Bezeichnung Parteien kraft Amtes im Rubrum
-Partei kraft Amt ist z.B. Insolvenzverwalter
-in dem Verwaltungsstreitverfahren
RA XY, als Insolvenzverwalter in der Insolvenz über das Vermögen des YZ
Aufbau Tatbestand
Einleitungssatz
Feststehender SV
Verfahrensgeschichte (Bescheid, ggf. Widerspruchsbescheid)
Klageerhebung (Eingang bei Gericht)
Klägervorbringen
Klägerantrag
Beklagtenantrag
Beklagtenvorbringen
Beigeladenenantrag + -vorbringen
Prozessgeschichte
Schlusssatz
Schlusssatz Tatbestand
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Beteiligten zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze sowie die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung
Aufrechnung mit rechtswegfremder Forderung
-Anwendbarkeit von 17 II 1 GVG umstritten
-gem. 17 II 2 GVG bleiben 14 III 4, 34 S. 3 GG unberührt. Eine Aufrechnung mit einem Anspruch aus 34 GG iVm 839 BGB im Verwaltungsprozess ist folglich nicht möglich. Eine Ausnahme gilt nach der Rspr. dann, wenn die Forderung rechtskräftig oder bestandskräftig festgestellt oder unbestritten ist
->liegt diese Ausnahme nicht vor, muss in Bezug auf die Hauptsache gem. 173 VwGO, 302 I ZPO ein Vorbehaltsurteil ergehen und in Bezug auf die Aufrechnung ein Aussetzungsbeschluss gem. 94 VwGO
Rechtsschutz gegen Nebenbestimmungen
-Nach der Rspr. ist eine isolierte Anfechtung von Nebenbestimmungen zulässig, sofern Haupt-VA und Nebenbestimmungen nicht offensichtlich untrennbar miteinander verbunden sind
-iRd Begründetheit ist dann zu prüfen, ob die Nebenbestimmung rechtswidrig ist. Ist das der Fall, ist im Anschluss zu prüfen, ob der Haupt-VA rechtmäßig alleine bestehen kann
Sacheinlassung durch den Beklagten bei Fehlen Widerspruchsverfahren
-hat kein Vorverfahren stattgefunden, lässt sich der Beklagte aber sachlich auf die Klage ein, ist die Klage trotz fehlendem Vorverfahren zulässig
->Ausnahme: durch den VA wird ein Dritter begünstigt, die Behörde kann sich hier nicht über die geschützte Rechtsposition des Dritten hinwegsetzen
-nur hilfsweise Sacheinlassung: hat der Betroffene Klage erhoben, ohne dass der Beklagte Anlass dazu gegeben hat, führt nur vorbehaltslose Einlassung zur Entbehrlichkeit des Vorverfahrens. Hat sich der Beklagte dagegen vorgerichtlich bereits endgültig auf die Ablehnung des Rechtsschutzbegehrens festgelegt, kann hilfsweise Sacheinlassung für Entbehrlichkeit ausreichen
-> nur bei Identität Ausgangs- und Widerspruchsbehörde und gebundener Entscheidung
Fortsetzungsfeststellungswiderspruch
-Situation: VA erledigt sich vor Widerspruchseinlegung oder vor Erlass eines Widerspruchsbescheids
-nach hM ist in diesen Fällen direkt FFK zu erheben, denn die Aufhebung des VAs sei nicht mehr sinnvoll. Die Feststellung, ob ein VA rechtswidrig war ist auch nicht originäre Aufgabe der Behörde. Eine verbindliche Feststellung kann ohnehin nur das Gericht treffen
-wurde bereits ein Widerspruch eingelegt, muss dies fristgerecht geschehen sein
-wurde trotzdem ein Widerspruchsbescheid erlassen, muss dieser aufgehoben werden. Denn durch den Widerspruchsbescheid wird der Eindruck erweckt, der Bescheid sei bestandskräftig, was den Kläger belastet
-Aufhebung muss zusätzlich beantragt werden
Verzicht auf Durchführung Vorverfahren
-die Rspr verzichtet auf Vorverfahren, wenn dessen Zweck schon auf andere Weise erfüllt worden ist oder offensichtlich nicht mehr erfüllt werden kann
- + bei
Ausgangs- und Widerspruchsbehörde sind identisch und VA wurde aufgrund einer bindenden, nach bestehenden Weisung der Aufsichtsbehörde erlassen
von mehreren Klägern hat ein Kläger ein Vorverfahren durchgeführt
in Bezug auf einen Gegenstand, der erworben wurde, wurde bereits ein Widerspruchsverfahren durchgeführt
Sachentscheidung über verfristeten Widerspruch
Nach der hM ist es zulässig, dass die Widerspruchsbehörde über einen verfristeten oder an Formmangeln leidenden Widerspruch entscheidet
->Ausnahme: ein schutzwürdiger Dritter hat durch den bestandskräftigen VA eine bestandskräftige Position erlangt
Allgemeines Zustellung
-die Zustellung des Ausgangsbescheids richtet sich bei Bundesbehörden nach 41 IV VwVfG iVm VwZG und bei Landesbehörden nach dem HVwVfG
-die Zustellung des Widerspruchsbescheids richtet sich bei allen Behörden nach 73 III 2 VwGO iVm VwZG
-lässt sich der Adressat durch einen Bevollmächtigten vertreten, der im Verwaltungsverfahren eine Vollmachtsurkunde vorgelegt hat, muss gem. 7 I 2 VwZG an diesen zugestellt werden. Hat der Bevollmächtigte keine Vollmachtsurkunde vorgelegt, steht es gem. 7 I 1 VwZG im Ermessen der Behörde, an wen sie zustellt
Zustellung durch Postzustellungsurkunde, 3 I VwZG
-gem. 3 II 1 VwZG gelten die 177-182 ZPO entsprechend
-Zustellung ist gem. 178 I 1 Nr. 1 ZPO auch an einen erwachsenen ständigen Mitbewohner zulässig. Erwachsen ist iSd 178 I 1 Nr. 1 ZPO derjenige, der nach seinem Auftreten oder äußerem Erscheinungsbild erwarten lässt, er werde das zuzustellende Schriftstück ordnungsgemäß weitergeben und er seiner körperlichen Entwicklung nach einem Erwachsenen ähnlich ist
->ab 14 (+)
-gem. 180 ZPO auch Einlegung in Briefkasten möglich, mit der Einlegung gilt der Bescheid als zugestellt
Zustellung mittels Einschreiben, 4 VwZG
-4 VwZG gilt für das Übergabeeinschreiben und das Einschreiben mit Rückschein, nicht aber für das Einwurfeinschreiben
-ein Schriftstück gilt dabei nicht bereits durch Einwerfen des Benachrichtigungsscheins als zugegangen, sondern erst mit Aushändigung durch den Postbeamten
-nur beim Übergabeeinschreiben gilt die 3 Tages Fiktion des 4 II 2 VwZG. Die Fiktion belibt auch bestehen, wenn der 3. Tag ein Samstag, Sonntag oder Feiertag ist
örtliche und sachliche Zuständigkeit VG
-sachlich: 45 VwGO, zwingende Vorschrift, die nicht der Disposition der Parteien unterliegt
-örtlich: 52 VwGO
Austausch der EGL durch das Gericht
-das VG kann die von der Behörde gewählte EGL austauschen, da das VG von Amts wegen zu prüfen hat, ob das materielle Recht die im VA getroffene Regelung trägt
-auch dass die EGL eine Ermessensentscheidung vorsieht steht dem nicht grds. entgegen. Es muss jedoch beachtet werden, ob die getroffene Entscheidung dem normspezifischen Zuschnitt der zutreffenden EGL entspricht
maßgeblicher Zeitpunkt Anfechtungsklage I
-Grundsatz: Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung
-Anordnung enkennungsdienstliche Maßnahme: wurde die Maßnahme bereits vollzogen: Zeitpunkt der Maßnahme; wurde die Maßnahme noch nicht vollzogen: Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung. IRd 81b Alt. 2 StPO entfällt die Rechtmäßigkeit dabei nicht nur deswegen, weil Beschuldigteneigenschaft nicht mehr vorliegt
-Dauer-VA: Zeitpunkt letzte mündliche Verhandlung, für Beurteilung Ermessen kommt es auf Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung an
->Gegenausnahme: Gewerbeuntersagung gem. 35 I GewO wegen 35 VI 2 GewO: Zeitpunkt letzte Behördenentscheidung
maßgeblicher Zeitpunkt Anfechtungsklage II
-bauaufsichtliche Beseitigungsanordnung: Zeitpunkt letzte Behördenentscheidung, bzgl. Änderungen hinsichtlich der materiellen Rechtmäßigkeit zugunsten des Adressaten sind jedoch bis zur letzten mündlichen Verhandlung zu berücksichtigen
-Baunachbarstreit: grds. Zeitpunkt Genehmigungserteilung, nur bei Änderungen zugunsten des Vorhabens sind bis zum Ende der mündlichen Verhandlung zu berücksichtigen
-Anfechtungsklage Gemeinde gegen Widerspruchsbescheid, mit dem sie zur Erteilung B-Genehmigung verpflichtet wird: letzte mündliche Verhandlung, Bauherr erhält durch Verpflichtung der Genehmigungsbehörde durch Widerspruchsbehörde noch keine geschützte Rechtsposition
-immissionsschutzrechtliche Drittanfechtungsklagen: letzte Verwaltungsentscheidung
Zulässigkeit Nachschieben von Ermessenserwägungen, 114 S. 2
-Nachschieben von Gründen ist zulässig, wenn die nachträglich gegebenen Gründe schon bei Erlass des VA/Widerspruchbescheids vorlagen, die Heranziehung keine Wesensveränderung des VA bewirkt und der Betroffene nicht unzumutbar in seiner Rechtsverteidigung beeinträchtigt wird
-unzulässig ist eine erstmalige Ausübung des Ermessens oder das komplette Auswechseln der Gründe
-nicht anwenbar ist 114 S. 2 bei VAs, bei denen der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung entscheidend ist, hier kann auch die gesamte Ermessensausübung nachgeholt werden, wenn sich die Notwendigkeit erst im Verfahren ergibt
Modalitäten Nachschieben von Ermessenserwägungen
-die Behörde muss klar und eindeutig zu erkennen geben, mit welcher neuen Begründung die behördliche Entscheidung aufrecht erhalten bleibt
-sie muss auch deutlich machen, welche von den früheren Erwägungen aufrecht erhalten bleiben und welche ersetzt werden
-dem Betroffenen muss die Möglichkeit gegeben werden, sich zu den neuen Tatsachen zu äußern
Maßgeblicher Zeitpunkt Verpflichtungsklage
-Grundsatz: Zeitpunkt letzte mündliche Verhandlung
-Ausnahme: VAs, bei denen der Behörde ein Beurteilungsspielraum eingeräumt ist (zB Einstellung Beamter), hier Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung
-Ermessensentscheidung: grds. auch Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung, bzgl. Ermessenserwägungen ist Zietpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids maßgeblich
Maßgeblicher Zeitpunkt FFK
-bei ursprünglicher Anfechtungsklage: grds. Behördenentscheidung, kommt es ausnahmsweise auf Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung an, ist Zeitpunkt der Erledigung maßgebend
-bei ursprünglicher Verpflichtungsklage Zeitpunkt der Erledigung
Nebenentscheidungen
-Kosten des Verfahrens, 154 f. VwGO
-vorläufige Vollstreckbarkeit, 167 VwGO
-Hinzuziehung eines Prozessbevollmächtigten, 162 II VwGO
Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren, 162 II VwGO
-wurde vom Kläger ein entsprechender Antrag gestellt, ist darüber gem. 162 II zu entscheiden
-die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren ist vom Standpunkt einer verständigen Partei zu beurteilen. Entscheidend ist, ob sich ein vernünftiger Bürger mit gleichem Bildungs- und Erfahrungsstand bei der gegebenen Sachlage eines Anwalts bedient hätte
->maßgebender Zeitpunkt ist der der förmlichen Bevollmächtigung des RA
Besonderheiten teilweise übereinstimmende Erledigungserklärung Nebenentscheidungen
-Entscheidung über Verfahrenseinstellung und Kostentragung wird zusammen mit Sachentscheidung über nicht erledigten Teil im Urteil getroffen gem. 161 I VwGO
-Kostenentscheidung folgt aus 161 II VwGO
-Hinweis auf Unanfechtbarkeit der Kostenentscheidung gem. 158 II VwGO
Rechtsmittelbelehrung Urteil
-gem. 117 II NR. 6 VwGO muss das Urteil eine Rechtsmittelbelehrung enthalten
-zwingender Bestandteil Rechtsmittelbelehrung: welches Rechtsmittel, bei welchem Gericht, Frist, zwingende Formvorschriften
-gegen Endurteil des VG ist gem. 124, 124a VwGO Antrag auf Zulassung der Berufung statthaft
Urteil Unterschrift Richter
Gem. 117 I 4 VwGO bedarf es beim Urteil nicht der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter, es müssen also nur die Berufsrichter unterschreiben
Streitwertbeschluss
-gem. 63 II GKG wird Streitwert unabhängig vom Vorliegen eines Antrags in Form eines Beschlusses bestimmt
-Bemessung des Streitwerts erfolgt gem. 52 GKG. Gibt es keine Anhaltspunkte bzgl. der Bedeutung der Sache für den Kläger, ist gem. 52 II GKG vom Regelstreitwert iHv 5000€ auszugehen
->muss bei Eilverfahren halbiert werden, außer es wird die Hauptsache vorweg genommen
-Streitwertkatalog beachten, baurechtliche Nachbarklage zB mindestens 7500€, Kommunalverfassungsstreit mind. 10.000€
-Rechtsmittelbelehrung erforderlich, statthaft ist Beschwerde gem. 68 I GKG
Gerichtsbescheid, 84 VwGO
-das Gericht kann gem. 84 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keien besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist
->Beurteilungsspielraum des Gerichts, der nur bei sachfremden Erwägungen und groben Fehleinschätzungen überschritten wird
-gem. 84 I 2 VwGO müssen die Beteiligten vorher dazu gehört werden, Widerspruch eines Beteiligten aber unbeachtlich
-hat gem. 84 III VwGO die Wirkung eines Urteils
-statthaftes Rechtsmittel: Antrag auf Zulassung der Berufung gem. 124, 124a oder mündliche Verhandlung gem. 84 II Nr. 2 VwGO
Besonderheiten Aufbau bei Gerichtsbescheid
-Überschrift: Gerichtsbescheid, aber auch im Namen des Volkes
-ergeht “aufgrund der Beratung vom..” und wird nur von Berufsrichtern erlassen gem. 5 III 2 VwGO
-Tenor zu 3: Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar
-Prozessgeschichte: Beteiligten wurden vor Erlass gem. 84 I 2 angehört
-Entscheidungsgründe: am Anfang darlegen, warum Gericht gem. 84 I 1 durch Gerichtsbescheid entschieden hat
Tenor Beschluss vorläufiger Rechtsschutz
-Hauptsacheausspruch, Kostenentscheidung, Streitwertfestsetzung
-kein Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit, da Beschlüsse gem. 168 I Nr. 1, 2, 149 VwGO ohne weiteres vorläufig vollstreckbar sind
-die im Vorverfahren entstandenen Kosten für einen RA können im Eilverfahren nicht erstattet verlangt werden, weil das Vorverfahren gem. 68 VwGO kein Vorverfahren für den Eilrechtsschutz ist
statthaftes Rechtsmittel gegen Beschluss im vorläufigen Rechtsschutzverfahren
Beschwerde nach 146, 147 VwGO
Ausnahme vom Begründungserfordernis des 80 III VwGO
-ein Eingehen auf den Einzelfall iRd Begründung gem. 80 III ist nicht erforderlich, wenn sich das besondere öffentliche Interesse unabhängig vom Einzelfall bereits aus der Art der getroffenen Verwaltungsmaßnahme ergibt
->dann der Fall, wenn die Gründe für die Anordnung der sofortigen Vollziehung praktisch mit denen des seiner Nautr nach eilbedürftigen VA identisch sind
-es muss dann in der Vollziehungsanordnung auf die Gründe des VA verwiesen werden, aus denen die Dringlichkeit der Vollziehung deutlich hervorgehen muss
Nachholen der Begründung gem. 80 III VwGO
M1: nicht möglich, die Funktion der Begründung kann nachträglich nicht mehr erfüllt werden
M2: möglich. Gem. 45 II VwVfG können Verfahrensfehler bis zum Abschluss des gerichtlichen Verfahrens geheilt werden. Es sind keine Gründe ersichtlich, warum 45 VwVfG nicht analog bzgl. 80 III angewendet werden sollte. Zudem ist Gericht nicht an Begründung der Behörde gebunden, sondern trifft eigene Entscheidung, ob sofortige Vollziehbarkeit materiell begründet ist. Auch keine unzumutbare Benachteiligung des Antragstellers, weil dieser für erledigt erklären kann
Vorläufiger Rechtsschutz bei faktischem Vollzug
-faktischer Vollzug: drohende Vollziehung, weil Behörde denkt, ihr stünde ein Vollzugsrecht zu, freiwillige Befolgung unter Druck der drohenden Vollstreckung
-statthaft ist Antrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung analog 80 V 1 und ggf. Antrag auf Aufhebung der faktischen Vollziehung entsprechend 80 V 3
-es findet keine Abwägung der Interessen statt, der Antrag ist begründet, wenn er zulässig ist
80a III 2 Rechtsgrund- oder Rechtsfolgenverweisung
M1: Rechtsfolgenverweisung, 80a III 2 sieht eine entsprechende Anwendung ausdrücklich vor. Deswegen immer vorheriger Antrag bei Behörde erforderlich
M2 (hM): Rechtsgrundverweisung, deswegen nur ausnahmsweise vorheriger Antrag erforderlich
->in den meisten Fällen unerheblich, denn wenn dem Nachbarn Baugenehmigung nicht zugestellt wird, erfährt er erst mit Baubeginn von Genehmigung und dann droht faktischer Vollzug iSd 80 VI 2 Nr. 2 und es ist auch nach M1 kein vorheriger Antrag erforderlich
123 I bei Unterlassung einer auf EU-Recht beruhenden nationalen Maßnahme
-> nur in Ausnahmefällen darf es zur vorübergehenden Aussetzung von Unionsrecht kommen -> effet utile & Verhinderung Verwerfungsmonopol EuGH
-einstweiliger Rechtsweg deshalb nur zulässig, wenn erhebliche Zweifel an Gültigkeit der Verordnung der EU bestehen und Gültigkeitsfrage dem Gerichtshof vorgelegt wird (falls EuGH damit noch nicht befasst ist)
-Partei muss schweren und nicht wiedergut zu machenden Schaden erleiden, wenn Anordnung nicht ergeht. Zudem muss Interesse der Union angemessen berücksichtigt werden
123, Zulässigkeit Vorwegnahme der Hauptsache
-im Hinblick auf 19 IV GG ist in bestimmten Fällen die Vorwegnahme der Hauptsache zulässig
-zulässig bei:
schweren, irreversiblen Nachteilen, die existenzielle Bedeutung haben
Entscheidung in der Hauptsache würde zu spät kommen, sodass Erledigung drohen würde
drohende schwere Grundrechtsbeeinträchtigungen
PKH, 166 VwGO, 114 ZPO I
-gem. 166 VwGO, 114 ZPO erhält ein Beteiligter PKH, wenn er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Rechtsverfolgung nicht/ nur zum Teil/ in Raten zahlen kann und wenn die Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint
-es wird ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss entschieden gem. 166 VwGO, 127 I ZPO
-ausreichend bzgl. der Erfolgsaussichten ist, dass nach einer summarischen Prüfung der Ausgang des Verfahrens offen erscheint
PKH, 166 VwGO, 114 ZPO II
-unter den Voraussetzungen des 121 II ZPO kann ein RA beigeordnet werden
-im Rubrum werden die Beteiligten wie im Urteil bezeichnet, nur bei einem isolierten PKH Antrag werden sie als Antragsteller und -gegner bezeichnet
-statthafter Rechtsbehelf ist die Beschwerde gem. 146, 147 VwGO, gem. 147 II allerdings nur, wenn aufgrund fehlender Erfolgsaussichten in der Hauptsache abgelehnt wurde
verfrühter Widerspruch
-wird vor Bekanntgabe eines VAs Widerspruch eingelegt, ist dieser unzulässig. Denn er wendet sich gegen keinen VA iSd 68ff. VwGO, da VAs erst mit Bekanntgabe existieren gem. 43 I 1 VwVfG
-der Widerspruch wird auch nicht automatisch mit Erlass des VAs zulässig (wg. Bedingungsfeindlichkeit von Prozesshandlungen) und kann auch nicht entsprechend ausgelegt oder umgedeutet werden
-möglich ist eine Wiedereinsetzung gem. 60 VwGO, wenn verfristet ein zweiter Widerspruch eingelegt wird und der Bürger nicht anwaltlich vertreten war (Verschulden)
48 II 3 VwVfG I
-die Tatbestände des 48 II 3 , die zum Ausschluss des Vertrauens führen, werden bei 48 II als erstes geprüft
-48 II 3 Nr. 1: das Verhalten des Begünstigten muss ursächlich für die Rechtswidrigkeit des VAs gewesen sein. Der Begünstigte muss sich das Verhalten eines Vertreters zurechnen lassen und sonstiger Dritter, die in seiner Risikosphäre liegen. Die Frist des 48 IV gilt gem. 48 IV 2 nicht
-48 II 3 Nr. 2: ein Erwirken liegt bereits dann vor, wenn die fehlerhaften Angaben für die RW des VAs ursächlich waren
48 II 3 VwVfG II
-48 II 3 Nr. 3: es kommt auf die individuelle Urteils- und Einsichtsfähigkeit des Begünstigten an. Die Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis der tatsächlichen Umstände, die zur RW des VAs geführt haben, genügt nicht
Regelvermutung 48 II 2 VwVfG
-Regelvermutung des 48 II 2 VwVfG wird nach 48 II 3 geprüft
-ein Verbrauch der Leistungen liegt nur bei sog. Luxusaufwendungen vor. Ist die Leistung bei bereicherungsrechlicher Betrachtung noch im Vermögen des Begünstigten vorhanden (zB bei Schuldentilgung) liegt kein Verbrauch vor
-eine Unzumutbarkeit der Rückgängigmachung einer Vermögensdisposition liegt vor, wenn diese gemessen an den individuellen Vermögensverhältnissen mit erheblichen Verlusten verbunden ist
sonstige begünstigende VAs, die nicht unter 48 II fallen
-die Rücknahme sonstiger begünstigender VAs liegt gem. 48 I im Ermessen der Behörde
-im Rahmen des Rücknahmeermessens ist die gebotene Vertrauensschutzabwägung, orientiert an 48 II, vorzunehmen
Probleme der Frist in 48 II VwVfG
-Anwendbarkeit: auch anwendbar, wenn später Rechtsanwendungsfehler erkannt werden, nicht nur bei Tatsachen
-Fristbeginn: Entscheidungsfrist, die nach Aufklärung aller für die Entscheidung erforderlichen Tatsachen beginnt, nicht Bearbeitungsfrist
-wer muss Kenntnis erlangen: der zuständige Mitarbeiter, nicht irgendwer in der Behörde
Ermessen iRd 48 VwVfG
-nur in den Fällen des 48 II 3 wird wegen 48 II 4 ein intendiertes Ermessen angenommen, sodass die Behörde hier nicht besonders begründen muss, warum sie der gesetzgeberischen Intention folgt
-im Übrigen sind bei der Ermessensentscheidung der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (6 HGrG) und das Rechtsstaatsprinzip zu berücksichtigen, wonach rechtmäßige Zustände herzustellen sind
48/49 VwVfG bei rechtswidrig gewordenem VA
-ob 48 oder 49 zur Anwendung kommt, richtet sich grds. nach der RW bzw. Rechtmäßigkeit des VAs bei Erlass
-bei Dauer-VAs soll ab einer Änderung von Sach- oder Rechtslage aber auch die Anwendung von 48 möglich sein, wenn der Dauer-VA durch die Änderung rw geworden ist
-Dauer-VA: VA, dessen Rechtsgrundlage den Fortbestand bestimmter Erlassvoraussetzungen während der gesamten Wirksamkeit des VAs voraussetzt
->sollen bestimmte TB-Merkmale dauerhafte Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen für VA sein? v.a. bei staatlichen Leistungen
Widerrufsgründe des 49 II VwVfG I
-Widerrufsvorbehalt, 49 II 1 Nr. 1: Widerrufsvorbehalt ist Nebenbestimmung, Rechtmäßigkeit richtet sich nach 36 VwVfG. Ist der VA bei Widerruf noch anfechtbar, kommt es darauf an, ob Vorbehalt rechtmäßig ist. Bei bestandskräftigem VA ist Rechtmäßigkeit egal, RW kann ggf. bei Ermessen berücksichtigt werden
-49 II Nr.2: bei Ermessen iRd Erforderlichkeit berücksichtigen, dass zunächst Durchsetzung der Auflage als milderes Mittel versucht werden muss. Unangemessenheit (+), wenn Genehmigung einer bereits errichteten Anlage wegen Nichterfüllung unwichtiger Auflagen widerrufen wird
Widerrufsgründe des 49 II VwVfG II
-49 II 1 Nr. 3: v.a., wenn Genehmigungsinhaber nach Erteilung der Erlaubnis wegen Straftat verurteilt wird
-49 II 1 Nr. 4: nur Änderung des geschriebenen Rechts, nicht Änderung der Auslegung durch Rspr./Behörde/ Änderung von Verwaltungsvorschriften
49a VwVfG
-49a ermöchtigt nur zur Festsetzung von Erstattungsforderungen durch VA ggü. Zuwendungsempfänger, nicht aber ggü. Personen, die nur für Erstattungsschuld eines anderen haften
-wird nur die Rückforderung erklärt, muss durch Auslegung ermittelt werden, ob damit zugleich die Aufhebung ausgesprochen wird. Falls ja erfasst das Klagebegehren auch die Anfechtung der Aufhebung
-195 BGB findet Anwendung
50 VwVfG
-50 VwVfG regelt den Fall, in dem ein begünstigender VA mit belastender Drittwirkung von einem Dritten angefochten wird
->grds. richten sich Rücknahme/Widerruf auch hier nach 48, 49, wobei iRd Interessenabwägung auch die Interessen des Dritten berücksichtigt werden müssen
-wird der VA anlässlich des Widerspruchs eines Dritten aufgehoben, müssen gem. 50 die vertrauensschutzbedingten Einschränkungen der 48, 49 nicht berücksichtigt werden
->Vertrauensschutz ist aber im Ermessen zu berücksichtigen
Prüfung 50 VwVfG
begünstigender VA mit belastender Drittwirkung
Anfechtung durch den Dritten
Zulässigkeit Rechtsbehelf des Dritten
Rechtsmittelverfahren läuft noch
Dem Rechtsschutzbegehren wird im Ergebnis entsprochen
P: Begründetheit Rechtsmittel
M1: muss nicht geprüft werden
M2: darf nicht offensichtlich unbegründet sein
M3:muss komplett begründet sein (hierfür: Wortlaut (abgeholfen wird) und SInn und Zweck, Aufhebung durch Rechtsmittelinstanz zuvor kommen)
Wiederaufgreifen des Verfahrens, 51 VwVfG
Entscheidung über Wiederaufgreifen
Zulässigkeit
Antrag
Statthaftigkeit (-, wenn Anfechtung möglich)
Antragsbefugnis
fehlendes Verschulden, 51 II
Antragsfrist, 51 III
Begründetheit, 51 I
-Änderung Sach-/Rechtslage
-neue Beweismittel
-Wiederaufnahmegründe 580 ZPO
Sachentscheidung
Möglichkeiten der Bestandskraftdurchbrechung aus Anwaltssicht
-Verpflichtung auf Wiederaufgreifen des Verfahrens, wenn Behörde abgelehnt hat
->zusätzlich Verpflichtung auf Sachentscheidung bei gebundener Entscheidung
-Bescheidungsklage auf ermessensfehlerfreie Neuausübung des Rücknahme/Widerrufsermessens
->Möglichkeit folgt aus 51 V,48f.
->Verpflichtungsklage bei gebundener Entscheidung
Abgrenzung Nebenbestimmung/ selbständige Verfügung
-eine Nebenbestimmung kann nicht allein existieren, sie hängt vom HauptVA ab. Ein Teil eines VAs als selbstständige Verfügung ist dagegen auch allein lebensfähig
-bestimmte VAs werden als Auflage bezeichnet, sind aber selbstständige Verfügungen
->versammlungsrechtliche Auflage: da die Durchführung der Versammlung nicht genehmigungspflichtigt ist, gibt es keinen Haupt-VA
->gaststättenrechtliche Auflage, die nach Erlass einer Genehmigung ergeht: allein wegen zeitlicher Zäsur kann es sich nicht um Nebenbestimmung handeln
zulässige Bedingung gem. 36 II Nr. 2 VwVfG
-das Ereignis, das den Bedingungseintritt auslöst, muss in einer von der Außenwelt wahrnehmbaren Handlung, Erklärung oder Geschehnis bestehen
-nur äußere zur allgemeinen Erfahrungswelt gehörende Tatsachen, nicht aber zur Gedankenwelt eines Beteiligten gehörende Vorstellungen
->also zB nicht das Ergebnis einer rechtlichen Prüfung der Behörde (gilt auch für Mitteilung der Prüfungsergebnisse an Beteiligte)
-Nebenbestimmungen können isoliert mit der Anfechtungsklage angegriffen werden, sofern die isolierte Aufhebbarkeit der Nebenbestimmung nicht offenkundig von vornherein ausscheidet
->dann, wenn Nebenbestimmung den Gegenstand des Haupt-VAs berührt oder ändert (Gegenüberstellung Regelungsgegenstand Haupt-VA und Nebenbestimmung)
-iRd Begründetheit ist erst zu prüfen, ob die Nebenbestimmung rw ist und dann, ob der verbleibende Rest des VAs sinnvoller und rechtmäßigerweise bestehen bleiben kann
->die Aufhebung der Nebenbestimmung müsste zur RW führen, ob der VA aus anderen Gründen rw ist, ist unerheblich, weil das ja gar nicht zum Streitgegenstand gehört (isolierte Anfechtung nur NB)
Zusage und Zusicherung, 38 VwVfG
-Zusage: Verpflichtung der Behörde zu einem bestimmten Tun, Dulden, Unterlassen
-Zusicherung: Verpflichtung zum Erlass/ Unterlassen eines VAs, 38 I 1 Hs. 1
-durch Auslegung muss ermittelt werden, ob die Erklärung der Behörde ein verbindliches Versprechen enthält oder nur eine informative Mitteilung über tatsächliche oder rechtliche Umstände vorliegt (zB Vorhaben steht derzeit in Einklang mit baurechtlichen Bestimmungen, kein Anlass zu behördlichen Einschreiten)
-wird ein VA erlassen, obwohl eine Zusicherung vorliegt das nicht zu tun, ist er rw
Prüfung Zusicherung
Auslegung
Wirksamkeit
Zuständigkeit, 38 I 1
Schriftform, 38 I 1
keine Nichtigkeit, 38 II
kein Wegfall der Geschäftsgrundlage, 38 III
nachträgliche Aufhebung, 38 II, 48f.
