Was ist in die Bilanz aufzunehmen bzw. zu bilanzieren?
Handelsrechtlich sind alle Vermögensgegenstände und Schulden zu bilanzieren (§242 Abs. 1 HGB, §246 Abs. 1 HGB)
Steuerrechtlich wird stattdessen von Wirtschaftsgütern (positive und negative) gesprochen
Vermögensgegenstand = Wirtschaftsgut
um Vermögensgegenstand/Schulden bilanzieren zu dürfen, müssen bestimmte Kriterien erfüllt sein
Voraussetzung für Bilanzierungsfähigkeit
Vermögensgegenstände und Schulden
Wirtschaftliches Eigentum des Unternehmers
Zugehörigkeit zum Betriebsvermögen
Kein Ansatzverbot bzw. Ausübung eines Ansatzwahlrecht
Vermögensgegenstand liegt vor, bei …
Vorhandensein eines wirtschaftlichen Werts
Wirtschaftliche Werte sind Sachen (Körperliche Gegenstände wie Maschinen, Gebäude etc.)
Rechte (Patente, Urheberrechte, Marken usw.)
Sonstige wirtschaftlichen Werte
Selbstständiger Bewertbarkeit - es lassen sich eindeutig Aufwendungen zu einem Gut zurodnen, hierdurch wird der Einzelbewertungsgrundsatz eingehalten
Selbstständiger Verwertbarkeit - ein Gut lässt sich auf irgendeine Weise gegenüber Dritten “verwerten” und in Geld umwandeln (bspw. Veräuerung oder entgeltliche Nutzungsüberlassung (Vermietung))
Schulden liegen vor, bei …
Vorliegen zukünftiger “Aufwendungen” im Sinne zukünftiger Ausgaben oder Sachleistungen und damit bei Vorliegen einer Leisungsverpflichtung
Vorliegen einer wirtschaftlichen Last - bestehende oder hinreichend wahrscheinliche Belastung des Vermögens (relevant für Ansatz von Rückstellungen)
Selbstständiger Bewertbarkeit - wirtschaftliche Last muss als solche abgrenzbar, quantifizierbar und einzeln bewertbar sein
Wirtschaftliches Eigentum des Unternehmens
- Erläuterung §246 Abs. 1 S. 2 HGB
Zuordnung von (Vermögens-)gegenständen zum Unternehmen setzt voraus, dass das Unternehmen wirtschaftlucher Eigentümer des Gegenstandes ist
Wirtschaftlicher Eigentümer ist derjenige, der die tatsächliche Sachherrschaft über einen VG ausübt
die tatsächliche Sachherrschaft hat i.d.R. derjenige, bei dem Besitz, Gefahr, Nutzen und Lasten der Sache liegen
Wirtschaftliches Eigentum liegt vor, wenn der zivilrechtliche Eigentümer keinen oder nur einen praktisch bedeutungslosen Herausgabeanspruch gegenüber dem wirtschaftl. Eigentümer hat
Zivilrechtlicher und wirtschaftlicher Eigentümer weichen ab bei:
Eigentumsvorbehalt
Kommissionsgeschäfte
Sicherungsübereignung
Factoring
Leasing
Sonderfall: Bilanzierungszeitpunkt bereits bei wirtschaftlichem Eigentum
wirtschaftlich Bedeutung eines Pfandrechts
er soll den Kaufpreisanspruch des Verkäufers sichern, nicht aber die Verfühung des Käufers einschränken, solange dieser sich vertragsgemäß verhält
-> Käufer ist wirtschaftlicher Eigentümer und hat den Vermögensgegenstand zu bilanzieren
Kommissionsgeschäfte §383ff. HGB
Es ist grundsätzlich zwischen der Einkaufs- und der Verkaufskommission zu unterscheiden:
Beispiel
Beauftragter A (Kommissionär) verkauft Waren in Höhe von 5.000€ im eigenen Namen, aber im Auftrag und für Rechnung einer zwieten Person B (Kommittent) im Rahmen einer Verkaufskommission
Lösung
Die Kommissionsware bleibt bis zum Verkauf im rechtlichen und wirtschaftlichen Eigentum des Kommittenten, auch wenn sie nicht mehr im Einflsusbereich des Kommittente ist
Der Kommittent hat die Kommissionsware als Ware (Vorratsvermögen) zu bilanzieren
Bei der Sicherungsübereignung wird das Eigentum zur Sicherung der Forderung des Sicherungsnehmers übertragen
Die Übergabe der Sicherungssache wird durch Vereinbarung eines Besitzkonstituts ersetzt
Das Sicherungseigentum hat also wirtschaftlich die Bedeutung eines Pfandrechts
Sicherungsgeber (i.d.R. Unternehmer) bleibt wirtschaftlicher Eigentümer und hat das Sicherungsgut zu bilanzieren
es handelt sich um Forderungsverkauf
es ist zwischen echtem und unechtem Factoring zu unterscheiden
beim echten Factoring geht das Ausfallrisiko der Forderung auf den Forderungskäufer (Factor) über
beim unechten Factoring verbleibt es dagegen beim Forderungsverkäufer
-> Derjenige, der das Ausfallrisiko zu tragen hat, ist als wirtschaftlicher Eigentümer der Forderung anzusehen
Operate Leasing
Finanzierungsleasing
Spezialleasing
stellt eine entgeltliche Gebrauchs- und Nutzungsüberlassung von Wirtschaftsgütern durch den Leasinggeber an den Leasingnehmer dar
für die Bestimmung des wirtschaftlichen Eigentümers ist die vertragliche Ausgestaltung des Leasings ausschlaggebend
Operate-Leasing
entspricht einem normalen Mietvertrag, der von beiden Vertragsparteien jederzeit kurzfristig gekündigt werden kann
Leasinggeber ist wirtschaftlicher Eigentümer - bis 3 Jahre
feste Leasingrate für bestimmte Grundmietzeit, währenddessen kann Vertrag nicht gekündigt werden
Leasingobjekt ist im besonderen Maße auf Leasingnehmer zugeschnitten, sodass eine anderweitige wirtschaftlich sinnvolle Nutzung oder Verwertung unmöglich ist
Leasingnehmer ist wirtschaftlicher Eigentümer
Unterscheidung in zivilrechtliches und wirtschaftliches Eigentum beim Bilanzierungszeitpunkt eines VG
Unternehmer Müller erwirbt ein unbebautes Grundstück. Am 01.12.2018 wird der Kaufvertrag rechtskräftig unterzeichnet. Nutzen und Lasten gehen laut Kaufvertrag am 15.12.2018 über. Am 03.01.2019 wird der Kaufpreis bezahlt. Die Eigentumsänderung wird am 30.01.2019 in das Grundbuch eingetragen. Wann ist das Grundstück zu bilanzieren?
Der Kaufvertrag vom 01.12.2018 begründet erst die schuldrechtlichen Rechte und Pflichten. Am 15.12.2018 erfolgt der Nutzen- und Lastenübergang (ab diesem Zeitpunkt hat der Käufer den Nutzen, aber auch die Lasten - bspw. die Grundsteuer - zu tragen). Der Käufer wird mit Nutzen- und Lastenübergang wirtschaftlicher Eigentümer und muss somit das Grundstück 2018 bilanzieren
Die Eintragung der Eigentumsänderung im Grundbuch spielt keine Rolle.
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