Buffl

Kommunalverfassungsstreit

AQ
by Alia Q.

Wie ist das Schema des Kommunalverfassungsstreits aufgebaut?

A. Zulässigkeit

I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs

II. Statthafte Klageart

  • KVS einschlägig: es streiten Organ(-teile) der Gemeinde untereinander

    —> Rechtsstellung des KVS lange umstritten; Einordnung als Klage sui generis (-), lässt sich in das System der Klagearten der VwGO einordnen

    —>Welche Klageart für KVS statthaft?

    • Organe/(-teile) streiten wegen mögl. Verletzung organschaftlicher Rechte im Innenrechtsverhältnis

    • Entscheidungen kommunaler Organ(-teilen) fehlt es deshalb i.d.R. an Außenwirkung; VA i.S.d. § 35 1 VwVfG (-)

    • Anfechtungs-, Verpflichtungs-, und FFK scheiden aus

  • => statthafte Klageart: Allg. Leistungsklage oder Feststellungsklage

    > Allg. Leistungsklage: Organ(-teil) soll zu einem Handeln, Dulden oder Unterlassen verpflichtet werden, welches faktische Organhandlung darstellt

    > Feststellungsklage: Beteiligten streiten über Bestand oder Reichweite organschaftlicher Rechte und Pflichten

III. Klagebefugnis

—> § 42 II VwGO analog

—> muss sich auforganschaftliche Rechte des Klägers stützen

—> Welche Norm kommt in Frage?

IV. bei Feststellungsklage: Feststellungsinteresse

IV. Klagegegner

—> im KVS gilt hinsichtlich der Passivlegitimationnicht das Rechtsträgerprinzip; Es ist das Organ(-teil) zu verklagen, welches für Treffen der jeweiligen Maßnahme verantwortlich ist

V. Beteiligten- und Prozessfähigkeit

—> § 61 Nr. 1 VwGO bei Beteiligtenfähigkeit hier nicht anwendbar; Kläger klagt i.d.R nicht als Privatperson, sondern in Funktion als Organ => Norm für Vereinigungen

… ist analog § 61 Nr. 2 VwGO beteiligten- und analog § 62 III VwGO, vertreten durch … prozessfähig

VI. Ordnungsgemäße Klageerhebung

—> §§ 81, 82 VwGO analog

VII. Zuständiges Gericht

—> sachlich:§ 45 VwGO

—> örtlich:§ 52 VwGO i.V.m. § 2 SächsJG (! jeweils schauen, welcher Abs./Nr. einschlägig)


B. Begründetheit

> Allg. Leistungsklage: begründet, wenn Kläger tatsächlich Anspruch auf begehrtes Verwaltungshandeln (Leistung oder Unterlassung) hat, also … (SV)

> Feststellungsklage: begründet, wenn festzustellendes bzw. behauptetes Rechtsverhältnis tatsächlich besteht/nicht besteht hat, also … (SV)

I. Anspruchsgrundlage/Rechtsgrundlage

—> Welche Norm hier einschlägig?

II. Formelle Anspruchsvoraussetzungen/Rechtmäßigkeit

III. Materielle Anspruchsvoraussetzungen/Rechtmäßigkeit

  1. Tatbestand

  2. Rechtsfolge


C. Gesamtergebnis



Author

Alia Q.

Information

Last changed