Buffl

StGB

ES
by E S.

TBM § 303 II StGB

  1. Erscheinungsbild (einer fremden Sache; Definition aus Abs. 1 gehört dazu):

    umfasst das äußere Aussehen einer Sache und schützt somit den Gestaltungswillen des Inhabers (fremde Sache siehe § 303 I StGB)

  2. Nicht nur vorrübergehnd:

    sind Veränderungen, welche nicht ohne nennenswerten Aufwand an Mühe, Zeit oder Kosten wieder behebbar sind. Eine gewisse Dauerhaftigkeit der Sache, die das Erscheinungsbild verändert, muss vorliegen

    Beispiel: Graffiti, die sich mit der Sache verbinden; stark haftender Kleber

    Vorübergehend sind nur solche Veränderungen, die ohne fachliche Hilfe, ohne Spezialwerkzeug, also mit Hausmitteln und mit geringem zumutbaren Aufwand behoben werden können, ohne dass dadurch neue oder weitere Beeinträchtigungen entstehen, z.B.: Bemalen mit Kreide oder Wasserfarben auf glatten Flächen.


    UND

  3. Nicht nur unerheblich:

    verändert sind Sachen, bei denen unmittelbar auf die Substanz eingewirkt wurde (alle Farben, Kleister, Klebestreifen, Farbstifte usw.)

    Die Frage nach der Substanzverletzung muss nicht gestellt werden. Dadurch sind geringfügige Veränderungen nicht unter Strafe gestellt (Bemalen mit Kreide, Aufstellen von Sichtschutzwänden, Plakatierungen mit wasserlöslichem Kleber).

  4. Unbegfugt:

    ist die Veränderung, wenn keine Erlaubnis oder Beauftragung durch den Berechtigten, bzw. die berechtigte Stelle vorliegt

  5. Verändern:

    Verändert ist das Erscheinungsbild, wenn die Sache anders aussieht als vorher

    Umfasst nicht nur die Einwirkungen auf eine Substanz der Sache, sondern auch das Verunstalten, die Behinderung der Erscheinung und das Verhindern der optischen Wahrnehmung, jeweils ohne Einwilligung des Berechtigten. Die Grenze der Substanzverletzung ist jedoch nicht überschritten.

    Beispiel: Besprühen mit Farbe, Anbringen von Plakaten mit Industriekleber


TBM § 242 StGB

Diebstahl


Sache

Das ist jeder körperlicher Gegenstand, unabhängig von seinem Aggregatzustand, i.S.d. § 90 BGB.


Beweglich

Die Sache muss tatsächlich fortgeschafft werden können.


Fremd

Die Sache ist dann fremd, wenn sie nicht im Alleineigentum des Täters steht und nicht herrenlos ist.

 

Wegnahme

Wegnahme ist der Bruch fremden und die Begründung neuen Gewahrsams.

Die Sache müsste sich im Gewahrsam des X. befunden haben. Gewahrsam ist die vom Herrschaftswillen getragenen tatsächliche Herrschaft über die Sache.

 

Gewahrsamsbruch

Gewahrsamsbruch ist die Aufhebung der bisherigen Sachherrschaft ohne Zustimmung des bisherigen Inhabers.

 

Begründung neuen Gewahrsams

Neuer Gewahrsam ist begründet, wenn der Täter oder ein Dritter die Sachherrschaft derart erlangt, dass er sie ungehindert ausüben kann.

 

Absicht der Zueignung

Zueignungsabsicht ist die Absicht des Täters, den Eigentümer einer Sache zu enteignen und sich selbst oder einem Dritten die Sache anzueignen. Hier wird zwischen dem Enteignungswillen und der Aneignungsabsicht unterschieden.

 

Enteignungswille bedeutet, dass der Täter es zumindest billigend in Kauf nimmt, dass der Eigentümer auf Dauer von der Sache ausgeschlossen wird.

 

Aneignungsabsicht bedeutet, dass es dem Täter darauf ankommt, sich oder einem Dritten zumindest vorübergehend an die Position des Eigentümers zu setzen, um die Sache beliebig wirtschaftlich nutzen zu können.

 

Rechtswidrigkeit der Zueignung

Die Zueignung ist rechtswidrig, wenn diese der materiellen Eigentumsordnung widerspricht und der Täter somit kein Recht zur Zueignung hat.

Insgesamt erfolgte die Wegnahme in der Absicht der rechtswidrigen Zueignung.

TBM § 113 I StGB

Absatz 1

Amtsträger

Amtsträger ist, wer nach deutschem Recht Beamter, Richter oder eine Person ist, die in einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis steht (siehe hierzu § 11 (1) Nr.2 StGB).

zur Vollstreckung von Gesetzen berufen

Der Amtsträger ist berechtigt, Maßnahmen gegen Personen oder Sachen zu treffen, die notfalls mit Zwang durchgesetzt werden können.

