Verwaltungsakt
Def, welches Gesetz
Ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft um auf die unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist.
§35 LVwVfG
Unterscheidung Einzelverfügung und Allgemeinverfügung
Dauerverwaltumgsakte
Unterscheidung Verwaltungsakt und Allgemeinverfügung
Einzelverfügung
richtet sich an eine einzelne Person bzw. an mehrere bestimmte Einzelpersonen
Bsp: Aufforderung an eine einzelne Person sich auszuweisen , Aufforderung an 3 Unfallbeteiligte
Allgemeinverfügung
richtet sich an einen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis
Bsp.: Aufforderung an Kunden, wegen Bombendrohung, Aufstellung Verkehrszeichen, Verkehrsregelung Beamte
Dauerverwaltungsakt: Verkehrszeichen (Stopp-Schild etc.),
Hier: Ist sofort vollziehbar ohne weiteren Verwaltungsakt
:
Einzelverfügung (einzelne Personen, mehrere best Einzelpersonen)
Welche 5 Bestandteile
Behörde
Hoheitliche Maßnahmen
Gebiet des öffentlichen Rechts
Regelung Einzelfall
Außenwirkung
Definition 2
Jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt
Polizeibehörde und PVD sind Behörden im Sinne des §1 (2) LVwfg
Hoheitliche Maßnahme
Def
Eine Behörde handelt hoheitlich, wenn sie einseitig, anordnend bzw. verpflichtend öffentlich-rechtlich handelt.
(Liegt vor wenn in Grundrechte eingegriffen wird)
(Subordinationsprinzip)
Unterscheidung
Behörde muss auf Grund einer Ermächtigungsgrundlage des öffentlichen Rechts gehandelt haben zb PolG
Öffentliches Recht
Verhältnis Staat und Bürger
Prinzip Über - und Unterordnung (Subordinationsprinzip)
Privatrecht
regelt Beziehungen der Bürger untereinander
Prinzip Gleichberechtigung (Koordinationsprinzip)
Einzelfallregelung
Wenn die Maßnahme einseitig, mit dem Anspruch auf Verbindlichkeit eine unmittelbare Rechtsfolge setzt
!Konkreter Sachverhalt, individueller Adressat!
Außenwirkung nur dann, wenn die Rechtsfolgen ggü einer außerhalb der Verwaltung stehenden natürlichen oder juristischen Person eintreten (wirken)
Liegt ein Verwaltungsakt vor?
Prüfungsschema (aufgelistet)
6.1 liegt Verwaltungsakt vor 35 LVwVfg
hoheitliche Maßnahme
Einzefallregelung
6.2 Ist Verwaltungsakt wirksam?
37 (2) LVwVfg Formfreiheit
37 (1) LVwVfg Bestimmtheit
41 (1) LVwVfg Bekanntgabe
43 (1) LVwVfg Wirksamkeit
44 LVwVfg Nichtigkeit
Lösungsvorschlag SV
Behörde ist gem 1 (2) LVwVfg jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt. Beim PVD handelt es sich um eine Stelle, die Aufgaben der öffentl Verwaltung wahrnimmt. Im vorliegenden Fall ist die Gefahrensbwehr bzw Störungsbeseitigung eine solche Aufgabe. Polizeibeamten wurden als Behörde tätig
handelt sich um hoheitliche Maßnahme, wenn sie einseitig, anordnend bzw. verpflichtend öffentlich-rechtlich handelt (Subordinationsprinzip). Im vorliegenden SV sprechen eingesetzten Beamten dem…. einen bspw . Platzverweis.. aus, was eine verpflichtende Anordnung darstellt.
Anordnung muss auf Rechtsgrundlage des öffentlichen Rechts beruhen. Die Aufforderung die beschriebene Örtlichkeit zu verlassen wurde auf Grundlage des 30 (1) PolG getroffen und damit auf Grundlage einer Norm des öffentlichen Rechts
Einzelfallregelung liegt vor, wenn die Maßnahme einseitig, mit dem Anspruch auf Verbindlichkeit eine unmittelbare Rechtsfolge setzt. Die Maßnahme richtet sich konkret gegen …. Da ferner die entsprechende TBV vorliegen, ist die Rechtsfolge für ihn, die Örtlichkeit zu verlassen und bis… nicht wieder zu betreten
Als letztes Merkmal ist es erforderlich, dass der Verwaltungsakt Außenwirkung entfaltet. Eine solche ist gegeben, wenn die Rechtsfolge des Verwaltungsakt gegen eine Person außerhalb der öffentlichen Verwaltung eintritt. Bezogen auf den Sachverhalt wurde die Anordnung gegen … getroffen, der als Privatperson eine natürliche Person außerhalb der öffentlichen Verwaltung darstellt.
