absolutes Recht?
Mindermeinung bestreitet dies für den Fall des Eingriffs in die sog. Forderungszuständigkeit
Dies sei absolutes Recht, da X gegenüber jedermann geltend machen könne, nur er sei zur Einziehung befugt
Hingegen lässt sich einwenden, dass im Fall des fahrlässigen Eingriffs in die Forderungszuständigkeit eine Haftung nach §816 II BGB ausreicht, im Fall für vorsätzlichen Eingriff aber sowieso deliktisch aus §826 BGB haftet und für §823 BGB kein Bedürfnis besteht
(P) Fällt Ehe als sonstiges Recht dem Schutz des §823 I BGB unter?
hM gilt dies nur für den räumlich-gegenständlichen Bereich der Ehe d.h. vor allem für die Ehewohnung - insoweit können Abwehransprüche gegen den Ehebrecher durchgesetzt werden aber es ist nicht der allgemeine Schaden für Zerstörung der Ehe zu zahlen
Ganz überwiegend abgelehnt werden auch Ansprüche gegen den Ehegatten selbst, da das Familienrecht nur gegenseitige Ansprüche zwischen Ehegatten abschließend regeln würde, nur in Ausnahmefällen kommt §826 BGB in Betracht
(P) Arbeitsrecht als sonstiges Recht?
hM: Recht am Arbeitsplatz ist kein sonstiges Recht iSv §823 I BGB
BAG: Es fehlt insoweit an der absoluten Ausschlusswirkung gegenüber Dritten. Dies schließt Ansprüche dann nicht aus, wenn andere Rechtsgüter des Arbeitnehmers (zB Gesundheit) gefährdet sind
Was umfast das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs?
Das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs umfasst alles das, was in seiner Gesamtheit den wirtschaftlichen Wert eines Betriebes ausmacht
Erfasst wird nicht nur das Betriebsvermögen wie Grundstücke und Fuhrpark, sondern zB auch der gute Ruf des Unternehmens sowie sein Kundenstamm
Dabei erfolgt Anerkennung des Schutzes des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs aus Art. 14 GG, da der Schutz des Betriebes durch das BGB sonst unzureichend wäre
Voraussetzungen für Anspruch aus §823 I BGB iVM Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb
Anwendbarkeit - streng subsidiär, kommt nur in Betracht soweit nicht schon andere Vorschriften greifen
Gewerbebetrieb - nicht nur nach HGB, sondern auch Freiberufler erfasst
Betriebsbezogenheit - (+) wenn er sich unmittelbar gegen den Gewerbebetrieb als solchen richtet und nicht gegen solche RG, die aich Privatpersonen zustehen können
Umfassende Güter-und Interessenabwägung - Rechtswidrigkeit nicht indiziert, sondern Abwägung erforderlich und positive Feststellung
Beachte: Art. 5, 8, 12 GG und §193 StGB
Definition Betriebsbezogenheit
(P) Anwendung von Stomkabelfällen bei Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb
Bei Bauarbeiten wird versehentlich ein Stromkabel gekappt, das zum Betrieb des Bauern B führt. Dadurch hat dieser einen Produktionsausfall
Schutz aus §823 I BGB iVm Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (+) weil der Eigentumsschutz des §823 I BGB hier zu kurz greift, Eigentum wird nicht beeinträchtigt, nur Produktionsausfall
Andererseits trifft Stromausfall jeden
Hingegen lässt sich wiederum einwenden, dass für Privatleute ein Stromausfall zwar auch lästig ist, jedoch im Regelfall kaum zu Erwerbseinbußen führt
=> BGH steht Schadensersatzanspruch kritisch gegenüber, gleiches gilt für Fälle der körperlichen Verletzung von Betriebs-Mitarbeitern
Was versteht man unter dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht?
