Wie ist das Schema des Zulassungsanspruch aus § 10 II SächsGemO aufgebaut?
I. Anspruchsgrundlage
für Einwohner: § 10 II SächsGemO
für Grundstück/Gewerbe in Gemeinde: § 10 III SächsGemO
für juristische Personen und nicht rechtsfähige Personenvereinigungen (insb. polit. Parteien): § 10 II, V SächsGemO
II. Formelle Anspruchsvoraussetzungen
vorheriger Antrag
Zuständigkeit
III. Materielle Anspruchsvoraussetzungen
Tatbestand
a) Öffentliche Einrichtung
—> jede Zusammenfassung von Sachmitteln und Personal, die
im öffentlichen Interesse unterhalten wird
der allgemeinen Benutzung zugänglich gemacht ist
gemeindlich gewidmet ist
in der Verfügungsgewalt der Gemeinde steht
b) Kreis der Zugangsberechtigten
—> § 10 II, III oder II, IV?
c) Nutzung innerhalb des Widmungszwecks
—> Was ist Widmungszweck? Liegt begehrte Nutzung innerhalb des Widmungszwecks?
—> Nachträgliche Änderung des Widmungszwecks?
(i.d.R. unzulässig, nach gestelltem Antrag Widmung enger zu fassen und anhand des neuen Widmungszwecks Zugang zu versagen!)
d) Nutzung im Rahmen des geltenden Rechts
—> Rechtsverletzung durch:
Nutzung rechtsradikaler Partei?
Gefahr der Schädigung?
Gefahr der Begehung einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit?
höherrangiges Recht?
Rechtsfolge
—> eig. gebundener Anspruch: bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen Berechtigung zur Nutzung
AUSNAHME: mangelnde Kapazität
—>Umwandlung in Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung aus Art. 20 III GG i.V.m. § 10 SächsGemO
—> Auswahlermessen fehlerfrei ausgeübt?
> Ermessensausfall?
> Ermessensfehlgebrauch?
> Ermessensüberschreitung?
Wie ist hinsichtlich des Zulassungsanspruchs damit umzugehen, wenn eine öffentliche gemeindliche Einrichtung in privatisierter Form geführt wird (z.B. durch GmbH)?
Gemeinde hat bei Errichtung öffentlicher gemeindlicher Einrichtungen Formenwahlfreiheit
—> kann sowohl Öffentliches Recht als auch Privatrecht zur Organisation der Einrichtung wählen
öffentlich gemeindliche Einrichtung wird in privatisierter Form geführt (z.B. GmbH als Träger):
—> Zulassungsanspruch gegen Gemeinde selbst geht ins Leere, weil sie nicht selbst in der Lage ist, Zulassung zur Einrichtung unmittelbar zu genehmigen
=> Umwandlung des Zulassungsanspruchs in Verschaffungsanspruch gegenüber Gemeinde (darauf gerichtet, dass Gemeinde gegenüber dem verselbstständigten Träger auf Zulassung zur Einrichtung hinwirkt)
(-> Ansprechen unter II. Statthaftigkeit des Antrags/der Klage)
Wie ist damit umzugehen, wenn eine Gemeinde die Widmung für eine öffentliche gemeindliche Einrichtung - nach gestelltem Antrag auf Zulassung - ändert (enger fasst) und anhand des neuen Widmungszwecks die Zulassung versagt?
Grundsätzlich:
—> Errichtung öffentlicher Einrichtungen fällt in örtliche Angelegenheiten der Gemeinde und ist Ausdruck ihres verfassungsrechtlich geschützten Rechts auf Selbstverwaltung aus Art. 28 II GG, § 82 II SächsVerf
—> Ihnen steht daher weiter Spielraum bei Festlegung von Widmungszwecken zu (explizit oder konkludent)
—> Deshalb auchRecht, im Laufe der Zeit Widmungszweck wieder zu ändern bzw. enger zu fassen
ABER:
—> Vorgang der Widmungsänderung unterliegt zeitbezogenen Bedingungen des Willkürverbots
—> i.d.Runwirksam, ursprünglichen Widmungszweck nach bereits gestelltem Antrag enger zu fassen und anhand des neuen Widmungszwecks den Zugang zu versagen
Wann ist das Recht auf Chancengleichheit von politischen Parteien aus § 5 I 1 PartG verletzt, wenn es um die Zulassung zu öffentlichen gemeindlichen Einrichtungen geht?