Bestehen eines öffentlich-rechtlichen Vertrags
P1: auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts. (+), wenn Lebenssachverhalt durch öffentliches Recht geregelt wird, abzustellen ist auf prägenden Schwerpunkt des Vertrages
P2: Abgrenzung Vertrag/VA
-hinkender Austauschvertrag: nicht beide vertraglichen Pflichten (Leistung und Gegenleistung) werden ausdrücklich erwähnt, Bestehen einer zweiseitigen Regelung folgt aus Auslegung
-selbstständige Nebenbestimmung zB in Form belastender Auflage. Einseitigkeit der Regelung durch Auslegung ermitteln
-mitwirkungsbedürftiger VA, hier gibt es keine gleichberechtigte Einflussnahme auf Inhalt wie beim Vertrag, nur Wirksamkeit, nicht Inhalt hängt von Mitwirkung ab
formelle Voraussetzungen ör Vertrag
-Einigung
-Schriftform, 57
->grds. Urkundeneinheit iSv 126 II BGB erforderlich
->Ausnahmen: auf schriftliches Angebot des Bürgers auf Abschluss ihn einseitig verpflichteten Vertrags ergeht gesonderte unmissverständliche schriftliche Annahmeerklärung der Behörde/ keine schriftliche Annahme der Behörde erforderlich, wenn Schule über Klassenfahrt informiert und Teilnahmeerklärung austeilt/ keine Urkundeneinheit bei Vertrag zwischen Hoheitsträgern
-ggf. Zustimmung Dritter/Behörde, 58
->gilt auch, wenn Behörde nicht direkt durch Vertrag in Rechte Dritter eingreift, sondern sich durch Vertrag nur zu einem solchen Verhalten verpflichtet
Handlungsformverbot ör Vertrag
-bestimmte Verfügungen dürfen nicht durch ör Vertrag erfolgen
-zB Beamtenernennung, die geht nur durch Aushändigung Ernennunsurkunde
->Verpflichtung, jemand zum Beamten zu ernennen, kann aber durch ör Vertrag erfolgen
Prüfung Nichtigkeit subordinationsrechtlicher Vertrag
59 II VwVfG
-Vorliegen subordinationsrechtlicher Vertrag
-Gründe 59 II
allgemeine Nichtigkeitsgründe, 59 I
Rechtsfolge
-59 III, Teil-/Gesamtnichtigkeit
-58 schwebende Unwirksamkeit
Nichtigkeitsgründe 59 II
-59 II Nr.1: Parallele zu 44 VwVfG, v.a. bei Beamtenernennung Verstoß gegen Bestenauslese 44 I, 59 II Nr. 1
-59 II Nr. 2: greift schon dann, wenn allen Beteiligten unabhängig voneinander RW bewusst ist, fahrlässige Unkenntnis reicht nicht
-59 II Nr.3: Sach- und Rechtslage muss für Parteien wirklich ungewiss gewesen sein, darf nicht künstlich herbeigeführt werden
-59 II Nr. 4: bei Austauschverträgen, liegt auch vor, wenn behördliche Leistung nur stillschweigend vorausgesetzt wird
Nichtigkeitsgründe 59 I
-v.a. Verstoß gegen Schriftormgebot, 125 BGB (Vertrag kann mündlich geschlossen werden, ist dann aber formnichtig)
-134, Verstoß gegen gesetzliches Verbot: nicht jeder Gesetzesverstoß genügt, da 59 II sonst sinnlos wäre. Nur ein qualifizierter Gesetzesverstoß führt zur Nichtigkeit
->Abwägung erforderlich!
handelt es sich um zwingende, den Vertragsinhalt missbilligende Vorschrift oder werden lediglich Form- und Verfahrensfragen geregelt
mögliche Grundlagen für Staatshaftung I
zweiseitige Rechtsverhältnisse
->vertragliche Schuldverhältnisse: 280ff. BGB, öffentlich rechtliche Forderungsverletzung (280, 241 II BGB analog), öffentlich rechtliche cic (280, 311 II, 241 II BGB analog)
->gesetzliche Schuldverhältnisse: Ansprüche aus ör GoA (683, 670 BGB analog/ 677 BGB analog), ör Erstattungsanspruch
Einseitiges Tätigwerden der Verwaltung
->rechtmäßiges Verwaltungshandeln: Enteignungsentschädigung 14 III GG, Entschädigung wegen enteignendem Eingriff, allgemeiner Aufopferungsanspruch
mögliche Grundlagen für Staatshaftung II
Einseitiges Rechtswidriges Verwaltungshandeln
->Beendigung/Rückgängigmachung des Handelns: ör Abwehr- und Unterlassungsanspruch, ör FBA, Anspruch auf Aufhebung eines VAs
->finanzieller Ausgleich
-schuldhaftes Verhalten: spezialgesetzliche AGL, Amtshaftung Art. 34, 839 BGB
-schuldloses Verhalten: Spezialgesetz (zB 19 BNotO), Entschädigungsanspruch Polizeirecht, ör Erstattungsanspruch, Entschädigung wegen enteignungsgleichem Eingriff
Prüfung ör Abwehr und Unterlassungsanspruch
Herleitung: Rechtsstaatsprinzip, Abwehrfunktion Grundrechte, Rechtsgedanke 1004, 12, 906 BGB
Betroffenheit subjektiv öffentliches Recht
hoheitlicher, unmittelbar bevorstehender / andauernder Eingriff
RW Eingriff
Rechtsfolge: Unterlassen des rw Eingriffs, wie bleibt Hoheitsträger überlassen
Verjährung: 3 Jahre, 195 BGB
Eingriff bei ör Abwehr- und Unterlassunganspruch
-die hoheitliche Maßnahme muss zurechenbar eine grundrechtliche Gewährleistung verkürzen
-ob der Realakt ör ist bestimmt sich danach, ob ein Sachzusammenhang zur Erfüllung ör Aufgaben besteht
P: Zurechnung von Handeln Privater
-bestimmungsgemäße Nutzung wird wie eigenes Handeln zugerechnet, das steuert Hoheitsträger durch Benutzungsregelungen
-Nutzung außerhalb der Regeln: Zurechnung, wenn zumutbare Sicherungsmaßnahmen unterlassen werden oder wegen Standortentscheidung
-Äußerung in Zeitung begründet nur Wiederholungsgefahr bzgl. Äußerung in Zeitung, nicht in anderen Medien
RW hoheitliche Äußerungen
Tätigwerden iRd Aufgabenzuweisung
zusätzliche EGL erforderlich?
(+) bei Äußerung als funktionalem Äquivalent zu Verbot, wenn unmittelbarem Eingriff gleichzusetzen
.möglich EGL: 40 I, Ia LFGB, 26 II Nr. 9 ProdSG, 6 I 3 VIG, ausnahmsweise polizeirechtliche Generalklausel
Sachlichkeitsgebot: im Wesentlicehn von zutreffenden / sachgerecht und vertretbar begründeten Tatsachen ausgehen
RW ör Immissionen
-nur hinzunehmen, soweit Duldungspflicht besteht
-Duldungspflicht kann aus 22, 3 BImSchG und den aufgrund von 48 BImSchG erlassenen TA Lärm und Luft folgen
-906 BGB (traditionelle Entwicklung von Volksfesten, gilt aber nur für traditionellen Lärm, nicht für neuartigen Lärm)
Prüfung ör FBA
Anwendbarkeit FBA
Herleitung: Rechtsstaatsprinzip, Abwehrfunktion GR, 1004, 12, 862 BGB analog
Betroffenheit subj. öffentliches Recht
hoheitlicher Eingriff
fortdauernder, rw, zurechenbarer Zustand
Rechtsfolge: Wiederherstellung status quo ante, Anspruchsgrenzen
Verjährung 195 BGB analog
Abgrenzung ör FBA
->von ör Abwehr und Unterlassungsanspruch (bevorstehender/gegenwärtiger Eingriff / Folgen)
->ör Erstattungsanspruch: wenn nach Aufhebung belastender Zahlungsbescheid Rückzahlung gewollt ist geht beides
->hoheitliche Erklärungen: es kommt nur Widerruf in Betracht, das geht bei Werturteilen aber nicht, da geht nur Abwehr/Unterlassungsanspruch oder finanzielle Ausgleichsansprüche
subjektiv öffentliche Rechte bei ör FBA
-bei Sperre eines Nutzers auf Facebook-Account von zB ZDF ist Meinungsfreiheit und einfachgesetzliches Recht auf Zugang zu öffentlichen Einrichtungen betroffen
-durch Gebührenzahlung wird Grabstättennutzungsrecht erworben, das von Art. 14 geschützt ist
hoheitlicher Eingriff iRd ör FBA
-die Handlung muss hoheitlich sein, bei Realakten muss auf Sachzusammenhang abgestellt werden
-ein Unterlassen scheider als Anknüpfungspunkt für einen Eingriff iRd ör FBA grds. aus, weil das Begehren dann über die Herstellung des früheren Zustands hinausgeht
->gehen von einer ör Anlage Störungen aus, ist Anknüpfungspunkt nicht das Unterlassen von Lärmschutz, sondern der Betrieb der Anlage
->Eingriff liegt auch vor, wenn Behörde Kausalkette in Gang gesetzt hat durch aktives Tun, die später durch Zeitablauf in rw Zustand mündet
fortdauernder, rw, zurechenbarer Zustand I
-Abgrenzung Eingriff/ Zustand: geht es um Abwehr von Belästigungen und ist dem Antragsteller egal, wie der Zustand erreicht wird ->Eingriff, Abwehr und Unterlassungsanspruch; geht es darum, ganz genau den früheren Zustand zu erreichen ->FBA
-Zurechenbarkeit liegt vor, wenn die Schadensfolgen adäquat kausal durch Verwaltungshandeln verursacht wurden. Bei Privaten findet eine Zurechnung statt, wenn trotz Kenntnis nicht eingeschritten wird oder das Fehlverhalten vorhersehbar war
fortdauernder, rw, zurechenbarer Zustand II
-rechtswidrig ist ein Zustand, wenn keine Duldungspflicht besteht
->oft muss von RW des Handelns auf RW des Zustands geschlossen werden
-Warnungen / Empfehlungen sind rm, wenn im Aufgaben- und Zuständigkeitsbereich gehandelt wird, die Information richtig und sachlich formuliert sind und verhältnismäßig
-auch von rw VA geht Duldungspflicht aus, nur von nichtigem nicht
-bei Rechtsbehelfsverzicht muss geprüft werden, ob FBA darunter fällt und ob ör Vertrag wirksam ist
-Legalisierungsmöglichkeit führt nicht zur RMK des Zustands
Anspruchsgrenzen ör FBA I
-die Unrechtsbeseitigung muss tatsächlich möglich und rechtlich zulässig sein. P wenn die Folgenbeseitigung nur durch einen Eingriff in Rechte Dritter möglich ist, braucht man EGL (bei polizeirechtlicher Generalklausel Subsidiaritätsproblen wegen Eingriff zum Schutz privater Rechte beachten)
-die Wiederherstellung des Status quo ante ist nur ausnahmsweise unzumutbar und führt dann zu einer Umwandlung in Folgenentschädigungsanspruch
-Durchsetzung FBA ist unzulässige Rechtsausübung, wenn Legalisierung sicher möglich ist und in Aussicht gestellt worden ist
-Durchsetzung darf nicht zu rw Zustand führen
Anspruchsgrenzen ör FBA II
-Mitverschulden kann durch Heranziehung des Rechtsgedankes des 254 berücksichtigt werden
P: unteilbare Sachleistung: entweder ganz oder gar nicht, teilweise wird anteiliger Ausgleich angenommen, weil gar kein Anspruch rechtsmissbräuchlich wäre, wenn Behörde beteiligt war. Klageänderung auf Folgenentschädigungsanspruch gem. 264 Nr. 2 / 3 zulässig, Verwaltungsrechtsweg bleibt eröffnet, 40 II 1 VwGO findet keine Anwendung
ör Erstattungsanspruch
Herleitung: insb. Gesetzmäßigkeit der Verwaltung
Anwendbarkeit
-verdrängt durch 52 II BeamtVG, 12 BBesG, 49a I 1 VwVfG
-Vollzugs-FBA, wenn Bürger Zahlungsgebot nachkommt und VA dann aufgehoben wird
Vermögensverschiebung
durch Leistung des Antragsstellers / auf sonstige Weise
öffentlich- rechtliche Rechtsbeziehung
ohne Rechtsgrund
ör Rechtsbeziehung
-abzustellen ist auf die Rechtsnatur des vermeintlichen Rechtsgrundes
-beim Leistungsverhältnis teilt der Erstattungsanspruch die Rechtsnatur des Leistungsanspruches (Kehrseitentheorie)
-P: Erstattung einer Leistung, die zuvor an jemand anderen geleistet wurde (Erbe des Beamten)
->teilweise ör, um Auseinanderfallen des Rechtswegs von Leistung und Rückforderung zu vermeiden, teilweise 812, weil kein ör Leistungverhältnis
->bei Besoldungszahlungen/Versorgungsleistungen aber spezielle 12 BBEsG/ 52 BeamtVG beachten
Rechtsfolge ör Unterlassungsanspruch
-Staat darf Leistung ohne Rechtsgrund wegen 20 III GG nicht behalten, deswegen auch kein Berufen auf 814 BGB möglich
-Staat darf sich auch nicht auf Wegfall der Bereicherung gem. 818 III berufen
-für Bürger gelten 818 III, 819 I auch nicht analog, Bzgl. Wegfall der Bereicherung wird Grundsatz des Vertrauensschutzes herangezogen, zB Wertung des 48 II Nr. 3 (kein Behalten, wenn fehlender Anspruch wegen grober Fahrlässigkeit verkannt wurde)
Anspruch aus ör Schuldverhältnis
Bestehen ör Schuldverhältnis
-ör Vertrag/ cic
-ör Anstalts- und Benutzungsverhältnis
-ör Verwahrungsverhältnis (egal ob zB Sicherstellung rw oder nicht, 688ff. mit Ausnahme 690 finden Anwendung)
-ör GoA
-Beamtenverhältnis (126 I BBG, 54 BeamtStG)
Analoge Anwendung BGB
->Haftungsbeschränkung in Satzung möglich, wenn Bürger nicht unzumutbar belastet wird (zB 309 Nr.7)
->Vorteil ggü. Amtshaftung ist Möglichkeit der Naturalrestitution und bessere Beweislastverteilung wg. Verschuldensvermutung
ör GoA
ör Geschäftsführung
-obj. fremdes / auch fremdes Geschäft
-ör Charakter: maßgeblich ist fiktives Rechtsgeschäft des Geschäftsherrn
Fremdgeschäftsführungswille
-Vermutung bei objektiven und auch fremden Geschäft
ohne Auftrag
Übernahme entspricht Interesse und Willen des Geschäftsherrn
-analog 683 inkl. risikotypischer Schäden+684
-SE analog 280 I
Anwendbarkeit ör GoA I
-ör GoA ist ausgeschlossen, wenn Erstattungs- und Aufwendungsersatzansprüche abschließend geredelt sind
-handelt ein Hoheitsträger für einen anderen Hoheitsträger, ist die ör GoA grds. nicht anwendbar, sonst würden Zuständigkeitsvorschriften unterlaufen
->erwogen wird Anwendbarkeit bei negativen Kompetenzkonflikten, bei denen ausschließlich/ vorrangige bzw. subsidiäre Zuständigkeiten bestehen
->sind für eine Aufgabe mehrfache, jeweils eigenständige Zuständigkeiten begründet, besteht kein Aufwendungsersatzanspruch, wenn Zuständigkeit des Anspruchsgegners nicht der eigenen Aufgabe vorgeht
Anwendbarkeit ör GoA II
-GoA anwendbar, wenn Eingreifen zur Abwehr dringender Gefahr notwendig war, allerdings kein fremdes Geschäft ohne Auftrag, wenn eigene Eilkompetenz besteht
-handelt Hoheitsträger für Bürger, ist ör GoA unanwebdar, weil sonst die speziellen Gesetze umgangen werden
-handelt Bürger für Hoheitsträger, kann ör GoA in Dringlichkeitsfällen anwendbar sein. Aber nur zurückhaltend, weil sonst Aufgabenzuweisung zugunsten der öffentlichen Hand gefährdet werden könnte
ör GoA, mutmaßlicher Wille des Geschäftsherrn
-liegt die Geschäftsführung im öffentlichen Interesse, ist ein entgegenstehender Wille unbeachtlich
->das ist der Fall, wenn utner Berücksichtigung aller Umstände und unter Abwägung widerstreitender öffetnlicher Belange ein Handeln des Bürgers als geboten erscheint
-GoA ist jedoch unzulässig, wenn Behörde einen eigenen Ermessenspielraum hat oder auf behördliches Einschreiten geklagt werden kann (-, wenn zeitlich kein effektiver Rechtsschutz möglich)
Rechtmäßigkeit vollstreckungsrechtlicher VA im gestreckten Verfahren
EGL
formelle Rmk
-Zuständigkeit: Behörde, die zu vollstreckenden VA erlassen hat
-Verfahren: Anhörung wegen 28 II Nr. 5 idR (-)
-Form
Materielle Rmk
Allgemeine Vollstreckungsvoraussetzungen
-materielle Vollstreckbarkeit GrundVA
-formelle Vollstreckbarkeit GrundVA
-Wirksamkeit GrundVA
Besondere Vollstreckungsvoraussetzungen
-Androhung
-Festsetzung
-ordnungsgem. Anwendung Zwangsmittel
kein Vollstreckungshindernis
Ermessen
Rechtmäßigkeit vollstreckungsrechtlicher VA bei unmittelbarer Ausführung
Formelle RMK
-Zuständigkeit: Behörde GrundVA
-Abgrenzung Sofortvollzug
-innerhalb der Befugnisse: formelle und materielle Rmk GrundVA
-gegenwärtige Gefahr
-Notwendigkeit
besondere Vollstreckungsvoraussetzungen
-keine Androhung / Festsetzung
-ordnungsgemäße Anwendung Zwangsmittel
Allgemeines Vollstreckung im gestreckten Verfahren I
-die Vollstreckungsverfügung und der Grund-VA erledigen sich nicht durch den Vollzug, da sie als Rechtsgrund für das Vollstreckungsverfahren weiter Rechtswirkungen entfalten und Grundlage für Kostenbescheid sind
-zur Erzwingung von Handlungspflichten muss angemessene Frist gesetzt werden. Bei Duldungs- und Unterlassungspflichten ist das umstritten, weil ihnen ja sofort durch Nichtstun nachgekommen werden kann ->69 I Nr. 2 HVwVG: nicht erforderlich!
-Androhung bestimmtes Zwangsmittel: für Ersatzvornahme muss voraussichtliche Höhe angegeben werden. Die Androhung für jeden Fall der Zuwiderhandlung ist zumindest gem. 13 VI VwVG unzulässig
Allgemeines Vollstreckung im gestreckten Verfahren II
-gem. 13 III VwVG dürfen auch nicht mehrere Zwangsmittel gleichzeitig angedroht werden. Falls das nach Landesrecht geht, muss wegen Bestimmtheit Reihenfolge angegeben werden
-mögliche Vollstreckungshindernisse: Zweckerreichung, Zweck entfällt durch nachträgliche Änderung Sach- Rechtslage, nachträgliche objektive Unmöglichkeit, subjektiv-rechtliche Unmöglichkeit (zB wenn Pflichtiger sonst in Rechte eines Dritten eingereifen würde, Behörde muss dann ggü. Drittem Duldungsverfügung erlassen)
-Geeignetheit Zwangsmittel: Ersatzvornahme geht nicht bei höchstpersönlichen Handlungen
mögliche Berufung auf unmittelbare Ausführung
-wegen Eilbedürftigkeit ist kein GrundVA ergangen
-Erst-Recht-Schluss: es gibt GrundVA, aber Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen des gestreckten Verfahrens sind nicht erfüllt, zB keine Androhung
Abgrenzung Sofortvollzug und unmittelbare Ausführung
-nach dem VGH Kassel kommt der unmittelbaren Ausführung nach 8 HSOG als Primämaßnahme der Gefahrenabwehr ein Anwendungsvorrang zu. Die Nachrrangigkeit des 47 II soll bereits aus dessen Wortlaut folgen
->darauf, dass entgegenstehender Wile gebrochen werden soll, kommt es nicht an
-zudem ist der Anwendungsbereich des 8 enger, er deckt nur vertretbare Handlungen ab. 47 II lässt dagegen auch den Vollzug unvertretbarer Handlungen zu
Rechtmäßigkeit Kostenbescheid
-Zuständigkeit: grds. Vollzugsbehörde
-Verfahren: Anhörung nicht gem. 28 II Nr .5 entbehrlich
Materielle RMK
Amtshandlung: Inzidentprüfung Vollstreckungsmaßnahme
richtiger Kostenschuldner
Richtigkeit Kosten Art und Höhe nach
VA-Befugnis für Erlass Kostenbescheid
-der Anspruch auf Kostenersatz darf mittels VA geltend gemacht werden
-auch wenn eine ausdrückliche Befugnis in der jeweiligen Norm nicht enthalten ist, wird sie aus Begriffen wie “festsetzen” oder “beigetrieben” abgeleitet
-zudem ist gewohnheitsrechtlich anerkannt, dass der Kostenanspruch im Über- Unterordnungsverhältnis Staat/Bürger auch ohne ausdrückliche Regelung mit VA erhoben werden kann
Kostenschuldnereigenschaft bei Gefahrerforschungsmaßnahmen
-grds. keine Kostenbelastung bei Gefahrerforschungsmaßnahmen, da diese zu den von Amts wegen durchzuführenden Maßnahmen zur Sachverhaltsaufklärung gehören (Untersuchungsgrundsatz, 24 VwVfG)
-Kostenpflicht ausnahmsweise, wenn Gefahrenlage zurechenbar verursacht wurde
-Bodenschutz: stellt sich nach Abschluss der Gefahrerforschung heraus, dass tatsächlich objektive Gefahr vorlag, wird Gefahrerforschung als erster Schritt der Sanierung angesehen, sodass Verursacher kostenpflichtig sein kann (9, 24 I 1 BodSchG)
-war GrundVA bei gestrecktem Verfahren rw, kann Auferlegung der Kostenlast unerhältnismäßig sein
Beschränkung der Kostenlast in Opferkonstellationen
-ist der Bürger in eine Opferrolle geraten (zB Kostenbescheid wegen Sanierung kampfmittelbelastetes Grundstück), ist grds. nur eine Kostenbelastung bis zur Höhe des Verkehrswerts nach Sanierung verhältnismäßig
-ausnahmsweise kann etwas anderes gelten, wenn der Eigentümer das Risiko bewusst in Kauf nimmt oder Früchte aus dem geringeren Wert des Grundstücks zieht
Auswahl des Kostenschuldners
-mehrere Kostenpflichtige haften als Gesamtschuldner
-beim gestreckten Verfahren haftet derjenige, an den sich zulässigerweise der Grund-VA gerichtet hat
-bei unmittelbarer Ausführung sind die Ermessensgesichtspunkte bei der Kostenschuldnerauswahl nicht die der effektiven Gefahrenabwehr. Es ist vielmehr zulässig, auf die finanzielle Leistungsfähigkeit abzustellen
Rechtsfolge bei Vorliegen TB-Voraussetzungen Kostenbescheid
-es ist umstritten, ob gebundene Entscheidung oder Ermessen vorliegt
-gegen Pflicht zur Ermessensausübung spricht Gebot der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit
statthafte Klageart Abschleppfälle
Begehren des Klägers
-Erstattung des aufgrund eines Leistungsbescheids gezahlten Kosten: Anfechtungsklage gegen Leistungsbescheid mit Annexantrag (113 I 2) oder Anfechtungsklage mit Leistungsklage
-wird ohne Kostenbescheid gezahlt (zB an Abschleppunternehmen) nur Leistungsklage auf Kostenerstattung
Abschleppfälle
-Zahlung der Kosten führt nicht zur Erledigung des Kostenbescheids, weil dieser Rechtsgrund für das Behaltendürfen ist
-auch bzgl. eines möglichen Rückzahlungsbegehren des Bürgers liegt eine ör Streitigkeit vor, weil diese Rückzahlung das Schicksal der zugrunde liegenden Leisutng teilt
-zahlt der Bürger ohne VA direkt an den Abschleppunternehmer, liegt eine ör Leistung vor, weil der Unternehmer als Leistungsmittler für die Behörde auftritt
-Prozesszinsen können für Rückzahlungsanspruch analog 288 I 2, 291 BGB geltend gemacht werden, Rechtshängigkeit tritt schon mit Eingang der Klage bei Gericht ein (81 I, 90 I VwGO=
Gestalt der Abschleppmaßnahme
-Umsetzen des Fahrzeugs: Vollstreckungsmaßnahme im gestreckten Verfahren / umittelbarer Ausführung
-Kfz wird auf Verwahrparkplatz gebracht
->einheitliche Sicherstellung, wenn Maßnahme bezwecken soll, das Fahrzeug in Verwahrung zu nehmen und andere von Besitz auszuschließen; also wenn eine vom Falschparken unabhängige Gefahr beseitigt werden soll (zB offenes Auto)
->wird das Auto nach dem Umsetzen in Verwahrung genommen, liegt einmal eine Vollzugsmaßnahme und einmal eine Sicherstellung vor
Verhältnismäßigkeit Abschleppen I
-grds. angemessen, wenn verbotswidriges Verhalten geeignet ist, zu Behinderungen zu führen / Funktion der Verkehrswege zu beeinträchtigen
-ggf. Unverhältnismäßigkeit bei sehr kurzzeitiger Überschreitung der Parkzeit (Parkverbot (nach bestimmter Zeit) enhtält immer konkludent Wegfahrgebot)
-grds. wird die Maßnahme auch nicht deshalb unverhältnismäßig, weil die Beamten keine Nachforschungen (zB bei Handynummer) angestellt haben, Beamten ist kein übermäßiger Einsatz abzuverlangen
Verhältnismäßigkeit Abschleppen II
-wird das Straßenschild nachträglich aufgestellt, ist die Kostenerhebung verhältnismäßig, wenn Verkehrszeichen mit Vorlaufzeit von mind. 3 Tagen aufgestellt wird
-wird der Abschleppvorgang abgebrochen, werden Kosten dafür erhoben, wenn das Fahrzeug nur fpr ein Auto angefordert wurde. Konnte das Abschleppfahrzeug ohne Einbußen anderweitig effektiv eingesetzt werden, dürfen die Kosten nicht erhoben werden
Abschleppen durch die Polizei
-die Polizei kann Verkehrsschilder idR nicht vollstrecken, weil diese nicht von ihr aufgestellt werden
->Erlassbehörde und Vollstreckungsbehörde fallen auseinander
-die Polizei kann dann nur im Wege der unmittelbaren Ausführung einen hypothetischen GrundVA, gestützt auf die polizeirrechtliche Generalklausel, vollstrecken
Anspruch auf SE im Zusammenhang mit Abschleppen I
-Bürger gg. Behörde: 839 BGB, 34 GG, Anspruch aus ör Verwahrung
-Behörde gg. Bürger: Asnpruch auf Kostenerstattung wegen unmittelbarer Ausführung
-Behörde und Abschleppunternehmer: zivilrechtlicher Werkvertrag
-Bürger gg. Unternehmer: kein Rechtsverhältnis, Unternehmer führt auch kein fremdes Geschäft des Bürgers aus. unternehmer ist beim Abschleppen Verwaltungshelfer und damit Beamter im haftungsrechtlichen Sinne
Abschleppen begründet ör Verwahrungsverhältnis, auf das 276, 278, 280ff. entsprechend anwendbar sind
Anspruch auf SE im Zusammenhang mit Abschleppen II
-mangels Schutzbedürftigkeit wird Kfz-Eigentümer nicht in zivilrechtlichen Vertrag Behörde- Unternehmer einbezogen. SE-Ansprüche aus Verwahrungsverhältnis müssen gem. 40 II 1 VwGO vor ordentliche Gerichte
-bei Aufrechnung des Bürgers im Anfechtungsprozess gegen Leistungsbescheid mit SE Forderung gegen Behörde wegen Beschädigung Kfz stellt sich Problem der Aufrechnung mit rechtswegfremder Forderung
-deliktische Ansprüche Bürger Unternehmer bestehen nicht wegen Haftungsüberleitung auf Behörde, 34 GG
ZBR iRd Abschleppens
-Herausgabe Kfz nur gegen Zahlung (+), wenn Behörde selbst ZBR zusteht und der Unternehmer zur Geltendmachung als Bote ermächtigt wurde
->Anfechtung des Kostenbescheids bewirt idR aufschiebende Wirkung, das ZBR kann dann wegen Verwicklungsverbot nicht ausgeübt werden
Abgrenzung HSOG zu repressiven Ermächtigungsgrundlagen
-Rechtsweg: ordentliche Gerichte gem. 23 I EGGVG für repressive Maßnahmen, Verwaltungsgerichte bei präventiven Maßnahmen
-abgegrenzt wird anhand des Schwerpunkts der Maßnahme. Der Beamte darf zum Zeitpunkt der Maßnahme über Schwerpunkt entscheiden, die Entscheidung wird aber objektiv nachgeprüft
-für HSOG: Art, Höhe, Umfang des drohenden Schadens, Rang, Bedeutung, Gewichtung bedrohtes Rechtsguts, Grad der Gemeinschädlichkeit, Zahl betroffene Rechtsgutträger
-für StPO: Vorliegen Anfangsverdacht, Stärke Tatverdacht, Einleitung Ermittlungsverfahren, Begehungsstadium (Versuch etc.), Schwere und Intensität der Straftat
Einordnung vorbeugende Bekämpfung von Straftaten und Strafverfolgungsvorsorge
-vorbeugende Bekämpfung von Straftaten (zB offene Videoüberwachung) gehört zum Gefahrenabwehrrecht
-Strafverfolgungsvorsorge (Maßnahmen, die Durchsetzung strafrechtlicher Verfolgung in Bezug auf künftige Straftaten dienen) gehören nach hM zur Strafverfolgung, gem. 1 IV HSOG fallen sie unter das HSOG. Soweit es bundesrechtliche Regelungen gibt, fehlt Land die Gesetzgebungskompetenz
Reichweite Anwendungsvorrang Spezialermächtigung
-hat das spezielle Gesetz keine Regelung zum Anwendungsbereich, ist auf die Typik bzw. Atypik des Eingriffs abzustellen
->VersG schützt zB nur vor versammlungstypischen Gefahren, StVO vor verkehrstypischen Gefahren, GewO schützt vor Gefahren einer gewerblichen Tätigkeit
-sollen atypische Gefahren abgewehrt werden bzw. liegt die Tätigkeit zB außerhalb des Gewerbebegriffs, kann auf das allgemeine Gefahrenabwehrrecht abgestellt werden
Rechtsschutz gegen Identitätsfeststellung
-Aufforderung zur Aushändigung von Identitätspapieren ist Gebot iSd 35 S. 1 VwVfG, das sich mit Abschluss der Personenfeststellung erledigt
->desw. idR FFK analog 113 I 4
Rechtsschutz gegen erkennungsdienstliche Maßnahmen
-es ist immer Verwaltungsrechtsweg eröffnet, auch wenn 81b I Alt. 2 StPO die EGL darstellt findet keine Verdrängung gem. 23 I EGGVG statt. Denn 81b I Alt. 2 ist materielles Gefahrenabwehrrecht
-Anordnung zur Durchführung erkennungsdienstliche Maßnahmen erledigt sich nicht durch Vollzug, sondern erst mit Löschung der Daten durch Polizei selbst
-vor Erledigung Anfechtungsklage, danach FFK, Klagebefugnis folgt aus Recht auf informationelle Selbstbestimmung
-Vernichtung der Daten kann mit Verpflichtungsklage gestützt auf FBA/19 IV HSOG erreicht werden
EGL erkennungsdienstliche Maßnahmen
->bzgl. Notwendigkeit kommt es auf Zeitpunkt letzte mündliche Verhandlung an, wenn Maßnahme noch nicht vollzogen wurde
-81b Alt. 2 oder 19 HSOG
-war der Betroffene im Zeitpunkt des Ausgangsbescheids Beschuldigter eines Ermittlungsverfahrens, geht 81b Alt. 2 vor. 19 II Nr. 2 HSOG kommt zur Anwendung, wenn die Person noch nicht Beschuldigter ist / Nicht Beschuldigter sein kann, zB Kind
-die erkennungsdienstliche Maßnahme muss dem Grund und dem Umfang nach notwendig sein. zB braucht man idR keine Fingerabdrücke bei Staatsschutzdelikten
-Maßnahme muss verhältnismäßig sein, Einstellung des Ermittlungesverfahrens steht dem nicht grds. entgegen
Rechtsschutz gegen offene Videoüberwachung
-allgemeine Leistungsklage, weil Videoüberwachung keine Regelungswirkung entfaltet
-Klagebefugnis: möglicher Unterlassungsanspruch wegen Eingriff in Recht auf informationelle Selbstbestimmung (bei allen Anwohnern und Menschen die sich auf der Fläche bewegen)
-ör Abwehr- und Unterlassungsanspruch
->Eingriff (+), nicht mit bloßer Beobachtung durch Polizisten vergleichbar, das keinen Eingriff darstellt. Kameraatrappe nur Eingriff in APR
->bei Info bzgl. Überwachung stellt Betreten der Fläche keinen Grundrechtsverzicht dar, das müsste deutlich hervortreten
->Duldungspflicht kann aus EGL für Überwachung folgen
Rechtsschutz gegen Gefährderansprache / -schreiben
-Verwaltungsrechtsweg wegen Sachzusammenhang zu ör Gefahrenabwehr eröffnet
-bzgl. Klageart muss ermittelt werden analog 133 BGB, ob die Ansprache eine Regelungswirkung hat oder nicht. Enthält sie kein Ge-/Verbot und stellt die Durchführung polizeilicher Maßnahmen nicht verbindlich fest, ist Feststellungsklage statthaft
-Feststellungsinteresse (+), weil verhaltenssteuernde Maßnahme geeignet ist, allgemeine Handlungsfreiheit zu beschränken. Bei Erledigung qualifiziertes Feststellungsinteresse
-Realakt braucht EGL, weil er modernen Eingriff darstellt
-EGL: Generalklausel
Wohnungsverweisung, 31 II HSOG
-verfassungsmäßig: 13 GG nicht verletzt, weil das nur vor Eindringen in die Wohnung schützt, Eingriffe in 11, 14, 6 gerechtfertigt
-Dauer-VA
-haben sich Lebenspartner glaubhaft ausgesöhnt, ist wegen 6, 13 GG und aus Gründen der Verhältnismäßigkeit die Maßnahme aufzuheben
-Aufforderung zur Herausgabe des Schlüssels kann auf Generalklausel gestützt werden
verschiedene Gewahrsamsgründe, 32 HSOG
-Schutzgewahrsam: bei freiverantwortlicher Selbstgefährdung nur, soweit Rechte Dritter betroffen sind
-Präventiv-/Verbringungsgewahrsam: bedeutende Ordnungswidrigkeiten sind zB Teilnahme an einer verbotenen Versammlung, 26 I Nr. 15 HVersG; Nichtentfernung nach Auflösung Versammlung, 26 I Nr. 13 HVersG
-Durchsetzungsgewahrsam: zur Durchsetzung eines rechtmäßigen Platzverweises, Inzidentprüfung! Hohe Anforderungen an Unerlässlichkeit
-Verbringungsgewahrsam: umstritten
Verbringungsgewahrsam
-Verbringungsgewahrsam ist dem Schwerpunkt nach Gewahrsam, wenn es v.a. darum geht, Person für gewisse Zeit (mehr als 30 Minuten) vollständig der Bewegungsfreiheit zu berauben
->P weil v.a. auf Ortsveränderung abgezielt wird
-Transport als Vollstreckung des Platzverweises? P, Verbringungsgewahrsam geht über die aus Platzverweis folgende Verpflichtung hinaus, sich vor Ort fernzuhalten
-eigenständige Maßnahme neben Platzverweis auf Grundlage Generalklausel? Dafür ggf. milderes Mittel ggü. mehrstündiger Ingewahrsamnahme
Rechtsschutz gegen Ingewahrsamnahme
-die eingeholte Amtsrichterentscheidung verhält sich nicht über Rechtmäßigkeit des polizeilichen Handelns an sich, deswegen weitere Überprüfung durch FFK möglich
-bei Kostenbescheid muss wegen 19 IV GG die RMK der Ingewahrsamnahme und die Einhaltung des Richtervorbehalts (104 II GG) als Vorfrage der RMK des Kostenbescheids inzident geprüft werden, wenn sich polizeiliche Maßnahme vor Ablauf der Rechtsbehelfsfrist erledigt hat
Rechtsschutz gegen Sicherstellung
-adressatenneutrale Sicherstellung: wenn nicht feststellbar ist welche Person für Gefahr verantwortlich ist; Maßnahme ergeht dann als Realakt und muss mit Feststellungsklage angegriffen werden
-maßgeblicher Zeitpunkt ist Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung. Wegen der Regelung in 43 HSOG entfällt das Gebot zur Duldung mit nachträglichem Wegfall der Sicherstellungsvoraussetzungen von allein, die Sache ist herauszugeben, ohne dass es eines Anfechtungsantrags bedarf
EGL für Sicherstellung außerhalb des HSOG
-30 VersG, 54 WaffG, 12 PassG
-16a I 2 Nr. 2 TierSchG ermöchtigt nur zum Erlass eines VAs, nicht zur Wegnahme ohne VA. Ob Tier ohne VA weggenommen werden darf, bestimmt sich nach unmittelbarer Ausführung
Sicherstellung Kfz
-erfolgt die Sicherstellung eines Kfz zum Schutz des Eigentümers, richtet sich die Rmk danach, ob das Handeln dem mutmaßlichen Willen des Berechtigten entspricht
->nachträgliche Missbilligung durch den Berechtigten ist irrelevant
->entscheidend ist, wie hoch die prognostizierte Gedahr eines Schadenseintritts ist
-Abschleppen durch privaten Unternehmer im Auftrag der Polizei ist keine Sicherstellung, weil dies nicht auf die Begründung eines polizelichen Verwahrungsverhältnisses abzielt, was Voraussetzung einer Sicherstellung ist
Folgen auf Sekundärebene bei Anscheinsgefahr
-bzgl. der sekundärrechtlichen Entschädigungs- und Kostenersatzansprüche kommt es darauf an, ob der Adressat den Anschein der Gefahr in zurechenbarer Weise gesetzt hat oder nicht —>wird bei Störer auf Sekundärebende geprüft
-stellt sich vor Erlass eines 80 V Beschlusses heraus, dass nur eine Anscheinsgefahr vorliegt, überwiegt trotz RMK des VAs das Suspensivinteresse wegen der Kenntnis vom tatsächlichen Nichtvorliegens eines VAs
Verhaltensstörer und Legitimierungswirkung einer Genehmigung
Die Legalisierungswirkung tritt nur in dem Umfang ein, in dem die betreffende Gefahr Gegenstand des früheren Genehmigungsverfahrens war
->ggf. durch Auslegung ermitteln
Zweckveranlasser
-der Zweckveranlasser überschreitet selbst noch nicht die Gefahrenschwelle, ihm wird aber aufgrund wertender Betrachtung das Verhalten derjenigen zugerechnet, die die Gefahrenschwelle überschreiten
-Voraussetzung: aus Sicht eines unbeteiligten Dritten muss die eingetretene Gefahrenlage als typische Folge der Veranlassung anzusehen sein
->zu berücksichtigen ist aber auch der grundrechtliche Schutz des Veranlassers
-Zweckveranlasser kann insb. dann herangezogen werden, wenn Vorgehen gegen den Vordermann nicht erfolgsverprechend ist
Verantwortung für Handeln Dritter bei Verhaltensstörereigenschaft
Auf eine Exkulpationsmöglichkeit des Adressaten für den Dritten kommt es nicht an, da die polizeirechtliche Verantwortlichkeit Verschuldensunabhängig ist
Rechtsnachfolge in durch VA konkretisierende Ordnungspflicht
-vertretbare Handlungspflichten gehen iRd Gesamtrechtsnachfolge über
-höchstpersönliche Pflichten, zB im Vollstreckungsverfahren, gehen nicht über. Zur Vollstreckung der Verfügung muss Behörde die alte Verfügung dem Rechtsnachfolger bekannt geben
Rechtmäßigkeit Einzelmaßnahme, die auf GefahrenabwehrVO beruht
EGL Einzelverfügung
formelle RMK Einzelverfügung
materielle Rmk Einzelverfügung
Tatbestand
Schutzgut der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, GefahrenabwehrVO= Teil der geschriebenen Rechtsordnung
EGL VO
formelle Rmk VO
-Zuständigkeit
-Verfahren
-ordnungsgem. Bekanntmachung
materielle Rmk
-abstrakte Gefahr
-Bestimmtheit
-keine Verletzung höherrangigen Rechts
-Ermessen (Quasi Rechtsfolge)
konkrete Gefahr
Verantwortlichkeit
verschiedene EGL im WaffG
-4, 10 I, II: Erwerb und Besitz einer Waffe (Waffenbesitzkarte)
-4, 10 III: Erwerb und Besitz von Munition
-4, 10 IV 1: Führen einer Waffe (Waffenschein)
-4, 10 IV 4: Führen von Schreckschuss, Reiz- und Signalwaffen (kleiner Waffenschein)
-4, 10 V: Schießen mit Schusswaffe
Zuverlässigkeit gem. 5 WaffG
-auch eine Gruppenzugehörigkeit kann die absolute Unzuverlässigkeit gem. 5 I Nr. 2 begründen, wenn zwischen der Annahme der Unzuverlässigkeit und der Gruppenzugehörigkeit eine kausale Verbindung besteht und bestimmte Strukturmerkmale der Gruppe die Prognose tragen, dass die Person künftig Verhaltensweisen nach 5 I Nr. 2 zeigen wird
-für 5 I Nr. 2 reicht ein einmaliger Verstoß aus
-5 II Nr. 2b verdrängt nicht 5 II Nr. 3b, beide sind auf Parteien anwendbar
-5 ist iRd 41 I Nr. 2 uneingeschränkt heranzuziehen
persönliche Eignung gem. 6 WaffG
Die Weigerung, ein fachpsychatrisches Gutachten zum Nachweis der Eignung vorzulegen (6 II) lässt den Schluss auf eine Nichteignung zu, wenn die Verpflichtung zur Vorlage rechtmäßig ist
Prozessuales iRd WaffG
-45 WaffG normiert waffenrechtsspezifische Aufhebungsgründe, die Aufhebung aus anderen Gründen kann auf 48 VwVfG gestützt werden
-maßgeblich ist Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung
-gem. 45 V entfalten Anfechtung und Widerspruch keine aufschiebende Wirkung, wenn die Erlaubnis wegen Fehlen der Zuverlässigkeit oder Eignung entzogen wird
-Rechtsbehelfe gegen Sicherstellungsmaßnahmen gem. 46 haben gem. 46 IV 3 keine aufschiebende Wirkung
-41 II ist auch schon möglich, bevor der Adressat erlaubnispflichtige Waffen besitzt
Anwendbarkeit HVersFG
-HVersFG schützt nur vor versammlungsspezifischen Gefahren. Gefährdungen, die nur äußerlich im Zusammenhang mit Versammlung stehen, sind nicht nach Maßgabe des HVersFG zu lösen.