grundsätzlich das umfassende Recht auf Achtung und Entfaltung der eigenen Persönlichkeit
Auch Unternehmen (Unternehmenspersönlichkeitsrecht), Verbände, Parteien genießen diesen Schutz
Definition Tatsachen
Tatsachen handelt es sich um Vorgänge oder Zustände aus der Vergangenheit oder Gegenwart, die dem Beweis zugänglich sind
Definition Werturteilen
Bei Werturteilen handelt es sich um Äußerungen, die geprägt sind durch Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens und Meinens im Rahmen einer geistigen Auseinandersetzung; auf die Richtigkeir oder Vernünftigkeit der Äußerung kommt es nicht an
AGL auf Abwehr öffentlicher Äußerung
§1004 I BGB analog
=> §1004 I BGB wird insoweit nicht nur bei Eigentumsstörungen angewendet, sondern analog auch bei allen sonstigen Rechten und Rechtsgütern des §823 I BGB
Voraussetzungen für AGL Anspruch auf Unterlassung bzw. Widerruf aus §1004 I BGB analog iVm. Anerkennung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (APKR)
Anwendbarkeit des §1004 I BGB
sagen, dass §1004 Ientspr. Anwendung auf RG des §823 I BGB findet, also auch allg. Persönlichkeitsrecht
Beeinträchtigung (nicht Verletzung) des allg. Persönlichkeitsrechts
Rechtswidrigkeit der Beeinträchtigung (d.h. keine Duldungspflicht §1004 II BGB)
Abwägung zw. Persönlichkeitsrechts und Meinungs-, presse, Kunstrfreiheit
Bevorstehen oder Fortdauern der Beeinträchtigung
Vorteil von §1004 I BGB analog: braucht kein Verschulden
Rechtsfolge:
Tatsachenbehauptung: Anspruch auf Unterlassung und Widerruf
Werturteil: Anspruch auf Unterlassung (da Wideruf Ehrverletzung nicht wieder rückgängig machen kann)
Welche AGLs kommen neben 1004 I BGB analog iVm. Anerkennung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts in Betracht?
Anspruch aus §1004 I BGB analog iVm §823 II BGB d.h. Abwehransprüche wegen Verletzung eines Schutzgesetzes z.B. §§185, 186, 201a StGB bzw. §§22,23 KunstUrhG
Bei schwerwiegender Verletzung des allg. persönlichkeitsrecht Schmerzensgeld, allerdings nur bei Verschulden
nach hM: direkt §823 I BGB iVm. APKR
nach aA: "§253 II BGB
Fragen für Rechtfertigung eines Eingriffs in AKPR?
Handelt es sich um einen Eingriff in der Individualsphäre, die sich in der Öffentlichkeit abspielt (weniger schlimm), in die Privatsphäre (schlimm) oder in die Intimsphäre (am schlimmsten)?
Nimmt die eingreifende Person ein berechtigtes Interesse wahr zB legitimes Informationsinteresse der Öffentlichkeit?
Handelt es sich um bloße Schmähkritik, also Äußerung, die keinen nachvollziehbaren Bezug mehr zu einer Auseinandersetzung in der Sache hat, sondern bei der es ausschließlich um Diffamierung der Person geht?
Hat die betreffende person selber vorher schon freiwillig entsprechende Details aus ihrem Privatleben der Öffentlichkeit freigegeben?
Ist Kernbereich des allg. Persönlichkeitsrechts betroffen?
Handelt es sich bei der betroffenen Person um absolute (Politiker, Vorstände, Schauspieler, Fußballer) oder relative Person (DSDS-Stars etc) der Zeitgeschichte?
Inwieweit spielt europäisches Recht eine Rolleß
Wurde das Material rechtmäßig oder rechtswidrig erlangt?
Recht auf Vergessenwerden
Darunter versteht man den Anspruch auf das Unterlassen der Anzeige von über das Internet auffindbarer negativer Berichterstattung über lange zurückliegende ereignisse in Suchmaschinen und Medienarchiven, wenn hierdurch Persönlichkeitsrechte des Betroffenen verletzt werden.
Allerdings ist immer unter Umständen fortbestehender Informationsinteresse der Öffentlichkeit abzuwägen
Was setzt §823 I BGB für die Haftung voraus?
Eine Handlung des Schädigers
Ausnhamsweise reciht für eine Haftung nach §823 I BGB auch ein Unterlassen aus -> wennn Verkehrssicherungspflicht (VSP) zum Handeln besteht
Definition Handlung
Handlung ist jedes menschliche Verhalten, das der Bewusstseinskontrolle unterliegt und somit beherrschbar ist
Definition Verkehrssicherungspflicht
Wer eine Gefahrenquelle für andere schafft oder unterhält, muss die Vorkehrungen treffen, die erforderlich und zumutbar sind, um Gefahren für andere auszuschließen
Fälle der Verkehrssicherungspflicht
Verkehrseröffnung: Wer den Verkehr auf einem bestimmten Grundstück für die Öffentlichkeit ermöglicht, muss alle Gefahren im Zusammenhang mit dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der dort angegebenen Geräte, sportlicheen Möglichkeiten usw. ausschließen
Bsp: Wer Gym unterhält, muss dort soweit möglich alle Gefahrenquellen ausschließen
Sachbeherrschung: Wer eine Sache beherrscht, ist zur Abwehr der von ihr drohenden Gefahren für andere verpflichtet
Bsp: Wer ein Auto oder eine Waffe in seiner Gewalt hat, muss selbst für die notwendige Verkehrsfähigkeit sorgen bzw dafür, dass Unbefugte keinen Zugriff haben. Dasselbe gilt z.B. auch für Baustellen, die abzusperren sind
Berufliche Stellung: Aus beruflichen Tätigkeiten, die besondere Gefahren für den Auftraggeber oder aber auch für die Allgemeinheit mit sich bringen, können sich besondere Verkehrssicherungspflichten ergeben
Inverkehrbringen gefährlicher Sachen: Den Produzenten trifft eine VSP zur Verhinderung von Schäden durch sein Produkt (sog. Produkthaftung)
Voraussetzungen der Verkehrssicherungspflicht (VSP)
Es muss Verkehrssicherungspflicht bestehen
Sie muss auch ggü. dem Verletzten bestehen
die VSP muss verletzt worden sein
Schaden muss kausal durch die Verletzung der VSP hervorgerufen worden sein
Kann VSP auf Dritte übertragen werden?
