Schema:
“Kommunal-verfassungs-Streit”
Wo ist das “kommunale SelbstverwaltungsRecht” im GG verankert?
In Art. 28 II GG
Wer kann sich auf das “kommunale SelbstverwaltungsRecht” berufen?
Gemeinden ( und Städte )
Gemeindeverbände
Was umfasst der “sachliche Schutzbereich” des “kommunalen SelbstverwaltungsRechts”?
= Alle Angelegenheiten der “örtlichen Gemeinschaft”,
d.h. Alle Aufgaben, die in der “örtlichen Gemeinschaft” wurzeln
ODER
“spezifischen Bezug” zu ihr haben
UND von der “örtlichen GEMEINSCHAFT” —> auch “eigenverantwortlich” bewältigt werden können.
Welche Ausprägungen des “kommunalen SelbstverwaltungsRechts” kennst du?
Gebietshoheit
Gebiets
hoheit
Organisationshoheit
Organisations
Personalhoheit
Personal
Finanz- & Abgabenhoheit
Finanz- & Abgaben
Planungshoheit
Planungs
Satzungshoheit
Satzungs
Daseinsvorsorge
Daseins
vorsorge
Kulturhoheit
Kultur
Welche Schranken gelten -> für das “Kommunale SelbstverwaltungsRecht”?
Einfacher Gesetzesvorbehalt (GV)
( “ im Rahmen der Gesetze “) —> als Indiz
Wo ist das “Kommunale SelbstverwaltungsRecht” im GG verankert?
Art. 28 II GG
1.Wo ist die “Kommunsal-verfassungs-Beschwerde” geregelt?
Art. 93 I Nr. 4b GG,
§§ 13 Nr. 8a, 91 ff. BVerfGG
2.Wer ist fähig, an der “Kommunal-verfassungs-Beschwerde” beteiligt zu sein?
Gemeinden
3.WAS ist der “BESCHWERDEGEGENSTAND” —> bei der “Kommunal-verfassungs-Beschwerde”?
“Formelle” ODER “MAterielle Gesetze” -> des BUNDES oder LANDES
4.WANN liegt -> bei der “Kommunal-verfassungs-Beschwerde” -> die “BESCHERDEBEFUGNIS”?
= wenn der “BeschwerdeFührer” -> nach seinem “substantiierten Sachvortrag”
- zumindest (möglicherweise) -
in seinem “kommunalen SelbstverwaltungsRecht” (aus Art. 28 II GG)
verletzt ist
5.Gibt es in Niedersachsen eine Regelung -> "ÜBER die ZUSTÄNDIGKEIT des LandesverfassungsGerichts” FÜR “KommunalverfassungsBESCHWERDE”?
JA (+),
vgl. Art. 54 Nr. 5 NV,
§§ 8 Nr. 10, 36 NStGHG.
6.Bilde den Obersartz => für die Begründetheitsprüfung: Bei der Kommunalverf.Beschwerde?
= Die Kommunalverfassungsbeschwerde (BVG) ist begründet,
soweit der BeschwerdeFührer - in seinem “kommunalen SelbstverwaltungsRecht” -
(aus Art. 28 II GG)
verletzt ist.
Lernfragen: Mittel der (allg.) Kommunalaufsicht (NKomVG)
FRAGEN: 1-6
1.Welche grundlegende Unterscheidung kann man bei den KAM (KommunalAufsichtsMitteln) vornehmen?
Präventive Aufsichtsmittel
Repressive AufsichtsMittel
2.Welche “präventiven KAM” kennst du?
-> KommunalAufsichtsMittel
Genehmigungs-Pflicht
Vorlage-Pflicht
Anzeige-Pflicht
Beratung & Unterstützung
Auskunftsrecht
3.Welche “repressiven KAM” kennst Du?
—> KommunalAufsichtsMittel
Auskunftsrecht, § 172 NKomVG
Beantstandungsrecht, § 173 NKomVG
Anordnungsrecht, § 174 I NKomVG
Ersatzvornahme, § 174 II NKomVG
Bestellung von Beauftragten, § 175 NKomVG
Auflösung der Vertretung, § 70 II NKomVG
4.Gilt für die “repressiven Aufsichtsmittel” = der Vhm-Grundsatz?
