In welcher Höhe sind die Vermögensgegenstände/Schulden zu bilanzieren?
VG sind nach §253 Abs. 1 HGB höchstens mit ihren AHK anzusetzen
Verbindlichkeiten mit ihrem Erfüllungsbetrag
Rückstellungen in Höhe des nach kaufmännischer Beurteilung notwendigen Erfüllungsbetrages
Bei abnutzbaren VG des AV sind die AHK um planmäßige Abschreibungen zu vermindern (§253 Abs. 3 S.1 HGB)
Bei VG des UV sind keine planmäßigen Abschreibungen vorgesehen
Bei VG des AV ist das gemilderte Niederstwertprinzip zu beachten, bei VG des UV greift das strenge Niederstwertprinzip!
Anschaffungskosten
sind ein Wertmaßstab für alle VG, die entgeltlich von Dritten bezogen werden
Anschaffungskosten sind Aufwendungen, die geleistet werden, um einen VG zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, soweit sie dem VG einzeln zugeordnet werden können
dazu zählen auch die Nebenkosten sowie nachträglichen AK
Anschaffungspreisminderungen sind abzuziehen (§255 Abs. 1 HGB)
Berechnung Anschaffungskosten
Anschaffungspreis (=Kaufpreis)
+Anschaffungsnebenkosten (ANK), sofern einzeln zurechenbar
+nachträgliche Anschaffungskosten
-Anschaffungspreisminderungen
(jeweils Nettobeträge, soweit Unternehmen zum Vorsteuerabzug berechtigt!)
= Anschaffungskosten
Erläuterungen zur Berechnung der Anschaffungskosten
Anschaffungspreis
Anschaffungsnebenkosten
Nachträgliche Anschaffungskosten
Anschaffungspreisminderungen
Vorsteuer
Gemeinkosten
Schuldzinsen
umfasst alle Aufwendungen zum Erwerb eines VG
ergibt sich aus den angefallenen Rechnungen für den Erwerb des VG
Anschaffungsnebenkosten (sofern einzeln zurechenbar)
Aufwendungen des Erwerbs (z.B. Grunderwerbsteuer, Notargebühren, Grundbuchgebühren, Maklergebühren, Eingangsfrachten, Zölle, Anfuhr- und Abladekosten, Transportversicherungen)
Aufwendungen zur Erreichung der Betriebsbereitschaft (z.B. Montagekosten, Fundamentierungsarbeiten)
stehen in einem sachlichen, aber keinem zeitlichen Zusammenhang -> fallen nach dem Erwerb an z.B. Skontoabzug nach Warenerwerb
zählen direkt zurechenbaren Nachlässe, wie Rabatte, Skonti, Boni
-> falls Vorsteuerabzug berechtigt -> USt gehören nicht zu AHK -> falls nicht berechtigt, dann schon
-> Gemeinkosten gehören nicht zu den AK
-> Schuldzinsen gehören nicht zu den AK
Planmäßige Abschreibung
gem. §253 Abs. 3 S. 1 HGB sind VG des AV deren Nutzung zeitlich begrenzt ist, planmäßig abzuschreiben
durch technische Entwertung (z.B. Verschleiß),
wirtschaftliche Entwertung (z.B. technischer Fortschritt) oder durch
vertraglich begrenzte Nutzungszeit (z.B. bei Patenten) zu einer Wertreduktion kommen
Die planmäßigen Abschreibungen haben die Aufgabe, diesen Tatbeständen durch die Verteilung der AHK auf die vsl. Nutzungsdauer Rechnung zu tragen
die AHK stellen somit die Bemessungsgrundlage für die Abschreibung dar
bei der Bestimmung der vsl. Nutzungsdauer wird sich an den steuerlichen AfA-Tabellen orientiert
Als Abschreibungsmethoden kommen Verfahren der Zeitabschreibung oder die Leistungsabschreibung in Betracht
= Unbebaute Grundstücke, Finanzanlagen sowie das Umlaufvermögen unterliegen demnach keiner planmäßigen Abschreibung
Zeitabschreibungsverfahren
üblich: linear/geometrisch-degressive Abschreibung
in beiden Methoden im Zugangs-/Abgangsjahr zeitgenau (=monatsgenau) zu erfolgen
Lineare Abschreibung
bei der linearen Abschreibungsmethode werden den einzelnen Geschäftsjahren Abschreibungsbeträge zugerechnet, die im Zeitablauf gleich bleiben -> dies ist auch in der Steuerbilanz zulässig
sowohl bewegliche, als auch unbewegliche Wirtschaftsgüter angewendet werden
= jährlicher Abschreibungsbetrag = Division der AHK durch Nutzungsdauer
Geometrisch-degressive Abschreibung