JA! VSP kann auf Dritte übertragen werden. Entscheidend ist dann allerdings nicht die Vereinbarung, sondern die tatsächliche Übernahme durch den Dritten. Außerdem wandelt VSP dann für den Übertragenden in eine Kontroll-und Überwachungspflicht um
Sonderfall: Produkthaftung und Produzentenhaftung - Welche AGL?
§823 I BGB und §1 ProdHaftG
Was ist Produzentenhaftung?
Die Produzentenhaftung bezeichnet die Haftung des Produzenten für Schäden, die aus dem Inverkehrbringen eines schadhaften Produktes entstanden sind.
Was ist der Haftungsgrund bei der Produzentenhaftung?
Haftungsgrund ist die Verletzung der entsprechenden Verkehrssicherungspflichten durch den Produzenten
Gibt es bei der Produzentenhaftung eine Beweislasstumkehr?
Soweit das Verschulden im Rahmen des Anspruchs aus §823 I BGB in Rede steht, gilt eine Beweislastumkehr zu Lasten des Schädigers, wenn es sich um entweder einen Konstruktions- oder Fabrikationsfehler oder aber um einen Instruktions-bzw. Produktbeobachtungsfehler handelt
Begründet wird dies mit einer Analogie zu §§831-834, 836, 280 I 2 BGB sowie dem Gedanken des Organisationsverschuldens
Kann dagen Hersteller nachweisen, dass es sich um einen “Ausreißer” handelt, wird eine Beweislastumkehr nicht vorgenommen, es gilt dann §831 BGB
Was versteht man unter Produkthaftung?
Nach §1 S.1 ProdHaftG haftet der Hersteller eines Produkts, soweit durch das Produkt jemand getötet, an seiner Gesundheit oder seinem Körper verletzt oder eine Sache beschädigt wird
SCHEMA Produkthaftung
SCHEMA §823 II BGB
Wann ist §823 II BGB gegeben?
Nach §823 II BGB haftet auf Schadensersatz, wer gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetzt (sog. Schutzgesetz) verstößt
-> Häufiger gegeben als man denkt!
-> Im Prinzip braucht Schädiger nur gegen irgendein Gesetz zu verstoßen, das zugleich den Schutz eines anderen bezweckt, schon ist der Anspruch aus §823 II BGB gegeben
-> Es ist an öffentlich-rechtliche Normen zu denken, sowie StGB und bei Straßenverkehrsunfällen an StVO
Was kann ein Schutzgesetz sein?
Jede Rechtsnorm kann Schutzgesetz sein, vgl. Art. 2 EGBGB, also zB auch Verordnungen und Satzungen
-> Dabei muss Schutzgesetz seinem Zweck nach nicht nur Allgemeininteressen, sondern zumindest auch Individualinteressen des Geschädigten schützen
SCHEMA §826 BGB
Ist §826 BGB neben EBV anwendbar?
§826 BGB ist nach weitverbreiteter Auffassung nicht von der Sperrwirkung des EBV erfasst
Argument: Der Arglistige ist nicht schutzwürdig
Definition Sittenwidrigkeit
Sittenwidrigkeit liegt vor bei einem Verstoß gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden
Was versteht man unter Doppel-Vorsatz?
