Bezeichnung Parteien kraft Amtes im Rubrum
-Partei kraft Amt ist z.B. Insolvenzverwalter
-in dem Verwaltungsstreitverfahren
RA XY, als Insolvenzverwalter in der Insolvenz über das Vermögen des YZ
Aufbau Tatbestand
Einleitungssatz
Feststehender SV
Verfahrensgeschichte (Bescheid, ggf. Widerspruchsbescheid)
Klageerhebung (Eingang bei Gericht)
Klägervorbringen
Klägerantrag
Beklagtenantrag
Beklagtenvorbringen
Beigeladenenantrag + -vorbringen
Prozessgeschichte
Schlusssatz
Schlusssatz Tatbestand
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Beteiligten zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze sowie die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung
Aufrechnung mit rechtswegfremder Forderung
-Anwendbarkeit von 17 II 1 GVG umstritten
-gem. 17 II 2 GVG bleiben 14 III 4, 34 S. 3 GG unberührt. Eine Aufrechnung mit einem Anspruch aus 34 GG iVm 839 BGB im Verwaltungsprozess ist folglich nicht möglich. Eine Ausnahme gilt nach der Rspr. dann, wenn die Forderung rechtskräftig oder bestandskräftig festgestellt oder unbestritten ist
->liegt diese Ausnahme nicht vor, muss in Bezug auf die Hauptsache gem. 173 VwGO, 302 I ZPO ein Vorbehaltsurteil ergehen und in Bezug auf die Aufrechnung ein Aussetzungsbeschluss gem. 94 VwGO
Rechtsschutz gegen Nebenbestimmungen
-Nach der Rspr. ist eine isolierte Anfechtung von Nebenbestimmungen zulässig, sofern Haupt-VA und Nebenbestimmungen nicht offensichtlich untrennbar miteinander verbunden sind
-iRd Begründetheit ist dann zu prüfen, ob die Nebenbestimmung rechtswidrig ist. Ist das der Fall, ist im Anschluss zu prüfen, ob der Haupt-VA rechtmäßig alleine bestehen kann
Sacheinlassung durch den Beklagten bei Fehlen Widerspruchsverfahren
-hat kein Vorverfahren stattgefunden, lässt sich der Beklagte aber sachlich auf die Klage ein, ist die Klage trotz fehlendem Vorverfahren zulässig
->Ausnahme: durch den VA wird ein Dritter begünstigt, die Behörde kann sich hier nicht über die geschützte Rechtsposition des Dritten hinwegsetzen
-nur hilfsweise Sacheinlassung: hat der Betroffene Klage erhoben, ohne dass der Beklagte Anlass dazu gegeben hat, führt nur vorbehaltslose Einlassung zur Entbehrlichkeit des Vorverfahrens. Hat sich der Beklagte dagegen vorgerichtlich bereits endgültig auf die Ablehnung des Rechtsschutzbegehrens festgelegt, kann hilfsweise Sacheinlassung für Entbehrlichkeit ausreichen
-> nur bei Identität Ausgangs- und Widerspruchsbehörde und gebundener Entscheidung
Fortsetzungsfeststellungswiderspruch
-Situation: VA erledigt sich vor Widerspruchseinlegung oder vor Erlass eines Widerspruchsbescheids
-nach hM ist in diesen Fällen direkt FFK zu erheben, denn die Aufhebung des VAs sei nicht mehr sinnvoll. Die Feststellung, ob ein VA rechtswidrig war ist auch nicht originäre Aufgabe der Behörde. Eine verbindliche Feststellung kann ohnehin nur das Gericht treffen
-wurde bereits ein Widerspruch eingelegt, muss dies fristgerecht geschehen sein
-wurde trotzdem ein Widerspruchsbescheid erlassen, muss dieser aufgehoben werden. Denn durch den Widerspruchsbescheid wird der Eindruck erweckt, der Bescheid sei bestandskräftig, was den Kläger belastet
-Aufhebung muss zusätzlich beantragt werden
Verzicht auf Durchführung Vorverfahren
-die Rspr verzichtet auf Vorverfahren, wenn dessen Zweck schon auf andere Weise erfüllt worden ist oder offensichtlich nicht mehr erfüllt werden kann
- + bei
Ausgangs- und Widerspruchsbehörde sind identisch und VA wurde aufgrund einer bindenden, nach bestehenden Weisung der Aufsichtsbehörde erlassen
von mehreren Klägern hat ein Kläger ein Vorverfahren durchgeführt
