Kaufvertrag:
Verkäufer Abs. 1 S. 1 Übergabe und Übereignung einer Sache
Käufer Abs. 2 Zahlung eines Kaufpreises
Werkvertrag:
Unternehmer Abs. 1 Alt. 1 Herstellung des Werkes
Besteller Abs. 1 Alt. 2 Entrichtung der Vergütung
Dienstvertrag:
Dienstverpflichteter Abs. 1 Alt. 1 Leistung der Dienste
Dienstberechtigter Abs. 1 Alt. 2 Gewährung der Vergütung
Geschäftsbesorgung:
Verpflichteter n. § 675 Abs. 1 Dienst- oder Werkleistung + selbstständige Vermögensverwaltung (z.B. Rechts-, Steuer-, Wirtschaftsprüfung, Bankgeschäfte)
Geschäftsherr n. § 611 Abs. 1 Alt. 2; 631 Abs. 1 Alt. 2 Gewährung der Vergütung
Auftrag:
Beauftragter Besorgung eines Geschäftes - Gefälligkeit (ohne Rechts- bindungswille) -Je nach wirtschaftl. Bedeutung Angelegenheit
Auftraggeber Keine Gegenleistungspflicht
Mietvertrag:
Vermieter n. § 535 Abs. 1 S. 1 BGB:
Überlassung des Gebrauchs einer Mietsache
Mieter n. § 535 Abs. 2 BGB:
Entrichtung der Miete
Operating Leasing:
Grds. wie Mietvertrag
Oft kurze Leasingdauer
Mieter übernimmt Instandhaltungspflicht
Finanzierungsleasing:
Grds. wie Mietvertrag / Kreditvertrag
Oft längere, unkündbare Leasingdauer
Mieter übernimmt Erwerbspflicht/-option (dies dann Kaufvertrag)
Darlehensvertrag:
Darlehensgeber n. § 488 Abs. 1 S. 1 BGB:
Zeitweise Überlassung eines Geldbetrags
Darlehensnehmer n. § 488 Abs. 1 S. 2 BGB:
Zahlung des Darlehens- zinses und Rückgewähr des Darlehens
Um welchen Vertragstypus handelt es sich bei diesen Verträgen?
Architekten Vertrag zur Erstellung Bauantrag
Arbeitsvertrag Vertrag über Überlassung eines Autos für einen bestimmten Zeitraum / Nutzer soll sämtliche anfallenden Reparaturen übernehmen
Handyvertrag Beratung und Vertretungsvereinbarung mit Steuerberater
Kostenlose Reparatur eines Kfz für einen Freund
Kostenlose Erstellung eines Sparplans nebst Errichtung Sparkonto (i.V.), für ein Familien Mitglied
Behandlungsvertrag mit Arzt
Vereinbarung, wonach ein Freund im Auto zum Sport mitgenommen wird
Computer Anlage wird gelegentlich zu Nutzung überlassen. Der Vertrag ist für bestimmte Frist unklar und bei Vertragsablauf kann der Nutzer das Eigentum gegen Zahlung des Restwertes übernehmen
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