erfolgt Abschreibung mit festen Prozentsatz auf den jeweiligen Restbuchwert (=fortgeführte AHK)
Abschreibungsbeträge sinken somit im Zeitablauf
nicht automatisch zu Restwert von null = daher kann zu linearen Abschreibungsmethode gewechselt werden, oder der komplette Restwert abgeschrieben werden, um null zu erreichen
in den ersten Jahren zu höheren Abschreibungsbeträgen
damit verlieren viele VG in den ersten Jahren ihrer Nutzung stärker an Wert (z.B. Kraftfahrzeuge)
während Corona wieder eingeführt um Wirtschaft anzukurbeln, 2009/2010 erlaubt gewesen
darf max. das 2,5fache des linearen Abschreibungsprozensatzes und 25% nicht übersteigen
ein Wechsel von geometrisch-degressiv zur linearen Abschreibung ist möglich - i.d.F. bemisst sich die Abschreibung vom Zeitpunkt des Übergangs an nach dem dann noch vorhandenen RW und Restnutzungsdauer des einzelnen VG
Leistungsabschreibung
kommt Realität am nähesten
jährlicher Abschreibungsbetrag wird von jährlichen Inanspruchnahme in Relation zum vsl. Gesamtleistungspotential berechnet - dies ist auch in der Steuerbilanz zulässig
es erfolgt somit Verteilung der AHK nach dem betreffenden VG pro Jahr erstellten Leistungen (z.B. Stückzahl oder gefahrene Kilometer) zum Gesamtleistungspotential z.B. Fuhrpark, Maschinen
Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) §6 Abs. 2, 2a EStG
abnutzbare, bewegliche VG des AV, die nicht selbstständig nutzbar sind und deren AHK 800€ nicht überschreiten
können im Jahr des Zugangs sofort abgeschrieben werden -> auch in der Handelsbilanz zulässig
Voraussetzungen für ein GWG
Abnutzbarkeit: Keine Finanzanlagen
Beweglichkeit: Keine immateriellen VG
Anlagevermögen: Keine Waren, RHB-Stoffe usw.
Selbstständig nutzungsfähig: nicht erfüllt, wenn VG nur mit einem anderen genutzt werden kann (z.B. Drucker, Monitor)
AK bis 800€
Sammelposten GWG
seit 1.1.2010 besteht Wahlrecht in Steuerbilanz (auch HB)
wenn AK für den VG über 250€ liegen und 1000€ nicht überschreiten, kann Sammelposten eingerichtet werden - in diesem werden alle VG eines Jahres zusammengefasst
dieser wird über 5 Jahre linear abgeschrieben -> Anschaffungszeitpunkt beeinflusst Berechnung der Abschreibungssumme nicht (nicht monatsgenau) -> falls aus UN ausscheidet, wird Sammelposten nicht wertberichtigt
= dementsprechend muss für jedes Wirtschaftsjahr Sammelposten neu angelegt werden
Das Wahlrecht ist einheitlich während eines Geschäftsjahres auszuüben - entweder GWG Regelung AK bis 800€ oder GWG Regelung Sammelposten
Gebäude
stellen unbewegliche Sachanlagen dar, für die einige Besonderheiten gelten -> Gebäudenutzung ist zeitlich begrenzt, daher planmäßige Abschreibung
handelsrechtlich keine speziellen Regelungen für die Abschreibung von Gebäuden - in der Praxis orientiert man sich an steuerrechtlichen Vorschriften
für Gebäude im Betriebsvermögen wird ein Abschreibungsprozentsatz von 3% auf die AHK angenommen - entspricht einer Nutzungsdauer von 33 1/3 Jahren - zeitgenau abzuschreiben im Anschaffungs-/Veräußerungsjahr
sollte tatsächliche Nutzungsdauer kürzer als 33 Jahre sein, kann Abschreibung auch über tatsächliche kürzere Nutzungsdauer erfolgen
Umlaufvermögen (Anwendung strenges Niederstwertprinzip)
Aufgabe
Bei Gegenständen des Umlaufvermögens gilt das sog. “strenge Niederstwertprinzip” (§253 Abs. 4 HGB)
Es führt auch dann zu einer Abschreibungspflicht, wenn die Wertminderung vsl. nicht dauerhaft ist
Die am Abschlussstichtag beim Umlaufvermögen bereits eingetrenen oder drohenden Verluste durch außerplanmäßige Abschreibungen sind zu berücksichtigen