Vornahme einer solchen Diensthandlung

Die Vollstreckungshandlung besteht in einer polizeirechtlichen oder strafprozessualen Maßnahme, die unmittelbar bevorsteht, schon begonnen hat und noch nicht beendet ist. (Keine Vollstreckungshandlungen sind z.B. Streifenfahrten, Vernehmungen, Befragungen, andere bloße Ermittlungs-tätigkeiten.)

Widerstand

ist jedes aktive Verhalten gegenüber dem Vollstreckungsbeamten, das bezweckt, die Vollstreckungsmaßnahme zu verhindern oder zu erschweren. Widerstand kann durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt geleistet werden. Ein passives Verhalten, z.B. das bloße Nichtöffnen der verschlossenen Tür, reicht nicht aus.

Gewalt

ist jede mittelbare oder unmittelbare Einwirkung auf den Beamten mit dem Ziel Widerstand zu leisten. Gewalt gegen / mittels Sachen reicht dann aus, wenn sie sich mittelbar auf den Körper des Beamten auswirkt, z.B. Bewerfen des Dienst-Kfz. mit Steinen, um die PVB am Aussteigen und somit an ihren Maßnahmen zu hindern / wenn ein Kraftfahrer auf einen Polizeibeamten zufährt, um ihn zum Ausweichen zu zwingen. Gleiches gilt, wenn sich jemand aus dem Griff des PVB los reißt.


ODER


Drohung mit Gewalt

bedeutet, dass die Anwendung der o.a. Gewaltmaßnahmen angekündigt wird.

Wann ist die Diensthandlung rechtmäßig?



  • Gemäß § 113 Abs. 3 S. 1 StGB ist Widerstand nur gegen rechtmäßige Diensthandlungen strafbar. Eine Diensthandlung ist rechtmäßig, wenn der Amtsträger sachlich und örtlich zuständig ist, die wesentlichen Förmlichkeiten des Ob und Wie der fraglichen Maßnahme beachet und ein etwa bestehendes Ermessen pflichtgemäß ausgeübt hat.

  • Bei der Vollstreckung einer Durchsuchung oder Haftbefehls ist die Diensthandlung schon durch deren Tatbestandswirkung gedeckt, auf die inhaltliche Richtigkeit kommt es für die materielle Rechtmäßigkeit der Vollstreckungshandlung nicht an.

  • Die sachliche Zuständigkeit von Polizeibeamten ist nicht an Dienstzeiten gebunden, die sachliche Zuständigkeit wird durch die Landesgrenzen definiert.

  • Zu den wesentlichen Förmlichkeiten gehört es, dass sich ein ziviler Polizeibeamter als solcher zu erkennen gibt.

  • Bei der Überprüfung einer etwaigen Ermessenausübung ist ein objektiver Maßstab anzulegen.

  • Beim Handeln auf Anordnung der Staatsanwaltschaft ist der Vollzugsakt trotz rechtswidriger Weisung rechtmäßig, es sein denn, der Befehl ist offensichtlich rechtswidrig.

Diese sog. objektive Bedingung der Strafbarkeit ist als Tatbestandsannex nach der Tatbestandsmäßigkeit und vor der Rechtswidrigkeit zu prüfen.

In einer rechtswidrigen Diensthandlung liegt zugleich ein gegenwärtiger rechtswidriger Angriff i.S.d. § 32 StGB, der den von der Diensthandlung Betroffenen an sich zur Notwehr berechtigt. Jedoch entfällt hier die Strafbarkeit des Widerstandsleistenden nach § 113 StGB bereits aufgrund von § 113 (3) StGB. Es bedarf daher nicht mehr des Nachweises, ob die Voraussetzungen eines Rechtfertigungsgrundes vorlagen. Hat der Beamte beispielsweise bei der vorläufigen Festnahme den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht beachtet, ist die Maßnahme rechtlich fehlerhaft und damit rechtswidrig.


TBM § 267 StGB

Urkundenfälschung


Urkunde

Verkörperte Gedankenerklärung (Bestandsfunktion), die ihrem gedanklichen Inhalt nach geeignet und bestimmt ist, für ein Rechtsverhältnis Beweis zu erbringen (Beweisfunktion) und die ihren Aussteller erkennen lässt (Garantifunktion).


Die Urkunde in diese drei Funktionen aufteilen. Dabei muss es sich nicht unbedingt um Schriftstücke (Geburtsurkunde, Pass, Visum, Vertrag, Zeugnis, Schuldschein, Vernehmungsprotokoll usw.) handeln, auch Stempel auf Auto-kennzeichen, die Fahrgestellnummer, Zifferblatt einer Kontrolluhr, Fahrscheine, Striche der Kellnerin auf dem Bierdeckel usw. können eine Urkunde darstellen.