->zB einsturzgefährdetes Gebäude, Verweisung von Privatgrundstück
-zeitlich ist das HVersFG nur während der Versammlung anwendbar, nach Auflösung der Versammlung und bei Vorfeldmaßnahmen (hM) ist das HSOG, ggf. in versammlungskonformer Auslegung anzuwenden, weil Art. 8 auch für An- und Abreise gilt
-vom HVersFG werden nebem dem HSOG auch die StVO und das BImschG verdrängt, für alles, was funktionale Einheit mit Versammlung bildet ist auch keine Sondernutzungserlaubnis erforderlich
versammlungsrechtliche Verfügungen im Vorfeld I
-bei versammlungsrechtlichen Auflagen handelt es sich um einen eigenständig anfechtbaren VA, da Versammlungen keine genehmigungsbedürftigen Veranstaltungen sind
-die Auflagen müssen gem. 37 I bestimmt genug sein
-iRd öffentlichen Sicherheit können auch Strafvorschriften des VereinsG und ders VersG selbst relevant werden oder zB 130 StGB
-Verstöße gegen die öffentliche Ordnung sind nur relevant, wenn sie sich aus der äußeren Art und Weise der Durchführung der Versammlung ergeben
versammlungsrechtliche Verfügungen im Vorfeld II
-es müssen Hinsweise dafür vorliegen, dass ein Schutzgut bei Durchführung der Versammlung unmittelbar gefährdet ist
->nur Güter von Verfassungsrang haben Bedeutung
->Gefahrprognose muss auf nachweisbares Tatsachenmaterial gestützt werden
->ausreichend zB: Veranstalter unterstützt nachweislich Straftaten/gewalttätige Auseinandersetzungen prägen Gesamtcharakter
->nicht ausreichend: Veranstalter war Ordner auf Demo, auf der es zu Straftaten gekommen ist
versammlungsrechtliche Verfügungen im Vorfeld III
-Störer: geht von Teilnehmern mit hoher Wahrscheinlichkeit erkennbar Gefährdungspotential aus?
-Veranstalter als Zweckveranlasser: Anwendbarkeit der Figur bei Versammlungen umstritten, wohl nur, wenn Gefahr bewusst oder zwangsläufig herbeigeführt, subjektiv bezweckt ist
-polizelicher Notstand: es sind gewalttätige Zusammenstöße zu befürchten, welche nicht durch Maßnahmen gegen die gewaltbereiten Gegendemonstrationen abgewendet werden kann
versammlungsrechtliche Maßnahmen nach Beginn I
-die in 14 II, IV HVersFG vorgesehene Rechtsfolge der Auflösung kann im Wege eines Erst-Recht-Schlusses auf weniger belastende Maßnahmen beschränkt werden wie Standardmaßnahmen (zB Ingewahrsamnahme von Störern, die sich gegen außerhalb der Versammlung stehende Personen richtet, Sicherstellung von Plakaten)
-Einkesselungen von Demonstranten sind regelmäßig rechtswidrif
->vor Auflösung kann sie nicht auf HSOG gestützt werden und ist auch keine Minusmaßnahme zur Auflösung, Regelungssystem würde sonst unterlaufen. Auflösung muss zudem ausdrücklich und nicht konkludent durch Einkesselung erfolgen
->nach Auflösung verhindert Einkesselung dass Teilnehmer ihrer Entfernungspflicht nachkommen können
versammlungsrechtliche Maßnahmen nach Beginn II
-Zwangsmaßnahmen gegen Teilnehmer einer Versammlung sind grds. unzulässig
->Ausnahmen nur in 8, 9, 18 HVersFG
-der Ausschluss gem. 15 II HVersFG erfasst nur Fälle, in denen ein Teilnehmer sich gegen die Versammlung selbst richtet und deren Ordnung stört
->richtet sich die Person gegen Externe, kommt nur Minus-Maßnahme zu 14 in Betracht
-Platzverweise dürfen nur ergehen, wenn Person vorher gem. 15 II ausgeschlossen wurde oder der Ausschluss als Minus-Maßnahme über 14 gerechtfertigt ist
Zulässigkeit Normenkontrollantrag gegen Bauleitplan I
-Statthaftigkeit, 47 I Nr. 1
->Flächennutzungsplan ist grds. nicht erfasst, er ist Institut eigener Art. Jedoch partielle Außenwirkung für solche Darstellungen, die gem. 35 III 3 BauGB Sperrwirkung erzeugen (zB Konzentrationszone für Windkraft). Insoweit Antrag analog 47 I Nr. 1 statthaft
-Antragsbefugnis, 47 II
-Behörde immer (+)
-(Mit) Eigentümer im Plangebiet: wenn planungsrechtliche Situation zu seinem Nachteil verändert/beeinträchtigt wird (->Gebietserhaltungsanspruch), auch dingliche Berechtigte antragsbefugt
-obligatorisch Berechtigter (+), wenn er sich auf eigene Belange berufen kann, die bei Planung zu berücksichtigen waren
Zulässigkeit Normenkontrollantrag gegen Bauleitplan II
->Miteigentümer Grundstück außerhalb Plangebiet (+) bzgl. Abwägungsgebot aus 1 VII, wenn drittschützende Abwägungsbelange betroffen sind (zB Heranrücken Wohnbebauung an rm emitierenden Betrieb)
->Gemeinden nur in Bezug auf 28 II GG, insbesondere interkommunales Abwägungsgebot aus 2 II BauGB
->Umweltschutzvereinigungen, wenn UmweltRG gem. 1 I 1 Nr.1a IvM 2 VI Nr. 3 UVPG anwendbar
->bei Veräußerung des Grundstücks bleibt es bei Prozessführungsbefugnis alter Eigentümer, wenn Neuer nicht den Prozess übernimmt (265 II ZPO)
Zulässigkeit Normenkontrollantrag gegen Bauleitplan III
-Frist, 47 II 1: 1 Jahr nach Bekanntgabe, keine Wiedereinsetzung
-passive Prozessführungsbefugnis: der, der Bauleitplan erlassen hat
-RSB: endet erst, wenn der Bauleitplan endügltog abgearbeitet ist, Erteilung einzelner Baugenehmigung unschädlich, auch wenn diese wirksam bleiben
formelle Rechtmäßigkeit Bebauungsplan
Zuständigkeit
-sachlich 1 III, 2 I 1: Gemeinde
-Organ: Rat
-örtlich: 8 II, 5 I 1: Gemeindegebiet
->beachtlich, 214, 215 gelten nicht
ordnungsgemäßes Planaufstellungsverfahren
-Umweltprüfung, 2 IV
-frühzeitige Unterrichtung Öffentlichkeit (3 I) und Behörden (4 I)
-ordnungsgemäße Beteiligung Öffentlichkeit (3 II) und Behörden 4 II
-Verfahrensfehlerfreie Ermittlung und Bewertung sonstiger Belange gem. 2 III
ordnungsgemäßes Abschlussverfahren
-Satzungsbeschluss, 10 I
-Begründung (9 VIII) mit zusammenfassender Erklärung (10a I)
-ggf. Genehmigung, 10 II 1
-Bekanntmachung, 10 III
Ermittlung und Bewertung sonstiger Belange nach 2 III BauGB
unter Fehler nach 2 III fallen
-Ermittlungsausfall (zugl. Bewertungs- und Abwägungsausfall): eine Ermittlung der relevanten Belange hat gar nicht stattgefunden
-Ermittlungsdefizit (zugl. Bewertungs- und Abwägungsdefizit): beachtliche Belange wurden nicht ermittelt/Berwertet (zB private Belange oder Gebot der interkommunalen Rücksichtnahme); möglich ist auch Ermittlungsüberschuss, bei dem Sachen beachtet werden, die unbeachtlich sind
-Bewertungsfehleinschätzung: relevante Belange wurden im Verhältnis zu seinem objektiven Gewicht zu gering/bedeutungslos angesehen (Vorgabe zB in 50 BImSchG)
-Beachtlichkeit ergibt sich aus 241 Nr. 1
Beschluss über Bebauungsplan bei kommunalem Mitwirkungsverbot
-in 25 HGO geregelt
-die Entscheidung muss der jeweiligen Person einen unmittelbaren Vor-/Nachteil bringen können, er muss aus Beschluss selbst oder dessen Vollzug folgen und darf nicht erst durch das Dazutreten weiterer Faktoren entstehen
-Verbot erstreckt sich auf das gesamte Verfahren inkl. vorbereitender Beschlüsse
->führt jedoch nur zur Unwirksamkeit des BPlans kraft Bundesrechts, wenn an Verfahrensschritten mitgewirkt wird, die bundesrechtlich vorgeschrieben sind
-nach 6 Monaten gilt Verstoß als geheilt
materielle Rechtmäßigkeit Bebauungsplan
-Erforderlichkeit B-Plan, 1 III
-Anpassungspflicht an Ziele der Raumordnung, 1 IV
-Entwicklungspflicht aus Flächennutzungsplan, 8 II-IV
-keine Verletzung des interkommunalen Rücksichtnahmegebots, 2 II
-Verwendung der zulässigen Festsetzungen der BauNVO, 9
-ordnungsgemäße Abwägung der öffentlichen und privaten Belange im Abwägungsergebnis, 1 VII
Erforderlichkeit des Bebauungsplans, 1 III
-Planrechtfertigung kann fehlen bei der Verhinderungsplanung und der Gefälligkeitsplanung. Zur Planung von Großprojekten kann eine gewisse Bindung aber zulässig sein
-das Planungsermessen kann sich zu einer Planungspflicht verdichten, wenn qualifizierte städtebauliche Gründe von besonderem Gewicht vorliegen
->kann zB aus interkommunalem Abstimmungsgebot folgen
-bei Verstoß ist B-Plan unwirksam, Bauvorhaben müssen dann an 34, 35 gemessen werden
interkommunales Abstimmungsgebot, 2 II
-begründet materiellen Anspruch auf Rücksichtnahme und Vermeidung unzumutbarer Nachteile für die Nachbargemeinde
-1 V, VI beachten
-Verletzung kann zB vorliegen, wenn störende Anlage an der Grenze errichtet werden soll, Naherholungsgebiete gefährdet werden oder Outlet-Center zu einem erheblichen Kaufkraftabfluss führen würden
ordnungsgemäße Abwägung, 1 VII
-hier geht es nur darum, ob zwischen den bereits gewichteten Belangen ein angemessener Ausgleich hergestellt wurde
-zu beachten ist das Trennungsgebot aus 50 BImSchG, wonach eine räumliche Trennung zwischen imittierenden Betrieben und Wohnbebauung stattfinden soll (Pufferzone, kann nur einmal berücksichtigt werden, entweder hier oder formelle Rmk)
-B-Plan soll die ihm zuzurechnenden Konflikte lösen. Ausklammerung einzelner Aspekte nur zulässig, wenn sachlicher Grund besteht und die Aspekte durch das spätere Verfahren wahrscheinlich in Ausgleich gebracht werden
Genehmigungsbedürftigkeit von Anlagen
-Genehmigungsbedürfnis folgt aus 62 HBO: Errichtung, Aufstellung, Anbringung, Änderung, Nutzungsänderung, Abbruch, Beseitigung von baulichen Anlagen
-bauliche Anlage, 2 I HBO: auch Anlagen, die verwendungsspezifisch dazu bestimmt sind, überwiegend ortsfest benutzt zu werden, zB abgestelltes Werbefahrzeug
-zur Errichtung gehört auch der Wiederaufbau mit Baumaterialien nach Zerstörung
-gem. 63 HBO iVm Anlage sind bestimmte Anlagen genehmigungsfrei, zB bestimmte Werbeanlagen und Masten
gemeindliches Einvernehmen iRd formellen Genehmigungsvoraussetzungen
-Erfordernis des Einvernehmens entfällt nur, wenn Gemeinde und Baugenehmigungsbehörde identisch sind
-die Frist des 36 II 2 BauGB beginnt erst, wenn die Antragsunterlagen vollständig sind bzw. im Falle der Unvollständigkeit auch dann, wenn die Gemeinde es versäumt hat, im Rahmen ihrer Möglichkeiten auf eine Vervollständigung hinzuwirken
-die Gemeinde ist gem. 65 II VwGO notwendig beizuladen. Fehlen der Beiladung führt aber nicht zur Unzulässigkeit der Klage
Vorhaben iSd 29 I BauGB I
-für ein Vorhaben iSv 29 I BauGB von Relevanz ist die künstliche Verbindung von Bauprodukten mit dem Boden und die bodenrechtliche Relevanz
-künstliche Verbindung wie in HBO, es reicht auch aus, dass ein Objekt an einem Gebäude fixiert wird, zB Werbetafeln oder große Plakate
-bodenrechtliche Relevanz liegt vor, wenn Belange des 1 VI in einer Weise berührt werden können, die geeignet ist, ein Bedürfnis nach einer verbindlichen Bauleitplanung hervorzurufen
->hängt bei Werbetafeln davon ab, wie sie im Hinblick auf ihre Größe auf die Umgebung wirken
Vorhaben iSd 29 I BauGB II
-die Nutzungsänderung ist abzugrenzen von der nicht genehmigungsbedürftigen Nutzungsintensivierung
-eine Nutzungsänderung liegt vor, wenn die neue Nutzung die Variationsbreite (Reichweite) der erteilten Genehmigung überschreitet und sich damit die Genehemigungsfrage neu stellt
->regelmäßig dann, wenn der neuen Nutzung eine andere Qualität zukommt. Dafür spricht, wenn die neue Nutzung die in 1 V, VI genannten Belange berührt, die die alte Nutzung nicht oder weniger intensiv berührt hat
->Indiz ist zB veränderter Stellplatzbedarf, bei Wohnungsprostitution die gewerbliche Nutzung
Rechtmäßigkeit Veränderungssperre gem. 14 BauGB
I. Formelle Rmk
rm Beschluss, 16 I
->ggf. ergänzendes Verfahren gem. 214 IV
ortsübliche Bekanntmachung, 16 II
->ggf. Ersatzverkündung gem. 16 II 2, 10 III 2-5
->Fehlerfolgenregel in 214, 215
II. Materielle Rmk
zeitlich vorheriger Planfeststellungsbeschluss (2 I 2), der wirksam ist
->genügt, dass Beschlüsse in selber Sitzung gefasst werden
ortsübliche Bekanntmachung Planfeststellungsbeschluss spätestens mit Beschluss über Veränderungssperre, 14 I, 2 I 2
Erforderlichkeit der Veränderungssperre zur Plansicherung
Erforderlichkeit der Veränderungssperre, 14 I
-setzt voraus, dass der beabsichtigte Planinhalt zum Erlasszeitpunkt bereits in einem Mindestmaß absehbar und bestimmt ist
-reine Negativplanung ist unzulässig
-durch Veränderungssperre kann kein B-Plan gesichert werden, der großes Gemeindegebiet umfasst, aber nicht im Ansatz die beabsichtigten Nutzungsbereiche kennzeichnet und im Kern nur der Verhinderung einer bestimmten Nutzungsart dient
Wirkung Veränderungssperre
-Anspruch auf Baugenehmigung scheidet aus
-bei baugenehmigungsfreien Anlagen wird es durch die Veränderungssperre baurechtswidrig, sodass Stilllegungsverfügung ergehen kann
->Beseitigungsverfügung grds. erst nach Inkrafttreten B-Plan zulässig
Zulässigkeit Vorhaben trotz Veränderungssperre
-14 III: bei Erlasszeitpunkt lag bereits Baugenehmigung / Bauvorbescheid (14 III analog) vor
->abgestellt wird nicht auf Bestandskraft, sondern Bekanntgabe ggü. der jeweiligen Person (legt Nachbar Rechtsbehelf ein, kommt es auf Bekanntgabe ggü. ihm an)
->wird vor Inkrafttreten eine Genehmigung rw abgelehnt, liegt 14 II und nicht 14 III vor, wobei das Ausnahmeermessen zugunsten des Bauherrn auf 0 reduziert ist
-14 II: überwiegende öffentliche Belange stehen nicht entgegen
->sind Voraussetzungen 33 gegeben, stehen öffentliche Belange nicht entgegen
->im Übrigen Abwägung zwischen privaten Belangen und dem konkreten öffentlichen Sicherungszweck der Veränderungssperre
entgegenstehende Bauleitplanung nach Beginn gerichtliches Verfahren
-während gerichtlichen Verfahren: Erledigungserklärung oder Umstellung auf FFK analog 113 I 4 (insbesondere dann, wenn Planungskosten in Amtshaftungsverfahren geltend gemacht werden sollen, Präjudiz). Zulässige Beschränkungen des Antrags gem. 173 S. 1 VwGO, 264 Nr. 2 ZPO, keine Klageänderung gem. 91
-rechtskräftiges Urteil, das Behörde zur Erteilung Baugenehmigung verpflichtet, Genehmigung ist aber noch nicht ergangen. Dann wird Bauplanung geändert, Behörde will Genehmigung nicht mehr erteilen
->Vollstreckungsabwehrklage gem. 167 I, VwGO, 767 ZPO
->nachträgliche wirksame Änderung der bauplanungsrechtlichen Lage nach dem Urteil ist tauglicher materieller Einwand iRd 767
->14 III steht dem nicht entgegen, weil nur die bereits erteilte Genehmigung geschützt wird, bloßer Anspruch auf Erteilung steht dem nicht gleich, anderer Vertrauensschutz
Rechtsschutz gegen Zurückstellung von Baugesuchen gem. 15 BauGB
-Zurückstellung von Baugesuchen gem. 15 BauGB ist VA, mit dem Genehmigungsbehörde formell von Pflicht zur Sachentscheidung freigestellt wird
-möglich, sobald Veränderungssperre zulässig, aber noch nicht beschlossen ist
-mögliche Rechtsschutzsituationen:
->Bauherr wendet sich gegen Zurückstellungsbescheid: Anfechtung und Verpflichtung auf Genehmigung mit Beiladung Gemeinde
->Gemeinde wendet sich gegen Ablehnung Zurückstellungsantrag: Verpflichtungsklage ggü. Genehmigungsbehörde, Bauherr ist beizuladen
->Gemeinde wendet sich gegen Genehmigung: Drittanfechtung
wichtige Begrife der BauNVO I
-Wohngebäude dienen der auf gewisse Dauer angelegten eigenständigen Gestaltung eines häuslichen Lebens auf Grundlage eines freiwilligen Aufenthalts (zB auch Altenheim)
->nicht: Wohnungsprostitution (Gewerbe), Frauenhäuser, Jugendherbergen, Asylbewerberheime (soziale Zwecke)
->Tierhaltung nur erlaubt, soweit noch typisch (nicht: 9 Papageien)
->Ferienwohnungen 13a BauNVO
-Vergnügungsstätten: gewerbliche Amüsierbetriebe und Betriebe zur kommerziellen Freizeitgestaltung (Bordelle = Gewerbe)
-Anlagen für kirchliche Zwecke dienen Gottesdienst und Seelsorge, in allg. Wohngebieten dürfen sie ihrer Zweckbestimmung nach keinen starken Besuchsverkehr auslösen
wichtige Begrife der BauNVO II
-Anlagen für soziale Zwecke: karitative Einrichtungen zum Wohl der Allgemeinheit, zB Kitas und Asylbewerberheime
-Gewerbebetriebe dienen der Ausübung eines Gewerbes. Werbeanlagen können eigene gewerbliche Nutzung darstellen, wenn sich Gewerbelokal, das beworben wird, nicht im gleichen Gebäude befindet
-Anlagen für gesundheitliche Zwecke dienen der Gesundheitsfürsorge der Bewohner. Ist der Fall, wenn sie der Größe nach dazu bestimmt sind, lokale Nachfrage zu decken, Nutzung durch Externe aber nicht schädlich
->Arztpraxen und sonstige Anlagen zur freiberuflichen Heilkunde fallen unter 13 BauNVO
-Anlagen für sportliche Zwecke eröffnen Raum zur körperlichen Ertüchtigung
->bei großen Bowlingcentern P, ob sie den Bedürfnissen der Bewohner dienen
Gebietsverträglichkeit iRd BauNVO
-sowohl die Regel als auch die Ausnahmebebauung muss gebietsverträglich sein
-das Vorhaben darf den Charakter des Gebiets nicht widerssprechen, wobei sich dieses abstrakt nach der jeweiligen Gebietsart der BauNVO bestimmt (konkrete Verhältnisse vor Ort werden nicht berücksichtigt)
-allgemeines Wohngebiet dient dem ungestörten Wohnen, Krematorium mit Abschiedsraum verträgt sich nicht mit Zweckbestimmung Geweregebiet, Schankwirtschaft, die gem. 4 II Nr. 2 der Versorgung des allgemeinen Wohngebietes dient, können vom Betrieb ausgehende Störungen nicht entgegengehalten werden
Unzulässigkeit gem. 15 BauNVO
-grds. zulässige Vorhaben können gem. 15 BauNVO ausnahmsweise unzulässig sein, wenn sie der Eigenart des Baugebiets widersprechen oder in der Umgebung unzumutbar sind bzw. unzumutbar belästigt werden
-besonders relevant ist das Rücksichtnahmegebot aus 15 I 2 Hs. 1
-hier ist auf die konkreten Verhältnisse vor Ort abzustellen
Prüfung Zulässigkeit Vorhaben nach BauNVO
Zulässigkeit nach jeweils einschlägigen Voraussetzungen des Abs. 2 der 2-11
->geschriebene Voraussetzungen
->Gebietsverträglichkeit
Zulässigkeit als untergeordnete Nebenanlage gem. 14 oder gem. 13
zulässige Ausnahmebebauung nach Abs. 3 der jeweiligen Vorschrift (+Möglichkeit der Ausnahmeerteilung gem. 31 I BauGB)
3a. Befreiung nach 31 II BauGB
keine Unzulässigkeit nach 15 BauNVO
Folgen bei unwirksamen B-Plan bzgl. Zulässigkeit eines Vorhabens
-das Gericht ist berechtigt, bei inzident festgestellter Unwirksamkeit des B-Plans diesen unangewendet zu lassen und das Vorhaben anhang von 34, 35 BauGB zu beurteilen
-umstritten ist die Verwerfungskompetenz der Genehmigungsbehörde. In Klausur: jeder B-Pla ist bis zu dessen Aufhebung nach 47 VwGO uneingeschränkt von der Behörde anzuwenden (gilt auch für Veränderungssperre)
34 BauGB, Im Zusammenhang bebauter Ortsteil
-Bebauungszusammenhang: die tatsächlich aufeinanderfolgende Bebauung vermittelt nach der Verkehrsauffassung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit und die zur Bebaung vorgesehene Fläche gehört diesem Zusammenhang noch an
->Baulücken bis zu 3 Bauplätze unterbrechen den Zusammenhang nicht
->wenn hinter dem letzten Gebäude des Zusammenhangs eine freie Fläche durch eine natürliche Grenze von der weiteren freien Fläche abgegrenzt ist, kann sie noch zum Zusammenhang gehören
-Ortsteil ist jeder Bebauungskomplex, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten eine gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist
->Abgrenzung zur Splittersiedlung, wegen 28 II muss auf Siedlungsstruktur der jeweiligen Gemeinde abgestellt werden
Prüfung Einfügen in nähere Umgebung
welcher Bereich stellt nähere Umgebung dar
was zeichnet Eigenart dieser Umgebung aus
wird der prägende Rahmen eingehalten
fügt sich das Vorhaben hinsichtlich
->Nutzungsart (34 II+BauNVO/34 I)
->Nutzungsmaß, Bauweise, Grundstücksbebauung
in den Rahmen ein
Unzulässigkeit wegen Verletzung Rücksichtnahmegebot
ggf. Erweiterung des Rahmens, wenn keine bodenrechtlichen Spannungen eintreten
34 BauGB, Eigenart der näheren Umgebung
-nähere Umgebung ist der über die unmittelbare Nachbargrundstücke hinausgehende, aber nicht den gesamten Ortsteil erfassende Bereich, auf den sich das Vorhaben auswirken kann
->alles, was der Betrachter nicht nur am Rande wahrnimmt
-Fremdkörper müssen bei der Bewertung des prägenden Rahmens außer Betracht bleiben, wenn sie wegen ihrer Andersartigkeit und ihres singulären Charakters die sie umgebende, im wesentlichen homogene Bebauung nicht beeinflussen
->zB historischer Industriebetrieb, der aus historischen Gründen in sonst ausschließlichem Wohngebiet angesiedelt ist
Rücksichtnahmegebot iRd 34 BauGB
-kommt über 34 II bzgl. der Nutzungsart die BauNVO zur Anwendung, ist das Rücksichtnahmegebot bereits in 15 I 2 BauNVO gesetzlich ausgeprägt und muss nicht extra geprüft werden
-kommt wegen der Art der Nutzung 34 I zur Anwendung, ist das Rücksichtnahmegebot Teil des Einfügens.Bzgl. des Maß der Nutzung kommt das Rücksichtnahmegebot über das Einfügen nur in Extremfällen zur Anwendung
-Abwägung zwischen dem, was Rücksichtnahmebegünstigten und Rücksichtsnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist
Unterschied 35 I und 35 II BauGB
-bei privilegierten Vorhaben gem. 35 I dürfen öffentliche Belange nicht entgegenstehen, sie sind also mit dem Gewicht der Privilegierung abzuwägen
-nicht privilegierte Vorhaben gem. 35 II sind dagegen schon dann unzulässig, wenn sie öffentliche Belange beeinträchtigen
Vorhaben nach 35 I Nr.1, 4
-Nr.1: land- und forstwirtschaftlicher Betrieb
->Def. Landwirtschaft in 201 BauGB
->”dienen”: es muss dem landwirtschaftlichen Betrieb objektiv erkennbar unmittelbar zu- oder untergeordnet und mehr als nur förderlich sein. Vernünftiger Landwirt müsste unter größtmöglicher Schonung des Außenbereichs Bauvorhaben so errichten. Zb Energieerzeugung , die überwiegend vom Betrieb selbst genutzt wird
Nr.4: sonstige privilegierte Vorhaben: eng auszulegen
->”nur”: Vorhaben, die auf den Außenbereich angewiesen sind, weil sie nur dort errichtet werden können, Ortsgebundenheit. Nicht ausreichend, dass es nur sinnvoll ist
->”soll”: ist Vorhaben gemessen an Funktion Außenbereich billigenswert?