Ist Verwaltungsakt wirksam? (Gehen sie von vorliegendem Verwaltungsakt aus)
37 (1) LVwVfg Bestimmtheit (wer, gg wen, was)
41 (1) LVwVfg Bekanntgabe (wem u. Hat verstanden- SVB)
43 (1) LVwVfg Wirksamkeit (Pol. Grundversorgung +Inhalt)
Nichtigkeit
44 (1)
Es liegt ein ordentlicher Verwaltungsakt vor. (Ist mir nichtig)
Prüfungsschema Verwaltungsakt Vollstreckung
§2 LVwVG : Vollstreckungsvoraussetzungen
Entweder
unanfechtbar sind: Rechtsbehelfefristen abgelaufen bjhujlgkgji
aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs entfällt ( 2 Nr.2 LVwVG)
Rechtsbehelfe
-> jemand kann sich gegen einen VA wehren?
a.) förmlich
Widerspruch
Anfechtungsklage
b.) nicht förmlich
Faichaufsichtsbeschwerde
Dienstaufsichtsbeschwerde
Gegenvorstellung
Was ist zu beachten bei mündlicher Anordnung?
Laut §70(1) VwGO ist nur schriftlich oder elektronisch anzufechten, da aber mündlich ausgesprochen, ist es mündlich anzufechten
Welche zwei Möglichkeiten gibt es bei einem Widerspruch gem. §80(1)?
(Aufschiebende Wirkung)
Davor Ablauf
Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung
Verschieben Vollstreckung des VA nach hinten
stattgegeben ?
Erlass neuer Verwaltungsakt
Erneuter Widerspruch möglich,
wenn Widerspruch nicht akzeptiert: Anfechtungsklage
abgelehnt
Widerspruchsbescheid, Ursprünglicher VA wird aufrecht erhalten
Dann möglich: Anfechtungsklage!
Welche Wirkung hat ein förmlicher Rechtsbehelfe?
Widerspruch = aufschiebende Wirkung , d.h erlassener VA zunächst nicht vollstreckt werden
Widerspruch verpflichtet
Unaufschiebbare Maßnahme
Definition !!!
Eine Maßnhame ist Damm unaufschiebbar, wenn sie v…
Fragen
Ist Verwaltungsakt vollstreckbar?
Prüfungsschema Auflistung
§18 (1) LVwVG Art und Weise der Vollstrekcung (Handlung, Duldung, Unterlassung-SVB)
Gem §18 LVwVG dürfen VA vollstreckt werden, wenn aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehekfes entfällt
§70 (1)VWGO - Widerspruch/Rechtsbehelfe
innerhalb 1 Monat nach Bekanntgabe
SVB (Aussage/ Handlung) als Widerspruch zu werten
80 (1) VwGO - Widerspruch= aufschiebende Wirkung (Pol Geundverfügung nicht vollstreckt werden)
80 (2) Nr 2 VwGO - aufschiebende Wirkung entfällt bei unaufschiebbaren Maßnahmen
Definition!
§4 …
Art und Weise der Vollstreckung
Wichtig: auf Handlung, Duldung oder Unterlassung SV machen <(falls vorliegt)
Duldung: bspw.: Durchsuchung
Vollstreckbarkeit
§2 LVwVG
Satz 1 abschreiben
SV Bezug
Verwaltungsakte sind vollstreckbar, wenn sie unanfechtbar geworden (Nr. 1) sind und wenn die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs entfällt (Nr. 2). Ein Verwaltungsakt ist erst dann unanfechtbar, wenn die Rechtsbehelfsfristen aus §70 VwGO abgelaufen sind. Ausnahmen zur sofortigen Vollstreckung sind möglich, wenn die Voraussetzungen des §21 LVwVG vorliegen.