Jetzt kommen wir zu den drei Varianten:

  1. Var. Eine unechte Urkunde herstellen

Täuschung über den Aussteller der Urkunde, d.h. jemand erscheint als Aussteller, von dem die Urkunde nicht stammt. Beispiel: die Unterzeichnung eines Schecks mit einem anderen Namen oder auch eine Totalfälschung

  1. Var. Eine echte Urkunde verfälschen

Jede unbefugte nachträgliche Änderung der Beweisrichtung und des Inhalts der Urkunde, so dass diese etwas anderes aussagt als vorher. Beispiele: - Änderung des Geburtsdatums im Pass durch Radierung

- nachträgliche Ergänzung im Vernehmungsprotokoll ohne dies zu protokollieren

- Überkleben oder Rasieren von Text

  1. Var. Eine unechte oder verfälschte Urkunde gebrauchen

Wenn die unechte oder verfälschte Urkunde dem zu Täuschenden zugänglich gemacht wird. Beispiel: Vorzeigen eines von einem Fälscher hergestellten falschen Ausweises bei der Einreisekontrolle


Eine der Varianten muss vorliegen. Für den dienstlichen Gebrauch werden die Varianten 2. und 3. zusammenhängend vorliegen.


Zur Täuschung im Rechtsverkehr

Der Täter handelt mit dem direkten Vorsatz, bei einem anderen einen Irrtum über die Echtheit der Urkunde zu erregen und den Getäuschten dadurch zu einem rechtserheblichen Verhalten zu veranlassen. Beispiel: Der Täter will durch Vorlage eines gefälschten Reisepasses erwirken, dass ihm die Einreise gestattet wird.


Wichtig: Urkunde (die drei Funktionen), eine der Varianten und die Täuschung im Rechtsverkehr.

TBM § 240 StGB

Nötigung


Gewalt

Gewalt ist jede, wenn auch geringfügige, körperliche Kraftentfaltung, durch die ein physischer oder psychischer Zwang ausgeübt wird, der sich körperlich auswirkt. Dabei muss sich die Gewalt nicht unbedingt gegen den Betroffenen selbst richten, sie kann auch gegen Dritte oder Sachen erfolgen.

Beispiele: - Der Sohn des Kassierers wird geschlagen, um den Vater zur Herausgabe des Tresorschlüssels zu bewegen. - Abstellen von Wasser, Licht oder Heizung, um beim Mieter den Auszug zu erzwingen. - Dichtes Auffahren, um ein Überholen zu erzwingen. - Blockieren einer Ausfahrt oder eines geparkten Fahrzeuges - Scharfes Zufahren auf einen Fußgängerüberweg, um Durchfahrt zu erzwingen. - Ausbremsen eines nachfolgenden Kfz aus verkehrsfremden Gründen. - Errichtung einer Straßensperre zur Blockade des Verkehrs anlässlich einer Demonstration. - Vorhalten einer Pistole.


Durch Drohung mit einem empfindlichen Übel

Drohung mit einem empfindlichen Übel ist das Inaussichtstellen eines künftigen Übels, auf dessen Eintritt der Drohende Einfluss hat oder zu haben vorgibt.

Die Drohung ist an keine bestimmte Form gebunden. Sie kann mündlich, schriftlich oder durch geeignete Gesten erfolgen. Beim Täter muss kein Realisierungswille vorherrschen. Es reicht aus, wenn das Opfer an die Durchführbarkeit und Ernsthaftigkeit der Drohung glaubt. Empfindlich ist das Übel, wenn es geeignet ist, dass bezweckte Verhalten zu erreichen.

Beispiel: - Drohung mit Entlassung, Strafanzeige o. ä.


Zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigen

Einen Menschen zwingen etwas zu tun, zu dulden oder nicht zu tun.

Ziel des Täters ist es, mittels der o. g. Tathandlungen geleisteten oder erwarteten Widerstand zu überwinden.


Problembereiche: Rechtswidrigkeit der Nötigung

Bei der Nötigung ist die Tat nicht schon dann als rechtswidrig anzusehen, wenn keine Rechtfertigungsgründe vorliegen. Die Anwendung von Gewalt oder der Drohung mit einem empfindlichen Übel muss zum angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen sein. Der Begriff „Verwerflichkeit“ beschreibt ein „sozial unerträgliches Verhalten“ (= sittlich zu missbilligen).

Beispiele:

- Mann drängelt sich unter dem Protest Wartender in einer vor einer Kinokasse stehende Schlange vor = Bagatelldelikt, nicht verwerflich.

- „Verkehrserziehung“ auf der Autobahn durch unnötiges Linksfahren bei

vorgeschriebener Geschwindigkeit = verwerflich

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E S.

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