->(+): Sternwarten, Freilichtbühnen, Berghütten, Tiermastbetrieb
Vorhaben nach 35 I Nr. 5
Windenergieanlagen fallen mangels Ortsgebundenheit nicht unter Nr. 4
entgegenstehende Öffentliche Belange gem. 35 III I
-Widerspruch zum Flächennutzungsplan, 35 II I Nr.1, III 2, 3:
->eine vorgesehene Konzentration (zB von Windenergieanlagen) erfordert ein schlüssiges gesamträumliches Planungskonzept
->Ausschluss von Vorhaben auf bestimmten Flächen lässt sich nur rechtfertigen, wenn die Vorhaben an anderer Stelle möglich sind
-schädliche Umwelteinwirkunge, Nr. 3
->sind Immissionen unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit/Nachbarschaft herbeizuführen
->für Unzumutbarkeit sind TA LÄrm/TA Luft heranzuziehen
->verschlechtert das Vorhaben die bereits belastete Situation nicht, kann ihm 35 III Nr. 3 nicht entgegengehalten werden
entgegenstehende Öffentliche Belange gem. 35 III II
-zu befürchtende unerwünschte Splittersiedlung, Nr. 7: weite Auslegung
->es reicht, wenn mit Genehmigung Präzendenzfall geschaffen wird und damit Gründe, die weiteren Vohaben entgegenstehen könnten an Überzeugungskraft verlieren
->soll zu bereits vorhandenen Gebäuden einer Splittersiedlung eines dazu komment, droht ohne weiteres Zersiedlung
-ungeschriebene Belange: 35 III ist nicht abschließend!
->Erfordernis vorheriger Bauleitplanung bei gewichtigen Vorhaben (zB Outlet - Center)
->Rücksichtnahmegebot: zB, wenn anderes Vorhaben gefährdet wird, das seit langem besteht und erforderliche Genehmigung hat
Prüfung privilegierte Vorhaben iRd 35 BauGB
Anwendbarkeit 35 I
Voraussetzungen
->privilegiertes Vorhaben
->keine entgegenstehenden öffentlichen Belange gem. 35 III
->Bodenschutzklausel, 35 V 1
->Sicherung der Erschließung, 35 I
Prüfung nicht privilegiertes Vorhaben gem. 35 BauGB
Anwendbarkeit 35 II
-nicht privilegiertes Vorhaben
-keine Beeinträchigung öffentlicher Belange, 35 II, III
->Bestandsschutz gem. 35 IV
->Außenbereichssatzung gem. 35 VI
-Bodenschutzklausel, 35 V 1
-Sicherstellung der Erschließung, 35 II
Unterschied aktiver und passiver Bestandsschutz
-aktiver Bestandsschutz: wenn es um einen Zulassungsanspruch wegen der Ersetzung, dem Umbau oder der Nutzungsänderung einer bestehenden baulichen Anlage geht
->es besteht kein unmittelbarer Anspruch aus Art. 14, weil das einfache Recht als Ausgestaltung gem. 14 I 2 vorgeht
-passiver Bestandsschutz: Recht, ein im Einklang mit damaligem Recht errichtetes Bauwerk weiterhin so zu unterhalten und zu nutzen, wie es errichtet wurde
gemeindliches Einvernehmen, 36 BauGB
-erforderlich bei der Entscheidung über die Zulässigkeit bestimmter Vorhaben
->gem. 36 I 2 auch dann, wenn in anderen Verfahren (zB immissionsschutzrechtliches Verfahren) über die Zulässigkeit entschieden wird
-Gemeinde darf Einvernehmen nur aus den Gründen aus 31, 33-35 BauGB verweigern
-Genehmigungsbehörde ist an das erteilte Einvernehmen nicht gebunden und prüft das Vorhaben selbstständig
Rechtsschutz im Zusammenhang mit dem gemeindlichen Einvernehmen I
-Gemeinde verweigert das Einvernehmen und Genehmigungsbehörde ersetzt es gem. 36 II 3 durch Ersetzungsbescheid
->Ersetzung entfaltet wegen der Planungshoheit aus Art. 28 II Außenwirkung und ist VA. Ob dieser isoliert anfechtbar ist, hängt davon ab, ob man 44a VwGO für anwendbar hält. In Rspr. umstritten
-Gemeinde verweigert Einvernehmen und Genehmigungsbehörde ersetzt es durch Ersetzungsbescheid und erlässt zugleich Baugenehmigung
->wird isolierte Anfechtbarkeit angenommen des Ersetzungsbescheids muss beides angefochten werden
->in der Sache prüft VG umfassend, ob Vorhaben mit Bauplanungsrecht vereinbar ist (nur dann darf Einvernehmen ersetzt werden)
->Anfechtung gegen Ersetzungsentscheidung entfaltet aufschiebende Wirkung, 212a nicht anwendbar
Rechtsschutz im Zusammenhang mit dem gemeindlichen Einvernehmen II
-Genehmigungsbehörde erteilt Baugenehmigung ohne Einvernehmen (konkludent) zu ersetzen
->Anfechtungsklage Gemeinde gegen Baugenehmiung, die gem. 212a keine aufschiebende Wirkung hat
->Prüfung, ob Planungshoheit nach 28 II GG verletzt, was der Fall ist, wenn Recht der Gemeinde auf Einvernehmensprüfung missachtet wurde
->planungsrechtliche Zulässigkeit irrelevant
-Genehmigungsbehörde ersetzt Einvernehmen nicht und erlässt keine Baugenehmigung
->Verpflichtungsklage bzgl. Erteilung Baugenehmigung, Urteil ersetzt Einvernehmen, Gemeinde ist gem. 65 II notwendig beizuladen
->keine Klage auf Erteilung Einvernehmen, weil bloßes Internum ohne individualschützende Wirkung
Drittschützende Normen iRd Baurechts
-Geltungsbereich B-Plan
->30 I iVm BauNVO: Gebietserhaltungsanspruch
->Grundsatz der Gebietsverträglichkeit iRd BauNVO
->Rücksichtnahmegebot aus 15 I 2 BauNVO (Gebietsprägungserhaltungsanspruch)
->31 II wegen nachbarlicher Interessen
->Festsetzungen bzgl. des Maß nur, wenn sie ausnahmsweise auch den Grundstückseigentümern im Plangebiet dienen (zB Baugrenzen/Linien)
-Innenbereich
->34 II iVm BauNVO: Gebietserhaltungsanspruch + Gebietsverträglichkeit + 15 I 2 (Gebietsprägungserhaltungsanspruch)
->34 I: Rücksichtnahmegebot über Einfügen
-Außenbereich
->Inhaber privilegierter Vorhaben: Anspruch gegen neue Vorhaben, die gefährden (zB heranrückende Wohnbebauung)
->schädliche Umwelteinwirkungen gem. 35 III Nr. 3
Nachbareigenschaft bei drittschützenden Normen
-persönlich: Person, die Eigentum/eigentumsähnliche Position innehat, zB Nießbrauchsberechtigter. Personen, die Auflassungsvormerkung haben und auf die Besitz, Nutzungen und Lasten übergegangen sind
->nicht: bloß obligatorisch Berechtigte
->Wohnungseigentümer nur wegen möglicher Beeinträchtigungen ihres Sondereigentums (13 I WEG); Verteidigung Gemeinschaftseingentum obliegt WEG
-räumlich: je nach verletzter Norm zu ermitteln
Verwirkung Klagerecht bei Nachbarklagen
-wird die Genehmigung dem Nachbarn nicht bekannt gegeben, wird die Klagefrist des 74 I VwGO nicht in Gang gesetzt
->58 II setzt auch zumindest Bekanntgabe voraus
-aber Verwirkung möglich
->vor allem dann, wenn Nachbar von Bautätigkeit Kenntnis erlangt hat / hätte erlangen können und erst deutlich später Klage erhebt
->idR 1 Jahr
Verzicht auf Nachbarrechte durch Zustimmung
-der Nachbar kann gem. 71 HBO seine Zustimmung zu eine Vorhaben erteilen
-durch vorbehaltslose Unterschrift bringt Nachbar zum Ausdruck, dass er wegen des konkreten Bauvorhabens auf seine subjektiven Nachbarrechte verzichtet
-wirksamer Verzicht führt zur Unzulässigkeit der Klage
-analog 130 I 1 BGB kann Zustimmung bis zum Eingang bei Behörde widerrufen werden
-Verzicht greift nicht, wenn sich Vorhaben danach wesentlich verändert oder Verzicht über 812 kondizierbar ist
80a bei Nachbarklage
-Antrag bei Gericht nach 80a III, 80a I Nr.2 Hs. 1, 80 V 1 ist rechtsschutzintensiver als Antrag bei Behörde und deshalb auch zweckmäßiger
-vorheriger Antrag bei Behörde ist nicht erforderlich
-RSB entfällt, wenn die Bauteile fertiggestellt werden, auf die Antragsteller Rechtsverstöße stützt, es kann dann bis zur Hauptsache nichts mehr verhindert werden
-es sollten Sicherungsmaßnahmen nach 80a III 1 IvM 80a I Nr. 2 Hs. 2 zusätzlich (hilfsweise?) beantragt werden
123 bei Nachbarklage
-Antrag auf baurechtliches Einschreiten ist statthaft, wenn landesrechtlich eine Genehmgiung nicht vorgesehen ist, ein genehmigungsbedürftiges Vorhaben ohne Genehmigung/in wesentlicher Abweichung von der Genehmigung errichtet wird oder wenn die Genehmigung im vereinfachten Verfahren erfolgt ist und Normen gerügt werden, die nicht geprüft werden
-RSB entfällt nicht wegen möglichen zivilrechtlichen Unterlassungsansprüchen, der kann nicht schneller und effektiver realisiert werden
-formelle Illegalität kann Stilllegungsverfügung rechtfertigen
-liegen TB-Voraussetzungen vor des 81 HBO, ist Entschließungsermessen auf Einschreiten intendiert, aber keine Vorwegnahme Hauptsache
EGL für bauordnungsrechtliche Verfügungen
-81, 82 HBO für Einstellung, Nutzungsverbot und Beseitigungsanordnung
-61 II 2 HBO: bauordnungsrechtliche Generalklausel, hierauf kann zB Duldungsverfügung ggü. dinglichem Berechtigten gestützt werden
maßgeblicher Zeitpunkt bei 81, 82 HBO
-Einstellung und Nutzungsverot sind Dauer-VA, also Zeitpunkt letzte mündliche Verhandlung
-Beseitigungsverfügung: Zeitpunkt letzte behördliche Entscheidung
Adressat bauordngungsrechtliche Verfügungen
-mangels spezieller Vorschriften kommen Regelungen des HSOG zur Anwendung
-idR Bauherr oder Eigentümer (v.a. bei Abrissverfügung)
-bei Miteigentümern muss Abrissverfügung nicht ggü. allen ergehen, einer genügt
->Vollstreckung setzt dann aber Duldungsverfügung ggü. restlichen Miteigentümern voraus
Ermessen bei bauordnungsrechtlicher Verfügung
Liegen die Voraussetzungen der 81, 82 vor, wird ein intendiertes Ermessen angenommen
Verwirkung behördliche Eingriffsbefugnis
-bloße passive Duldung (Nichtstun in Kenntnis/Unkenntnis der baurechtswidrigen Umstände) führt nicht zur Verwirkung, Untätigkeit reicht für Verwirkung nicht aus
-aktive Duldung (Kenntnis von baurechtswidrigem Umstand und es wird ggü. Verantwortlichen zu erkennen gegeben, dass man sich auf Dauer damit abzufinden gedenkt) kann zur Verwirkung führen, wenn ist aber eher von Bindung des Ermessens auszugehen
Ermessen bei 81, 82 HBO, Gleichbehandlung einer Vielzahl von Schwarzbauten
-3 I GG kann verletzt sein, wenn Behörde bei Schwarzbauten nicht gegen vergleichbare Verstöße vorgegangen ist
-Behörde muss illegalen Baubestand aber zunächst ermitteln und dann Konzept für ihr Einschreiten ermitteln, bevor sie gegen einzelne Vorhaben einschreitet
-Behörde ist nicht verpflichtet, flächendeckend vorzugehen und darf sich zunächst auf Einzelfääle beschränken, wenn sachlicher Grund vorliegt
->Behörde darf zB Ausgang eines Musterverfahrens abwarten und nur in solchen Fällen einschreiten, in denen Verschlechterung des baulichen Zustands droht
aktiver und passiver Bestandsschutz iRd Ermessens bei 81, 82 HBO
-es gibt keinen auf Art. 14 gestützten aktiven Bestandsschutz
->Genehmigung erlaubt nur einmalige Errichtung! (auch nicht Wiedererrichtung)
-passiver Bestandsschutz schützt nur vor späterer Beseitigung infolge späterer Rechtsänderungen
-passiver Bestandsschutz wird in folgenden Fällen gewährt
->bauliche Anlage ist genehmigt errichtet worden
->sie ist ohne erforderliche Genehmigung materiell baurechtmäßig errichtet worden
->die Anlage ist formell und oder materiell illegal errichtet worden, war aber über bestimmte Dauer materiell legal und damit soweit erforderlich genehmgigungsfähig ->mind. 3 Monate
Zweckmäßigkeit bauordnungsrechtliche Verfügung
-Nutzungsuntersagungen und Einstellungen dürfen ohne weiteres für sofort vollziehbar erklärt werden, nach hM bedarf es deshalb auch keiner umfassenden Begründung nach 80 III
-Begründung ist aber bei Beseitigungsanordnung erforderlich, außer die Anlage ist ohne Substanzverlust und ohne Weiteres auf und abbaubar (dann reicht auch formelle Illegalität)
Leitprinzipien des Umweltrechts
-Vorsorgeprinzip
-Verursacherprinzip: Verursacher der Umweltbelastung trägt sachliche und finanzielle Verantwortung
-Kooperationsprinzip: alle beteiligten Stellen wirken effektiv zusammen
-Integrationsprinzip: umweltbezogene Auswirkungen eines Vorhaebsn sollen nicht nur punktuell, sondern ganzheitlich beurteilt werden
-Nachhaltigkeitsprinzip
Prüfung Genehmigungserteilung nach BImSchG
AGL: 6 BImSchG
Genehmigungsbedürftigkeit
-Anlage iSv 3 V BImSchG
-Genehmigungsbedürftigkeit, 4 I BImSchG iVm 4. BImSchV
-Errichtung, Betrieb (4 I) oder wesentliche Ändeung (16)
Genehmigungsfähigkeit
-formelle Voraussetzungen
->Antrag, 10
->ordnungsgemäßes Verfahren, 2 4. BImSchV
-materielle Voraussetzungen
->Einhaltung immissionschutzrechtlicher Pflichten, 6 I Nr. 1
->Einhaltung sonstiger ör Vorschriften, 6 I Nr.2
Rechtsfolge: gebundene Entscheidung, ggf. Nebenbestimmungen nach 12
HSOG oder BImSchG bei störenden Anlagen
-Schutzbereich des BImSchG erfasst verhaltensbezogene Störungen nur, wenn die Anlage bestimmungsgemäß genutzt wird
-sonstige Störungen, die aus der Nutzung der Anlage resultieren fallen unter HSOG
förmliches und vereinfachtes Genehmigungsverfahren iRd BImSchG
-ob das förmliche (10) oder das vereinfachte (19) Genehmigungsverfahren Anwendung findet, bestimmt sich nach der 4. BImSchV
-beim förmlichen Verfahren sind mit Ablauf der Einwendungsfrist gem. 10 III 5 bestimmte Einwendungen ausgeschlossen (formelle Präklusion). Durch 14 sind zudem private Abwehransprüche der Nachbarn nach Durchführung eines förmlichen Genehmigungsverfahrens ausgeschlossen, soweit die Anlage genehmigungskonform betrieben wird
->Schutz von Nachbarrechten kann in Anwaltsklausur relevant werden
-im vereinfachten Verfahren kann gem. 19 III die Durchführung des förmlichen Verfahrens beantragt werden
Bindungswirkung umweltrechtlicher Verwaltungsvorschriften
-normkonkretisierende Verwaltungsvorschriften haben in begrenztem Umfang Außenwirkung
->normkonkretisierend sind solche Verwaltungsvorschriften, die unbestimmte Rechtsbegriffe näher festlegen und bei deren Konkretisierung die Verwaltung eine eigene Verantwortung zur Risikoermittlung und -bewertung hat (Beurteilungsspielraum)
-für die Bestimmung von Immissionswerten folgt die Ermächtigung aus 48 I 1 Nr. 1 BImSchG, darauf basierend wurde TA erlassen
-sofern sich TA im gesetzlichen Rahmen bewegt, kein atypischer SV vorliegt und die Vorschriften der TA nicht durch neue technische / wissenschaftliche Erkenntnisse überholt ist, liegt Außenverbindlichkeit vor
Schutzpflicht, 5 I Nr. 1 BImSchG I
-gem. 5 I Nr. 1 dürfen von der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen ausgehen
-schädliche Umwelteinwirkungen werden von 3 I definiert, was Immissionen iSd 3 I sind definiert 3 II
-Gefahrbegriff des 5 I entspricht HSOG, Nachteile beziehen sich auf Vermögenseinbußen, die nicht unmittelbar zu einem Schaden führen und Belästigungen sind Einwirkungen, die physisches oder psychisches Wohlbefinden beeinträchtigen, ohne dass Gesundheitsschaden vorliegen muss, zB Gerüche
Schutzpflicht, 5 I Nr. 1 BImSchG II
-erheblich sind Nachteile oder Belästigungen dann, wenn sie nach Art, Dauer und Ausmaß unzumutbar sind
->Einzelfallbetrachtung aus Perspektive eines normalen Durchschnittsmenschen, soziale Adäquanz und allgemeine Akzeptanz müssen berücksichtigt werden
->(+), wenn Grenzen verbindlichen Außenrechts oder normkonkretisierender Verwaltungsvorschriften überschritten werden (TAs!)
6 I Nr. 2 BImSchG
-der Errichtung und dem Betrieb der Anlage dürfen keine sonstigen anlagenbezogenen ör Vorschriften entgegenstehen
->die Normen müssen sich auf die Anlage beziehen und dürfen nicht die persönlichen Voraussetzungen zur Errichtung / zum Betrieb abstellen wie zB Zuverlässigkeit
->zu beachten sind Straßen-, Naturschutz-, Bodenschutz-, Abfallrecht sowie Baurecht
-BImschG-Genehmigung entfaltet dann auch gem. 13 Konzentrationswirkung, Personalkonzessionen, die von persönlichen Voraussetzungen des Betreibers abhängen, werden jedoch nicht erfasst
Emissionen und Immissionen
-Bezugspunkt bei Emissionen ist die Stelle, an der die Anlage verlassen wird (Quellenbezug)
-Bezugspunkt bei Immissionen ist die Stelle, an der die Beeinträchtigung wirkt (Quellenunabhägigkeit)
drittschützende Nomen iRd BImSchG
-5 I Nr. 1 wegen “Nachbarschaft” (Schutzpflicht)
-5 III Nr. 1 wegen Nachbarschaft (Nachsorgepflicht)
-bzgl. nachträglicher Anordnungen vermittelt 17 I 2 Nachbarschutz, soweit es um eine Verletzung der Schutz-/ Nachbarpflicht geht
->zur Nachbarschaft iSd 5 I Nr. 1 gehören Personen, die im räumlichen Einwirkungsbereich der Anlage nicht nur vorübergehend betroffen sind, also auch Mieter und Pächter
-5 I Nr. 2-4, 5 III Nr. 2-3 dienen nur dem Allgemeininteresse, bzgl. 6 I Nr.2 ist entscheidend, inwieweit die anderen ör Normen Drittschutz vermitteln
-bzgl .des Verfahrens kann nur das Fehlen einer Umweltverträglichkeitsprüfung über 4 I 1 URG gerügt werden
Klagefrist Drittanfechtungsklage BImSchG
-ein Nachbar, der sichere Kenntnis von der Genehmigung erhalten hat bzw. diese Kenntnis hätte haben müssen, muss sich so behandeln lasse, als wäre sie ihm amtlich bekannt gegeben worden, es läuft Jahresfrist gem. 74 I, 58 II
-bei fehlender Bekanntgabe im Übrigen nur Verwirkung möglich
behördliche Maßnahmen nach BImSchG-Genehmigungserteilung
-nachträgliche Sicherstellung der Einhaltung der Betreiberpflichten
->nachträgliche Anordnungen gem. 17 BImSchG
->anschließend ggf. vorläufige Untersagung gem. 20 I, Ia BImSchG
-Aufhebung der Genehmigung
->Widerruf gem. 21 BImSchG (verdrängt 49)
->Rücknahme gem. 48 VwVfG
->anschließend ggf. Stilllegung / Beseitigung gem. 20 III
-Untersagung weiterer Betrieb wegen Unzuverlässigkeit
->20 III 1 BImSchG neben 35 GewO möglich
nachträgliche Anordnung gem. 17 BImSchG
EGL: 17 I 1 / 17 I 2
materiell Rmk
-Tatbestand
->genehmigte Anlage
->Nichteinhaltung immissionsschutzrechtliche Pflichten
->Adressat
-Rechtsfolge
->Entschließungsermessen
->bei 17 I 2 intendiert
->Auswahlermessen
->Verhältnismäßigkeit 17 II
-ggf. Anordnungen iRv RechtsVO gem. 17 III
-ggf. Kompensation gem. 17 IIIa
-Folgenbeseitigung grds. nicht erfasst
Adressatz 17 BImSchG bei Eröffnung Insolvenzverfahren
-bei Weiterbetrieb der Anlage kann Insolvenzverwalter gem. 5 III als Betreiber der Anlage in Anspruch genommen werden
-wirde die Anlage bereits vor Insolvenzeröffnung stillgelegt, haftet der Insolvenzverwalter jedenfalls dann nicht, wenn er die Gegenstände aus der Insolvenz freigegeben hat
Verhältnismäßigkeit 17 BImSchG
-strenge Verhältnismäßigkeitsprüfung gem. 17 II-IIIa
-im BImSchG ist der Bestandsschutz durch die dynamischen Betreiberpflichten nach 17, 20 sehr begrenzt
->grds. keine Berufung darauf, dass Anlage mal BImSchG-gemäß errichtet wurde
-bei städtebaulichen Gemengelagen, insbesondere heranrückender Wohnbebauung, können die Grenzwerte der TA-Lärm im Wege eines wertenden Ausgleichs etwas hochgesetzt werden
Maßnahmen nach 20 BImSchG
-Stilllegungsverfügung ist idR unverhältnismäßig, wenn ohne Weiteres feststeht, dass der Betrieb materiell rm ist
-Einschreitpflicht in Fällen des 20 II 2
-ggf. muss inzident geprüft werden, ob Genehmigung vollziehbar aufgehoben wurde
Zulässigkeitsprobleme beim Rechtsschutz im Zusammenhang mit nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen
-bei Anfechtungsklage des Adressaten iRd Frist beachten, dass 14a nur für Genehmigungen gilt
-Rechtsschutz des Nachbarn
->bei Verpflichtungsbegehren 40 I 1 VwGO (+), bei Abwehranspruch wegen Störungen (+), wenn die Störung von öffentlich rechtlicher Einrichtung ausgeht und abzuwehrende Störung im Sachzusammenhang mit ör Aufgabenwahrnehmung steht
->Klage kann ggf. darauf gerichtet sein, dass entwidmender VA erlassen wird, dann Verpflichtungsklage
-idR keine Verwirkung und kein Klageverzicht (setzt voraus, dass Anspruch eindeutig, unzweifelhaft und unmissverständlich aufgegeben wird)
Drittschutz bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen
-gehört Kläger zur Nachbarschaft iSd BImSchG
-24 S. 1 BImschG vermittelt nicht unmittelbar Drittschutz, nur iVm anderen drittschützenden Normen
->zB 22 I 1 Nr. 1 (Verhinderungsgebot) und 22 I 1 Nr. 2 (Minimierungsgebot)
-25 II ist drittschützend, soweit die Verfügung auch dem Interesse eines Nachbarn dient
Begründetheit Verpflichtungsklage BImSchG bei nicht genehmigugnsbedürftigen Anlagen
AGL: 24 S.1 / 25 II
formelle Voraussetzungen
materielle Voraussetzungen
24 S. 1
25 II
nicht genehmigungsbedürftige Anlage, 3 V
Verletzung anlagenbezogene Betreiberpflicht gem. 22 / 23 iVm RechtsVO
schädliche Umwelteinwirkungen, 3 I BImSchG
Rechtsolge: Ermessen
Kausalität Anlagenbetrieb - schädliche Umwelteinwirkung
keine vollständige Untersagung, 25 II vorrangig
Rechtsfolge: idR gebundene Entscheidung, bei Atypik Ermessen
Verweisung auf Zivilrechtsweg ist Ermessenskriterium
BImSchG Anordnungen ggü. Hoheitsträgern
Im Immissionsschutzrecht darf die Behörde ausnahmsweise auch ggü. anderen Hoheitsträgern Maßnahmen treffen, sie ist zuständig, obwohl grds. jeder Hoheitsträger wegen 20 III selbst materiell polizeipflichtig ist
->Ausnahme wegen höherer Fachkompetenz und weil 24 nicht unterscheidet, in welcher Rechtsform eine Anlage betrieben wird
weitere drittschützende Normen über 22 II
-4 I 1 Nr. 3 GastG
-33a II Nr. 3 GewO/ 33i II Nr. 3 GewO
Konkurrenz zur BImSchG Vorschriften
-5 I Nr. 3 GastG wird von 24 BImSchG nicht verdrängt, beide nebeneinander möglich
-Generalklausel HSOG anwendbar, wenn Behörde zur Abwehr nicht immissionsschutzbedingter Gefahren oder bei Gefahr in Verzug einschreitet
-bei der Abwehr immissionsschutzbedingter Gefahren hält die Rspr. die Generalklausel für anwendbar, weil 25 II wegen der höheren Tatbestandsvoraussetzungen eine Schutzlücke enthält
ör Unterlassungsanspruch und 3 BImSchG
-ör Unterlassungsanspruch anwendbar, weil 22 BImSchG keine AGL zugunsten der gestörten Person darstellt und 24 nur zu behördlichen Einschreiten ermächtigt
-rw Eingriff liegt vor, wenn Schädlichkeitsschwelle (3 I) überschritten wird ->Einzelfallbetrachtung normaler Durchschnittsmensch anhand Gebietscharakter, aber auch tatsächliche Elemente)
ist Anlage nach BauNVO genehmigungsfähig? Spricht gegen Erheblichkeit
Einhaltung von Immissionsschutzrichtwerten ->wenn eingehalten grds. kein Anspruch
sind Grenzwerte überschritten, muss anhand einer Einzelfallbetrachtung Unzumutbarkeit ermittelt werden: Herkömmlichkeit, soziale Adäquanz, allg. Akzeptanz, was ist billigerweise hinzunehmen
Rechtsschutz gebietsbezogener Immissionsschutz
-Klageart: all. Leistungsklage, da Luftreinhalteplan (47 I, III), Plan für kurzfristige Maßnahmen (47 II) und Lärmaktionsplan (47d) behördeninternes Handlungskonzept ist, das Umsetzung bedarf
-Klagebefugnis
->Bürger bzgl. Aufstellung und Fortschreibung 47 I, + 47 II (+), 47d (-)
->anerkannte Umweltvereinigung 3 I UmwRG (+), wenn Pflicht zur strategischen Umweltprüfung bestehen kann/1 I 1 Nr. 4 UmwRG unionskonform auslegen
Begründetheit
-Anspruch (+), wenn TB- Voraussetzungen 47 I / II erfüllt
->Vollstreckung über 167ff. VwGO, bzgl. Bestimmtheit P möglich, Vollstreckungsgericht kann aber durch Nennung Maßnahmen konkretisieren
->ist 47 I / II ergangen, kann gem. 40 I 1 BImSchG Verkehrsverot ergehen
Abfallbegriff, 3 KrWG
-subjektiver Abfallbegriff 3 II
-objektivierter subjektiver Begriff gem. 3 III KrWG
->der Entledigungswille bestimmt sich nicht nur nach dem individuellen Willen des Besitzers, sondern auch objektiv nach der Verkehrsauffassung
->bei Schutzbehauptungen wird die Beweislast aufgrund der Objektivierung zugunsten der Behörde und zu Lasten des Besitzers umgekehrt
-objektiver Abfallbegriff, 3 IV
abfallrechtliche Pflichten und EGL
-Verwertungspflicht, 7 II KrWG, Beseitigungspflicht 15 I KrWG, Überlassungspflicht 17 I KrWG
-iRd Pflichten wird zT zwischen Abfall zur Beseitigung und Abfall zur Verwertung unterschieden. Die Abgrenzung erfolgt anhand einer wertenden Betrachtung des Einzelfalls
-eine eigene Anlage iSd 17 I 2 liegt vor, wenn der Abfallerzeuger zivilrechtlich zur Abfallbeseitigung befugt ist
-EGL: Generalklausel 62, sonst zB 18 V 2 (findet nur Anwendung, wenn sich aus der vollständigen Anzeige Bedenken gegen die Zuverlässigkeit ergeben)
Abfallbesitzer, 3 IX KrWG
-Mindestmaß an tatsächlicher Sachherrschaft über den Abfall erforderlich
-auf Besitzwillen kommt es grds. nicht an, sondern auf die tatsächliche Sachherrschaft
-ist ein Grundstück, auf dem Abfall abgeworfen wurde, abgegrenzt, ist der Grundstückseigentümer auch Abfallbesitzer und tauglicher Adressat, egal von wem der Müll stammt
->bei frei zugänglicher Fläche ist Besitzereigenschaft zu verneinen
-bei Mitbesitzern kann Besitzereigenschaft auch bejaht werden, also zB bei Mietverhältnissen
Verhältnis BBodSchG zu Abfall-, Immissionsschutz- und Wasserrecht I
->ggü. den in 3 I BBodSchG genannten Materien ist das BBodSchG nachranging
-KrWG: verunreinigte Böden fallen unter BBodSchG, nach dem Ausbaggern fällt kontaminiertes Erdreich unter das KrWG
-BImSchG: 3 I Nr. 11, III BBodSchG
->genehmigungsbedürftige Anlagen: BImSchG geht bei Betrieb und Errichtung vor, nach Betriebseinstellung BBodSchG&BImSchG parallel
->nicht genehmigungsbedürftige Anlagen: bzgl. immissionsbedingter schädlicher Bodenverunreinigungen geht BImSchG vor (22 BImSchG und 3 III 1 BBodSchG). Andere schädliche Bodenveränderungen unterfallen dem BBodSchG
Verhältnis BBodSchG zu Abfall-, Immissionsschutz- und Wasserrecht II
-Wasserrecht: wird die Gewässergefährdung durch schädliche Bodenveränderungen hervorgerufen, geht bzgl. des Obs der Gewässersanierung das BBodSchG vor
schädliche Bodenveränderungen, 2 III BBodSchG
Beeinträchtigung Funktion gem. 2 II
ist Beeinträchtigung kausal geeignet, die in 2 III benannten Negativeffekte hervorzurufen
->Begriffe auslegen wie bei BImSchG
Erheblichkeitsschwelle
->bei Nichteinhaltung von Prüfwerten nach 8 I 2 Nr.1 BBodSchG ist Erheblichkeitsschwelle überschritten
->bei Maßnahmewerten gem. 8 I 2 Nr. 2 BBodSchG ist idR von einer schädlichen Bodenbeeinträchtigung auszugehen
Sanierungspflicht aus 4 III BBodSchG I
-die Sanierungspflichten werden in 4 III, VI abschließend bestimmt, ein Rückgriff auf die gefahrenabwehrrechtlich Verantwortung scheidet aus
->durch Freigabe des Grundstücks aus der Insolvenzmasse kann sich der Insolvenzverwalter der Sanierungspflicht als Inhaber der tatsächlichen Gewalt entziehen, nicht sittenwidrig
-die in 2 VII festgelegten Sanierungsmaßnahmen dürfen auf Rechtsfolgenseite nicht überschritten werden
-iRd Entschließungsermessens kommt eine Verwirkung idR nicht in Betracht, es gibt auch keine Verjährung (weil ausdrücklich nur in 24 II 3-5 vorgesehen)
Sanierungspflicht aus 4 III BBodSchG II
-bei Auswahl des Störers ist der in Anspruch zu nehmen, der die Gefahr am effektivsten beseitigen kann
-einer Genehmigung kann nur iR ihres Prüfungsumfangs Legalisierungswirkung zukommen, nur in diesem Rahmen kann Anordnung dann ermessensfehlerhaft sein
-kein Verstoß gegen Rückwirkungsverbot, vor 4 III konnte aufgrund HSOG vorgegangen werden, 4 III hat die geltende Rechtslage nur fortgeschrieben
-Pflicht wird auf 10 gestützt durchgesetzt. iRd Verhältnismäßigkeit 10 I 4 beachten. IdR unangemessen, wenn Kosten höher als Grundstückswert nach der Sanierung sind (Abwägung Belastung - Gemeinwohlinteresse)
Maßnahmen iRd 9 II BBodSchG
-zulässig sind auf konkrete Anhaltspunkte gestützte Anordnungen, mit denen das Vorliegen und das Ausmaß der schädlichen Bodenbelastung ermittelt und damit die Sanierungspflicht als solche geprüft wird
-nicht erfasst sind Anordnungen, mit denen die Behörde feststellen lassen möchte, welche Maßnahmen zur Sanierung ergriffen werden sollen
Kostenerstattung iRd BBodSchG
-Kostenerstattung Behörde - Verpflichteter 24 I 1
->abschließende Regelung
->ermächtigt zur Kostenfestsetzung durch VA
->inzident müssen die Voraussetzungen der 9ff. geprüft werden, gehlt vorherige Anordnung rm Grundverfügung
-ör Erstattungsanspruch gg. öffentliche Hand 24 I 2
-behördliche Sanierungsplanung 24 I 3
-Innenausgleich mehrere Verpflichtete 24 II
-Wertausgleich 25
Anspruch auf Erteilung wasserrechtliche Gestattung
AGL: 12 WHG
Gestattungsbedürftigkeit
Gewässer, 2 WHG
Benutzungstatbestand, 9 WHG
keine Ausnahme, insb.