§70(1)
(1) Satz 1 abschreiben
Merke: durch die aufschiebende Wirkumg ist der Verwaltungsakt nicht wirksam (in dem Moment) _> nochmal fragen
sv Bezug
Auswahl des richtigen Zwangsmittel
Grundsatz: Rechtsbehelfe (Widerspruch und Anfechtungsklage) haben aufschiebende Wirkung
§80(1J VwGO
§80 (2) Nr 2 VwGO
Entfall aufschiebender Wirkung
Die aufschiebende Wirkung entfällt jedoch, wenn es sich um unaufschiebbare Anordnungen und Maßnahmen des Polizeivollzugsdienstes handelt.
Eine unaufschiebbare Anordnung liegt dann vor, wenn ohne die Durchführung der Maßnahme das polizeiliche Ziel gefährdet wäre.
Das Gesetz privilegiert hier den schnell handelnden Polizisten, da sich nur so dringende polizeiliche Aufgaben der Gefahrenabwehr sinnvoll verwirklichen lassen (polizeilicher Sofortvollzug).
Wenn Sie also an einer Unfallstelle mit ausgelaufenem Benzin die Anordnung „Machen Sie die Zigarette aus“ treffen und der Betroffene sich weigert (=Widerspruch einlegt),
hat dieser Widerspruch keine aufschiebende Wirkung,
es ändert also nichts an der Tatsache, dass der Betroffene die Zigarette jetzt sofort ausmachen muss.
Realakt
§8 PolG
Ausfall bei Bekanntgabe
Was ist ein Vw Akt?
§35 LVwfG
Ein Verwaltungsakt ist jede Entscheidung, Verfügung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist.“
Die Wirksamkeit eines Verwaltungsaktes
Wirksamkeit §43(1)LVwVfG
Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, indem er ihm bekannt gegeben wird.
Formfreiheit §37(2)LVwVfG
Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Somit ist ein VA grundsätzlich an keine bestimmte Form gebunden.
Bestimmtheit §37(1)LVwVfG
Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Staatliches Handeln muss klar und verständlich sein. Aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes muss also klar erkennbar sein, wer den VA erlassen hat (Polizist), an wen sich der VA richtet (Bürger) und was der VA regelt (Platzverweis) =wer will was von wem.
Bekanntgabe §41(1)LVwVfG
Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekanntzugeben, für den er bestimmt ist oder der von dem VA betroffen ist. Voraussetzung für das Wirksamwerden des Verwaltungsaktes ist also die Notwendigkeit der Bekanntgabe selbst.
Nichtigkeit §44LVwVfG
Für Verwaltungsakte, die durch den PVD erlassen werden (in der Regel mündlich), ist daher auf folgende Nichtigkeitsgründe des Absatzes 2 besonderes Augenmerk zu legen:
- Zuständigkeit des PVD ist nicht gegeben.
- Kann aus tatsächlichen Gründen nicht ausgeführt werden.
- Verlangt eine rechtswidrige Tat, die eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit darstellt
- Verstößt gegen die guten Sitten.
2 Möglichkeiten Vollstreckbarkeit Verwaltungsakt
a.) der Verwaltungsakt wird von Betroffenenem befolgt (Verwaltungsverfahren =LVwVfG)
Prüfung endet hier
b.) der Verwaltungsakt wird von Betroffenen nicht befolgt (LVwVG= Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz)
Prüfung geht hier weiter
Jz wird geprüft ob: Verwaltungsakt vollstreckbar,
Voraussetzungen : Verwaltungsakt mit Zwang müssen höhere Voraussetzungen erfüllt werden (Zwang muss angedroht werden etc..)
3 Stufiges Vollstreckungsverfahren
1 Stufe : Bekanntgabe, Grundverfügung
“Lassen sie die Flasche fallen”
2.Stufe: Anordnung Zwang
“Ansonsten werde ich Zwang gegen Sie an”
3. Stufe: Vollstreckung Zwang
“Sie treten ihm die Flasche aus der Hand”
-> bei Weigerung des Betroffnenen; führt zu: Weigerung des Betroffnen zu Befugnis
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