Buffl

Altfragen 2022

CS
by Chiara S.

In einer Tierklinik möchten Sie im Rahmen einer Lahmheitsuntersuchung eines Pferdes Röntgenaufnahmen anfertigen. Sie als behandelnde(r) Tierarzt/Tierärztin mit der erforderlichen Fachkunde im Röntgen sind der Auffassung, dass das Pferd sehr kooperativ ist und Sie und Ihr tierärztliches Personal für die Durchführung der Röntgenuntersuchung keine Hilfe oder Beruhigung durch den 30-jährigen Besitzer und Reiter des Pferdes benötigen, der mit seinem Pferd in der Klinik bei Ihnen vorstellig ist und gerne bei der Röntgenuntersuchung helfen möchte. Er bitte Sie eindringlich darum, bei der Untersuchung wenigstens dabei sein zu dürfen. Darf er als Tierbegleitperson bei der Röntgenuntersuchung beiwohnen und unmittelbar anwesend sein, wenn dies unter den gegebenen Umständen ihrer Ansicht nach in diesem Fall nicht unbedingt erforderlich wäre? Die Antwort und Argumentation muss mit dem Strahlenschutzrecht, insbesondere mit § 144 StrlSchV konform sein!

  • NEIN, denn die Präsenz des Pferdebesitzers und Reiters bei der Röntgenuntersuchung ist nicht erforderlich. Sein Aufenthalt als Tierbegleitperson wäre nur dann legitim und mit der Strahlenschutzverordnung konform, wenn nach Ihrer Einschätzung der Umstände des Einzelfalls die Gegenwart des Pferdebesitzers und Reiters bei der Untersuchung unbedingt erforderlich wäe.

  • JA. Eine Tierbegleitperson nach StrlSchV § 1 und StrlSchV § 55 darf im Röntgenraum (Kontrollbereich) einer Röntgenuntersuchung unmittelbar beiwohnen, wenn sie dies freiwillig tut, wenn keine Schwangerschaft vorliegt (StrlSchV §144), wenn die Person vorher über die Gefahren unterwiesen wird, dies schriftlich dokumentiert und von ihr unterschrieben wird und wenn sie ausreichend Schutzkleidung und ein Dosimeter trägt

  • NEIN, denn die Präsenz des Pferdebesitzers und Reiters bei der Röntgenuntersuchung ist nicht erforderlich. Sein Aufenthalt als Tierbegleitperson wäre nur dann legitim und mit der Strahlenschutzverordnung konform, wenn nach Ihrer Einschätzung der Umstände des Einzelfalls die Gegenwart des Pferdebesitzers und Reiters bei der Untersuchung unbedingt erforderlich wäe.

Wie wird die Fachkunde im Strahlenschutz (z.B. Fachkunde im Röntgen) in Deutschland aktualisiert?

  • Die Fachkunde wird alle fünf Jahre aktualisiert durch den Besuch eines anerkannten Kurses zur Aktualisierung der Fachkunde, einschließlich schriftlicher Erfolgskontrolle und Teilnahmenachweis, wofür jede/r fachkundige Tierärztin/Tierarzt selbst die Verantwortung trägt.

  • Die Fachkunde wird jährlich durch eine Unterweisung der/des dafür zuständigen Strahlenschutzbeauftragten aktualisiert, der/des für die Durchführung die Verantwortung trägt.

  • Die Fachkunde wird jährlich aktualisiert durch den Besuch eines anerkannten Kurses zur Aktualisierung der Fachkunde, einschließlich schriftlicher Erfolgskontrolle und Teilnahmenachweis, wofür jede/r fachkundige Tierärztin/Tierarzt selbst die Verantwortung trägt.

  • Die Fachkunde im Strahlenschutz von Tierärzten oder Tierärztinnen in Deutschland muss NICHT aktualisiert werden.

  • Die Fachkunde wird alle fünf Jahre durch Besuch eines Fachverständigen und einer Kontrolle vor Ort in der Praxis, Klinik oder sonstigen veterinärmedizinischen Einrichtung im Auftrag der jeweilig zuständigen Behörde oder Landestierärztekammer geprüft und dadurch aktualisiert.

  • Die Fachkunde wird alle fünf Jahre durch eine Unterweisung der/des dafür zuständigen Strahlenschutzbeauftragten aktualisiert, der/des für die Durchführung die Verantwortung trägt.


  • Die Fachkunde wird alle fünf Jahre aktualisiert durch den Besuch eines anerkannten Kurses zur Aktualisierung der Fachkunde, einschließlich schriftlicher Erfolgskontrolle und Teilnahmenachweis, wofür jede/r fachkundige Tierärztin/Tierarzt selbst die Verantwortung trägt.



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Chiara S.

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