->Gemeingebrauch, 25
->Anlieger-/Eigentümergebrauch, 26
Gestattungsfähigkeit
-kein zwingender Versagungsgrund gem. 12 I (ggf. Ausgleich durch Nebenbestimmungen gem. 13 möglich)
-ggf.besondere Erteilungsvoraussetzungen gem. 14
Rechtsfolge: Ermessen, 12 II
Kriterien: gewässerbezogene Planung, Gesamtsituation des Wasserhaushalts (Präzedenzfall?), Gefährdung eingerichteter und ausgeübter Gewerbebetrieb, Selbstbindung der Verwaltung
Arten der Gestattung iRd WHG
-widerrufliche Erlaubnis, 10 Var. 1
-Bewilligung, 10 I Var. 2, Widerruf nur gem. 18 II
-gehobene Erlaubnis gem. 15, wenn Nutzung im öffentlichen Interesse liegt
->gehobene Erlaubnis und unanfechtbare Bewilligung beschränken gem. 16 I, II privatrechtliche Abwehransprüche
Rechtsschutz iRd WHG
-Benutzungsbedingungen iSd 10 I WHG sind keine isoliert anfechtbaren Nebenbestimmungen, sondern Inhaltsbestimmungen
-14 III, IV vermitteln unmittelbaren Drittschutz
-aus Gesamtschau von 6 I, 13 I, 68 I, III WHG folgt wasserrechtliches Rücksichtnahmegebot, das Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über Erlaubnis vermittelt
->Dritter muss in individualisierter und qualifizierter Weise betroffen sein
-EGL für behördliche Maßnahmen 100 I 2 WHG
Anwendbarkeit GewO
-Anwendbarkeit der GewO setzt das Vorliegen eines Gewerbes voraus
-Gewerbe: erlaubte, auf Gewinnerzielung gerichtete selbstständige Tätigkeit, die nicht nur vorübergehend ausgeübt wird und die nicht in der Urproduktion, der Verwaltung eigenen Vermögens oder der Ausübung eines freien Berufs besteht
-generell verbotene Tätigkeiten werden nicht von der GewO erfasst, HSOG ist anwendbar
->auch bei Sportwetten (unterlaubtes Glücksspiel), Glücksspielrecht geht jedoch vor
drittschützende Normen GewO
-30 I 2 Nr. 3 GewO (Privatkrankenanstalten), 33a II Nr.3 GewO (Schaustellung von Personen), 33c I 3, 33d I 2 (Gewinnspiel und andere Spielgeräte), 33i I 2 (Spielhallen)
-4 I 1 N.r 3 GastG, 18 I 2 GastG (Sperrzeitregeln)
-kein Drittschutz aus Ladenschlussgesetz für Konkurrenten
-12, 14 GG sind ausnahmsweise verletzt, wenn Verwaltung gezielt/faktisch wirtschaftliche Betätigung im Verhältnis zu anderen Unternehmen beeinträchtigt und so Auszehrungs- und Verdrängungswettbewerb ausgelöst wird
-14 nur bei hoheitlich verursachter Monopolstellung eines Konkurrenten verletzt
raumbezogene Personalkonzession
-für einige Gewerbe werden zum Schutz der Besucher/des Personals neben personen- auch raumbezogene Anforderungen gestellt
->zB Privatkrankenanstalten, Spielhallen, Gaststätten
-eine für den Raum erteilte Baugenehmigung entfaltet Bindungswirkung bzgl. bauaufsichtsbehördlich zu prüfender Fragen
-fehlt Baugenehmigung, sind baurechtliche Fragen iRd GewO-Genehmigungsverfahrens zu prüfen
Aufhebungs- und Schließungsbescheid GewO
-Spezialregelungen, die bzgl. Aufhebung 48ff. verdrängen: 33d IV, V, 33e II GewO, 15 II, III GastG verdrängen 49, 15 I GastG aber nicht 48, 21 II 1 FahrlehrerG
-Schließungsverfügung kann auf 15 II 1 GewO gestützt werden
->gem. 31 GastG auch für Gaststätten
->Rechtsgedanke kann auf gewerberechtliche Materien übertragen werden, denen entsprechende Regelung fehlt
->16 III 1 HWO bei Verstößen gegen HWO, 35 GewO bei Unzuverlässigkeit Handwerker
Schließungsverfügung, 15 II GewO
-auch, wenn Gewerbe außerhalb der erteilten Erlaubnis ausgeübt wird
-bei formeller und materieller Illegalität Tendenz zu intendiertem Ermessen, sodass keine umfangreiche Ermessensprüfung erforderlich ist
-Schließungsanordnung wegen Art. 12 GG unverhältnismäßig, wenn nicht vorher Möglichkeit zur Genehmigungseinholung gegeben wurde
->nicht erforderlich, wenn Adressat sich widersetzt/nicht ausräumbare Versagungsgründe vorliegen
-Personalkonzessionen sind iRd 12 GG zulässige subjektive Zulassungsregeln, zum Schutz eines wichtigen Gemeinschaftsguts
Gründe für Unzuverlässigkeit gem. 35 GewO
-Gewerbetreibender kommt steuerrechtlichen Erklärungs-/Zahlungspflichten nicht nach (14 IV GewO bzgl. Steuergeheimnis)
-Sozialversicherungsbeiträge werden nicht abgeführt
-Gewerbetreibender verübt GEWERBEBEZOGENE Straftaten/OWis
-Gewerbetreibender muss gewährleisten, dass Dritte in seinem Gewerbelokal nicht zu Schaden kommen
-dauernde wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit, 12 GewO beachten
-Gewerbetreibender räumt unzuverlässigem Dritten maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung ein, daraus wird auf seine Unzuverlässigkeit geschlossen
-Gewerbetreibender tritt nach außen als Strohmann auf, unzuverlässiger Hintermann beherrscht das Gewerbe. Wegen kollusivem Zusammenwirken Untersagung an beide (Hintermann wegen Rechtsschein wie Gewerbetreibender behandelt)
-Gewerbetreibendem fehlen elementare Kenntnisse ->nur zurückhalten, keine Einführung Sachkundenachweis
Gewerbeuntersagung und Insolvenz
-wird Insolvenz nach Gewerbeuntersagung eröffnet ist das unschädlich, weil Untersagung nicht Insolvenzmasse betrifft, sondern an Person des Gewerbetreibenden anknüpft
-Anfechtungsprozess wird nicht gem. 173 S.1 VwGO, 240 ZPO unterbrochen, VG kann normal entscheiden
-12 GewO enthält kein Vollstreckungsverbot von vollziehbaren Gewerbeuntersagungen während des Insolvenzverfahrens
maßgeblicher Zeitpunkt bzgl. Unzuverlässigkeitsprüfung gem. 35 GewO
-bei Dauer-VAs grds. Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung
-ABER: bei gewerberechtlicher Untersagungsverfügung ist ausnahmsweise Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung maßgeblich, weil sonst das behördliche Verfahren nach 35 VI GewO unterlaufen würden
->Wiedererstattungsverfahren grds. nach einem Jahr gem. 35 VI, mit Rücksicht auf 12 GG ausnahmsweise auch früher möglich
Adressat Gewerbeuntersagung gem. 35 GewO
-grds. der Gewerbetreibende selbst, bei Personengesellschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit (OHG, KG, GbR) die vertretungsbefugten Gesellschafter
->ist nur einer von mehreren unzuverlässig, muss dieser zumindest von Geschäftsführungsbefugnis ausgeschlossen werden
-wird der Gewerbebetrieb von einer juristischen Person geführt, ist die Untersagungsverfügung gegen diese zu richten. Die Unzuverlässigkeit von natürlichen Personen wird ihr zugerechnet
->gem. 35 VIIa kann Untersagung auch gegen vertretungsberechtigte Person ausgesprochen werden. 35 VIIa Verfahren darf aber nur eingeleitet werden, wenn gem. 35 I auch Verfahren gegen Gewerbetreibenden eingeleitet wurde, das weitere Verfahren ist aber unabhängig
erweiterte Gewerbeuntersagung gem. 35 I 2
-erweiterte Gewerbeuntersagung gem. 35 I 2 ist akzessorisch zur Gewerbeuntersagung gem. 35 I 1
-rechtmäßig, wenn erforderlich, um eine Umgehung der Untersagungsverfügung zu verhindern, zB weil der Betroffene auch hinsichtlich unselbstständiger leitender Tätigkeit unzuverlässig ist
->liegt das vor, ist Verfügung verhältnismäßig
-35 I 2 GewO räumt abders als 35 I 1 Ermessen ein
->bei 35 I 1 kann wegen Verhältnismäßigkeit nur teilweise Untersagung angezeigt sein
erlaubnispflichtiges Reisegewerbe
-grds. bedarf es für das Reisegewerbe einer Erlaubnis gem. 55 II, die gem. 57 nur bei Zuverlässigkeit erteilt wird
-Untersagungsverfügungen bei Fehlen der Erlaubnis können aus 60d gestützt werden, für die Aufhebung der Erlaubnis gelten die 48ff. VwVfG
-fehlende vorige Bestellung gem. 55 I: wird der Betroffene zur Verkaufsveranstaltung eingeladen, spricht das für vorige Bestelltung, wird dagegen in einer Überrumpelungssituation etwas verkauft, sprich dies für Initiative des Gewerbetreibenden
-außerhalb der Niederlassung: Reisegewerbe, wenn Standort in gewissen zeitlichen Abständen wechselt, nicht, wenn idR gleicher Standort angefahren wird
Rechtsschutz erlaubnisfreies Reisegewerbe
-nur Anzeige gem. 55c iVm 14 erforderlich
-unter den Voraussetzungen des 57 (Unzuverlässigkeit) kann eine Untersagungsverfügung nach 59 GewO erlassen werden
Festsetzung gem. 69 GewO iRd Marktgewerbes
-sind die Ablehnungsgründe des 69a nicht gegeben, besteht ein gebundener Anspruch auf Festsetzung gem. 69 (VA)
->eine Bedürfnisprüfung (es gibt zu viele Märkte) findet wegen der Wettbewerbsneutralität der Rechtsordnung und 12 GG nicht statt
->Dritte können nur gegen die Festsetzung vorgehen, soweit 69a Drittschutz vermittelt (zB Sperrzeitregelung)
->beantragen mehrere die Festsetzung eines konkurrierenden Marktes, wandelt sich Anspruch in Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung ->Bewerbungsverfahrensanspruch zB verletzt, wenn Antrag des Begünstigten nicht den vorher festgelegten Ausschreibungsverfahren entspricht (3 GG, Selbstbindung der Verwaltung)
Wirkung Festsetzung gem. 69 GewO
-dem Veranstalter werden Marktprivilegien vermittelt
->keine Reisegewerbekarte/Anzeige des Gewerbes notwendig
->Verbote 56 gelten nicht
->AN können auch an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden
->gem. 19 LadenSchlG sind ladenschlussrechtliche Sonderregelungen möglich
Rechtsweg bei Anspruch auf Marktteilnahme
-gestaltet die Gemeinde die Teilnahme am Markt ör aus, ist Verwaltungsrechtsweg eröffnet
-unterwirft die Behörde die Teilnahme dem Zivilrecht, findet 2-Stufen-Theorie Anwendung
->ob der Teilnahme ör, wie zivilrechtlich
-wird Markt durch eine von der Gemeinde beherrschten juristischen Person des Privatrechts betrieben, bleibt der Verwaltungsrechtsweg eröffnet
->hier kein Zulassungsanspruch, sonder Einwirkungsanspruch, der mit allg. Leistungsklage zu verfolgen ist (Die Beklagte wird verurteilt, dergestalt auf .. einzuwirken, dass…)
Verhältnis 70 I GewO zu HGO
Ist der Markt festgesetzt, kommt nur 70 GewO als spezielle und abschließende Norm zur Anwendung
statthafter Rechtsbehelf bei Zulassungsanspruch gem. 70 GewO
-123 I 2 / Verpflichtungsklage
-zusätzlich 80a III, 80 V 1 bzw. Anfechtungsklage?
->früher (+), weil bloße Neubescheidungsklage keinen gleichwertigen Rechtsschutz bietet
->heute eher (-), hohes Kostenrisiko bei vielen Genehmigungen, zudem oft unbekannt, wer warum positiv beschieden wurde. Deswegen 123 allein ausreichend, wenn Behörde über positiv beschiedene Mitbewerber keine Auskunft gibt
Rechtsschutzbedürfnis Zulassungsantrag, 70 GewO
Fehlt nicht, nur weil alle Plätze bereits vergeben sind. Denn Behörde hat Möglichkeit und Pflicht, anderweite Zulassungen nach 48ff. aufzuheben
Zulassungsanspruch 70 GewO I
-gebundener Anspruch wandelt sich in Anspruch auf ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung bei Kapazitätserschöpfung
->in Klausur feststellen, dass Kapazitäten erschöpft sind und kein Anspruch auf Erweiterung
-zulässige Kriterien:: zeitliche Reihenfolge Anmeldung, Los, rotierendes System mit turnusmäßiger Berücksichtigung
->bekannt und bewährt nur, wenn Chance für Neubewerber besteht, bewährt knüpft an konkrete Person an und kann nicht an andere Personen weitergeben werden
->bei Attraktivität überprüft Gericht nur, ob maßgebliche Umstände erfasst und berücksichtigt wurden und ob nach den Auswahlrichtlinien vorgegagen wurde
Zulassungsanspruch 70 GewO II
-die Auswahlkriterien müssen vorher von einem Auschuss bestimmt werden, Behörde darf diese dann nur anwenden
-maßgebliche Auswahlkriterien müssen transparent gemacht werden
Beschäftigugnsverbot, 10 I HGastG / 21 GastG
-erfasst sind nicht nur abhängige Beschäftigungsverhältnisse, sondern auch vertragliche Formen
->die Gefahr, der begegnet werden soll, knüpft an ausgeübte Tätigkeit an und nicht deren rechtlichen Grundlagen
-ein mit erlassenes Zutrittsverbot ergeht auf Grundlage des 10 II HGastG/ 5 I Nr. 1 GastG, um eine Umgehung zu verhindern
HwO und Verfassungsrecht
-Meistervorbehalt aus 7a HwO ist subjektive Berufszulassungsvoraussetzung iSd 12 I GG und zur Gewährleistung der Ausbildungsleistung und zur Abwehr von Gesundheitsgefahren zulässig
-kein Verstoß gegen 3 I GG wegen Regelung für EU-Ausländer nach 9 HwO, weil es 7b für Inländer gibt
Rechtsschutz im Eintragungsverfahren
-1. Mitteilung gem. 11, 2. Eintragung gem. 10
-Anfechtung von Mittelungs/Eintragung, Eintragung unanfechtbar, wenn Mitteilungs-VA unanfechtbar
-Verpflichtung auf Eintragung
-Feststellungsklage bzgl. Zulassungsfreiheit, ggf. hilfsweise Verpflichtung auf Genehmigungserteilung
->RSB (+), Untersagungsverfügung / Bußgeldbescheid muss nicht abgewartet werden
Rechtsschutz im Zusammenhang mit HwO-Untersagungsverfügungen
-16 III 1 HwO bei Verstößen gegen HwO
-35 GewO bei Untersagung wegen Unzuverlässigkeit, 16 III keine Vorschrift iSd 35 VIII 1 GewO
-Ausnahmegenehmigung nach 8 HwO kann nicht gem. 49 II 1 Nr. 3 VwVfG wegen nachträglich eingetretener Tatsachen zurückgenommen werden
->weil 8 an Stelle der Meisterprüfung tritt, müssen Voraussetzungen des 8 wie bei Meisterprüfung nur im Zeitpunkt der Bewilligungserteilung vorliegen
PBefG und Verfassungsrecht
-personen- und sachbezogenen Voraussetzungen aus 13 I: subjektive Zulassungsvoraussetzungen
-13 II, IIa: objektive Zulassungsvoraussetzungen
-13 IV: objektive Zulassungsvoraussetzungen
PBefG und Drittschutz
-13 II Nr. 3a-c, 13 III vermitteln Drittschutz
-2 VII vermittelt keinen Drittschutz
-bzgl. besseren Rang in Vorrangliste gem. 13 V ist Bewerber klagebefugt
-bei Konkurrenz innerhalb des Genehmigungsverfahrens muss Behörde sachgerechte Auswahlentscheidung treffen
Zulassungsbeschränkung gem. 13 IV 1 PBefG
-nur gerechtfertigt, wenn für örtliches Taxigewerbe Gefahr eines ruinösen Wettberwerbs besteht
->Gefahr muss konkret beweisbar eingetreten sein / nachweislich drohen
-13 IV 1 dient nicht dem Schutz vor wirtschaftlicher Konkurrenz
maßgeblicher Zeitpunkt Wideruf gem. 25 PBefG
letzte behördliche Entscheidung
RSB bei Klage auf Zugang zu kommunalen Einrichtungen
-wird die kommunale Einrichtung durch einen selbstständigen Rechtsträger betrieben, fehlt das RSB nicht deshalb, weil der Einwohner sich direkt an den Rechtsträger wenden könnte
->denn ein etwaiger Kontrahierungsanspruch folgt anderen Voraussetzungen uns ist unter Geltung anderer Verfahrensgrundsätze durchzusetzen
-bei selbstständigen Rechtsträgern allg. Leistungsklage auf Einwirkung
öffentliche Einrichtung der kommunalen Gebietskörperschaft
-Einrichtung: Personen-/Sachgesamtheiten unabhöngig davon, wem sie gehören
->zB auch Homepage/ Chor
-öffentlich: stehen den Einwohnern zur allgemeinen Nutzung zur Verfügung, entsteht durch Widmung ->formell/konkludent (zumindest stillschweigende Billigung durch zuständiges Organ)
-gemeindlich: Gemeinde besitzt maßgeblichen Einfluss auf Zugang (zB vertraglich vermittelt)
rechtliche Grenzen des Benutzungsanspruchs aus 20 HGO
-Grenzen folgen aus Widmungszweck, der aus Benutzungssatzung / bisheriger Verwaltungspraxis folgt
->Widmungszweck muss mit höherem Recht vereinbar sein, Gemeinde hat jedoch weiten Gestaltungsspielraum
->Gestaltungsspielraum endet dort, wo Bundes-/Landesrecht nicht beachtet wird, zB Chancengleichheit Parteien
-geht die tatsächliche Nutzung über Benutzungsrichtlinie hinaus, kann konkludente Einwilligung vorliegen
->nur wirksam, wenn von stillschweigender Billigung des zuständigen Organs ausgegangen werden kann
polizeirechtliche Einwände als Begrenzung des Anspruchs aus 20 HGO
-polizeirechtliche Einwände können geltend gemacht werden, wenn der Veranstalter als Verhaltensstörer / Nichtstörer polizeirechtliche verantwortlich ist
-in erster Linie müssen jedoch geeignete Maßnahmen sicherstellen, dass es nicht zu gewalttätigen Gegendemonstrationen kommt
-Einwand unzulässig, wenn dem durch Nebenbestimmung, zB Versicherungsauflage / Kaution begegnet werden kann
Vorgehen bei Zugangsanspruch gem. 20 HGO und räumlicher Begrenzung
-Anfechtung und Verpflichtung
->nur Verpflichtung, wenn Zulassung nur unter Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs erlangt wurde / Unzumutbarkeit der Anfechtung wegen fehlender Kenntnis des Mitbewerbers / hoher Anzahl an Konkurrenten und Kostenrisiko
Zulassungsanspruch außerhalb 20 HGO
-3 I iVm Verwaltungspraxis, vor allem bei Nichteinwohnern
-Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über widmungsfremde Benutzung besteht nicht
Zulässigkeit Vorwegnahme der Hauptsache 123
Effektiver Rechtsschutz gem. 19 IV GG in der Hauptsache würde zu spät kommen und es drohen irreparable, nicht hinnehmbare Nachteile
Rechtmäßigkeit kommunale Satzung
EGL: 5 HGO / Spezialgesetz
Formelle Rmk
->Verbandskompetenz Gemeinde, 28 II GG
->Organkompetenz Rat
->Einberufung
->Bekanntmachung Tagesordnung
->Öffentlichkeit
->Abstimmung
->Niederschrift
->Unterschrift
->ggf. Genehmigung Aufsichtsbehörde
->Bekanntmachung
-ggf. Unbeachtlichkeit Verfahrens-/Formfehler
-TB EGL
-keine Überschreitung Satzungsermessen
-kein Verstoß gegen höherrangiges Recht
Rechtmäßigkeit Benutzungs- und Anschlusszwang
EGL: Spezialnorm, zB 17 I-III KrWG; 19 I HGO
formelle Rmk Satzung
materielle Rmk Satzung
->öffentliche Einrichtung (verselbstständigter Rechtsträger (+) bei hinreichender Steuerungsmöglichkeit)
->Grundstücksbezug des Anschlusszwangs
->öffentliches Bedürfnis (örtl. Bezug Umweltschutz umstritten; Wohl der Gemeindeeinwohner muss objektiv gefördert werden)
-keine Verletzung Satzungsermessen
Rechtsschutz gegen verweigerte Zulässigkeitserklärung Bürgerbegehren
->Bürgerbegehren ist Antrag aus Durchführung Bürgerentscheid, über dessen Zulassung entscheidet Rat
-statthafte Klageart ist Leistungsklage, weil der Entscheidung des Rats keine Außenwirkung zukommt
-Klagebefugt sind Vertreter des Bürgerbegehrens, gibt es mehrere, sind sie notwendige Streitgenossen
-Vorverfahren muss von allen Vertretern gemeinsam durchlaufen werden
Begründetheit Klage gegen verweigerte Zulassung Bürgerbegehren
Passivlegitimation Rat
formelle Voraussetzungen Bürgerbegehren
-Schriftform
-Begründung
-Benennung Vertreter
-Mindestunterschriften
-Kostendeckungsvorschlag
-ggf. Frist (nur bei Begehren gegen Ratsbeschlüsse, nicht Initiativbegehren)
-Angelegenheit Gemeinderat
->Verbandskompetenz
->Organkompetenz
-keine Unzulässigkeit nach 8b IV HGO
Zulässigkeit Kommunalverfassungstreit
-Feststellungs- oder Leistungsklage, je nach dem, ob Tun, Dulden, Unterlassen oder Feststellung begehrt wird
->idR kein 42 I mangels Außenwirkung, anders nur, wenn auf persönliche Rechtsstellung des Organwalters durchgegriffen wird, wie zB bei Hausverbot
-bei Klagebefugnis kommt es auf mögliche Verletzung der organschaftlichen Rechte an, nicht Grundrechte, weil Berufung auf diese nicht möglich (Konfusionsargument)
-RSB (-) im Hinblick auf grundsatz der Organtreue, wenn Verhalten nicht vor Einlegung der Klage ggü.dem zuständigen Organ gerügt wurde
-Beteiligtenfähigkeit Organteil, zB Mandatsträger, golt aus 61 Nr. 2 analog, nicht Nr.1
Rechtspositionen iRd Kommunalverfassungsstreits I
-Informationsrecht des Mandatsträgers (Informationsrechte Gemeinderat wird durch Zuständigkeit begrenzt)
-Einberufung Stadtratssitzung
-Aufnahme Gegenstand auf Tagesordnung
-Wahrung Sitzungsöffentlichkeit: nur nach OVG NRW und VGH Hessen wehrfähige Innenrechtsposition. Über nichtöffentliche SItzung besteht Verschwiegenheitspflicht, die mit Recht auf freie Mandatsausübung kollidieren kann
-ungestörte Mandatsausübung ->innerorganisatorischer Störungsbeseitigungsanspruch. Stören Dritte, Verpflichtungsklage, weil Einschreiten gg. Zuhörer VA ist
-KEIN Anspruch auf Protokollierung
Rechtspositionen iRd Kommunalverfassungsstreits II
-Rechtsschutz Fraktionsmitglied gegen Ausschluss
-Anspruch auf sachgerechte und willkürfreie Entschiedung über Zuwendungsgewährung an Fraktionen
-Rückholrecht des Rates
-laufende Geschäfte der Gemeinde werden von Bürgermeister ausgeübt
->solche, die keine grundsätzliche Bedeutung haben und keine erheblichen Verpflichtungen auslösen, richtet sich nach Größe, Struktur, Wirtschafts- und Finanzkraft der Gemeinde
-Grundsatz der Spiegelbildlichkeit bei Besetzung Ausschüsse und Gremien
Fraktionsausschluss iRd Kommunalverfassungsstreits
-Fragen über Beziehungen innerhalb der Fraktion sind ör
-formell setzt Ausschluss voraus: Anhörung Betroffener, ordnungsgem. Ladeung Fraktionsmitglieder, Aufnahme Ausschluss auf Tagesordnung, Mehrheitsbeschluss, schriftliche Mitteilung über Ausschlussgründe
-materiell setzt Ausschluss wichtigen Grund voraus
->Abwägung freies Mandat - Arbeitsfähigkeit Fraktion
Kosten Kommunalverfassungsstreit
-Körperschaft, der das Organ / Organteil angehört hat die Kosten der notwendigen Rechtsverfolgung zu tragen
->denn jede ör Körperschaft muss die Ausgaben tragen, die sich aus der Wahrnehmung ihrer Aufgaben durch die Organe ergeben
-Leistungsklage gegen Organträger (es muss nicht auf ör Erstattungsanspruch zurückgegriffen werden)
-Anspruch aber erst, wenn tatsächlich eine Entscheidung über organschaftliche Rechte vorliegt, sodass Verteidigung von Rechten erforderlich ist
->nicht Beratungskosten bei Meinungsverschiedenheiten
Formen der Kommunalaufsicht
kommunale Selbstverwaltung, 28 II
übertragene Aufgaben, 4, 135 HGO
Rechtsaufsicht
Fach- und Rechtsaufsicht
Kontrollmaßstab ist Rechtmäßigkeit
Recht- und Zweckmäßigkeit
-Aufsichtmittel:
-Information, 137
-Beanstandung Ratsbeschluss 138 = Aufhebung, Aufhebungsverlangen kein milderes Mittel
-Anweisung, 139
-Ersatzvornahme, 140 (vorher 139 nötig)
-Weisungen
Rechtsschutz iRd kommunalen Aufsicht
-statthafte Klageart: entscheidend, ob Gemeinde Adressatz eines VAs geworden ist
->iRd Rechtsaufsicht (+), Gemeinde ist in Eigenschaft als selbstständige Körperschaft gem. 28 II betroffen, Außenwirkung (+)
->iRd Fachaufsicht (-) wegen generellen Weisungsrecht der Aufsichtsbehörde
-Klagebefugnis folgt aus 28 II
-iRd materiellen RMK des VAs muss geprüft werden, ob der Ratsbeschluss rm ist
-Bürger ist nicht klagebefugt, Aufsichtsmaßnahmen haben nur verwaltungsinterne Wirkung
Konkurrentenklage gegen wirtschaftliche Betätigung der Gemeinde I
-bzgl. des Obs der kommunalwirtschaftlichen Betätigung ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet, 121ff. HGO entscheidend
-statthaft ist allgemeine Leistungsklage auf Unterlassen, wenn Gemeinde selbst Unternehmen betreibt. Ist Gemeinde am Unternehmen nur beteiligt, ist Klage auf Einwirken gerichtet
-für Klagebefugnis reicht es, dass Annahme subjektiver Rechtsschutz aus 121 nicht ausgeschlossen ist, wegen 121 Ib aber (+)
Konkurrentenklage gegen wirtschaftliche Betätigung der Gemeinde II
-AGL: ör Unterlassungsanspruch
-hoheitliches Handeln (+)
-Eingriff in subj. öffentliche Rechte des Klägers
-in Hessen 121 wegen 121 Ib
-14 GG schützt nur Bestnad des Eigentums, nicht Aussichten und Chancen
-12 I schützt nur vor Verdrändungswettbewerb
-2 I Teilnahme am Wettbewerb subsidiär zu 12
-3, 8 UWG schützt nur vor Wie, nicht ob der Wettbewerbsteilnahme
dienstliche Anordnungen ggü. Beamten I
-stellen einen VA dar, wenn sie über organistationsinterne Weisung hinausgehend die perönliche Rechtsstellung des Beamten betreffen, zB Verbot gem. 41 BeamtStG, als Steuerberater tätig zu sein, Entlassung, Mitteilgung über den negativen Ausgang Bewerbungsverfahren
-stellen wegen ausschließlich interner Wirkung keinen VA dar, wenn sie leidiglich auf organisationsinterne Wirkung abzielen, auch dann, wenn sie sich (außerhalb der Dienstzeit) auf subjektive Rechte des Beamten auswirken, zB Vorschrift über Haarlänge, Kopftuchverbot, Entzug Dienstwaffe
->allg. Leistungsklage / Feststellungsklage statthaft
->wegen 126 II 2 BBG, 54 II 2 BeamtStG trotzdem Widerspruchsverfahren notwendig
dienstliche Anordnungen ggü. Beamten II
-EGL für dienstliche Anordnungen: 62 I 2 BBG/ 35 I 2 BeamtStG
->Ermessen des Dienstherrn überschritten, wenn Entscheidung ohne sachliche Erwägungen getroffen wird
-bloße Verfahrenshandlungen sind gem. 44a S. 2 VwGO nur gemeinsam mit Sachentscheidung anfechtbar, zB Untersuchungsanordnung im Vorfeld einer möglichen Zuruhesetzungsverfügung
-Versetzungen (15 BeamtStG/28 BBG) und Abordnungen (14/27) sind VA, Widerpsruch wegen 54 IV/126 IV ohne aufschiebende Wirkung
-Umsetzungsanordnung und Änderung des Aufgabenbereiches kein VA
Maßstab beamtenrechtliche Auswahlentscheidung 33 II GG I
-nur leistungsbezogene Kriterien dürfen berücksichtigt werden, innerhalb dieses Rahmens steht Dienstherrn ein Beurteilungsspielraum zu
-Kontrolle beschränkt auf Folgendes :
->Verkennung des anzuwendenden Begriffs
->Verkennung des gesetzlichen Rahmens, in dem Dienstherr sich frei bewegen kann
->von unrichtigem SV ausgegangen: dienstliche Beurteilungen dürfen nicht zu alt sein (1 Jahr Land, 3 Jahre Bund) und müssen nach bewerteten Kriterien und Zeiträumen vergleichbar sein
->Nichtbeachtung allgemeingültiger Wertungsmaßstäbe
