Tatentschluss
= Vorsatz bezüglich aller objektiven Tatbestandsmerkmale und etwaige subjektive Tatbestandsmerkmale
Unmittelbares Ansetzen
= Täter hat subjektiv die Schwelle zum “jetzt-geht-es-los” überschritten und hat objektiv eine Gefahrenlage geschaffen (Sphäre des Opfers), die nach seinen Vorstellungen und nach seinem Tatplan in einem engen zeitlichen und räumlichen Zusammenhang unmittelbar, d.h. ohne wesentliche Zwischenschritte in den tatbestandlichen Erfolg einmünden soll
Untauglicher Versuch
= Täter stellt sich Umstände vor, die den gesetzlichen Tatbestand verwirklichen würde, diese liegen jedoch nicht vor
Wahndelikt
= Täter stellt sich eine strafrechtliche Wertung eines Verhaltens vor, die tatsächlich nicht existiert
unbedingter Handlungsweise
= unbedingter und endgültiger Tatentschluss erforderlich, Tatgeneigtheit reicht nicht aus
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