Vorsatz hinsichtlich
des Schadens als auch
bezüglich der Sittenwidrigkeit
-> Bezüglich Schaden reicht dolus eventualis
-> Bezüglich Sittenwidrigkeit genügt Kenntnis der Umstände, die Sittenwidrigkeit begründen
Typische Fallgruppen einer Haftung aus §826 BGB
Arglistiges Verhalten beim Vertragsschluss
Kollusion zum Nachteil Dritter
Verleitung zum Vertragsbruch
Erteilung wissentlich falscher Auskünfte
Übersicherung im Rahmen von Sicherungsverträgen
Knebelung von Geschäftspartnern
Gläubigergefährdung (Wegschaffen von Sicherheiten, Einseitige Bevorzugung bestimmter Gläubiger)
Verweigerung des Abschlusses eines Vertrages bei Kontrahierungszwang - solcher ist gegeben bei wichtigen Gütern des Wirtschaftslebens, für die faktisch ein Monopol besteht, dies gilt auch auf kulturellem Gebiet)
Erschleichen eines Titels - wer einen unrichtigen Vollstreckungstitel nach der ZPO unter Umständen erwirkt, die dem Geschehen ein sittenwidriges Gepräge geben, haften nach §826 BGB auf Einstellung der Zwangsvollstreckung und Herausgabe des Titels
Was pasiert bei mehreren Schädigern bzgl Haftung?
Haben mehrere eine Schädigung als Mittäter, Anstifter oder Gehilfen begangen (vgl. §830 I 1, II BGB) so haften unabhängig von der Kausalität der Beiträge alle gemeinsam als Gesamtschuldner (vgl. §840 BGB)
Sind darüber hinaus mehrere an einem Delikt beteiligt gewesen, lässt sich aber nicht mehr nachweisen, wer von den Beteiligten kausal den Schaden verursacht hat, so haften ebenfalls alle als Gesamtschuldner (vgl. §§830 I 2, 840 I BGB)
WICHTIG: Alle Beteiligten müssen sich deliktisch verhalten haben; jeder müsste die Rechtsgutverletzung verursacht haben können. Nur der fehlende Kausalitätsnachweis wird über §830 I 2 BGB überwunden
Wann kommt Haftung aus §830 I 2 BGB nicht in Betracht?
Eine Haftung aus §830 I 2 BGB kommt dann nicht in Betracht, wenn jedenfalls ein Verletzter feststeht, da dann nach hM kein Bedürfnis mehr für die Erweiterung der Haftung nach §830 I 2 BGB besteht
Um was handelt es sich bei §840 BGB?
§840 BGB ist eine Rechtsfolgeverweisung d.h. es sind nicht mehr die Voraussetzungen des §421 BGB zu prüfen (insbesondere die Gleichstufigkeit)
Deliktische Haftung für das Handeln Dritter - Norm?
§831 BGB
Danach haftet der Geschäftsherr für das Verschulden siner Verrichtungsgehilfen, sofern er nicht nachweisen kann, dass er diese ordnungsgemäß ausgesucht und überwacht hat
Um welchen Fall der Haftung handelt es sich bei §831 BGB?
Bei §831 BGB handelt es sich um den Fall der Haftung für vermutetes Verschulden d.h. der Geschäftsherr haftet zunächst einmal für das Verschulden seiner Verrichtungsgehilfen, da das Gesetz vermutet, dass der geschäftsherr an dem Verhalten seiner Verrichtungsgehilfen nicht völlig unschuldig sein wird - sei es, dass er diese bereits schlecht ausgewählt oder sei es, dass er es versäumt hat, diese ordnungsgemäß zu überwachen.
Der Geschäftsführer musss nun seinerseits nachweisen, dass er seinen diesbezüglichen Pflichten nachgekommen ist, vgl. §831 I 2 BGB sog. Exkulpationsbeweis
SCHEMA §831 BGB
Definition Verrichtungsgehilfe
Verrichtungsgehilfe ist, wer im Interesse des Geschäftsherrn und mit dessen Wissen und Wollen tätig wird und dabei weisungsgebunden ist
-> Maßgeblich ist, ob Geschäftsherr die Tätigkeit des Verrichtungsgehilfen jederzeit beschränken, entziehen oder nach Zeit und Umfang bestimmen kann
-> Ein Organ einer juristischen Person ist niemals Verrichtungsgehilfe
Was versteht man unter einer unerlaubten Handlung durch den Verrichtungsgehilfen?
Der Verrichtungsgehilfe muss eine tatbestandsmäßige, rechtswidrige Handlung iSv §823 I BGB begangen haben
-> auf ein Verschulden des Verrichtungsgehilfen kommt es dagegen nicht an, da sich die Haftung nach §831 BGB unabhängig vom Verschulden des Verrichtungsgehilfen auf ein vermutetes Eigenverschulden des Geschäftsherrn gründet
Wie und wann muss Schaden durch Verrichtungsgehilfen entstanden sein?