->Anstellung sachwidriger Erwägungen
Maßstab beamtenrechtliche Auswahlentscheidung 33 II GG II
-sachwidrige Erwägungen
->sachwidrige Einengung des Bewerberkreises mit unzulässigen Kriterien: Anforderungsprofil darf nur an Anforderungen des Statusamtes ausgerichtet sein (=Rang des Beamten), nicht anhand des konkreten Dienstpostens; nur Kriterien / Fähigkeiten, die nciht auch durch Einarbeitung erworben werden können, dürfen zu konstitutiven Anforderungsmerkmalen gemacht werden
->Abbruch des Auswahlverfahrens nur mit sachlichem Grund
->Leistungsbezug der Auswahlkriterien (also nicht Alter, Geschlecht), Berufserfahrung zB als Hilfskriterium
Rechtsschutz abgelehnter Bewerber, wenn konkurrierender Bewerber noch nicht ernannt ist
-Verwaltungsrechtsweg nach 126 I/54 I immer eröffnet
-Verpflichtungsklage auf beurteilungsfehlerfreie Neubesheidung des Ernennungs-/Beförderungsbegehrens
->Anspruch folgt aus 33 II GG (Bewerbungsverfahrensanspruch)
-zusätzlich allg. Leistungsklage auf Unterlassung des Ernennungs-/ BeförderungsVAs, RSB (+), weil im Fall der Ernennung idR nicht wiedergutzumachender Schaden eintritt
-Eilrechtsschutz: 123 I, Sicherung des Bewerbungsverfahrensanspruchs. Antrag: vorl. Verpflichtung des Antragsgegners es zu unterlassen, den nach 65 II beigeladenen Konkurrenten zu befördern / zu ernennen
->Anspruch: Verletzung 33 II, Grund: Ernennung bringt Schaden
Rechtsschutz unterlegener Beamter, wenn Konkurrent bereits eingestellt ist I
-Verpflichtungsklage auf beurteilungsfehlerfreie Neubescheidung
->RSB entfällt, wenn Konkurrent bereits ernannt ist, weil keine Planstelle mehr besteht und rechltiche Unmöglichkeit eintritt
->aber nur, wenn Bewerber sich zumindest im vorläufigen Rechtsschutz hätte wehren können wegen 19 IV
->deswegen ist es erforderlich, dass Dienstherr dem unterlegenen Bewerber Namen des Konkurrenten und ausschlaggebende Wertungsmaßstäbe mind. 2 Wochen vor Einstellung mitteilt
->RSB entfällt deshalb nicht, wenn keine rechtzeitige/ausreichende Information / unter Missachtung eines 123-Beschlusses Bewerber trotzdem eingestellt wird
Rechtsschutz unterlegener Beamter, wenn Konkurrent bereits eingestellt ist II
-liegt RSB für Verpflichtungsklage vor, ist zusätzliche Anfechtung der Ernennung des Konkurrenten möglich
->auch, wenn Beförderung ganz ohne Auswahlverfahren erfolgte
->Verwirkung möglich, zB wenn Beamter Kenntnis hatte, dass regelmäßig Beförderung stattfinden
->Ämterstabilität steht nicht entgegen, wenn Bewerber unter Verstoß gegen 19 IV daran gehindert war, seine Rechtsschutzmöglichkeiten auszuschöpfen
->SE gem. 34 GG iVm 839 BGB / 280 I iVm verwaltungsrechtlicher Sonderbeziehung (vor VG)
Rechtsschutz gegen SE-Begehren des Dienstherrn I
-Dienstherr darf SE mit VA feststellen (Gewohnheitsrecht) oder mit Leistungsklage einfordern, RSB fehlt dann nicht wegen VA-Befugnis, Dienstherr steht Wahlrecht zu
-AGL Dienstherr: 75 BBG/ 48 BeamtStG, 56 HBG beachten (Verjährung)
->mögliche verletzte Dienstpflichten: Treuepflicht 33 I 3, 60 I 3; Folgepflicht 35 I 2, 62; Pflicht zum rechtmäßigen Handeln, 36, 63 I
->gem. 48 S. 1 BeamtStG/75 I 1 BBG haftet Beamter nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, wegen 280 I BGB wird Verschulden aber vermutet
->Mitverschulden eines anderen Beamten wird nicht über 254 beachtet, sondern führt nach 48/75 zu gesamtschuldnerischer Haftung; Ausnahme: anderer Beamter verletzt Pflicht, zu deren Einhaltung er gerade ggü. dem Beamten verpflichtet war
Rechtsschutz gegen SE-Begehren des Dienstherrn II
-wird ein Dritter geschädigt (zB andere staatliche Stelle) an Drittschadensliquidation denken
->geht das Land nicht gegen Beamten vor, kann geschädigte Gemeinde Anspruch aus verwaltungsrechtlicher Sonderbeziehung gegen Land zustehen
-öffentl. rechtl. Erstattungsanspruch ist neben 48/75 möglich
Rückzahlung überzahlte Bezüge
-kann durch VA durchgesetzt werden, aber nicht ggü. Erben, da diese nicht vom Über- / Unterordnungsverhältnis erfasst sind, das VA Befugnis stützt
->dann allg. Leistungsklage
-EGL: 12 II BBesG/ 52 II BeamtVG
->Entreicherung gem. 818 III nur bei Verbrauch geringer Überzahlungen möglich
Anspruch auf Anerkennung Dienstunfall, 31 I BeamtVG I
-Anerkennung ist VA, über Legaldefinition heraus auch AGL auf Anerkennung Dienstunfall durch Dienstherrn
-äußere Einwirkung: Abgrenzung zu Ereignissen, die auf Veranlagung/innen Vorgängen in Beamten selbst beruhen (zB (-), wenn sich inneres Leiden zufällig während Dienst äußert)
->auch nicht-körperliche Einwirkungen können äußere Einwirkung sein
-plötzlich: wenn es in verhältnismäßig kurzem Zeitraum wirkt. Kein Augenblicksereignis nötig, aber Unterscheidung zur Krankheit (31 III) durch enge zeitliche Begrenzung
->nach Rspr. eine Arbeitsschicht
Anspruch auf Anerkennung Dienstunfall, 31 I BeamtVG II
-örtliche und zeitliche Bestimmbarkeit: Feststellung von bestimmten Ort und bestimmbarer Zeit der Schädigung muss möglich sein
-Körperschäden: auch seelische Gesundheitsstörungen erfasst
-rechtlich wesentlicher Zusammenhang zwischen schädigendem Eireignis und Körperschaden: entscheidend, ob Ereignis, das Gesundheitsschaden ausgelöst hat, den Gesundheitszustand richtungsgebend verschlechtert hat (Abgrenzung zur Gelegenheitsursache, zB Bandscheibenvorfall)
Anspruch auf Anerkennung Dienstunfall, 31 I BeamtVG III
-in Ausübung des Dienstes: besonders enge ursächliche Verknüpfung Unfallereignis mit Dienst, maßgeblich ist räumliche Beherrschbarkeit des Risikos
->immer (+) bei bestimmungsgemäßer Nutzung von Räumen im räumlichen Machtbereich des Dienstherrn
->bei Dienst außerhalb des eigentlichen Dienstorts (+), wenn Unfall wesentliche Ursache in den Erfordernissen der Dienstverrichtung hat
->bei Dienstsport zum Gesundheitsmanagement nur (+), wenn Initative von Dienstherrn ausgeht/ Zueigenmachung der Veranstaltung
-Meldepflicht nach 45 besteht auch, wenn Dienstherr von Amts wegen Kenntnis erlangt
-Sachschäden über 32, steht im Ermessen, maßgeblich sinnvolle Verteilung Risikosphäre
prozessuale Besonderheiten Schulordnungsmaßnahmen
-förmliche Ordnungsmaßnahmen (Schriftlicher Verweis, Umsetzung in Parallelklasse, Ausschluss Unterricht) treffen den Schüler in seiner persönlichen Rechtsstellung und sind damit VA. Nichtregelnde Maßnahmen im Vorfeld einer Ordnungsmaßnahme sind kein VA, zB formlose vorübergehende Umsetzung in Parallelklasse/verweisung aus Raum
-Klagebefugnis: Schüler 2 I, ggf. 12 I, Eltern 6 II 1
-Schüler muss beteiligtenfähig, also 18 sein
->bei Streit bzgl. Religionsausübung ab 14 gem. 5 RelKErzG
->im Übrigen Vertretung durch Eltern, die daneben auch selbst klagen können, zulässige subjektive Klagehäufung
Charakter Schuldordnungsmaßnahmen
-Schuldordnungsmaßnahmen dienen nicht der Sanktionierung von vergangenen Fehlverhalten, sondern der Gefahrenabwehr
->deswegen ist Verschulden auch unerheblich
-unbestimmte Rechtsbegriffe grds. voll gerichtlich überprüfbar, ist Entscheidung aber maßgeblich an pädagogischen Gesichtspunkten orientiert (zB welche Maßnahme konkret) nur eingeschränkt überprüfbar
-besteht Kanon verschiedener Maßnahmen, müssen diese nicht zwingend nacheinander abgearbeitet werden
Schulorganisationsmaßnahmen
-VA, wenn sie sich auf Rechtsstellung Schüler / Eltern auswirken
-Zusammenlegung von Klassen / Stundenplangestaltung kein VA
Rechtsschutz gegen straßenrechtliche Widmung
-Widmung ist idR Allgemeinverfügung, also Anfechtungs- und Verpflichtungsklage, ggf. Feststellungsklage bei Nichtigkeit
-Klagebefugt sind Anlieger und Straßenbaulastträger, nicht aber bloße Straßenbenutzer
Abgrenzung Gemeingebrauch / Sondernutzung
-gewerbliche Nutzung ist immer Sondernutzung
-bei kommunikativer Straßennutzung sind insbesondere grundrechtliche Gewährleistungen entscheidend. Sobald aber nach äußerem Erscheiungsbild gewerbliche Interessen verfolgt werden, bei denen Verkehrsinteresse nur nebensächlich besteht, liegt Sondernutzung vor
-Parken nur erlaubnisfrei, sofern es noch Teil des ruhenden Verkehrs ist und keine verkehrsfremden Zwecke verfolgt werden
-tritt der Transportzweck eines Fahrzeugs in den Hintergrund kann auch bei Fahren Sondernutzung vorliegen, zB Bier-Bike oder Google-Streetview-Fahrt
zulässige Ermessensgesichtspunkte Sondernutzungserlaubnis
-grds. nur Orientierung an straßenrechtlichen Gesichtspunkten (einwandfreier Straßenzustand, Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, Ausgleich Interessen Straßennutzer und -anwohner
->andere Gesichtspunkte dürfen nur berücksichtigt werden, wenn sie mit Widmungszweck in Zusammenhang stehen
-nicht berücksichtigt werden dürfen allgemeine ordnungsrechtliche Kriterien, weil sonst Gefahr besteht, dass Aufgabe der Polizei übernommen wird
-problematisch Erwägungen zum Verbraucher- und Umweltschutz, allgemeine städtebauliche Erwägungen, die nicht auf einheitlichem Konzept beruhen, Erfordernis von Toiletten
-Sondernutzungserlaubnis grds. wirtschafts- und wettbewerbsneutral
privatrechtliche Sondernutzung
Straße wird über den Widmungszweck hinaus genutzt, die Widmung wird aber nicht beeinträchtigt
->zB Stolpersteine
->Vorschriften des Zivilrechts sind maßgeblich
->zuständig ist Träger der Straßenbaulast, keine Erlaubnis nach LStrG erforderlich
Entzug der Fahrerlaubnis wegen mangelnder Eignung gem. 3 I 1 StVG iVm 46 I 1 FeV I
-EGL ist 3 I 1 StVG. Wann jemand ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen ist folgt aus 46 I FeV, die diese Voraussetzungen gem. 6 I Nr. 1 StVG wirksam konkretisiert
-46 I 2 FeV verweist auf die Anlagen 4, 5, 6, die wiederrum konkretisieren, wann die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen fehlen
-die Ungeeignetheit zum Führen von Fahrzeugen muss aufgrund erwiesener Tatsachen feststehen, Zweifel reichen nicht
->wichtig hier 11 VIII 1 FeV, wonach die Behörde bei Nichtbeibringung einer rm Untersuchungsanordnung (nicht Vorlage ärztl. Attest!) auf Ungeeignetheit schließen kann
Entzug der Fahrerlaubnis wegen mangelnder Eignung gem. 3 I 1 StVG iVm 46 I 1 FeV II
-maßgeblich ist Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung, um Neuerteilungsverfahren gem. 20 FeV nicht zu umgehen
-gem. 3 III StVG ist Vorrang des Strafverfahrens zu beachten von Einleitung Ermittlungen bis förmlichen Abschluss
->Entziehung nach 3 ist auch rw, wenn sich Ungeeignetheit im Strafverfahren erweist
-tatsächliche Feststellungen eines Strafurteils binden gem. 3 IV StVG
-Beweisverwertungsverbot/Einstellung Verfahren nach 153a StPO stehen dem Entzug nach 3 nicht entgegen wegen dem hohen Gewicht des Schutzes der Sicherheit des Straßenverkehrs
Entzug der Fahrerlaubnis wegen mangelnder Eignung gem. 3 I 1 StVG iVm 46 I 1 FeV III
-Widerspruch und Anfechtung des Entzugs nach 3 I StVG entfalten grds. aufschiebende Wirkung
-Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit ist an keine hohen Anforderungen geknüpft, weil idR identische Interessenlage besteht. Diese muss Behörde darstelllen und aufzeigen, dass sie auch im konkreten Fall vorliegt
-eine Untersuchungsanordnung nach FeV ist wegen 44a VwGO nicht selbstständig anfechtbar und muss inzident iRd Anfechtungsklage überprüft werden
->nur rm Anordnung ist Folge zu leisten und kann zur Folge des 11 VIII 1 FeV führen
Entzug der Fahrerlaubnis nach 4 V 1 Nr. 3 StVG
-Entzug bei 8 oder mehr Punkten, wenn vorab die Maßnahmen nach Nr. 1 und Nr. 2 durchgeführt wurden
-der Punktestand ergibt sich ab Rechtskraft der maßgeblichen behördlichen / gerichtlichen Entscheidung, nicht im Zeitpunkt der Handlung
-eine Anfechtung hat gem. 4 IX StVG keine aufschiebende Wirkung
Anordnung eines Fahrtenbuchs, 31a I 1 StVZO I
-Anordnung eines Fahrtenbuchs ist Dauer-VA, maßgeblich ist also Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung
-der Verkehrsverstoß muss erhebliches Gewicht haben, was immer dann der Fall ist, wenn er punktebewährt ist
-die Feststellung des Fahrzeugführers darf nicht in zumutbarer Weise möglich gewesen sein. (+), wenn Behörde ihn nicht ermitteln konnte, obwohl sie alle angemessenen und zumutbaren Nachforschungsmaßnahmen ergriffen hat
->Information des Halters binnen 2 Wochen
->zumutbare Maßnahmen sind erschöpft, wenn sich Halter auf Aussage/Zeugnisverweigerungsrecht beruft und Ermittlungen deswegen erfolglos bleiben
->keine rechtsstaatlich bedenkliche Sanktion des Schweigerechts
Anordnung eines Fahrtenbuchs, 31a I 1 StVZO II
-es kommt auf Haltereigenschaft im Zeitpunkt des Verkehrsverstoßes an
-gem. 31a I 2 StVO kann das Fahrtenbuch auch für Ersatzfahrzeuge angeordnet werden, die im Zeitpunkt der Veräußerung des “Tatfahrzeuges” vom Halter betrieben werden und demselben Nutzungszweck dienen
Anspruch auf Vornahme verkehrsregelnder Maßnahmen I
-45 I 1 StVO, der durch 45 I 2-IX ergänzt wird (45 IX zB für Verkehrszeichen und -beschränkungen)
-grds. dient 45 I dem Schutz der Allgemeinheit, aber Einzelner hat zumindest Anspruch aus ermessensfehlerfreie Entscheidung wenn Verletzung der Individualinteressen in Betracht kommt
-auf Grundlage von 45 StVO können ausschließlich Anordnungen getroffen werden, die in der StVO/im amtlichen Verkehrszeichenkatalog vorgesehen sind
-nach 45 I 1 dürfen nur Gefahren abgewehrt werden, die sich im Straßenverkehr auswirken, nach 45 I 2 auch solche, die durch den Straßenverkehr ausgelöst werdenm sich aber außerhalb des Straßenraums realisieren
Anspruch auf Vornahme verkehrsregelnder Maßnahmen II
-Eingriffsschwelle von 45 I 2 Nr. 3 wird nicht erst dann überschritten, wenn Immissionen nachweislich Gesundheitsschäden auslösen / Grenzwerte übersteigen
->maßgeblich ist, ob Immissionen unter Berücksichtigung der Belange des Verkehrs als ortsüblich hingenommen werden müssen und damit zumutbar sind
-Vorbehalt des Straßenrechts muss beachtet werden: straßenverkehrsrechtlich darf die Nutzungsart nicht dauerhaft geregelt werden
->es darf keine Entwidmung/Widmungsbeschränkungen bewirkt werden
->Ausklammerung einzelner Verkehrs- / Benutzungsarten als bloße Verdünnung des widmungsgemäßen Gebrauchs aber zulässig
Anfechtung verkehrsregelnde Maßnahmen
-Anfechtungsfrist wird erst ausgelöst, wenn sich betreffender Verkehrsteilnehmer erstmals der Regelung des Verkehrszeichens gegenüber sieht
-maßgebender Zeitpunkt ist letzte mündliche Verhandlung wegen Dauer-VA
-45 Ib 1 Nr. 2a ist auch AGL für Erteilung Bewohnerparkausweis
Anspruch auf Erteilung Aufenthaltstitel
AGL: 5 AufenthG
-Antrag bei zuständiger Behörde, 81 I, 71 I
-Beteiligung anderer Stellen, 39, 72ff.
Allg. Voraussetzungen gem. 5
besondere Voraussetzungen gem. 9, 9a, 16ff.
keine Versagungsgründe
-zwingende Gründe 5 IV, 10 III 2, 11 I 2
-spezielle Gründe nach konkretem Aufenthaltszweck
-grds. Ermessen
-gebundene Entscheidung bei Ehegatten-/Kindernachzug zu Deutschen, 30 I, 32 I-III, 28 I Nr. 1
Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen gem. 5 I AufenthG
-Sicherungs des Lebensunterhalts: Lebensunterhalt und ausreichender Krankenversicherungsschutz muss ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestritten werden
->Kindergeld, Bafög, Unterhaltsvorschuss usw. fallen nicht unter öffentliche Leistungen iSd 5 I Nr.1
->es geht um eine Prognose für die Zukunft, früherer Bezug von Sozialleistungen führt nicht automatisch zu Ausschluss
-Abweisungsunteresse: Tatbestände, die in 54 definiert sind
->darf aber nicht verbraucht sein, zB wenn Behörde in Kenntnis der Umstände vorbehaltslose Aufenthaltserlaubnis erteilt hat
->ob Verbleibensinteressen bestehen, die ggf. sogar überwiegen, kommt es nicht an
27 Ia AufenthG
Erfasst sind Schein- und Zwangsehen
Rechtsschutz im Zusammenhang mit der Erteilung Aufenthaltsgenehmigung
-Klagebefugnis: für Antragsteller aus EGL, in Deutschland lebende Familienangehörige bzgl. Familiennachzugs 6 I GG
-bei Antrag auf Erteilung / Verlängerung Aufenthaltstitel tritt Fiktionswirkung gem. 81 III, IV ein
->in Hauptsache idR trotzdem Verpflichtung, aber gem. 84 I Nr.1 keine aufschiebende Wirkung ->damit bleibt es bei durch Ablehnung begründeten Wegfall der Fiktionswirkung
->deswegen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gem. 80 V statthaft, weil Wegfall der Fiktionswirkung dann suspendiert wird
-hat Fiktionswirkung nicht bestanden bzw. Unsicherheit über Bestehen: 123 I auf vorläufige Aussetzung der Abschiebung gem. 60a, 60b
->hilfsweise bei Unsicherheit
Unterschied Ausweisung und Abschiebung
-Ausweisung: Polizei-VA, der der Gefahr, dass Ausländer im Inland Rechtsverstöße begehen wird, dadurch begegnet, dass er den Ausländer unter gleichzeitiger Aufhebung seines Aufenthaltstitels zum Verlassen des Landes verpflichtet
->iRd 51 I Nr.5 muss Verüfgung nur bekannt gegeben worden sein, Bestandskraft / sofortige Vollziehbarkeit irrelevant
-Abschiebung: Vollstreckung Ausreisepflicht, die auf Ausweisung, aber auch auf anderen Rechtsgründen beruhen kann
Voraussetzung Ausweisung gem. 53 AufenthG
-Gefahr muss nicht von Ausländer selbst, sondern von seinem weiteren Aufenthalt ausgehen
->zB, wenn von ihm selbst zwar keine Wiederholungsgefahr ausgeht, bei Unterbleiben einer ausländerrechtlichen Reaktion andere Ausländer nicht wirksam abgehalten werden können, vergleichbare Dinge zu tun
->eigenständige Prognose der Behörde, Wahrscheinlichkeit Gefahreneintritt muss umso geringer sein, je höherrangiger das betroffene Rechtsgut ist
-54, 55 AufenthG enthalten Maßstäbe für die Abwägung, Gewährleistungen aus GG/Völkerrecht sind zu beachten
->auch EMRK wegen Völkerrechtsfreundlichkeit GG, zB 8 I, wenn Ausländer zum faktischen Inländer geworden ist
Rechtsschutz im Zusammenhang mit Ausweisung
-auch Familienangehörige sind klagebefugt aus 6 I GG
-maßgeblicher Zeitpunkt ist letzte mündliche Verhandlung wegen unionsrechtlicher Vorgaben (umstritten, ob Dauer-VA)
-80 V, wenn Entfall der aufschiebenden Wirkung angeordnet wurde, diese entfällt nicht aufgrund von 84 AufenthG
-die aufschiebende Wirkung führt gem. 84 III 1 dazu, dass die Vollstreckung der Ausweisung ausgesetzt wird, der Aufenthalt bleibt rechtswidrig
-wird zusätzlich zum Schutz gegen Ausweisugnsverfügung auch Schutz gegen Versagung/Nichtverlängerung gewährt 2 Anträge
->bzgl. Ausweisung Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung
->bzgl. Ablehnung Erteilung/Verlängerung: 80 V, wenn Fiktionswirkung bestand / 123 auf vorläufige Aussetzung der Abschiebung, 60a, 60b
->erst Ausweisung prüfen, bleibt die bestehen, ist auch Schutz gegen Versagung Aufenthaltstitel wegen 51 I Nr.5 erfolglos
Rechtsschutz gegen Versagung einer Zuwendung
-bzgl. Eröffnung Verwaltungsrechtsweg 2-Stufen-Theorie, bei verlorenen Zuschüssen (nicht zurück zu zahlen) gibt es nur einen Vorgang, der insgesamt ör einzuordnen ist
-Klagebefugnis: vorrangig aus einfachem Recht
->anspruchsbegründende Subventionsgesetze, Bereitstellung im Haushaltsplan reicht nicht, da dieser als bloß formelles Gesetz keinen Individualschutz vermittelt
-ör Vertrag
-Zusicherung
-Verwaltungspraxis iVm 3 I GG
Anspruch aus Verwaltungspraxis iVm 3 I GG
-beim ersten Fall kann sich die Verwaltung durch Erlass der Verwaltungsvorschriften bereits antizipiert gebunden haben
->antizipierte Selbstbindung der Verwaltung
-Vergabepraxis kann aus sachlichen Gründen geändert werden.
->setzt formell voraus, dass die Änderung in gleicher Form ergeht wie geänderte Vorschrift. Materiell ist sachlicher Grund erforderlich, bei Subventionen immer Vorbehalt des finanziell möglichen
-aus Verhältnismäßigkeit folgende Verpflichtung zum stufenweisen Abbau einer Subvention besteht nur, wenn besonderer Vertrauenstatbestand geschaffen wurde, der über langjährige Subventionierung hinausgeht ->nur wenn Einstellung ohne Übergangsregel zu existenvernichtenden Folgen führt
Rückwirkung
-echte Rückwirkung, wenn nachträglich in abgeschlossene Sachverhalte eingegriffen wird
->nur in Ausnahmefällen zulässig
-unechte Rückwirkung: es wird auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte für die Zukunft eingewirkt
->grds. zulässig, Vertrauensschutz und Verhältnismäßigkeit sind zu beachten
-gilt bei Rechtsnormen und Verwaltungsvorschriften
Ausgestaltung Rückforderung zweckwidrig verwendeter Subventionen
-Erteilung Subventionsbescheid, um Anschluss Aufhebung nach 48f.
->RW iSd 48 verlangt grds. die Verletzung von Außenrechtsnormen. Dies ist in Bezug auf Verwaltungsvorschriften nur der Fall, wenn sie über 3 I Bindungswirkung entfalten
-zweckentsprechende Mittelverwendung als auflösende Bedingung
->nicht zweckgem. Verwendung ist aber kein Ereignis iSd 36 II Nr. 2, weil keine von der Außenwelt wahrnehmbare Handlung, zudem immer auch rechtliche Bewertung erforderlich ->Bedingung dann nicht anwendbar
-Gewährung unter Vorbehalt der entdgültigen Festsetzung
->EGL für Rückforderung immer 49a!
Subventionsgewährung durch vorläufigen und endgültigen VA
-dem Adressaten wird nur vorläufiges Recht zum Behaltendürfen eingeräumt durch den vorläufigen VA. Der Vorbehalt berechtigt die Verwaltung, durch späteren VA eine endgültige Entscheidung zu treffen
->keine Beschränkung durch 48f., weil der vorläufige VA nicht aufgehoben, sondern in endgültige Entscheidung umgeformt wird
-Rückzahlung dann entsprechend 49a
-vorläufiger VA darf nur erlassen und aufrechterhalten werden, solange ein hinreichender sachlicher Grund gegeben ist
->v.a. Ungewissheit über tatsächliche / rechtliche Umstände
Anwendbarkeit 49a
-es kommt auf eigene Schuldnerstellung an
->49a kann also auch ggü. Dritten angewendet werden, die aufgrund eines ör Schuldbeitritts (wirksam) haften
->auch diesen ggü. besteht VA-Befugnis
-nicht erfasst sind dagegen Personen, die nur für fremde Schuld haften, wie zB ein ehemaliger nachhaftender Gesellschafter
Aufhebung unionsrechtswidriger Subventionen
-richtet sich wegen Uninsrechtsverstoß immer nach 48 VwVfG
-48 II 3 Nr.3: grob fahrlässige Unkenntnis bei größeren Unternehmen regelmäßig (+), wenn Unionsrechtskonformität nicht geprüft wurde; im Übrigen (kleine Handelsbetriebe) kann Ausschluss des Vertrauensschutzes verneint werden
-48 II 2: Vertrauen ist regelmäßig nicht schutzwürdig, wenn sonst effet utile gem. 4 III AEUV gefährdet wäre, auch bei 48 II 1
-48 IV wird teleologisch reduziert, wenn bestandskräftige Feststellung Unionsrechtswidrigkeit durch Kommission sonst nicht umgesetzt werden könnte
-48 I 1: ggf. Ermessensreduzierung auf 0
Rechtsschutz Dritter gegen Subventionen an Mitbewerber
-Konkurrentenabwehrklage: Anfechtungsklage, mögl. Rechtsverletzung aus 12 I, 2 I, 3 I GG, ggf. 14 GG
->12 I, 2 I nur bei existenzbedrohender Verdrändungssituation
->14 schützt ungehinderte Erwerbschancen nicht
->3 nur, wenn einzelnen Bewerber gezielt Nachteile zugefügt werden
-Konkurrentenverdrängungsklage
->für eigen Begünstigung Verpflichtungsklage
->ob zusätzlich Anfechtung hängt von SV ab, bei vielen Mitbewerbern wegen unzumutbaren Kostenrisiko und 19 IV (-) möglich
128 II ZPO iRd VwGO
-bei einer wesentlichen Änderung der Sach-/Rechtslage ist das Einverständnis zum schriftlichen Verfahren gem. 128 II ZPO widerrufbar
-teilweise wird angenommen, dass 128 II ZPO entsprechend auf das Einverständnis zur Entscheidung ohne mündliche Verhandlung / durch den Berichterstatter anzuwenden ist
->Frist 128 II 3 kommt jedoch nicht zur Anwendung
->Festhalten an der Erklärung kann Partei nicht mehr zugemutet werden wegen wesentlicher Änderung der Sach-/Rechtslage
Zinsansprüche
-Verzugsregeln der 286 I 1, 288 I sind außerhalb von ör Verträgen nicht analog anwendbar
-analog 291 S.2, 288 I 2 besteht aber ein Zinsanspruch ab Rechtshängigkeit, wenn im Annexantrag die Rückzahlung eines Geldbetrages in konrekt bezifferter Höhe verfolgt wird
->Rechtshängigkeit tritt gem. 90 S.1, 81 I schon mit Eingang der Klage bei Gericht ein
Kostenentscheidung Beigeladener I
-es muss zwischen Kostentragungspflicht gem. 154 III und Kostenerstattungsanspruch gem. 162 III unterschieden werden
-eine Kostentragungspflicht kann dem Beigeladenen gem. 154 III nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt / Rechtmittel eingelegt hat
->ist Antrag erfolglos, hat er mit unterliegender Hauptpartei die Kosten nach Kopfteilen gem. 159 S.1 zu tragen. 159 S.2 gilt weder direkt noch analog zwischen Hauptbeteiligtem und Beigeladenem
->haften Beigeladener und Hauptpartei zusammen, ist dies nur bzgl. der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der obsiegenden Partei der Fall. Die eigenen außergerichtlichen Kosten hat jeder selbst zu tragen.
