Wie ist das Schema des Kommunalverfassungsstreits aufgebaut?
A. Zulässigkeit
I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs
II. Statthafte Klageart
KVS einschlägig: es streiten Organ(-teile) der Gemeinde untereinander
—> Rechtsstellung des KVS lange umstritten; Einordnung als Klage sui generis (-), lässt sich in das System der Klagearten der VwGO einordnen
—>Welche Klageart für KVS statthaft?
Organe/(-teile) streiten wegen mögl. Verletzung organschaftlicher Rechte im Innenrechtsverhältnis
Entscheidungen kommunaler Organ(-teilen) fehlt es deshalb i.d.R. an Außenwirkung; VA i.S.d. § 35 1 VwVfG (-)
Anfechtungs-, Verpflichtungs-, und FFK scheiden aus
=> statthafte Klageart: Allg. Leistungsklage oder Feststellungsklage
> Allg. Leistungsklage: Organ(-teil) soll zu einem Handeln, Dulden oder Unterlassen verpflichtet werden, welches faktische Organhandlung darstellt
> Feststellungsklage: Beteiligten streiten über Bestand oder Reichweite organschaftlicher Rechte und Pflichten
III. Klagebefugnis
—> § 42 II VwGO analog
—> muss sich auforganschaftliche Rechte des Klägers stützen
—> Welche Norm kommt in Frage?
IV. bei Feststellungsklage: Feststellungsinteresse
IV. Klagegegner
—> im KVS gilt hinsichtlich der Passivlegitimationnicht das Rechtsträgerprinzip; Es ist das Organ(-teil) zu verklagen, welches für Treffen der jeweiligen Maßnahme verantwortlich ist
V. Beteiligten- und Prozessfähigkeit
—> § 61 Nr. 1 VwGO bei Beteiligtenfähigkeit hier nicht anwendbar; Kläger klagt i.d.R nicht als Privatperson, sondern in Funktion als Organ => Norm für Vereinigungen
… ist analog § 61 Nr. 2 VwGO beteiligten- und analog § 62 III VwGO, vertreten durch … prozessfähig
VI. Ordnungsgemäße Klageerhebung
—> §§ 81, 82 VwGO analog
VII. Zuständiges Gericht
—> sachlich:§ 45 VwGO
—> örtlich:§ 52 VwGO i.V.m. § 2 SächsJG (! jeweils schauen, welcher Abs./Nr. einschlägig)
B. Begründetheit
> Allg. Leistungsklage: begründet, wenn Kläger tatsächlich Anspruch auf begehrtes Verwaltungshandeln (Leistung oder Unterlassung) hat, also … (SV)
> Feststellungsklage: begründet, wenn festzustellendes bzw. behauptetes Rechtsverhältnis tatsächlich besteht/nicht besteht hat, also … (SV)
I. Anspruchsgrundlage/Rechtsgrundlage
—> Welche Norm hier einschlägig?
II. Formelle Anspruchsvoraussetzungen/Rechtmäßigkeit
III. Materielle Anspruchsvoraussetzungen/Rechtmäßigkeit
Tatbestand
Rechtsfolge
C. Gesamtergebnis
Die mögliche Verletzung welcher organschaftlichen Rechte kommt beim Kommunalverfassungsstreit in Frage?
Mitgliedschaftsrechte der Ratsmitglieder
- ergeben sich als Minderheitenschutz aus dem Grundsatz des freien Mandats des § 35 III SächsGemO
=> Recht auf freie und ungehinderte Mandatsausübung
- verschiedene Ausprägungen, z.B.:
Rechte des Gemeinderats als Gesamtorgan
Kontrollrecht, abgeleitet aus Stellung in § 27 I SächsGemO i.V.m. § 28 III SächsGemO
Informationsrecht, § 28 V SächsGemO
Recht auf Akteneinsicht, § 28 V SächsGemO
Antragsrecht, § 36 V SächsGemO
Recht zur Fraktionsbildung, 35a I SächsGemO
Recht auf Beratung und Abstimmung im Rat (Stimmrecht), § 39 V SächsGemO
Recht auf Wahrung des Grundsatzes der Sitzungsöffentlichkeit, § 37 I 1 SächsGemO
Rechte einzelner Gemeinderatsmitglieder
Anfragerecht, § 28 VI SächsGemO
Rederecht in Rat und Ausschüssen
Recht auf (ungestörte) Teilnahme an Gemeinderatssitzung, § 35 IV SächsGemO
Worin besteht der innerorganisatorische Störungsbeseitigungsanspruch?
= Anspruch eines Organ(-teils) gegen anderes Organ(-teil) auf die Beseitigung von Störungen in der Wahrnehmung seiner organschaftlichen Rechte
Beispiele:
z.B. Verletzung des organschaftlichen Rechts auf ungestörte Teilnahme an Gemeinderatssitzung, § 35 IV SächsGemO
1) Gemeinderatsmitglied kann von Bürgermeister den Auschluss eines anderen, störenden Ratsmitglieds von der Gemeineratsitzung verlangen (-> § 38 III 1 SächsGemO)
2) Gemeinderat kann von Bürgemeister Einschreiten verlangen, wenn Gemeinderatssitzung von Zuhörern gestört wird (-> § 38 III 3 SächsGemO)
Kann sich ein Gemeinderatsmitglied in seiner Stellung als solches auf die Verletzung von Grundrechten berufen?
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