Der Schaden muss in Ausführung der Verrichtung, nicht nur bei Gelegenheit der Verrichtung herbeigeführt werden
Wann tritt Haftung des Geschätsherrn nicht ein?
Wenn der Geschäftsherr “sich exkulpieren” kann d.h. nachweisen kann, dass er den oder die Verrichtungsgehilfen ordnungsgemäß ausgesucht und überwacht hat, vgl. §831 I 2 BGB
(P) Umstritten ist die Exkulpationsmöglichkeit innerhalb von Großbetrieben (sog. dezentralisierter Entlastungsbeweis)
eA: Geschäftsherr muss sich in einem Großbetrieb nur für die höheren Angestellten exkulpieren, da ansonsten gegen das Prinzip der Verschuldenshaftung verstoßen wird
hM: Geschäftsherr muss darüber hinaus auch durch die sorgfältige Auswahl und Überwachung der Verrichtungsgehilfen durch die Aufsichtsperson nachweisen, da ansonsten Großbetriebe unbillig priviligert würden
-> Unabhängig davon, welcher Meinung man folgt, kommt aber immer noch eine Haftung des Geschäftsherrn aus Organisationsverschulden in Betracht
Was ist ein Organisationsverschulden? - Norm?
Ein Organisationsverschulden liegt dann vor, wenn der Betrieb insgesamt nicht so organiseirt ist, dass ein ordnungsgemäßer Ablauf und Kontrolle gesichert sind
Haftung des Geschäftsherrn stützt sich bei Organisationsverschulden unmittelbar auf §823 I BGB
AGL für Haftung einer juristischen Person
§§823, 31 BGB
Fügt ein Organ einer juristsichen Person in Ausführung der ihm obliegenden Verrichtung einem Dritten einen Schaden zu, so haftet hierfür nach §31 BGB die juristische Person selbst
-> §31 BGB ist keine eigene AGL sondern Zusatznorm, deshalb in der Klausur immer mit der Deliktsnorm zitieren
Auf was ist §31 BGB alles anwendbar als Zusatznorm?
Organe eines eingetragenen Vereins
hM: auf alle anderen juristischen Personen (insb. GmbH,AG) sowie Personenhandelsgesellschaften (OHG,KG)
Rspr: Gesellschaft des bürgerlichen Rechts gem. §§705ff. BGB (GbR) auch erfasst
Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts (§89 BGB)
-> Nach hM gilt die Zurechnungsnorm nach §31 BGB (analog) nicht nur für die deliktische, sondern auch im Rahmen der vertraglichen Haftung der juristischen Person
Was versteht man unter Gefährdungshaftung?
Bei der Gefährdungshaftung handelt es sich um die Haftung für ein erlaubtes Verhalten, unabhängig von Rechtswidrigkeit und Verschulden
SCHEMA Halterhaftung §7 StVG
Nach §7 StVG haftet, soweit bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet oder verletzt bzw. eine Sache beschädigt wird, der Halter des Fahrzeugs für den daraus entstehenden Schaden
Definition Halter
Halter ist, wer das Kraftfahrzeug auf eigene Rechnung gebraucht und die Verfügungsgewalt darüber hat
Definition Fahrzeug “beim Betrieb”
Das Fahrzeug ist solange in Betrieb, solange es als Verkehrsmittel dient
Definition Kein unabwendbares Ereignis, §7 III StVG
Unabwendbar sind solche Ereignisse, die auch mit äußerster Sorgfalt nicht hätten abgewendet werden können d.h. bei denen auch ein über den gewöhnlichen und persönlichen Maßstab hinaus geistesgegenwärtiger “Idealfahrer” einen Unfall nicht hätte vermeiden können
Betriebsgefahr
Eine Besonderheit ergibt sich insoweit im Rahmen des §17 StVG aus der sog. Betriebsgefahr.
Danach ist grds. jedem Kfz-Halter ein bestimmter Verursachungsanteil allein deswegen zuzurechnen, weil von jedem Kfz immer eine bestimmte Gefahr ausgeht und zwar unabhängig von seinem Verursacher-Anteil am konkreten Unfall
-> von 20% für reine Betriebsgefahr kann ausgegangen werden
SCHEMA Haftung für Luxustiere
Nach §833 S.1 BGB haftet derjenige, der ein Tier hält, soweit durch das Tier ein Mensch getötet oder verletzt oder eine Sache beschädigt wird, für den hierdurch entstandenen Schaden
Was versteht man unter negatorischem Rechtsschutz?