Kostenentscheidung Beigeladener II
-ein Kostenerstattungsanspruch steht dem Beigeladenen aus Billigkeitsgründen gem. 162 III zu, wenn er durch eigenen Antrag Kostenrisiko eingegangen ist und mit Antrag Erfolg hatte
->ausnahmsweise kann kein Anspruch bestehen, wenn Klage unverzüglich nach Erörterung der Rechtslage zurückgenommen wird
->ausnahmsweise kann auch ohne Antragstellung ein Anspruch bestehen, wenn Beigeladener das Verfahren wesentlich gefördert hat oder materiell der Hauptbeteiligte ist (v.a. bei notwendiger Beiladung)
-wer die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu tragen hat muss immer im Kostentenor vorkommen
Kostenentscheidung bei übereinstimmender Teilerledigungserklärung, 161 II
-bzgl. des übereinstimmend für erledigt erklärten Teils kommt es gem. 161 II auf den bisherigen Sach und Streitstand an, bzgl. des restlichen Teils folgt die Entscheidung dann 154, 155
-eine einheitliche Kostenqupte kann gebildet werden im Tenor, wenn sowieso einer alle Kosten zu tragen hat. In der Begründung muss dann aber dargestellt werden, welche Kosten warum getragen werden
-hat die Kosten des erledigten Teils ein anderer zu tragen also die restlichen Kosten, wird schon im Tenor differenziert entsprechend 158 II
->bei Untätigkeitsklage 161 III beachten!
vorläufige Vollstreckbarkeit
-Anfechtungs- und Verpflichtungsklage werden gem. 167 II nur bzgl. der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt
->gilt analog auch für FFK
-bei Feststellungsklagen liegt kein vollstreckbarer Tenor vor, deswegen wird 167 II analog angewendet
-bei Leistungsklagen, die auf Geldzahlung gerichtet sind, richtet sich die vorläufige Vollstreckbarkeit komplett nach ZPO und es wird alles für vorläufig vollstreckbar erklärt
->ist Leistungsklage auf Handeln gerichtet, das hoheitliche Regelung beinhalten, ist 167 II analog anzuwenden
Abschlusssatz Tatbestand
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Dieser ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
prozessuale Vorfragen
-werden vor der Zulässigkeit geprüft
->Entscheidung durch Gerichtsbescheid (84)
->Entscheidung durch Einzelrichter (6 I)
->Entscheidung durch Berichtserstatter (87a II, III)
->Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (101 II)
->Entscheidung trotz Fehlen Beteiligter in mündlicher Verhandlung (102 II)
->entscheidugnserheblicher Streitgegenstand
->inkl. objektiver Klagehäufung gem. 44
Probleme bei Einzelrichterübertragung
-Einzelrichterübertragungsbeschluss ist nicht personenbezogen, personelle Wechsel / Änderungen des Geschäftsverteilungsplans der Kammer / Gericht beeinträchtigen Wirksamkeit also nicht
-Beschluss nach 6 I ist nicht unwirksam, weil Parteien nicht zugestimmt haben
-kein Verstoß gegen 101 I 2, weil Übertragungsvoraussetzungen einfachgesetzlich hinreichend bestimmt sind und Rückübertragung möglich ist
-Beschluss ist gem. 6 IV 1 unanfechtbar
-wird anfängliches Fehlen der Voraussetzungen des 6 gerügt ist das egal, weil nur spätere Gründe Rückübertragung gem. 6 III rechtfertigen können
-anfängliche Fehlerhaftigketi wirkt sich nur aus, wenn Beschluss unter Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör zustande gekommen ist
Lösung von Einverständnis zur Entscheidung durch Berichterstatter
-bis die Zustimmung aller Beteiligten (inkl. Beigeladener) bei Gericht eingegangen sind frei widerruflich, weil noch keine Bindungswirkung
-danach bei Vorliegen Restitutionsgrund 580 ZPO, Erst-Recht-Schluss
-wegen Treu und Glauben wenn zB ersichtlich ist, dass Prozesserklärung nur Versehen war
-Möglichkeit bei wesentlicher Änderung der Prozesslage umstritten
Dauer der Wirkung Verzichtserklärung gem. 101 II VwGO
-Verzichtserklärung ist auf nächste gerichtliche Entscheidung beschränkt
->nicht mehr wirksam, wenn danach Beweisbeschluss ergeht oder sich Prozesslage wesentlich ändert, Frist aus 128 II 3 ZPO gilt nicht
-wann Bindungswirkung der Erklörung eintritt ist umstritten
Klageänderung
-zuerst 173 S.1 VwGO, 264 ZPO prüfen
->zusätzlicher Annexantrag nach 113 I 2, 3 fällt unter 264 Nr.2
-im Übrigen beurteilt sich Klageänderung nach 91
-wird Kläger ausgewechselt, müssen für geänderte Klage alle Sachurteilsvoraussetzungen eingehalten sein inkl. Klagefrist und Vorverfahren
->Vorverfahren nur dann nicht notwendig, wenn Klageänderung sachdienlich
-wird Beklagter ausgewechselt, kommt es auf ursprüngliche Klageerhebung an, weil diese auch die Frist ggü. dem richtigen Beklagten wahrt
-bei objektiver Klageänderung keine Rückwirung
Rücknahmefiktion, 92 II I
unzureichendes Betreiben des Rechtsstreits und dadurch Anlass für Betreibensaufforderung
->begründete Anhaltspunkte für Wegfall Rechtsschutzinteresse, zB Verletzung prozessuale Mitwirkungspflichten, nicht ausreichend ist Unterlassen von Handlungen, zu denen Kläger nicht verpflichtet ist
Formalien des 92 II sind eingehalten
->konkrete Mitwirkungshandlung muss eingefordert werden
->Hinweis auf Rücknahmefiktion und Kostentragungspflicht
->schriftliche Niederlegung in Akten und Unterschrift mit vollem Namen
geforderte Betreibenshandlung wurde in Frist nicht erbracht
-trotz Einstellungsbeschluss wird Verfahren fortgesetzt, wenn Betreibensaufforderung fehlerhaft war
Rücknahmefiktion, 92 II II
-Tenor dann: Unter Aufhebung des Beschlusses vom .. wird die Klage abgewiesen
-aus Anwaltssicht: formloser Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens, zB: ich beantrage unter Fortführung des Verfahrens…den Bescheid der Beklagten…aufzuheben
-keine Beschwerde! Beschluss nach 92 II 4 ist wie der nach 92 III 1 unanfechtbar
-Wiedereinsetzung in Betreibensfrist nur ganz ausnahmsweise bei höherer Gewalt
übereinstimmende Erledigungserklärung in Tenor und Entscheidungsgründen
-Tenor: Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit id Hauptssache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen..
oder: soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache nicht übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird die Klage abgewiesen
-das Verfahren wird in entsprechender Anwendung des 92 III 1 eingestellt
-bei Kosten 161 II beachten
->gilt genauso für Teil-Prozessvergleich
Klagebefugnis Anfechtungsklage
-aus Verfahrensnormen kann eine Klagebefugnis grds. nur dann folgen, wenn gleichzeitig die materielle Rechtsstellung der Betroffenen beeinträchtigt sein kann
-bei Verwirkung ist zwischen prozessualer und materieller Verwirkung zu differenzieren
->bei prozessualer Verwirkung kann kein Rechtsbehelf mehr eingelegt werden. Bei einem Verlust des Widerspruchs-/Klagerechts ist kein bestimmtes Umstandsmoment erforderlich, Untätigkeit reicht (liegt vor, wenn zB der Nachbar sichere Kenntnis von einer Genehmigung hatte / hätte haben müssen)
->materielle Verwirung: führt zum Entfall des Anspruchs als solchem, wird iRd Begründetheit relevant
Unschädlichkeit fehlendes Vorverfahren
-Fehlen ist nach der Rspr unschädlich, wenn sich der auch für die Widerspruchsentscheidung zuständige Beklagte zumindest hilfsweise sachlich auf die Klage eingelassen hat
->Ausnahme: Drittanfechtungsklagen, wenn der angefochtene VA einen Dritten begünstigt und dieser eine von 14 geschützte Rechtsposition erlangt hat, weil sonst Bestandskraft umgangen werden könnte
-Fehlen des Widerspruchsverfahrens auch unschädlich, wenn Überprüfung schon auf andere Weise erreicht wurde / nicht mehr möglich ist
->zB, wenn notwendiger Streitgenosse schon Widerspruch eingelegt hat / Behörde ablehenende Auffassung ausdrücklich zum Ausdruck gebracht hat
-ein fehlerhaftes Widerspruchsverfahren ist unschädlich, wenn Behörde sachlich über Widerspruch entschieden hat ->Ausnahme: Drittwiderspruch
fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung I
-Erhebung schriftlich: fehlerhaft, weil Erhebung auch zur Niederschrift möglich ist
-Abfassung in deutscher Sprache: nicht fehlerhaft /irreführend, es wird nicht der Eindruck erweckt, Klage könnte nur schriftlich erhoben werden
-fehlende Belehrung über elektronische Erhebung: nicht fehlerhaft, weil elektronische Einlegung (55a) eine schriftliche Klageerhebung gem. 81 I 1 ist
-Belehrung, Klage hat Soll-Bestandteile zu enthalten (82 I 2,3): irreführend
fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung II
-Belehrung ist auch fehlerhaft, wenn sie einen fehlerhaften / irreführenden Zusatz enthält und dadurch generell geeignet ist, bei dem Betroffenen einen Irrtum über die Voraussetzungen des Rechtsbehelfs hervorzurufen und ihn deshalb von der Einlegung abhalten kann
Zustellung I
-bei Widerspruch richtet sich Zustellung wegen 73 III 2 nur nach VwZG, nicht nach Landesrecht
-Zustellung estzt behördlichen Zustellungswillen voraus, der vorliegt, wenn die Behörde die Übermittlung des Dokuments an den Empfänger beabsichtigt
-gg. Beweiskraft der Postzustellungsurkunde ist nunr Beweis der Unrichtigkeit druch substantiierten Gegenbeweis gem. 418 II möglich
-bei Zustellung per Einschreiben verlängert sich der Zeitraum wegen der Fiktionsregel nicht, wenn Ende auf Samstag / Sonntag fällt (ist ja auch Beginn der eigentlichen Frist)
Zustellung II
-wird der Zugang beim Einschreiben substantiiert bestritten, hat Behörde den Zugang nachzuweisen, 4 II 3 VwZG
-Zustellung per Einwurf-Einschreiben ist nicht formgerecht
-Zustellung auf andere Weise (5 IV VwZG) bei RA, Notaren, usw.: es kommt darauf an, zu welchem Zeitpunkt der Empfangsberechtigte das Schriftstück mit dem Willen entgegennimmt, es als zugestellt gelten zu lassen und dies durch Unterschrift dokumentiert
->Entgegennahme durch Büroangestellten reicht nicht aus, ggf. Heilung gem. 8 VwZG
-Zustellung als elektronisches Dokument (5 V VwZG) möglich, wenn Zugang ausdrücklich oder konkludent eröffnet wurde, Email im Briefkopf reicht nicht. Qualifizierte elektronische Signatur ist erforderlich, 5 V 3
Bekanntgabe
-einzuhaltende Formalia bestimmen sich nach der von der Behörde gewählten Bekanntgabeart
-gem. 41 I 2 steht es im Ermessen der Behörde, ob sie bei Bevollmächtigung den Bescheid dem Adressaten selbst oder seinem Bevollmächtigten bekanntgibt
->gem. 7 I 2 VwZG muss bei Zustellung an Bevollmächtigten zugestellt werden, wenn Originalvollmacht vorliegt
-bei Behörde kann von elektronischer Zugangseröffnung (3a) ausgegangen werden, wenn diese den Zugang auf der Homepage oder dem Briefkopf eröffnet
->Bundesbehörden sind gem. 2 I EGovG verpflichtet
Bekanntgabe Verkehrsschilder
-werden durch Aufstellen gem. 39 I, 45 IV StVO bekannt gegeben
-Frist beginnt, wenn Bürger das erste Mal am Verkehrsschild vorbeifährt
Wahrung Klagefrist bei Klage an falsches Gericht
-Kläger erhebt Klage vor Gericht, das er anrufen will, verkennt aber verschuldet / unverschuldet die fehlende Zuständigkeit
->Klageerhebung wahrt Klagefrist, wegen 83 S. 1 VwGO iVm 17b I 2 GVG auch dann, wenn Verweisung erst nach Fristablauf erfolgt
-Kläger wirft Klage bei Gericht ein, an das die Klage nicht gerichtet ist
->Sache wird dort nicht rechtshängig, deswegen Eingang bei diesem Gericht irrelevant
->es kommt allein auf den Zeitpunkt an, zu dem Klage bei richtigem Gericht eingeht, auch wenn Klage von Gericht weitergeleitet wird
->ggf. Wiedereinsetzung
Wiedereinsetzung
-innerhalb der 2 Wochen Frist des 60 muss die versäumte Rechtshandlung nachgeholt werden, für die Glaubhaftmachung gilt die 2 Wochen Frist nicht
-wird ein ordnungsgemäß gestellter PKH-Antrag erst nach Ablauf der Frist beschieden ist dies aufgrund des Kostenrisikos ein anerkannter Hinderungsgrund
-das Gericht darf von einer behördlichen Entscheidung zur Wiedereinsetzung abweichen
->wegen 60 IV, 70 II ist das Gericht nicht an die Ablehnung gebunden, weil Einhaltung der Rechtsbehelfsfrist von Amts wegen zu beachten ist
->auch an die falsche Wiedereinsetzung ist Gericht nicht gebunden, weil 70 II nicht auf 60 V verweist
FFK I
-grds. ist der Übergang von Anfechtungs- / Verpflichtungsklage auf die FFK über 173 S.1, 264 Nr.2 ZPO möglich
->etwas anderes gilt, wenn sich bei der Verpflichtungsklage der Streitgegenstand ändert, weil sich der jetzige Antrag auf einen anderen Zeitpunkt bezieht als der ursprüngliche, Klageänderung richtet sich dann nach 91
-ein ordnungsgemäßes Vorverfahren ist nur erforderlich, wenn die Erledigung vor Klageerhebung aber nach Ablauf der Widerspruchsfrist eingetreten ist / nach Klageerhebung
->VA darff bei Erledigung nicht bestandskräftig gewesen sein
FFK II
-bei vorprozessualer Erledigung ist die FFK nicht fristgebunden, erledigt sich der VA nach Klageerhebung, muss die ursprüngliche Klage fristgerecht erhoben worden sein
-Wiederholungsgefahr besteht nicht, wenn Behörde verbindlich erklärt, an einer bestimmten Verwaltungspraxis nicht mehr festhalten zu wollen
-Präjudizinteresse besteht nicht, wenn ohne weiteres erkennbar ist, dass Ersatzanspruch unter keinem rehctlichen Gesichtspunkt besteht
-Fortsetzungsfeststellungsinteresse ist auch dann anzunehmen, wenn sich VA aufgrund seiner Eigenart typischerweise so schnell erledigt, dass sonst regelmäßig keine Kontrolle möglich wäre
Erledigungsstreit als Feststellungsklage
-erklärt der Kläger den Rechtsstreit für erledigt und widerspricht der Beklagte dem, liegt ein Erledigungsstreit vor. Die ursprüngliche Klage wird dann zur Feststellungsklage. Die Klageänderung ist ohne weiteres zulässig, 91 gilt nicht
->Unterschied zur FFK: bei FFK ist die Feststellung der Rechtswidrigkeit eines VAs begehrt
Subsidiarität Feststellungsklage
-gem. 43 II 1 ist die Feststellungsklage ggü. Gestaltungs- und Leistungsklagen subsidiär
->droht jedoch nicht die Gefahr, dass besondere Sachurteilsvoraussetzungen umgangen werden, ist die FK zulässig
-zur allgemeinen Leistungsklage besteht ein Wahlrecht
-Subsidiarität gilt nicht, wenn FK rechtsschutzintensiver ist
-bei Klagen gegen juristische Personen des öffentlichen Rechts soll keine Gefahr bestehen, dass diese Feststellungsurteil nicht vollziehen, weswegen Subsidiarität nach Rspr. nicht greift
-auch bei vorbeugendem Unterlassungsanspruch soll Subsidiarität nicht greifen
Feststellungsinteresse
-besteht nicht, wenn klagende Behörde die Möglichkeit hat, das streitige Rechtsverhältnis durch VA zu klären und nicht damit zu rechnen ist, dass der VA angefochten wird
-besteht wegen 19 IV GG auch für feststellungsfähige Rechtsverhältnisse in der Vergangenheit, wenn diese sich typischerweise so schnell erledigen, dass sonst kein Rechtsschutz möglich wäre
-bei vorbeugender Feststellungsklage müssen dem Kläger schwere irreparable Schäden drohen und die Inanspruchnahme nachträglichen Rechtsschutzes unzumutbar sein
Erledigungsfeststellungsklage
-Umstellung in eine FFK scheidet aus, weil der Kläger bei Erledigungserklärung ohne Kostentragung “raus aus der Sache will” und es bei der FFK ja gerade um die Fortsetzung der alten Klage geht
-die Erfolgsaussichten der ursprünglichen Klage werden nur dann geprüft, wenn der Beklagte ein über das Kosteninteresse hinausgehendes schutzwürdiges Interesse an der Feststellung hat, zB Wiederholungsgefahr oder Präjudizinteresse
->umfassende Prüfung ohne extra Interesse würde der Wertung des 113 I 4 widersprechen
->BK kann Kostenlast umgehen, indem er Erledigung zustimmt, iRd Kostenentscheidung gem. 161 II werden Erfolgsaussichten der Hauptsache berücksichtigt
Rechtsschutzinteresse
-ein voriger Antrag bei der Behörde ist nur dann nicht erforderlich, wenn diese vorprozessual umissverständlich zum Ausdruck gebracht hat, dem Leistungsbegehren nicht folgen zu wollen
-die Behörde muss eine Leistung ausnahmsweise vorher nicht als VA festsetzen, wenn der Adressat deutlich gemacht hat, den VA anfechten zu wollen
ordnungsgemäße Klageerhebung
-fehlt die Unterschrift unter der Klage, ist dies unerheblich, wenn trotzdem die Urheberschaft und der Verkehrswille des Absenders erkennbar werden
->zB, wenn Briefumschlag nachweislich von Kläger beschriftet wurde, eine Anlage vom Kläger unterzeichnet wurde, eine unterzeichnete Vollmacht beigefügt ist, die nach Erlass des Widerspruchsbescheids unterschrieben wurde, ein Zustelldatum genannt wird, das nur der Betroffene kennt
-wird die Klage als Pdf mittels Email erhoben, kann das gem. 55a schon ausreichend sein. Wenn nicht, ist Klage ordnungsgemäß erhoben, wenn sie ausgedruckt wird, weil sie dann in Schriftform bei Gericht vorliegt. Dass Mitwirkungshandlung erforderlich ist, ist egal, weil das bei Fax auch so ist
ordnungsgemäße Form VA
-der VA muss gem. 39 I eine hinreichende Begründung enthalten, was eine einzelfallbezogene Darstellung der relevanten Erwägungen erfordert
->ob diese zutreffen ist eine Frage der materiellen Rmk
-bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids ist das Nachschieben von Gründen problemlos möglich
-nach Erlass des Widerspruchsbescheids ist ein Nachschieben von Gründen nur möglich, wenn diese bereits bei Erlass des Widerspruchsbescheids vorlagen, diesen nicht in seinem Wesen ändern und den Betroffenen nicht in seiner Rechtsverteidigung beeinträchtigen
->Abgrenzung Nachschieben / unzulässiges Auswechseln bzw. erstmalige Darlegung
Bestimmtheit VA, 37 VwVfG
-der Adressat und der Inhalt des VA müssen hinreichend bestimmt sein
-ein Verstoß gegen 37 I führt zur Rechtswidrigkeit des VA
-37 I wird iRd materiellen Rechtmäßigkeit geprüft, weswegen 45, 46 VwVfG als Verfahrensvorschriften nicht direkt anwendbar sind
->die fehlende Bestimmtheit kann aber ggf. rückwirkend durch Klarstellung geheilt werden. Das muss dann aber in der selben Form erfolgen wie VA
maßgeblicher Zeitpunkt bei Nachbarklagen
-wird eine baurechtliche Genehmigung angegriffen, kommt es bzgl. der Rmk auf den Zeitpunkt der Genehmiungserteilung an
->danach eintretende Änderungen zu Lasten des Genehmigungsinhabers werden nicht berücksichtigt, Änderungen zu dessen Gunsten dagegen schon. Wegen Art. 14 müsste die Genehmigung dann nämlich ohnehin wieder erteilt werden
-bei immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen kommt es bzgl. deren Rmk auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung an
->Grundsätze zur baurechtlichen Genehmigung können nicht übertragen werden
Beurteilungsspielraum Behörde I
-grds. sind unbestimmte Rechtsbegriffe gerichtlich voll überprüfbar. Ausnahmsweise steht der Behörde aber ein Beurteilungsspielraum zu, der nur eingeschränkt überprüfbar ist
-prüfungs- und prüfungsähnliche Entscheidungen bzgl. der prüfungsspezifischen Wertungen, beamtenrechtliche Beurteilungen, Entscheidungen wertender Art, die gesetzlich einem SV/pluralistisch besetzten Gremium anvertraut sind, bestimmte Prognosentscheidungen (PBefG: Gefährdung der Funktionsfähigkeit des örtl. Taxengewerbes; 3 Nr.1a nachteilige Auswirkungen internationale Beziehungen)
Beurteilungsspielraum Behörde II
-bei Bestehen eines Beurteilungsspielraums werden nur folgende Aspekte gerichtlich überprüft:
->Verletzung von Verfahrensvorschriften
->Beruhen der Entscheidung auf unzutreffenden / unvollständig ermittelten EV
->willkürliche sachfremde Erwägungen
->Missachtung allgemein anerkannter Bewertungsmaßstäbe
->Verletzung Grundsätze Chancengleichheit
->114 Rn.28
Prüfung Verhältnismäßigkeit im Urteil I
Die Ermessensentscheidung ist, soweit das Gericht sie nach 114 S.1 kontrollieren kann, nicht zu beanstanden.
Der Beklagte hat das ihm eingeräumte Ermessen vorliegen (vollständig) ausgeübt. ..
Die vom Beklagten gewählte Rechtsfolge hält sich innerhalb der von der EGL des .. gezogenen Grenzen (114 S.1 Alt.1). Sie ist insbesondere verhältnismäßig
Der Beklagte hat seine Ermessensausübung auch am Zweck der EGL orientiert (114 S.1 Alt.2). Er hat alle vom Zweck der Norm her gebotenen Gesichtspunkte bei seiner Entscheidung berücksichtigt. Der Zweck der Norm ist…Hieran gemessen war die Berücksichtigung von .. nicht geboten, weil..
Prüfung Verhältnismäßigkeit im Urteil II
-bei Prüfung, ob sich Rechtsfolge iRd Grenzen des Ermessens hält ist zu prüfen, ob gegen die Anforderungen der Ermessensnorm selbst, Grundrechte, Europarecht oder Verhältnismäßigkeit verstoßen wird
->bei der Angemessenheit findet keine Abwägung statt, es ist nur zu klären, ob das Gewicht der gewählten Rechtsfolge völlig außer Verhältnis zur Belastungswirkung steht
-bei der Frage, ob die Behörde ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der EGL ausgeübt hat ist zu prüfen, ob sachfremde Erwägungen berücksichtigt wurden oder die Behörde von einem unzutreffendem / unvollständigen SV ausgegangen ist
Ergänzung von Ermessenserwägungen, 114 S.2
-Ergänzung von Ermessenserwägungen setzt voraus, dass die nachgeschobenen Gründe schon bei Erlass des VA vorlagen, ihre Heranziehung keine Wesensänderung des VA bewirkt und der Betroffene nicht in seiner Rechtsverteidigung beeinträchtigt wird
-weil Dauer-VA ständig von der Behörde auf Rmk zu überprüft werden muss, darf die Behörde ihre Ermessensausübung ergänzen, wenn sich die relevanten Gesichtspunkte ändern
Umdeutung des VA, 47 VwVfG
-Gericht kann Umdeutung gem. 47 VwVfG vornehmen
-ob der Austausch von 48 und 49 einer Umdeutung bedarf oder nur ein schlichter Begründungswechsel ist, ist umstritten
->wohl Umdeutung nötig, weil Rücknahme im Verhältnis zum Widerruf anderer VA ist
->problematisch ist dann iRd Umdeutung, ob die getroffene Ermessensentscheidung den Anforderungen an die Ermessensausübung für den neuen VA genügt
Prüfung Verpflichtungsklage
AGL
Ausübung des Ermessens durch Behörde rm/rw
ggf. Ermessensreduzierung auf 0
Obersatz Begründetheit Verpflichtungsklage
-bei Vornahmetenor
Die Klage ist begründet. Der Kläger hat Anspruch auf Erteilung der beantragten Genehmigung. Der Ablehnungsbescheid vom .. in Gestalt des Widerspruchbescheids vom .. ist rw und verletzt den Kläger in seinen Rechten
-bei Bescheidungstenor
Die Klage ist nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Die Ablehnung der beantragten Erlaubnis ist rw und verlsetzt den Kläger in seinen Rechten. Wegen fehlender Spruchreife konnte das Gericht die Beklagte jedoch nur dazu verpflichten, den Antrag des Klägers vom…unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
Überleitung Verpflichtungsklage zu Ermessensüberprüfung
Die materiellen TB-Voraussetzungen sind erfüllt…
Nach dem Wortlaut des … ist die Entscheidung in das Ermessen der Beklagten gestellt. Von dieser Ermessensbefugnis hat die Beklagte, soweit das Gericht das gem. 114 S.1 überprüfen kann, jedoch nicht in einer dem Zweck der EGL entsprechenden Weise Gebrauch gemacht/Die Beklagte hat ihr Versagungsermessen aber, soweit vom Gericht überprüfbar, in rechtlich nicht zu beanstandender Weise Gebrauch gemacht. …
Die vom Kläger begehrte Verpflichtung des Beklagten zum Erlass des begehrten VA konnte indes nicht ausgesprochen werden. Insoweit fehlt es an der erforderlichen Spruchreife iSd 113 V 1. Eine Ermessensreduzierung auf 0 liegt nämlich nicht vor.
Ermessensreduzierung auf 0
-Zusage/Zusicherung bestimmtes Verwaltungshandeln
-Verfassungskonforme Auslegung
-Selbstbindung der Verwaltung iVm 3 I GG/antizipierte Selbstbindung
-Gemeinschaftstreue, 4 III EUV (zB bei Wiederaufgreifen Verfahren gem. 51 VwVfG)
Nebenentscheidungen Anfechtungs- und Verpflichtungsklage
-Kosten, 154ff.
->bei teilweiser übereinstimmender Erledigungserklärung / Klagerücknahme kurz begründen, das Kostentrennung erfolgt, im Wertung des 158 II Geltung zu tragen, dass diesbezügliche Kostenentscheidung unanfechtbar ist
-Notwendigkeit Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren, 162 II 2
-vorläufige Vollstreckbarkeit (bzgl. der Kosten), 167 I, II iVm ZPO
-Rechtsmittelbelehrung
->Antrag auf Zulassung der Berufung, 124m 124a I
->bei teilweiser übereinstimmender Erledigungserklärung / Klagerücknahme: Entscheidung einschließlich Kostenentscheidung unanfechtbar, 92 III 2, 158 II
Rechtsmittel Gerichtsbescheid
-Antrag auf Zulassung der Berufung, 124, 124a IV
-Antrag auf mündliche Verhandlung, 84 II Nr.2
Besonderheiten 80 V Beschluss Allgemein I
-Beschluss ergeht nicht im Namen des Volkes
-Beteiligten heißen Antragssteller und Antragsgegner, Anwälte sind Verfahrensbevollmächtigte
-das Gericht hat nicht für Recht erkannt, sondern beschlossen
-Überschrift Gründe und dann I., II.
-Rechtsbehelf ist die Beschwerde gem. 146, 147
Besonderheiten 80 V Beschluss Allgemein II
-kein Tenor zur vorläufigen Vollstreckbarkeit, aber Streitwert wird im Tenor festgesetzt
-bei den prozessualen Vorfragen muss das Rechtsschutzgesuch des Antragstellers ggf. nach 122 I, 88 VwGO ausgelegt werden (zB, wenn Anordnung statt Wiederherstellung beantragt wird, über das Bestehen eienr aufschiebenden Wirkung oder das Vorliegen eines VAs gestritten wird)
-grds. nur die Hälfte des Streitwerts, außer bei 123 bei Vorwegnahme der Hauptsache
80 V bei 80 II Nr.1
-Kosten iSd 80 II Nr. 1 sind Gebühren und Auslagen, die in einem Verwaltungsverfahren zur Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs nach festgelegten Sätzen / leicht erkennbaren Merkmalen auferlegt werden
->nicht hierzu gehören Kosten iRd Verwaltungsvollstreckung
-wird ein Gebührenbescheid iSd 80 II Nr.1 angegriffen, ist zuvor gem. 80 VI ein Antrag bei der Behörde erforderlich
->kann nicht im gerichtlichen Verfahren nachgeholt werden
->nicht nach 80 VI 2 Nr. 2 entbehrlich, wenn Fälligkeitstermin genannt ist. Vollstreckung droht nicht, weil ZVS nur dann unmittelbar bevorstehen kann, wenn vorher gemahnt wurde
richtiger Antragsgegner bei Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung
-ordnet erst die Widerspruchsbehörde die sofortige Vollziehung an, ist umstritten, wer richtiger Antragsgegner ist
->Ausgangsbehörde analog 78 I, weil es um die sofortige Vollziehung des Ausgangsbescheids geht
->es geht nicht um Rmk VA, sondern nur um dessen sofortige Vollziehung, deswegen Widerspruchsbehörde
Zuständigkeit Anordnung sofortige Vollziehung
-nach 80 II Nr.4 kann sowohl Ausgangs- als auch Widerspruchsbehörde die sofortige Vollziehung anordnen
-wegen des Wortlauts wird davon ausgegangen, dass die Widerspruchsbehörde dafür auch schon vor Erhebung des Widerspruchs zuständig ist
Nachschieben ordnungsgemäße Begründung bei Anordnung sofortiger Vollziehung
Wird die ordnungsgemäße Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung nachgeliefert, wird dies überwiegend für zulässig gehalten
->anderenfalls würde Behörde einfach neue Anordnung erlassen
->Rechtsgedanke des 45 I Nr.2, II VwVfG
Interessenabwägung bei Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung
-stellt der sofortige Vollzug eine schwerwiegende Belastung für den Antragsteller dar und ist die Maßnahme im Nachhinein abänderlich, verdichtet sich der gerichtliche Maßstab und die Rmk ist nicht nur summarisch zu prüfen
-ist der VA rechtmäßig, ist zusätzlich ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung erforderlich, das über das hinausgeht, das den VA selbst rechtfertigt
80 V und Unionsrecht
Die Vollziehung eines VAs, der auf einer EU-Verordnung beruht, darf nur ausgesetzt werden, wenn erhebliche Zweifel an der Gültigkeit der VO bestehen,die Gültigkeitsfrage dem EuGH gestellt wird, die Entscheidung dringlich ist, dem Antragsteller ein schwerer, nicht wiedergutzumachender Schaden droht und die Gemeinschaftsinteressen angemessen berücksichtigt werden
->80 Rn. 154
Antrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung analog 80 V
-Antrag ist statthaft, wenn die Vollziehung eiens VAs droht, weil die Behörde davon ausgeht, dass keine aufschiebende Wirkung eines eingelegten Widerspruchs besteht oder ein Begünstigter trotz des Suspensiveffekts eines Drittwiderspruchs von seiner Genehmigung Gebrauch macht
-80 V analog, weil aufschiebende Wirkung weder angeordnet noch wiederhergestellt werden kann, wenn sie schon besteht
->ohne die Möglichkeit würde der Antragsteller schlechter stehen als bei 80 II Nr.4
-Begründetheit: 1. Vollzug droht, 2. Widerspruch / Anfechtungsklage erhoben, 3. Rechtsbehelf entfaltet aufschiebende Wirkung
Abänderungsantrag nach 80 VII I
-bei Änderung der Sach- und Rechtslage nach rechtskräftig abgeschlossenem Beschlussverfahren nach 80 V
-eigenständiges Verfahren, sodass Beschluss Kostengrundentscheidung und Streitwertfestsetzung enthalten muss
-zuständig ist das Gericht der Hauptsache, auch wenn vorher Beschwerdeverfahren beim VGH gelaufen ist. Gericht der Hauptsache bleibt auch nach Erlass einer klageabweisenden Entscheidung zuständig, solange das Verfahren noch nicht beim Rechtsmittelgericht anhängig ist
Abänderungsantrag nach 80 VII II
-für die Zulässigkeit müssen veränderte Umstände geltend gemacht werden
->auch durch höchstrichterliche Entscheidung einer umstrittenen Rechtsfrage liegt eine relevante Änderung vor
-Tenor
Der Beschluss des Vg…vom…wird bzgl. Ziffer 1 geändert. Der Antrag wird abgelehnt. / Die aufschiebende Wirkung .. wird angeornet
Der Antrag wird abgelehnt
Konstellationen des 80a I
-begünstigender VA mit drittbelastender Wirkung, Rechtsbehelf des Dritten entfaltet keine aufschiebende Wirkung
->Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Drittwiderspruchs, 80a III 1, I Nr.2 Var.1, 80 V 1
->wenn Antrag Erfolg hat: Antrag des Begünstigten auf Aufhebung der Aussetzung der sofortigen Vollziehung, 80a III 1 Var.2
-begünstigender VA mit drittbelastender Wirkung, Rechtsbehelf des Dritten entfaltet aufschiebende Wirkung
->Antrag des Begünstigten auf Anordnung der sofortigen Vollziehung, 80a III 1 Var.3, I Nr.1
Konstellationen des 80a II
-belastender VA mit drittbegünstigender Wirkung, Rechtsbehelf Adressat entfaltet aufschiebende Wirkung
->Antrag des Dritten auf Anordnung der sofortigen Vollziehung, 80a III 1, II, 80 II 1 Nr.4
->bei Erfolg: Antrag des Adressaten auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, 80a III, 80 V
-belastender VA mit drittbegünstigender Wirkung, Rechtsbehelf des Adressaten entfaltet keine aufschiebende Wirkung
->80a regelt diesen Fall nicht!
