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Zulassungsanspruch, § 10 SächsGemO

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by Alia Q.

Wie ist das Schema des Zulassungsanspruch aus § 10 II SächsGemO aufgebaut?

I. Anspruchsgrundlage

  • für Einwohner: § 10 II SächsGemO

  • für Grundstück/Gewerbe in Gemeinde: § 10 III SächsGemO

  • für juristische Personen und nicht rechtsfähige Personenvereinigungen (insb. polit. Parteien): § 10 II, V SächsGemO

II. Formelle Anspruchsvoraussetzungen

  1. vorheriger Antrag

  2. Zuständigkeit

III. Materielle Anspruchsvoraussetzungen

  1. Tatbestand

    a) Öffentliche Einrichtung

    —> jede Zusammenfassung von Sachmitteln und Personal, die

    • im öffentlichen Interesse unterhalten wird

    • der allgemeinen Benutzung zugänglich gemacht ist

    • gemeindlich gewidmet ist

    • in der Verfügungsgewalt der Gemeinde steht

    b) Kreis der Zugangsberechtigten

    —> § 10 II, III oder II, IV?

    c) Nutzung innerhalb des Widmungszwecks

    —> Was ist Widmungszweck? Liegt begehrte Nutzung innerhalb des Widmungszwecks?

    —> Nachträgliche Änderung des Widmungszwecks?

    (i.d.R. unzulässig, nach gestelltem Antrag Widmung enger zu fassen und anhand des neuen Widmungszwecks Zugang zu versagen!)

    d) Nutzung im Rahmen des geltenden Rechts

    —> Rechtsverletzung durch:

    • Nutzung rechtsradikaler Partei?

    • Gefahr der Schädigung?

    • Gefahr der Begehung einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit?

    • höherrangiges Recht?

  2. Rechtsfolge

    —> eig. gebundener Anspruch: bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen Berechtigung zur Nutzung

    • AUSNAHME: mangelnde Kapazität

      —>Umwandlung in Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung aus Art. 20 III GG i.V.m. § 10 SächsGemO

      —> Auswahlermessen fehlerfrei ausgeübt?

      > Ermessensausfall?

      > Ermessensfehlgebrauch?

      > Ermessensüberschreitung?



Wie ist damit umzugehen, wenn die Gemeinde einer politischen Partei die Nutzung ihrer öffentlichen gemeindlichen Einrichtung versagt, weil sie mit drohenden materiellen Schäden (z.B. etwa durch Gegenproteste von politischen Gegnern) rechnet?

Nutzung im Rahmen des geltenden Rechts?

  • Durch Gegenproteste können im Falle der Nutzung der öffentlichen gemeindlichen Einrichtung Sachbeschädigungen (§ 303 StGB) und folglich Verstöße gegen die Rechtsordnung drohen

    —> diese Rechtsverstöße gehen allerdingsnicht von Partei selbst aus, sondern von Dritten; mithin kann die Partei dafür grundsätzlich nicht in Anspruch genommen werden

  • Vielmehr ist es Aufgabe der Polizei und der Ordnungsbehörden, Gefahren von Dritten für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren

    => Versagung der Nutzung der öffentlichen Einrichtung in dem Fall nur zulässig, wenn es keine anderen Möglichkeiten zur Beseitigung der bevorstehenden Gefahr gibt und sie nicht mehr polizeilich kontrollierbar ist

    —> reichen die ortsansässigen Polizeikräfte als Einschüchterung und zur Unterbindung der Sachbeschädigung nicht aus, können im Wege der Amtshilfe weitere Polizeikräfte aus dem Bundesland, anderen Bundesländern oder des Bundes angefordert werden (vgl. Art. 35 I, II GG)

    —> meist nicht ersichtlich, dass drohende Rechtsverletzung dann nicht unterbunden werden kann (i.d.R. kein Fall polizeilichen Notstandes)

  • Bei drohenden materiellen Schäden an der Einrichtung außerdem Möglichkeit der Gemeinde, Kaution von Mieter als Absicherung gegen Schäden zu verlangen


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Alia Q.

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