Darunter versteht man die aus §§1004, 862, 12 BGB resultierenden Abwehransprüche bei Beeinträchtigung der dort beschriebenen Rechte
-> Am wichtigtsen ist der Anspruch des Eigenümers aus §1004 I BGB auf Unterlassung bzw. Beseitigung einer Beeinträchtigung seines Eigentums
-> Abwehransprüche nach §1004 I sind verschuldensunabhängig
Was versteht man unter quasinegatorischem Rechtsschutz?
Darunter versteht man die entsprechende Anwendung der Abwehransprüche aus §1004 I BGB auf die anderen durch §823 BGB geschützten Rechtsgüter
-> quasinegatorischer Anspruch §1004 I BGB analog gilt auch für §823 II BGB
Voraussetzungen für einen Anspruch aus §1004 I BGB analog
Entweder direkt (=Eigentum) oder analog (=andere Rechtsgüter aus §823 I, II BGB)
Beeinträchtigung des Eigentums oder einer anderen Rechtsposition aus §823 I, II BGB
Rechtswidrigkeit der Beeinträchtigung d.h. keine Duldungspflicht (vgl. §1004 II BGB)
beachte §906 BGB bei Eigentumsbeeinträchtigungen
Störer - Handlungs-oder Zustandsstörer
Handlungsstörer: durch Verhalten wird Gefahr verursacht
Zustandsstörer: von dessen Sache Gefahr ausgeht
Fortdauer bzw im Fall des Unterlassungsanspruches auch unmittelbares Bevorstehen der Beeinträchtigung
Rechtsfolge: Beseitigung der Beeinträchtigung bzw. künftige Unterlassung
Definition Schaden
Gegenteil
Jede unfreiwillige Vermögenseinbuße
gegenteil: freiwillige Vermögensausgabe- Aufwendung
Schaden §§249 ff. BGB - Grundsatz und sonst?
Grds. §249 I BGB Naturalrestituition
wenn dies nicht möglich §251 BGB
§252 für entgangenen Gewinn
Wie wird der Schaden festgestellt, mit welcher Methode?
Differenzmethode
d.h. die tatsächlich eingetretene Situation wird verglichen mit der hypothetischen Situation, die bestünde, wenn das zum Schaden führende Ereignis nicht eingetreten wäre
Was ist mit positivem Interesse gemeint?
Was mit negativem interesse?
Dabei geht der Schadensersatz bei vertraglichen Ansprüchen idR auf das positive Interesse (=Erfüllungsinteresse) d.h. der Gläubiger ist so zu stellen, wie wenn ordnungsgemäß erfüllt worden wäre
Nur in Ausnahmenfällen geht eine Schadensersatz-Norm auf das sog. negative Interesse (=Vertrauensschaden). In diesem Fall ist der Gläubiger so zu stellen, als ob er von dem fraglichen Geschäft nie etwas gehört hätte
Bsp: Anfechtung §§119ff. BGB, Culpa in contrahendo §§311 II, 241 II, 280 I BGB, Nichtannahme eines Auftrages §663 BGB
Grundsätzlich gilt im deutschen Schadensrecht: Kein Ersatz von Drittschäden aber es gibt viele Ausnahmen
Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter
Drittschadensliquidation
Ersatz von Schockschäden infolge von Unfällen naher Angehöriger
Entschädigung für seelisches Leid von Hinterbliebenen §844 III BGB sog. Hinterbliebenengeld
Wie erfolgt Schadenszurechnung?
Schäden werden grds. zugerechnet, soweit sie zu dem schädigenden Ereignis kausal sind
Dabei bestimmt sich die Kausalität nach der Äquivalenztheorie
Was besagt Äquivalenztheorie?
Ursächlich ist jede Bedingung, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der konkrete Erfolg entfiele
Was besagt Adäquanztheorie?
Das schädigende Ereignis muss allgemein und nicht nur unter besonders ungewöhnlichen, untypischen Umständen geeignet sein, einen Schaden der eingetretenen Art herbeizuführen
Was ist nach hM unbeachtlich für die Schadensberechnung?
Grds. unbeachtlich ist nach hM die sog. hypothetische Kausalität d.h. wenn der verursachte Erfolg mit Sicherheit auch durch eine spätere (hypothetische) sog. Reserveursache herbeigeführt worden wäre
-> Solche reserveursachen dürfen nach hM nicht hinzugedacht werden und sind unbeachtlich
Bei welchen Sonderfällen wird diskutiert, ob Reserveursachen doch beachtlich sein sollen?
Fall der sog. Schadensanlage d.h. wenn der Schaden in der Sache schon angelegt und durch das schädigende Ereignis nur beschleunigt wird
Bsp: Erschießen eines todkranken Tieres
Vermögensfolgeschäden (die von Objektschäden abgegrenzt werden)
Schmerzensgeld Welche Norm und wann?