in Bezug auf einen Gegenstand, der erworben wurde, wurde bereits ein Widerspruchsverfahren durchgeführt
Sachentscheidung über verfristeten Widerspruch
Nach der hM ist es zulässig, dass die Widerspruchsbehörde über einen verfristeten oder an Formmangeln leidenden Widerspruch entscheidet
->Ausnahme: ein schutzwürdiger Dritter hat durch den bestandskräftigen VA eine bestandskräftige Position erlangt
Allgemeines Zustellung
-die Zustellung des Ausgangsbescheids richtet sich bei Bundesbehörden nach 41 IV VwVfG iVm VwZG und bei Landesbehörden nach dem HVwVfG
-die Zustellung des Widerspruchsbescheids richtet sich bei allen Behörden nach 73 III 2 VwGO iVm VwZG
-lässt sich der Adressat durch einen Bevollmächtigten vertreten, der im Verwaltungsverfahren eine Vollmachtsurkunde vorgelegt hat, muss gem. 7 I 2 VwZG an diesen zugestellt werden. Hat der Bevollmächtigte keine Vollmachtsurkunde vorgelegt, steht es gem. 7 I 1 VwZG im Ermessen der Behörde, an wen sie zustellt
Zustellung durch Postzustellungsurkunde, 3 I VwZG
-gem. 3 II 1 VwZG gelten die 177-182 ZPO entsprechend
-Zustellung ist gem. 178 I 1 Nr. 1 ZPO auch an einen erwachsenen ständigen Mitbewohner zulässig. Erwachsen ist iSd 178 I 1 Nr. 1 ZPO derjenige, der nach seinem Auftreten oder äußerem Erscheinungsbild erwarten lässt, er werde das zuzustellende Schriftstück ordnungsgemäß weitergeben und er seiner körperlichen Entwicklung nach einem Erwachsenen ähnlich ist
->ab 14 (+)
-gem. 180 ZPO auch Einlegung in Briefkasten möglich, mit der Einlegung gilt der Bescheid als zugestellt
Zustellung mittels Einschreiben, 4 VwZG
-4 VwZG gilt für das Übergabeeinschreiben und das Einschreiben mit Rückschein, nicht aber für das Einwurfeinschreiben
-ein Schriftstück gilt dabei nicht bereits durch Einwerfen des Benachrichtigungsscheins als zugegangen, sondern erst mit Aushändigung durch den Postbeamten
-nur beim Übergabeeinschreiben gilt die 3 Tages Fiktion des 4 II 2 VwZG. Die Fiktion belibt auch bestehen, wenn der 3. Tag ein Samstag, Sonntag oder Feiertag ist
örtliche und sachliche Zuständigkeit VG
-sachlich: 45 VwGO, zwingende Vorschrift, die nicht der Disposition der Parteien unterliegt
-örtlich: 52 VwGO
Austausch der EGL durch das Gericht
-das VG kann die von der Behörde gewählte EGL austauschen, da das VG von Amts wegen zu prüfen hat, ob das materielle Recht die im VA getroffene Regelung trägt
-auch dass die EGL eine Ermessensentscheidung vorsieht steht dem nicht grds. entgegen. Es muss jedoch beachtet werden, ob die getroffene Entscheidung dem normspezifischen Zuschnitt der zutreffenden EGL entspricht
maßgeblicher Zeitpunkt Anfechtungsklage I
-Grundsatz: Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung
-Anordnung enkennungsdienstliche Maßnahme: wurde die Maßnahme bereits vollzogen: Zeitpunkt der Maßnahme; wurde die Maßnahme noch nicht vollzogen: Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung. IRd 81b Alt. 2 StPO entfällt die Rechtmäßigkeit dabei nicht nur deswegen, weil Beschuldigteneigenschaft nicht mehr vorliegt
-Dauer-VA: Zeitpunkt letzte mündliche Verhandlung, für Beurteilung Ermessen kommt es auf Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung an
->Gegenausnahme: Gewerbeuntersagung gem. 35 I GewO wegen 35 VI 2 GewO: Zeitpunkt letzte Behördenentscheidung
maßgeblicher Zeitpunkt Anfechtungsklage II
-bauaufsichtliche Beseitigungsanordnung: Zeitpunkt letzte Behördenentscheidung, bzgl. Änderungen hinsichtlich der materiellen Rechtmäßigkeit zugunsten des Adressaten sind jedoch bis zur letzten mündlichen Verhandlung zu berücksichtigen