deshalb sind Abschreibungen vorzunehmen, wenn Börsen- oder Marktpreise unterhalb der AHK liegen -> sind sie nicht feststellbar, tritt an ihre Stelle der beizulegende Stichtagswert
Börsenpreis
ist der an einer anerkannten amtlichen Börse festgestellte Preis unter der Bedingung, dass Umsätze stattgefunden haben
Marktpreis
ist derjenige Preis, der an einem Handelsplatz für Waren einer bestimmten Gattung von durchschnittlicher Art und Güte zu einem bestimmten Zeitpunkt im Durchschnitt gewährt wurde (z.B. Preis für Erdöl an Rohstoffbörse)
= nicht nur Börsenpreis oder Marktpreis sind zu berücksichtigen, sondern auch die Nebenkosten und Preisminderungen, die bei der Wiederbeschaffung oder Veräußerung der VG ergeben würden
Besonderheiten bei Forderungen aus Lieferungen und Leistungen
Forderungen aus LL werden mit den AK (=Nennwert) bewertet - das ist der Rechnungsbetrag inkl. Umsatzsteuer
Fremdwährungsforderungen sind mit dem Devisenkassamittelkurs umzurechnen (§256a HGB)
Es ist zu prüfen, ob für einzelne Forderungen ein niedrigerer beizulegender Stichtagswert anzusetzen ist
hierbei sind Bonität des Schuldners, die Zahlungseingänge bis zur Jahresabschlussaufstellung, bestehende Sicherheiten zu berücksichtigen
ebenso alle wertaufhellende Tatsachen bis zur Aufstellung des JA
diese Verfahren des niedrigeren beizulegenden Stichtagswerts wird als Wertberichtigungsverfahren bezeichnet
Wertberichtigungsverfahren
Einzelwertberichtigung
im Rahmen der Einzelwertberichtigung (EWB) werden zweifelhafte und uneinbringliche Forderungen unterhalb des Nennbetrages bewertet
Der Forderungsausfall (ganz/teilweise) ist für jede Forderung zu schätzen
die EWB ist nur auf den betreffenden Nettoforderungsbetrag ohne Berücksichtigung der Umsatzsteuer vorzunehmen
erst im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung ist Umsatzsteuer zu korrigieren - i.d.F. wäre auch die Forderung als uneinbringlich auszubuchen
Pauschalwertberichtigung (PWB)
Pauschalwertberichtigung (PWB) werden auf alle nicht einzelwertberichtigten Nettoforderungen ein bestimmter Prozentsatz abgeschlagen
entweder aus Vergangenheitserfahrungen abgeleitet
oder pauschal mit 1% angesetzt werden
regelmäßig in der Steuerbilanz anerkannt
Berechnung
Gesamt-Forderungsbestand (brutto)
-einzelwertberichtigte Forderungen (brutto)
= Berechnungsgrundlage für die pauschale Abschreibung (brutto)
-Umsatzsteuer
= Berechnungsgrundlage (netto)
Berechnungsgrundlage (netto) x Prozentsatz (i.d.R.) 1%
= Pauschalwertberichtigung
Sonstige Vermögensgegenstände, Liquide Mittel
Sonstige VG
sonstige VG (z.b. gewählte Darlehen an MA, Gehaltsvorschüsse, Schadensersatzansprüche etc.) sind ebenfalls mit den AHK zu bewerten
es gelten die allgemeinen Bewertungs-/Abschreibungsregeln für das Umlaufvermögen
Liquide Mittel
(Bankguthaben, Schecks, Kassenbestand) sind zum Nominalwert zu bewerten - insbesondere bei Bankguthaben in Fremdwährung sind Vorschriften der Fremdwährungsumrechnung zu beachten (§256a HGB)
Bewertungsvereinfachungsverfahren
gem. §252 Abs. 1 Nr. 3 HGB ist der Grundsatz der Einzelbwertung von VG vorgegeben
unter bestimmten Voraussetzungen kann dieser Grundsatz durchbrochen werden und vereinfachte Bewertungsverfahren angewendet werden
das HGB erlaubt folgende Bewertungsvereinfachungsverfahren, die auch steuerlich anerkannt werden:
Festwert (§240 Abs. 3 HGB, §256 S. 2 HGB)
Durchschnitts-/Gruppenbewertung (§240 Abs. 4 HGB, §256 S. 2 HGB)
Verbrauchsfolgeverfahren (§256 S. 1 HGB)
Auch bei den Bewertungsvereinfachungsverfahren ist immer ein Niederstwerttest durchzuführen. Das heíßt, der Wert laut Bewertungsvereinfachungsverfahren ist mit dem Börsen-/Marktpreis zu vergleichen und ggf. ist der niedrigere Börsen-/Marktpreis anzusetzen.
