(Tipp: Objekt/Subjektformel)
der Mensch zum bloßen Objekt der Staatsgewalt gemacht wird (Obj.formel)
wobei seine Subjektqualität grds. in Frage gestellt wird (Subj.formel)
(indem die Behandlung des Menschen die „Achtung des Wertes vermissen lässt, der jedem Menschen kraft seines Personseins zukommt“)
BVerfG bestimmt MW am konkreten Einzelfall; beurteilt SB aus der Eingriffsperspektive (vom Verletzungsvorgang her)
Verzicht auf Definition
SB und Eingriff gemeinsam prüfen
Obj.-rechtliche Funktion: Grundrechtliche Schutzpflicht, z.B. Schutz der MW vor Verletzungen Privater
Körperliche und seelische Identität & Integrität
Prinzipielle Gleichwertigkeit aller Menschen
Gewährleistung eines Existenzminimums
Jeder Mensch, unabhängig von eigenen Taten, Lebenserwartung etc.
Ungeborene: zumindest von obj. Dimension der MW-Garantie umfasst; auch Nasciturus
Verstorbene: postmortaler Persönlichkeitsschutz (Mephisto Fall)
Nicht: juris. Personen
Eng auszulegen wegen Unantastbarkeit der MW = nur Schutz des absoluten Kernbereichs des Menschseins
Maßgeblich ist, ob der Subjektstatus des Menschen trotz seiner Verobjektivierung in spezifischen Unterordnungs- und Abhängigkeitsverhältnissen durch Kompensationsmechanismen noch hinreichend gesichert ist
Schutz der höchstpersönlichen Güter:
Leben, körperliche Integrität, persönliche Freiheit (Persönlichkeit des Menschen vor besonders intensiven Eingriffen (iVm Art 2 II 1; Art 2 II 2; APKR))
Bsp: Schutz vor einseitigen staatlichen Verfügungen über Menschenleben; Schutz vor Folter/Androhung von Folter; Schutz vor menschenunwürdiger Freiheitsentziehung; Schutz des Achtungsanspruchs der menschlichen Person vor besonders erniedrigenden tatsächlichen oder fiktiven Behandlungen
Gewährleistung sozialstaatlicher und rechtsstaatlicher Mindesstandards
Bsp: Schutz vor besonders schwerwiegenden Verletzungen des Anspruchs auf rechtliches Gehör; Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums
Schutz des werdenden Menschen
Bsp: Frage: ab wann GR fähig? Ab 14. Tag nach Empfängnis +, davor? Eher +, nicht abschließend geklärt
Nein! Da Art. 1 I wegen Art. 79 III GG uneinschränkbar
Folge: Eingriff = Verletzung!
MW als objektiver, unverfügbarer Wert, auch bei Zustimmung zum EIngriff!
- Auffang-GR ggü. allen Freiheits-GR = subsidiär!
Sobald SB eines speziellen Freiheits-GR beeinträchtigt: 2 I tritt zurück
Auch dann NICHT PRÜFEN: wenn dieser Eingriff gerechtfertigt
- Nur prüfen wenn anderer GR SB nicht eröffnet
Jedes Handeln oder Nichthandeln (hM) = jedes menschliche Verhalten
(A.A.: nur persönlichkeitsrelevantes Handeln)
Auch irrelevante Tätigkeiten (Reiten im Wald, Taubenfüttern)
Str.: Straftaten? hM: SB eröffnet, Staat muss jede Restriktion rechtfertigen
Vertragsfreiheit (wenn nicht 12 I), Fortbewegungsfreiheit, Freiheit von Zwangsmitgliedschaften in ÖR Verbänden, Recht auf Bildung, Recht auf Verteidiger, Ausreisefreiheit
Jedermannsgrundrecht, lebende Personen
JP nach Art. 19 III GG
Wegen des weiten SB = Gefahr des Ausuferung, trotzdem allg. Anforderungen an den Eingriffsbegriff, da der moderne durch Zurechenbarkeit enigeschränk
Bsp:
Staatliche Verbote oder Handlungspdlichten
Verweigerung eines Reisepasses zur Ausreise
Gereichtentscheidung, die die treuwidrige Inanspruchnahme einer geschäftlich extrem unerfahrenen und mitellosen Bürgin erlaubt
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