-Baunachbarstreit: grds. Zeitpunkt Genehmigungserteilung, nur bei Änderungen zugunsten des Vorhabens sind bis zum Ende der mündlichen Verhandlung zu berücksichtigen
-Anfechtungsklage Gemeinde gegen Widerspruchsbescheid, mit dem sie zur Erteilung B-Genehmigung verpflichtet wird: letzte mündliche Verhandlung, Bauherr erhält durch Verpflichtung der Genehmigungsbehörde durch Widerspruchsbehörde noch keine geschützte Rechtsposition
-immissionsschutzrechtliche Drittanfechtungsklagen: letzte Verwaltungsentscheidung
Zulässigkeit Nachschieben von Ermessenserwägungen, 114 S. 2
-Nachschieben von Gründen ist zulässig, wenn die nachträglich gegebenen Gründe schon bei Erlass des VA/Widerspruchbescheids vorlagen, die Heranziehung keine Wesensveränderung des VA bewirkt und der Betroffene nicht unzumutbar in seiner Rechtsverteidigung beeinträchtigt wird
-unzulässig ist eine erstmalige Ausübung des Ermessens oder das komplette Auswechseln der Gründe
-nicht anwenbar ist 114 S. 2 bei VAs, bei denen der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung entscheidend ist, hier kann auch die gesamte Ermessensausübung nachgeholt werden, wenn sich die Notwendigkeit erst im Verfahren ergibt
Modalitäten Nachschieben von Ermessenserwägungen
-die Behörde muss klar und eindeutig zu erkennen geben, mit welcher neuen Begründung die behördliche Entscheidung aufrecht erhalten bleibt
-sie muss auch deutlich machen, welche von den früheren Erwägungen aufrecht erhalten bleiben und welche ersetzt werden
-dem Betroffenen muss die Möglichkeit gegeben werden, sich zu den neuen Tatsachen zu äußern
Maßgeblicher Zeitpunkt Verpflichtungsklage
-Grundsatz: Zeitpunkt letzte mündliche Verhandlung
-Ausnahme: VAs, bei denen der Behörde ein Beurteilungsspielraum eingeräumt ist (zB Einstellung Beamter), hier Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung
-Ermessensentscheidung: grds. auch Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung, bzgl. Ermessenserwägungen ist Zietpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids maßgeblich
Maßgeblicher Zeitpunkt FFK
-bei ursprünglicher Anfechtungsklage: grds. Behördenentscheidung, kommt es ausnahmsweise auf Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung an, ist Zeitpunkt der Erledigung maßgebend
-bei ursprünglicher Verpflichtungsklage Zeitpunkt der Erledigung
Nebenentscheidungen
-Kosten des Verfahrens, 154 f. VwGO
-vorläufige Vollstreckbarkeit, 167 VwGO
-Hinzuziehung eines Prozessbevollmächtigten, 162 II VwGO
Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren, 162 II VwGO
-wurde vom Kläger ein entsprechender Antrag gestellt, ist darüber gem. 162 II zu entscheiden
-die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren ist vom Standpunkt einer verständigen Partei zu beurteilen. Entscheidend ist, ob sich ein vernünftiger Bürger mit gleichem Bildungs- und Erfahrungsstand bei der gegebenen Sachlage eines Anwalts bedient hätte
->maßgebender Zeitpunkt ist der der förmlichen Bevollmächtigung des RA
Besonderheiten teilweise übereinstimmende Erledigungserklärung Nebenentscheidungen
-Entscheidung über Verfahrenseinstellung und Kostentragung wird zusammen mit Sachentscheidung über nicht erledigten Teil im Urteil getroffen gem. 161 I VwGO
-Kostenentscheidung folgt aus 161 II VwGO
-Hinweis auf Unanfechtbarkeit der Kostenentscheidung gem. 158 II VwGO
Rechtsmittelbelehrung Urteil
-gem. 117 II NR. 6 VwGO muss das Urteil eine Rechtsmittelbelehrung enthalten
-zwingender Bestandteil Rechtsmittelbelehrung: welches Rechtsmittel, bei welchem Gericht, Frist, zwingende Formvorschriften