->80 IV aber anwendbar, deswegen Antrag gem. 80 IV 1 auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung
->möglich auch 80 V Antrag des Adressaten
->bei Erfolg: Antrag Dritter auf Anordnung der sofortigen Vollziehung, 80a III, II
RSB bei 80a
-bei einer vollständigen Fertigstellung des Vorhabens entfällt das RSB. Ist nur die Substanz fertigestellt und wendet sich der Dritte auch gegen die Nutzung, bleibt das RSB bestehen
-es muss vorher kein Antrag bei der Behörde gestellt werden. Bei der Verweisung auf 80 VI handelt es sich um eine Rechtsgrundverweisung, sodass ein voriger Antrag nur in Fällen des 80 II Nr.1 erforderlich ist. Sollte man den Verweis als Rechtsfolgenverweis verstehen, ist Streit unerheblich, wenn nach 80 VI 2 Nr. 2 Vollstreckung droht (zB wenn Bauherr weiterbauen will)
Anordnung bauaufsichtsrechtliche Maßnahmen durch Gericht bei 80 III 1, 80 I Nr. 2 I
-80a III 1, 80a I Nr.2, 80 V berechtigt zum Erlass von Sicherungsmaßnahmen zum Schutz und zur realen Durchsetzung der aufschiebenden Wirkung
-Voraussetzung für die Anordnung der Sicherungsmaßnahme ist nur das Bestehen der aufschiebenden Wirkung, die materiellen Voraussetzungen der Maßnahme sind egal
-nur ausnahmsweise kann das Gericht die Maßnahme selbst anordnen, wenn sicher damit zu rechnen ist, dass die Behörde der Verpflichtung zum Erlass der Maßnahme nicht nachkommt und der Begünstigte weiter vollziehen wird (wegen Gewaltenteilung)
Anordnung bauaufsichtsrechtliche Maßnahmen durch Gericht bei 80 III 1, 80 I Nr. 2 II
-liegen die Voraussetzungen für eine Anordnung durch das Gericht (wie im Regelfall) nicht vor, kann nur der Antragsgegner zum Erlass der Sicherungsmaßnahme verpflichtet werden
->Bsp.: Der Antragsgegner wird verpflichtet, die auf dem Grundstück der Beigeladenen (Bezeichnung errichtete Anlage) vorläufig stillzulegen
Kombination 80a III 1, II Nr.2, 80 V mit 123 in Bausachen
-ist eine Genehmigung zB in einem vereinfachten Genehmigungsverfahren erlassen worden, nimmt nur das an der Legalisierungswirkung teil, was auch geprüft wird
-richtet sich der Antragsteller (Nachbar) aber auch gegen Gesichtspunkte, die nicht geprüft wurden, muss dagegen ein bauaufsichtliches Einschreiten nach 123 beantragt werden
Obersätze Begründetheit 123
Der Antrag ist in der Sache (nicht) begründet. Die Voraussetzungen für den Erlass einer Regelungs-/Sicherungsanordnung gem. 123 I 1 / 2 liegen (nicht) vor.
Dann:
Sicherungsanordnung: Hiernach kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch die Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert wird
Regelungsanordnung: …zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus sonstigen Gründen notwendig erscheint.
Vorwegnahme der Hauptsache
-grds. unzulässig, weil schärfere Regelungen des Hauptverfahrens umgangen werden
-zur Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutz kommt eine Vorwegnahme aber in Betracht bei zeitgebundenen Rechten (zB Zulassung zum Markt, Äußerung Hoheitsträger zu zeitgebundener Veranstaltung) sowie bei sonstigen, nicht rückgängig zu machenden unzumutbaren Nachteilen (insb. Existenzgefährdung)
->der geltend gemachte Anspruch muss mit hoher Wahrscheinlichkeit bestehen, das muss in Obersatz!
SE nach vorläufigem Rechtsschutz
-wenn sich einstweilige Anordnung als ungerechtfertigt erweist oder nach 926 II ZPO aufgehoben wird, kann nach 123 III iVm 945 ZPO SE-Anspruch entstehen
-im Verfahren nach 80 V gilt das nicht analog
Beschluss bei übereinstimmender Erledigung der Hauptsache
-entsprechend 92 III 1 wird das Verfahren deklaratorisch eingestellt im Tenor (Das in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärte Verfahren wird eingestellt). Sonst nur Kosten und Streitwertfestsetzung
-Gründe zu II werden mit Feststellung eingeleitet, dass Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt wurde und deswegen entsprechend 92 III 1 einzustellen ist
-Einstellungsbeschluss ist nach 92 III 2 unanfechtbar, die Kostenentscheidung auch wegen 158 II
-gegen Streitwertfestsetzung ist Beschwerde gem. 68 GKG statthaft
PKH-Beschluss
-Beteiligten sind wir im Urteil zu bezeichnen, wenn schon Klage erhoben wurde und Antragsteller und Antragsgegner, wenn isoliert PKH beantragt wird
-bei “wegen” muss Streitgegenstand mit Zusatz “hier: Antrag auf PKH” versehen werden
-Voraussetzungen Bewilligung PKH, 166 VwGO iVm 114ff. ZPO: 1. persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse, 2. hinreichende Aussicht auf Erfolg (+, wenn Beweisaufnahme erforderlich / schwierige Rechtslage), 3. Führung des Rechtsstreits nicht mutwillig
-Rechtsbehelf : Beschwerde, 146, 147 VwGO
Tenor PKH-Beschluss
Dem Kläger wird für das erstinstanzliche Verfahren PKH unter Beiordnung von RA…bewilligt
Dem Antragsteller wird für die Durchführung des Klageverfahrens mit dem Antrag, die Beklagte zu verurteilen, …, Prozesskostenhilfe für die erste Instanz unter Beirodnung des RA… bewilligt
Der Antrag auf Bewilligung von PKH für das erstinstanzliche Verfahren unter Beiordnung von RA…wird abgelehnt.
Aufbau Gutachten bei Widerspruchsbescheid
Widerspruchsbescheid als zulässige Entscheidungsform
-ggf. Auslegung Rechtsbehelf
-Zuständigkeit Widerspruchsbehörde, 73 I 2
-erfolglose Durchführung Abhilfeverfahren
Zulässigkeit Widerspruch
Begründetheit Widerspruch
-Anordnung sofortige Vollziehung
-Entscheidung Aussetzungsantrag
-Entscheidung Verwaltungszwang
-Kostenentscheidung
Einhaltung Widerspruchsfrist, 70 I
-die 3-Tages-Fiktion bzgl. der Bekanntgabe des Ausgangsbescheids gilt gem. 41 II 2 auch dann, wenn dieser zulässigerweise elektronisch übermittelt wurde
-bei Wiedereinsetzung muss bzgl. Verschulden 45 III VwVfG beachtet werden, wonach die Fristversäumung als nicht verschuldet gilt, wenn dem VA eine Begründung fehlt / eine Anhörung nicht durchgeführt wurde
-grds. ist die Widerspruchsbehörde berechtigt, auch über einen verfristeten Widerspruch zu entscheiden. Ausnahme : Drittwiederspruch im Baurecht
->nicht erforderlich, wenn Wiedereinsetzung gewährt wird
Begründetheit Widerspruch I
-Widerspruch ist begründet, wenn Ausgangs VA rw ist und den Widerspruchsführer in seinen Rechten verletzt oder wenn der VA unzweckmäßig ist und die Ermessensvorschrift zumindest auch den Interessen des Widerspruchsführers dienen soll
-liegen bzgl. des Ausgangs-VAs Verfahrens- oder Formfehler vor, muss an Heilung nach 45 gedacht werden
-grds. ist Zeitpunkt der Entscheidung maßgeblich (nicht bei Baugenehmigung!)
-Zweckmäßigkeit kann noch überprüft werden
Begründetheit Widerspruch II
-ausnahmsweise darf die Widerspruchsbehörde nur eine begrenzte Überprüfung vornehmen
->Selbstverwaltungsangelegenheiten, nur Rmk
->Drittwiderspruch: nur Prüfung drittschützender Normen
->untergesetzliche Normen: werden überprüft, dürfen wegen 47 aber nicht verworfen werden
->Beurteilungsspielraum grds. voll überprüfbar, Ausnahme bei Prüfungssituationen
->gemeindliches Einvernehmen: kann ersetzt werden, wenn Widerspruchsbehörde dafür zuständig ist (nach Anhörung!)
behördliche Aussetzung nach 80 IV
A. Zulässigkeit
Zuständigkeit: Widerspruchsbehörde nach Erhebung Widerspruch
Verfahren: Antrag / vAw
Statthaftigkeit: belastender nicht erledigter VA
RSB
B. Begründetheit
->bei 80 II Nr.1: ernsthafte Zweifel an Rmk VA
->im Übrigen Erfolgsaussichten Hauptsache
->wird der Ausgangsbescheid aufgehoben, wird entsprechender Antrag gegenstandslos
Nebenentscheidungen Widerspruch
-ggf. muss sofortige Vollziehung angeordnet werden
-angedrohtes Zwangsmittel muss überprüft und ggf. aufgehoben werden. Widerspruchsbehörde selsbt kann mangels Zuständigkeit kein Zwangsmittel anordnen
-Kostenentscheidung folgt aus 73 III VwGO, 80 I HessVwVfG
->nur bei erfolglosem Widerspruch einseitige Kostenlastverteilung, 14 I 1 HessAgVwGO, 4 III 1 HVwKostG (bzgl. Verwaltungskosten)
->bzgl. Aufwendungen der Beteiligten gilt 80 I HessVwVfG
->Ausnahmen in 80 I 2, 3 beachten
-über Notwendigkeit Hinzuziehung Bevollmächtigter ist zu entscheiden
Abhilfebescheid
-ergeht, wenn die Ausgangsbehörde den Widerspruch für zulässig und begründet hält
->hält die Ausgangsbehörde den Widerspruch nur für teilweise zulässig und begründet, kann sie Teilabhilfebescheid erlassen oder den SV insgesamt der Widerspruchsbehörde vorlegen
-Abhilfeverfahren entfällt, wenn Ausgangs- und Widerspruchsbehörde identisch sind
Zweckmäßigkeit beim Widerspruchsverfahren I
-ggf. auf Möglichkeit der Widerspruchserhebung per Fax hinweisen, falls Frist bald ausläuft
-bei sofort vollziehabrem VA Antrag auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung stellen
->Antrag nach 80 V bei Gericht löst Gerichtskosten aus, ist aber rechtsschutzintensiver
->Antrag nach 80 IV bei Behörde ist günstiger aber weniger rechtsschutzintensiv, weil die behördliche Entscheidung jederzeit geändert werden kann, bei 80 V nur nach 80 VII
-ggf. Unterzeichnung Vollmacht anregen und diese vorlegen, weil Widerspruch wegen 7 I 2 VwZG dann nur an Bevollmächtigten zugestellt werden kann und so Klagefrist anwaltlich kontrolliert werden kann
Zweckmäßigkeit beim Widerspruchsverfahren II
-Feststellung beantragen, dass Zuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren notwendig war wegen 80 II, III 2 VwVfG
-Widerspruch ist gem. 70 I 1 VwGO bei Ausgangsbehörde einzulegen
-für das Widerspruchsverfahren bekommt der RA eine Geschäftsgebühr von 0,5 - 2,5
->ist Tätigkeit im Verwaltungsverfahren vorausgegangen, erfolgt teilweise Anrechnung
-bei 80 IV/V entsteht Rahmengebühr nach 2300 VV TVG
-ggf. Einigungsgebühr / Erledigungsgebühr
Anträge Widerspruch
Bescheid aufheben, ggf. dem Widerspruchsführer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren
sofortige Vollzeihung der Ziffer .. des Bescheids der … vom… auszusetzen
Kosten des Widerspruchsverfahrens der Stadt..aufzuerlegen und die Zuziehung eines Bevollmächtigten für notwendig zu erklären
Rechtsbehelfsbelehrung Gerichtsklausur
-bei Urteil: grds. Antrag auf Zulassung der Berufung, 124a IV VwGO. Bei Entscheidung über Normenkontrollantrag (OVG): Nichtzulassungsbeschwerde, 133 I VwGO
->bei teilweiser Klagerücknahme / übereinstimmender Erledigungserklärung zusätzlich: soweit das Verfahren gem. / analog 92 III 1 VwGO eingestellt worden ist, ist die ENtscheidung einschließlich der Kostenentscheidung gem. / analog 92 III 2 bzw. 158 II unanfechtbar
-Beschluss im vorläufigen Rechtsschutz: Beschwerde, 146 I, IV VwGO
-Gerichtsbescheid: Antrag auf mündliche Verhandlung und / oder Antrag auf Zulassung der Berufung, 84 II Nr. 2 VwGO
Rechtsbehelfsbelehrung Behördenklausur
-Erstbescheid: Widerspruch, 68 VwGO bzw. Klage, 74 VwGO
->Belehrung über einstweiligen Rechtsschutz ist nicht geboten
-Widerspruchsbescheid: Klage, 74 VwGO
Aufbau Ausgangsbescheid
Eingangsteil: Absender, Adressat, Zustellungsart, Ort, Datum, Betreff, Bezug
Entscheidungsformel: Entscheidung zur Hauptsache, Androhung von Zwangsmitteln, Kostenentscheidung, Anordnung sofortige Vollziehung
Begründung: I. (Sachverhaltsdarstellung), II. (rechtliche Begründung)
Rechtebehelfsbelehrung
Unterschrift
Adressat Erstbescheid
-derjenige, an den er bekannt gegeben werden soll, ggf. weitere Beteiligte nach 13 V VwVfG, zB Drittbetroffene
-ist der Adressat Minderjähriger, muss der VA gegenüber den Eltern bekannt gegeben werden. Bei geschäftsunfähigen Personen erfolgt die Bekanntgabe ggü. dem Betreuer
-hat ein RA eine Vollmacht vorgelegt oder behauptet diese, kann an diesen zugestellt werden, 5 IV VwZG. Hat er eine Originalvollmacht vorgelegt, muss die Zustellung gem. 7 I VwZG an ihn erfolgen
->Zustellung an RA erfolgt gem. 5 IV VwZg gegen Empfangsbekenntnis
Androhung Zwangsmittel in Entscheidungsformel I
-sofern nicht eine Duldungs- oder Unterlassungspflicht angeordnet wird, muss iRd Zwangsmittelandrohung eine Frist gesetzt werden
-wird die sofortige Vollziehung angeordnet, muss die Frist an die Zustellung / Bekanntgabe des Bescheids anknüpfen (Für den Fall, dass sie nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheids der Aufforderung nach Ziffer … nachkommen)
-wird sofortige Vollziehung nicht angeordnet, muss die Frist an die Unanfechtbarkeit anknüpfen (..,dass sie nicht innerhalb eines Monats nach Unanfechtbarkeit dieses Bescheides..)
Androhung Zwangsmittel in Entscheidungsformel II
-es muss EIN konkretes Zwangsmittel angedroht werden. Zwangsgeld muss beziffert werden (200€ ggü. normalen Bürger)
-bei der Androhung der Ersatzvornahme muss der ungefähre Kostenaufwand beziffert werden
->die Auswahl des angedrohten Zwangsmittels und die Höhe eines angedrohten Zwangsgelds müssen auch (kurz) begründet werden, weil es sich um Ermessensentscheidungen handelt
“Bescheid” im Beschwerdeverfahren I
-zB Fachaufsichtsbeschwerde, Dienstaufsichtsbeschwerde oder Gegenvorstellung
-ggf. zum Widerspruch abgrenzen. Der liegt idR nicht vor, wenn er zB wegen Verfristung unstatthaft wäre
-im Betreff wird “ihre Eingabe vom..” genannt
-weil kein VA ergeht, wird in der Entscheidungsformel lediglich das Ergebnis der Prüfung vorangestellt
-anschließend unter I Sachverhaltsdarstellung und unter II rechtliche Begründung, diesen Teil aber nicht überschreiben und keine RB-Belehrung
“Bescheid” im Beschwerdeverfahren II
-liegt eine Fachaufsichtsbeschwerde vor, kann noch ein VA an die jeweilige Behörde erforderlich sein
-in der Entscheidungsformel dann jeweiligen Beschluss des Gemeinderats (zB) beanstanden, ggf. Auskunfts- oder Änderungsverlangen unter Fristsetzung, ggf. Androhung Ersatzvornahme, ggf. Anordnung sofortige Vollziehung
zusätzlicher Duldungsbescheid
-bei bauordnungsrechtlichen Beseitigungsverfügungen muss eine Duldungsverfügung an den Mieter ergehen, wenn das Haus vermietet ist
->Vollstreckung würde sonst Vollstreckungshindernis entgegenstehen
-Tenor: Hiermit verpflichte ich Sie, die Beseitigung des.. zu dulden
-wird idR für sofort vollziehbar erklärt
örtliche Zuständigkeit, 52
-52 Nr. 1: v.a. bei Erteilung Baugenehmigung, Anfechtung bauordnungsrechtliche Verfügungen, straßenrechtliche Widmungen
-52 Nr.4: v.a. bei Beamtenrecht
-52 Nr.3: an Einschränkung in 52 Nr.3 S.2, 3 denken!
->war die örtliche Zuständigkeit einmal begründet, bleibt sie gem. 83 S.1 VwGO, 17 I 1 GVG auch bei nachträglichen Änderungen bestehen
Prozesshandlungen des Vertreters, 67
-gehört die vertretene Person nicht zum Kreis der gem. 67 II zur Vertretung Berechtigten, sind deren Prozesshandlungen gem. 67 III 2 ab Zurückweisung durch das Gericht unwirksam. Alle vor der Zurückweisung vorgenommenen Prozesshandlungen bleiben aber wirksam
-Prozesshandlungen eines Vertreters ohne Vollmacht sind unwirksam. Entscheidend ist aber Zeitpunkt der Entscheidung durchs Gericht. Liegt dann eine Vollmacht vor, sind alle Prozesshandlungen des Vertreters wirksam, auch wenn die Handlung vor Vollmachtserteilung vorgenommen wurde
einseitige Erledigungserklärung
Bei der einseitigen Erledigungserklärung prüft das Gericht nur noch, ob wirklich Erledigung eingetreten ist
->ist dies nicht der Fall, wird noch Zulässigkeit und Begründetheit geprüft
->Erledigungserklärung unterliegt als Klageänderung nicht den Voraussetzungen des 91
Anfechtung Teil eines VAs
-Teil eines VAs kann angefochten werden, wenn sie von dem nicht angefochtenen Teil logisch teilbar sind
-iRd Begründetheit muss erst die Rmk des angefochtenen Teils geprüft werden
->danach prüfen, ob der nicht angefochtene Teil rechtmäßig ist, eine selbstständige Regelung darstellt und nicht in einem untrennbaren Zusammenhang mit der angefochtenen Regel steht und auch ohne diesen von der Behörde gewollt ist
->Rspr. geht dabei auch bei Ermessens-VA von Teilbarkeit aus
isolierte Anfechtbarkeit Widerspruchsbescheid
-der Widerspruchsbescheid ist isoliert anzufehten in den Fällen des 79 I Nr.2: wenn der Widerspruchsbescheid erstmals eine Beschwer enthält, zB aufgrund Widerspruchs des Nachbarns
-bei der reformatio in peius gem. 79 II 1 kann der VA isoliert angefochten werden
-auch bei Verletzung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift kann gem. 79 II 2 der Widerspruchsbescheid isoliert angefochten werden
->besonderes RSB erforderlich das besteht, wenn Verfahrensvorschrift zumindest auch dem Schutz des Klägers dient und die Verletzung für seine Beschwer kausal ist
->nur bei Ermessens-VAs oder Beurteilungsspielraum
reformatio in peius I
-Selbsteintritt: Widerspruchsbehörde überschreitet den Gegenstand des Ausgangsverfahrens und erlässt nur bei Gelegenheit des Widerspruchsverfahrens einen neuen VA
-reformatio in peius: Widerspruchsbehörde erlässt iRd Ausgangsverfahrens schärfere Rechtsfolge
-rip ist grds. zulässig. Anwendungsbereich des 79 II 1 wäre sonst sehr eingeschränkt, durch Widerspruch hat Berechtigter selbst auf Stabilisierung seiner Position verzichtet, aus 48ff. folgt, dass Vertrauensschutz grds. erst ab Bestandskraft berücksichtigt wird
-EGL: Vorschrift des materiellen Rechts, nicht 68ff./79 II
reformatio in peius II
-Zuständigkeit ist unproblematisch, wenn Ausgangs- und Widerspruchsbehörde identisch sind
->wegen 73 I Nr.2 zB unproblematisch, wenn höhere Behörde eine oberste Bundes- oder Landesbehörde ist
-Zuständigkeit kann ggf. auch durch Auslegung landesrechtliche Vorschriften ermittelt werden
-Verstoß gg. 71 bis zum Ende des gerichtlichen Verfahrens heilbar
TA-Lärm / Luft iRd Baurechts
-die TA Lärm / Luft werden iRd Rücksichtnahmegebots des 15 I 2 BauNVO relevant
-Rücksichtslosigkeit im baurechtlichen Sinne setzt Unzumutbarkeit voraus. Geht es um Immissionsbelastungen, sind die einschlägigen Maßstäbe des Immissionschutz heranzuziehen
->schädliche Umwelteinwirkungen iSd 3 I BImSchG sind auch iRd 15 BauNVO unzumutbar und damit rücksichtslos. IRd 3 BImSchG werden dabei die TA Lärm und Lust herangezogen
-da das Rücksichtnahmegebot Drittschutz entfaltet, werden die TAs auch iRe Nachbarklage relevant
Begründung Drittschutz Gebietserhaltungsanspruch 34 II BauGB
Die Grundstückseigentümer im faktischen Baugebiet (und im Gebiet eines B-Plans) werden zu einer bau- und bodenrechtlichen Schicksalsgemeinschaft iSe Austauschverhältnisses zusammengefasst. Aufgrund dessen haben Nachbarn unabhängig von ihrer individuellen Betroffenheit das Recht, sich gegen Vorhaben zu Wehr zu setzen, die in der Gebietsart grds. nicht zulässig sind und auch nicht ausnahmsweise zugelassen werden könne.
Prüfung 31 iRd 34 II, BauNVO
-bei Vorhaben, die iRd BauNVO nur als Ausnahme zulässig sind, kommt 31 I BauGB zur Anwendung
->die Erteilung der Ausnahme ist also ins behördliche Ermessen gestellt, es besteht kein gebundener Anspruch
-wird iRd BauNVO direkt mitgeprüft
-Ermessen hat im Hinblick auf Zweck der Ermächtigung den städtebaulichen Gründen maßgeblich Rechnung zu tragen
Gewerbe iSd BauNVO
-nach dem Leitbild der BauNVO ist ein Gewerbebetrieb den prodozierenden und artverwandten Nutzungen vorbehalten
-Gewerbe sind durch wektägliche Geschäftsarbeit geprägt un weisen die durch die verschiedenen gewerblichen Tätigkeiten verursachten Arbeitsgeräusche, den herrschenden regelmäßigen Straßenverkehr, Werbungen und möglicherweise auch Geruchs- und Lärmimmissionen auf
Fiktionswirkung 65 II HBO
-die Frist der Fiktionswirkung des 65 II HBO läuft weiter, wenn gegen einen 15 - Antrag Widerspruch eingelegt wird, der aufschiebende Wirkung entfaltet
-das gemeindliche Einvernehmen ist für den Eintritt der Fiktionswirkung des 65 II nicht erforderlich
->ggf. ist auch verweigertes Einvernehmen unschädlich
-dem Erlass eines Feststellungs-VAs, mit dem die Behörde bestätigt, dass die Fiktionswirkung des 65 II eingetreten ist, steht das Fehlen des gemeindlichen Einvernehmens auch nicht entgegen, da es nicht um die Erteilung der Genehmigung geht
Bauvoranfrage, 76 HBO
-auch iRd Erteilung eines Bauvorbescheids ist soweit gem. 36 BauGB erforderlich das gemeindliche Einvernehmen einzuholen
-auch Einvernehmensfiktion kann eintreten
-auch Bauvoranfrage fällt unter 15 BauGB
-umstritten ist, ob Gemeinde Einvernehmen im Genehmigungsverfahren erneut erteilen muss, wenn sie es bereits für Bauvorbescheid erteilt hat
Hängebeschluss
Ergeht im einstweiligen Rechtsschutzverfahren zwischen dem Eingang des Antrags und der Eilentscheidung des Gerichts. Es soll verhindert werden, dass die Behörde den VA in diesem Zeitraum durchsetzt.
Nachbareigenschaft Person außerhalb des Plangebiets / faktischen Baugebiets
-ein Gebietserhaltungsanspruch bzgl. plangebietsexterner Grundstückseigentümer besteht grds nicht
-plangebietsexterner Eingentümer / Eigentümer außerhalb des faktischen Plangebiets kann sich nur auf Rücksichtnahmegebot aus 15 I 2 BauNVO berufen
Separationsmodell Baurecht
-Hessen hat sich in der HBO für das Separationsmodell entschieden
-einem Vorhaben können nur solche Vorschriften entgegengehalten werden, die im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen sind. Andere Vorschriften dürfen nicht beachtet werden
-anders die Schlusspunkttheorie: danach darf Baugenehmgiung erst erteilt werden, wenn alle anderen anlagenbezogenen Genehmigungen vorliegen
Kostenbescheid für Erlass VA
-besteht die Amtshandlung, für die Kosten erhoben werden, im Erlass eines VAs, kommt es nicht auf die Rmk des VAs an, sondern die Wirksamkeit
-deswegen muss erst der VA angefochten werden, das gleichzeitige Angreifen der Kosten könnte verloren werden
-wird Grund-VA später aufgehoben kommt Wiederaufgreifen in Betracht
Zweckmäßigkeitserwägung bei Kostenbescheid
Wurden Zahlungsfristen gesetzt und sind diese abgelaufen und wurde zugleich Antrag auf Wiedereinsetzung gestellt, ist der Beklagte darüber zu informieren und zu bitten, bis zur Entscheidung darüber keine Maßnahmen zur zwangsweisen Betreibung vorzunehmen
Zweckmäßigkeit bei FFK und nicht nicht beschiedenem Widerspruch
Wurde Widerspruch eingelegt und die Sache hat sich erledigt und es wurde FFK erhoben, sollte der Widerspruch für erledigt erklärt werden
->da ein Fortsetzungsfeststellungswiderspruch nicht statthaft ist, werden so Kosten vermieden, die aus der Zurückweisung des Widerspruchs als unzulässig folgen würden
Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruch in der Hauptsache
->Gericht hat im Tenor auszusprechen, wie Behörde den Vollzug rückgängig zu machen hat, Gericht macht das nicht selbst
-Statthaftigkeit des Antrags folgt aus 113 I 2
-113 I 2 ist aber nicht die materielle AGL für den Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruch
-AGL ist entweder spezielles Gesetz (zB HSOG für Herausgabe sichergestellter Sachen) oder ungeschriebener Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruch
->wird aus Grundrechten und Rechtsstaatsprinzip hergeleitet
->liegt vor, wenn im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung durch den Vollzug des VA ein rw Zustand besteht
->Anspruch ist gerichtet auf Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands
Vollzugsfolgenanspruch iRd einstweiligen Rechtsschutzes
-Zwei-Personen-Verhältnis: Statthaftigkeit 80 V 3, zum Teil wird das auch als AGL angesehen
-Drei Personen Verhältnis
->vorläufige Sicherungsmaßnahmen: Statthaftigkeit und EGL 80a III 1 iVm 80a I Nr.2 (umstritten, ob auch repressive Maßnahmen erfasst)
->repressive Maßnahmen aber jedenfalls über 80a III 2, 80 V 3 ->hier aber idR keine Vorwegnahme der Hauptsache
Prüfung 8 I HSOG
I. EGL: 8 I
II. formelle Rmk
III. materielle Rmk
kein GrundVA (fehlende Bekanntgabe, falsche Behörde wird tätig)
Rmk fiktiver Grund-VA (ungeschriebene Voraussetzung)
“Ein entsprechendes Vorgehen der Polizeibehörden bezogen auf [Maßnahme, bzgl. derer unmittelbarer Ausführung erfolgt] wäre von der EGL des… erfasst”
Eilbedürftigkeit: Es lag auch eine besondere Eilbedürftigkeit iSv 8 I 1 HSOG vor. Der Kläger als …Störer iSv 6/7 HSOG konnte im Zeitpunkt der polizeilichen Maßnahme nicht rechtzeitig erreicht werden.
Probleme, wenn Art des Verwaltungshandelns umstritten ist
-für die Zulässigkeit des Rechtsbehelfs kommt es auf die behördliche Qualifizierung des Handelns an
->wird etwas als VA bezeichnet, AK / 80 V
-das Handeln in Form einer Allgemeinverfügung ist rechtswidrig, wenn eine GefahrenabwehrVO erlassen werden müsste, weil nur eine abstrakte und keine konkrete Gefahr vorliegt
->Allgemeinverfügung für 9 Monate spricht idR für abstrakte Gefahr wegen Zeitraum
Funktionslosigkeit einer B-Plan Festsetzung
-ist eine B-Plan Festsetzung funktionlos geworden, beurteilt sich die Zulässigkeit nach 34, 35
-Funktionslosigkeit setzt voraus, dass die Abweichung der Bebauung von den Festsetzungen einen Zustand erreicht hat, der die Verwirklichung der Festsetzung auf unabasehbare Zeit ausschließt und dies so erkennbar ist, dass die Schutzwürdigkeit entfällt
->da bei kleinen Gebieten bereits eine abweichende Nutzung von einem Gebäude maßgeblich sein kann, liegt keine Funktionslosigkeit vor, wenn der Festsetzung durch die (abweichend) zu erteilende Genehmigung entsprochen werden kann
Zulässigkeit Wohnbebauung im Mischgebiet
-kann wegen 15 BauNVO unzulässig sein, wenn eine der gebietsprägenden Nutzungen - Wohnen oder Gewerbe - derart überwiegt, dass von einer gleichwertigen Durchmischung nicht mehr gesprochen werden kann
-steht in einem Mischgebiet gar kein Platz mehr für Gewerbe zur Verfügung, verletzt das den Gebietscharakter
-dass auch schon vorher aufgrund der ehemaligen Bebauung des Grundstücks, für das nun Genehmigung beantragt wird, keine Durchmischung bestand, ist unerheblich, weil der Vorgängerbau dem neuen Bau keinen Bestandsschutz vermittelt
Drittschutz aufgrund des Willens der Gemeinde
-Drittschutz kann auch aus dem Willen der Gemeinde folgen, mit einer Festsetzung den Interessen einer bestimmten Person (auch Planaußenstehender) dienen zu wollen
-folgt der Drittschutz aus Festsetzungen zu einem Gebiet, kann dies beim Vorliegen entsprechender Anhaltspunkte im Wege eines Erst-Recht-Schlusses auch für andere Gebiete gelten
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