Grds. gleicht Schadensrecht nur materiellen Schaden (=Vermögensschaden) aus.
Gem. §253 I BGB kann Schadensersatz wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist (=immaterieller Schaden) nur in den durch das Gesetz bestimmten Fällen verlangt werden
Hauptfall §253 II BGB
Wann Ausschluss oder Minderung des Schadensersatzes?
Bei Mitverschulden des Geschädigten, §254 BGB
gesetzliche oder vertragliche Haftungsbeschränkungen
Definition und Norm der Obliegenheitsverletzung
Bei §254 BGB handelt es sich um eine sog. Obliegenheitsverletzung
Von einer Obliegenheitsverletzung spricht man bei einem Gebot, das zwar rechtlich nicht erzwingbar ist, dessen Befolgung aber im eigenen Interesse des dadurch Belasteten ist, weil sonst Rechtsnachteile drohen
-> Im Rahmen von §254 BGB wird auch angerechnet ein Verstoß gegen die sog. Schadensminderungspflicht (vgl. §254 II 1 BGB) d.h. den Fall, in dem der Geschädigte erkennt, dass ein Schaden droht oder bereits eingetreten ist, aber nichts unternimmt
-> Nach §254 II 2 BGB (Rechtsgrundverweisung) findet im Rahmen des §254 BGB die Vorschrift des §278 BGB entsprechende Anwendung
Was sind gesetzliche oder vertragliche Haftungsbeschränkungen?
Gesetzliche Beschränkungen der Haftung finden sich im BGB häufig, oft in der Form der Haftungsreduktion auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit
Bsp: §300 I (Gläubigerannahmeverzug), §521 (Schenkung), §599 (Leihe), §708 (Haftungsreduktion unter Gesellschaftern), §1359 (Haftungsreduktion unter Ehegatten), §1664 (Haftungsreduktion im Verhältnis Eltern- KInd)
auch vertragliche Haftungsreduktion zwischen den Parteien kann vereinbart werden -> diese schlagen auch auf das Deliktsrecht durch, da sie sonst leerlaufen würden
Auch finden §§521,599, 690 BGB die eine Haftungsreduktion speziell als Gegenleistung für die Unentgeltlichkeit einer leistung vorsehen anch hM keine entsprechende Anwendung auf deliktische Haftung bei sonstigen Gefälligkeitsverhältnissen
BGH argumentiert hier mit Auftragsrecht §§662ff. BGB, das ja auch ein unentgeltliches Rechtsverhältnis sei und keine Haftungsreduktion vorsehe . Dies zeige, dass es sich bei §§521, 599, 690 BGB um Ausnahmevorschriften handelt, die nicht analogiefähig sind.
Unentgeltlichkeit iSd §816 I 2 BGB
Wenn der Empfänger weder eine Gegenleistung erbracht hat, noch erbringen muss
Doppelte Finalität
Zuwendender muss Zuwendung wollen + mit ihr erkennbar einen Zweck verfolgen
Bösgläubigkeit iSd §819 I BGB
Tatsachenkenntnis und Kenntnis der Rechtsfolgen
Kennenmüssen reicht aus
Besonderheiten bestehen bei Minderjährigen oder nicht voll geschäftsfähigen.
Es wird zwischen Nichtleistungskondition und Leistungskondition getrennt
Liegt gleichzeitig eine unerlaubte Handlung vor, dann beurteilt sich die Bösgläubigkeit nach §§827-829 BGB
Verfügung iSd §816 I 1 BGB
Darunter versteht man jedes Rechtsgeschäft, durch das ein bestehendes Recht unmittelbar übertragen, belastet, aufgehoben oder Inhalt geändert wird (Hochzeitsnacht)
Nichtberechtigter iSd §816 I 1 BGB
Nichtberechtigter ist, wer weder Inhaber des Rechts ist, über das er verfügt, noch vom Berechtigten zur Verfügung ermächtigt worden ist.
Berechtigter ist
-verfügungsbefugter Eigentümer
- Nichteigentümer der mit der Einwilligung des Berechtigten gem. §185 BGB I handelt
- Nichteigentümer der Kraft Gesetzes verfügungsbefugt ist
(z.B. §§80ff. InsO)
Positive Fallgruppen für in sonstiger Weise
Eingriffskondiktion
Rückgriffskondiktion
Verwendungskondiktion
Was ist und wann Verwendungskondiktion?