-gegen Endurteil des VG ist gem. 124, 124a VwGO Antrag auf Zulassung der Berufung statthaft
Urteil Unterschrift Richter
Gem. 117 I 4 VwGO bedarf es beim Urteil nicht der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter, es müssen also nur die Berufsrichter unterschreiben
Streitwertbeschluss
-gem. 63 II GKG wird Streitwert unabhängig vom Vorliegen eines Antrags in Form eines Beschlusses bestimmt
-Bemessung des Streitwerts erfolgt gem. 52 GKG. Gibt es keine Anhaltspunkte bzgl. der Bedeutung der Sache für den Kläger, ist gem. 52 II GKG vom Regelstreitwert iHv 5000€ auszugehen
->muss bei Eilverfahren halbiert werden, außer es wird die Hauptsache vorweg genommen
-Streitwertkatalog beachten, baurechtliche Nachbarklage zB mindestens 7500€, Kommunalverfassungsstreit mind. 10.000€
-Rechtsmittelbelehrung erforderlich, statthaft ist Beschwerde gem. 68 I GKG
Gerichtsbescheid, 84 VwGO
-das Gericht kann gem. 84 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keien besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist
->Beurteilungsspielraum des Gerichts, der nur bei sachfremden Erwägungen und groben Fehleinschätzungen überschritten wird
-gem. 84 I 2 VwGO müssen die Beteiligten vorher dazu gehört werden, Widerspruch eines Beteiligten aber unbeachtlich
-hat gem. 84 III VwGO die Wirkung eines Urteils
-statthaftes Rechtsmittel: Antrag auf Zulassung der Berufung gem. 124, 124a oder mündliche Verhandlung gem. 84 II Nr. 2 VwGO
Besonderheiten Aufbau bei Gerichtsbescheid
-Überschrift: Gerichtsbescheid, aber auch im Namen des Volkes
-ergeht “aufgrund der Beratung vom..” und wird nur von Berufsrichtern erlassen gem. 5 III 2 VwGO
-Tenor zu 3: Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar
-Prozessgeschichte: Beteiligten wurden vor Erlass gem. 84 I 2 angehört
-Entscheidungsgründe: am Anfang darlegen, warum Gericht gem. 84 I 1 durch Gerichtsbescheid entschieden hat
Tenor Beschluss vorläufiger Rechtsschutz
-Hauptsacheausspruch, Kostenentscheidung, Streitwertfestsetzung
-kein Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit, da Beschlüsse gem. 168 I Nr. 1, 2, 149 VwGO ohne weiteres vorläufig vollstreckbar sind
-die im Vorverfahren entstandenen Kosten für einen RA können im Eilverfahren nicht erstattet verlangt werden, weil das Vorverfahren gem. 68 VwGO kein Vorverfahren für den Eilrechtsschutz ist
statthaftes Rechtsmittel gegen Beschluss im vorläufigen Rechtsschutzverfahren
Beschwerde nach 146, 147 VwGO
Ausnahme vom Begründungserfordernis des 80 III VwGO
-ein Eingehen auf den Einzelfall iRd Begründung gem. 80 III ist nicht erforderlich, wenn sich das besondere öffentliche Interesse unabhängig vom Einzelfall bereits aus der Art der getroffenen Verwaltungsmaßnahme ergibt
->dann der Fall, wenn die Gründe für die Anordnung der sofortigen Vollziehung praktisch mit denen des seiner Nautr nach eilbedürftigen VA identisch sind
-es muss dann in der Vollziehungsanordnung auf die Gründe des VA verwiesen werden, aus denen die Dringlichkeit der Vollziehung deutlich hervorgehen muss
Nachholen der Begründung gem. 80 III VwGO
M1: nicht möglich, die Funktion der Begründung kann nachträglich nicht mehr erfüllt werden
M2: möglich. Gem. 45 II VwVfG können Verfahrensfehler bis zum Abschluss des gerichtlichen Verfahrens geheilt werden. Es sind keine Gründe ersichtlich, warum 45 VwVfG nicht analog bzgl. 80 III angewendet werden sollte. Zudem ist Gericht nicht an Begründung der Behörde gebunden, sondern trifft eigene Entscheidung, ob sofortige Vollziehbarkeit materiell begründet ist. Auch keine unzumutbare Benachteiligung des Antragstellers, weil dieser für erledigt erklären kann