aus § 5 I 1 PartG folgt:
Gemeinden sind als Teil der (mittelbaren) Staatsverwaltung Träger von öffentlicher Gewalt und damit zur Gleichbehandlung von politischen Parteien im Rahmen der Zulassung zu ihren öffentlichen gemeindlichen Einrichtungen verpflichtet
Hintergrund/Sinn und Zweck der Norm:
Sicherstellung, dass auf Zeit gewählte staatliche Vertreter nicht in den freien Wettbewerb der politischen Parteien eingreifen, um der eigenen Parteu einen Vorteil zu verschaffen oder die Konkurrenz zu benachteiligen
Recht auf Chancengleichheit verletzt:
wenn Gemeinde einer Partei die Nutzung einer öffentlichen gemeindlichen Einrichtung versagt, obwohl sie sie anderen Parteien einräumt oder in der Vergangenheit bereits problemlos eingeräumt hat
Wie ist damit umzugehen, wenn eine gesichert rechtsextreme politische Partei Zugang zu einer öffentlichen gemeindlichen Einrichtung begehrt?
Nutzung im Rahmen des geltenden Rechts?
Umstand “gesichert rechtsextrem” führt nicht dazu, dass die Nutzung rechtswidrig ist, denn:
=> nur das BVerfG ist gem. Art. 21 II GG zur Feststellung der Verfassunsgwidrigkeit einer Partei zuständig (Parteienprivileg)
—>ohne eine solche Feststellung bleibt es beim Gleichbehandlungsgrundsatz des § 5 I 1 PartG
Wie ist damit umzugehen, wenn die Gemeinde einer politischen Partei die Nutzung ihrer öffentlichen gemeindlichen Einrichtung versagt, weil sie mit drohenden materiellen Schäden (z.B. etwa durch Gegenproteste von politischen Gegnern) rechnet?
Durch Gegenproteste können im Falle der Nutzung der öffentlichen gemeindlichen Einrichtung Sachbeschädigungen (§ 303 StGB) und folglich Verstöße gegen die Rechtsordnung drohen
—> diese Rechtsverstöße gehen allerdingsnicht von Partei selbst aus, sondern von Dritten; mithin kann die Partei dafür grundsätzlich nicht in Anspruch genommen werden
Vielmehr ist es Aufgabe der Polizei und der Ordnungsbehörden, Gefahren von Dritten für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren
=> Versagung der Nutzung der öffentlichen Einrichtung in dem Fall nur zulässig, wenn es keine anderen Möglichkeiten zur Beseitigung der bevorstehenden Gefahr gibt und sie nicht mehr polizeilich kontrollierbar ist
—> reichen die ortsansässigen Polizeikräfte als Einschüchterung und zur Unterbindung der Sachbeschädigung nicht aus, können im Wege der Amtshilfe weitere Polizeikräfte aus dem Bundesland, anderen Bundesländern oder des Bundes angefordert werden (vgl. Art. 35 I, II GG)
—> meist nicht ersichtlich, dass drohende Rechtsverletzung dann nicht unterbunden werden kann (i.d.R. kein Fall polizeilichen Notstandes)
Bei drohenden materiellen Schäden an der Einrichtung außerdem Möglichkeit der Gemeinde, Kaution von Mieter als Absicherung gegen Schäden zu verlangen
Was ist die Folge davon, wenn die Kapazität einer öffentlich gemeindlichen Einrichtung erschöpft ist (z.B. begrenzte Anzahl an Plätzen auf Markt, nicht mehrere Veranstaltungen gleichzeitig in Veranstaltungshalle)
Bei Kapazitätserschöpfung der öffentlich gemeindlichen Einrichtung:
Umwandlung des Zulassungsanspruchs in Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung seitens der Gemeinde aus Art. 20 III GG i.V.m. § 10 SächsGemO
—> Gemeinde steht Auswahlermessen zu
—> Prüfung: Hat Gemeinde ihr Auswahlermessen fehlerfrei ausgeübt?
Gemeinde darf grundsätzlich selbst entscheiden, nach welchen Kriterien sie ihre Einrichtung belegt (z.B. rein zeitlicher Eingang des Antrags, Lossystem etc.)
Problematisch, wenn Auswahlentscheidung dazu führt, dass (Neu-) Bewerber gar keine Chance auf Zulassung erhalten, z.B., bei:
Attraktivität als alleiniges Auswahlkriterium
-> schwer objektiv zu beeurteilen; als alleiniges Kriterium daher ungeeignet
“bekannt und bewährt” als alleiniges Auswahlkriterium
-> Gefahr, dass Auswahlentscheidung zu System führt, das Neu- oder Wiederholungsbewerber, die bislang noch keinen Zugang erhalten haben, ausschließt
-> Verstoß gegen Gebot der wettbewerblichen Chancengleichheit (Art. 3 I, 12 I GG)
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