Festwert
Voraussetzungen
Folge
Anwendungsbeispiele
Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe und VGs des Sachanlagevermögens die regelmäßig ersetzt werden und wertmäßig von nachrangiger Bedeutung sind
nur geringfügige Veränderungen des Bestands bzgl. Größe, Zusammensetzung und Wert
Ansatz mit gleich bleibender Menge und gleich bleibendem Wert (Festwert)
Festwert muss i.d.R. alle drei Jahre durch Inventuraufnahme und -bewertung neu ermittelt werden
Neuermittlung des Festwerts immer dann zwingend, wenn wesentliche Schwankungen bei Menge und/oder Wert vorliegen (>10%)
Anpassung durch Auf- oder Abstockung
Werkzeuge, Hotelgeschirr- und besteck, Verpackungsmaterial, Formen und Modelle
Beachte: Bei unfertigen und fertigen Erzeugnissen darf kein Festwert angesetzt werden!
Durchschnitts- und Gruppenbewertung (§240 Abs. 4 HGB, §256 S. 2 HGB)
Merkmale
gleichartige VG können jeweils zu einer Gruppe zusammengefasst und mi dem gewogenen Durchschnittswert angesetzt werden
VG annähernd gleiche Preise (Unterschiede bis 25% werden toleriert)
Entweder gleiche Warengattung (z.B. Weinflaschen unterschiedlicher Form und Größe) oder gleiche Funktionen (z.B. Joghurtbecher aus Kunstoff und Papier)
= diese zwei Merkmale müssen erfüllt sein!
Bei dieser Methode wird aus dem Anfangsbestand und den Zugängen der Periode ein Durchschnttswert gebildet - mit diesem errechneten Wert wird der Verbrauch sowie der Endbestand berechnet
Gewogene Durchschnittsbewertung
Am Ende des Jahres wird aus den Anfangsbeständen und den Zugängen ein Durchschnittswert ermittelt, mit dem die Abgänge und der Entbestand bewertet werden.
Gleitende Durchschnittsbwertung
Nach jedem neuen Zugang wird ein neuer Durchschnittspreis errechnet
Dieser wird dann für die Bewertung der nächsten Abgänge angewant. Sobald ein neuer Zugang eingeht, wird wieder ein neuer Durchschnittspreis errechnet.
Gleichartige VG können, soweit es den GoB entspricht, nach dem so genannten a) Lifo-Verfahren oder b) Fifo-Verfahren bewertet werden
steuerlich wird nur das Lifo-Verfahren anerkannt
Lifo-Verfahren
die Abkürzung steht für “last in - first out” und meint damit, dass die Verbrauchsgüter, die als letztes gekauft worden sind, als erstes wieder verbraucht werden
Verbrauch: letzte Zugänge
Endbestand: AB + erste Zugänge
(je nach Endbestand/Verbrauch)
AB + Zugänge - EB = Verbrauch
Fifo-Verfahren
Die Abkürzung steht für “first in - first out” und meint damit, dass die VG, die als erstes gekauft worden sind, als erstes wieder verbraucht werden
Verbrauch: AB + ersten Zugänge
Endbestand: Letzter Zugang
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