Vorläufiger Rechtsschutz bei faktischem Vollzug
-faktischer Vollzug: drohende Vollziehung, weil Behörde denkt, ihr stünde ein Vollzugsrecht zu, freiwillige Befolgung unter Druck der drohenden Vollstreckung
-statthaft ist Antrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung analog 80 V 1 und ggf. Antrag auf Aufhebung der faktischen Vollziehung entsprechend 80 V 3
-es findet keine Abwägung der Interessen statt, der Antrag ist begründet, wenn er zulässig ist
80a III 2 Rechtsgrund- oder Rechtsfolgenverweisung
M1: Rechtsfolgenverweisung, 80a III 2 sieht eine entsprechende Anwendung ausdrücklich vor. Deswegen immer vorheriger Antrag bei Behörde erforderlich
M2 (hM): Rechtsgrundverweisung, deswegen nur ausnahmsweise vorheriger Antrag erforderlich
->in den meisten Fällen unerheblich, denn wenn dem Nachbarn Baugenehmigung nicht zugestellt wird, erfährt er erst mit Baubeginn von Genehmigung und dann droht faktischer Vollzug iSd 80 VI 2 Nr. 2 und es ist auch nach M1 kein vorheriger Antrag erforderlich
123 I bei Unterlassung einer auf EU-Recht beruhenden nationalen Maßnahme
-> nur in Ausnahmefällen darf es zur vorübergehenden Aussetzung von Unionsrecht kommen -> effet utile & Verhinderung Verwerfungsmonopol EuGH
-einstweiliger Rechtsweg deshalb nur zulässig, wenn erhebliche Zweifel an Gültigkeit der Verordnung der EU bestehen und Gültigkeitsfrage dem Gerichtshof vorgelegt wird (falls EuGH damit noch nicht befasst ist)
-Partei muss schweren und nicht wiedergut zu machenden Schaden erleiden, wenn Anordnung nicht ergeht. Zudem muss Interesse der Union angemessen berücksichtigt werden
123, Zulässigkeit Vorwegnahme der Hauptsache
-im Hinblick auf 19 IV GG ist in bestimmten Fällen die Vorwegnahme der Hauptsache zulässig
-zulässig bei:
schweren, irreversiblen Nachteilen, die existenzielle Bedeutung haben
Entscheidung in der Hauptsache würde zu spät kommen, sodass Erledigung drohen würde
drohende schwere Grundrechtsbeeinträchtigungen
PKH, 166 VwGO, 114 ZPO I
-gem. 166 VwGO, 114 ZPO erhält ein Beteiligter PKH, wenn er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Rechtsverfolgung nicht/ nur zum Teil/ in Raten zahlen kann und wenn die Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint
-es wird ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss entschieden gem. 166 VwGO, 127 I ZPO
-ausreichend bzgl. der Erfolgsaussichten ist, dass nach einer summarischen Prüfung der Ausgang des Verfahrens offen erscheint
PKH, 166 VwGO, 114 ZPO II
-unter den Voraussetzungen des 121 II ZPO kann ein RA beigeordnet werden
-im Rubrum werden die Beteiligten wie im Urteil bezeichnet, nur bei einem isolierten PKH Antrag werden sie als Antragsteller und -gegner bezeichnet
-statthafter Rechtsbehelf ist die Beschwerde gem. 146, 147 VwGO, gem. 147 II allerdings nur, wenn aufgrund fehlender Erfolgsaussichten in der Hauptsache abgelehnt wurde
verfrühter Widerspruch
-wird vor Bekanntgabe eines VAs Widerspruch eingelegt, ist dieser unzulässig. Denn er wendet sich gegen keinen VA iSd 68ff. VwGO, da VAs erst mit Bekanntgabe existieren gem. 43 I 1 VwVfG
-der Widerspruch wird auch nicht automatisch mit Erlass des VAs zulässig (wg. Bedingungsfeindlichkeit von Prozesshandlungen) und kann auch nicht entsprechend ausgelegt oder umgedeutet werden
-möglich ist eine Wiedereinsetzung gem. 60 VwGO, wenn verfristet ein zweiter Widerspruch eingelegt wird und der Bürger nicht anwaltlich vertreten war (Verschulden)
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