Wann: wenn jmd ohne Rechtsgrund durch Verwendungen eines anderen einen Vorteil erlangt
In 3 Fällen problematisch
- wenn Verwendung sich als berechtigte GoA iSv §683 BGB darstellt
- bei Verwendungen im Rahmen eines EBV (§§994ff. BGB)
- bei aufgedrängten Verwendungen
Wann rückgriffskondiktion
Wenn jmd durch Handlungen des Bereicherungsgläubigers ohne Rechtsgrund von einer Verbindlichkeit befreit wurde
Unterschied §816 I 2 BGB von §822 BGB
Bei §816 I 2 BGB nimmt ein Nichtberechtigter eine unentgeltliche Verfügung vor
Bei §822 verfügt ein berechtigter, aber Rechtsgrundloser Zwischenerwerber unentgeltlich
Wie verhält sich die Haftung des Beschenkten nach §822 BGB zur Haftung des Vorbesitzers?
Haftung des Beschenkten nach §822 ist ggü. Haftung des Zwischenerwerbers subsidiär
Nach h.M. gilt dies auch dann, wenn Zwischenerwerber bösgläubig und vermögenslos ist
Was ist bei §816 I 1 BGB herauszugeben?
Nach herrschender Gewinnherausgabetheorie ist der tatsächliche Erlös herauszugeben
Nach Werttheorieherausgabe ist der Anspruch auf den Objektiven Sachwert des verfügungsgegenstandes beschränkt, da das Erlangte nicht herausgegeben werden kann, ist gem. §818 II BGB der Wert zu ersetzten der mit dem Wert der Sache identisch ist
Kann der nichtberechtigt-Verfügende den an einen dritten gezahlten Kaufpreis als entreicherung in Abzug bringen?
Nein, dagegen spricht Rechtsfortsetzungsgedanke.
Von der Verfügung hätte der verfügende auch nicht die Möglichkeit gehabt, den Preis nach §§994ff. BGB in Anrechnung zu bringen.
Lateinische Bezeichnung für Zweckverfehlungskondiktion (ZVK)
Conditio ob rem
Condictio Causa data, causa non secuta
Können fehlgeschlagene einseitige Erwartungen, welche eine Partei mit dem Vertragsschluss verbindet, eine ZVK auslösen?
Nein, da die ZVK eine zweckvereinbarung zwischen den Beteiligten voraussetzt
Störung der Geschäftsgrundlage, §313 BGB
1. es dürfen keine spezielleren Regeln (z.B. §779 BGB etc.) einschlägig sein
2. es muss sich um einen Umstand handeln, von welchem mind. eine Partei bei Vornahme des Rechtsgeschäfts ausgegangen ist, vgl. §§313 I, II BGB
3. die belastete Partei hätte das Geschäft bei Kenntnis des Umstandes nicht oder zumindest nicht so abgeschlossen
4. die begünstigte Partei muss sich auf die nachträgliche Berücksichtigung nach Treu und Glauben einlassen. Dies ist nicht der Fall, wenn der Umstand in den Risikobereich der belasteten Partei fällt.
Welche Rechtsfolgen sind bei Wegfall der Geschäftsgrundlage (WGG) möglich?
Grds. sind die Rechte+Pflichten aus dem Rechtsgeschäft den veränderten oder nicht berücksichtigten Umständen anzupassen, §313 I BGB.
Ein zu hoch oder zu niedrig angesetzter Kaufpreis kann sich danach etwa ermäßigen oder erhöhen. Ist die Anspassung des Rechtsgeschäfts nicht möglich oder nicht zumutbar, so ist es rückabzuwickeln.
Nach §313 III BGB erfolgt dies nach §§346ff. BGB
Welche Fallgruppen fallen unter § 818 III BGB?
(1)Ersatzloser Wegfall des Erlangten (h.M.).
(2)Fehlende Ersparnis anderweitiger, ansonsten notwendiger Aufwendungen
(3)Vermögensnachteile, die der Bereicherungsschuldner deswegen erleidet, weil er auf den Bestand des Erwerbs vertraut.
Wie wird eine vorhandene Entreicherung bei der Rückabwicklung berücksichtigt?
(1) Bei einem auf Geld gerichteten Bereicherungsanspruch wird die Entreicherung automatisch - bis max. zur Höhe der Bereicherung - abgezogen.
(2) Ein Bereicherungsanspruch, der auf Herausgabe eines Gegenstandes gerichtet ist, ist nur Zug-um-Zug gegen Erstattung der Entreicherung (maximal bis zum Wert der Bereicherung) zu erfüllen
Welche Rechtsfolgen beinhaltet die bereicherungsrechtliche Naturalherausgabepflicht?
Die Herausgabe des Erlangten, der Nutzungen und der Surrogate.
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