JA (+)
5.Mit welcher Klageart wird die Gemeinde typischerweise gegen eine “(allgemeine) Kommunalaufschichtsmaßnahme” vorgehen? Warum?
Mit der “Anfechtungsklage”;
-Arg: “(allgemeine) Aufsichtsmaßnahme”= VA
Lernfragen: Kommunalverfassungsstreitigkeit
Bei der Kommunal-verfassungs-Streitigkeit => streiten “Organe” (oder Organteile) einer GEMEINDE miteinander (+)
2.Welche Normen sind “streitentscheidend” -> bei der Kommunalverfassungsstreitigkeit?
Normen der Gemeindeordnung (GO)
3.Auf welche Klageart(en) läuft es bei der Kommunalverfassungsstreitigkeit hinaus? WARUM?
Auf die…
allgemeine Leistungsklage ODER
Feststellungsklage;
-Arg: KEIN VA —> mangels Außenwirkung (-)
4.Worauf ist bei der Klagebefugnis iRd Kommunalverfassungsstreitigkeit abzustellen ?
Auf eine…
mögliche Verletzung —> “von RECHTEN d.Organs” aus de GO, vgl. § 54 NKomVG
5.Wie ist der KLAGEGEGNER bei der KOMMUNALVERFSTREITIGKEIT zu bestimmen ?
= anhand “innerorganisatorischen Kopetenzzuordnung”
6.Nach welcher Vorschrift ist bei der KVS die BETEILIGTENFÄHIGKEIT zu bestimmen ?
§ 61 Nr. 3 VwGO -analog
7.Was prüfst Du i.d. BEGRÜNDETHEIT einer KVS ?
Verletzung der Rechte d.Organs —> AUS der GO (Gemeindeordnung)
Lernfragen: Zugang zu öffentlichen Einrichtungen, § 30 NKomVG
§ 70 GewO ist Lex specialis ggü. § 30 NKomVG,
Wenn: eine “festgesetzte Veranstaltung” i.S.d. GO (Gewerbeordnung) vorliegt
2.Wer ist Anspruchsberechtigter - im Hinblick auf - § 30 NKomVG ?
Einwohner ( § 30 I NKomVG)
Grundbesitzer bzw. Gewerbetreibende —> die nicht in Gemeinde wohnen, § 30 II NKomVG
Juristische Personen & Personenvereinigungen, § 30 III NKomVG
3.Definiere “Einrichtung” i.S.v. § 30 NKomVG ?
= Alle Betriebe, Unternehmen, Anstalten & Leistungsapparaturen,
denen die FUNKTION: “gemeinsam” ist,
—> die Voraussetzungen für die Daseinsfürsorge & Daseinsvorsage
Daseinsfürsorge & Daseinsvorsage
(der Bevölkerung zu schaffen und zu gewährleisten)
4.Wie wird eine EINRICHTUNG zu einer “öffentlichen Einrichtung” i.S.v. § 30 NKomVG ?
Durch Widmung !
5.Wie kann die Widmung, durch die die Einrichtung: “öffentlich” i.S.v. § 30 NKomVG wird, konkret erfolgen ?
Satzung
Allgemeinverfügung
Konkludent durch “Ingebrauchnahme” (+)
6.Woraus können sich “Einschränkungen des Rechts”: Auf Zugang zu “öffentlichen Einrichtungen” ergeben
Widmungszweck
Benutzungssatzung
Strafrecht
Polizei- & Ordnungsrecht
7.Was geschieht -mit dem Anspruch auf Zugang- zu “öffentlichen Einrichtungen”,
Wenn die Kapazitätsgrenzen überschritten werden?
Der - Anspruch auf Zugang - wandelt sich um in einen Anspruch auf
“Ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung”
8.Nenne typische Auswahlkriterien, die bei der - Auswahlentscheidung in Betracht kommen -
wenn die - Kapazität einer öffentl.Einrichtung - überschritten werden !
Bekannt und bewährt
Attraktivität und Innovation
Priorität ?
Rotation ?
Los-entscheid
1.Wie ist das - Verhältnis von § 30 NKomVG - zu § 70 GewO ?
= § 70 GewO ist Lex specialis ggü. § 30 NKomVG, wenn eine “festgesetzte Veranstaltung i.S.d. GO” vorliegt.
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