Heimtücke
Heimtücke liegt vor, wenn der Täter in feindlicher Willensrichtung die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers zur Tötung ausnutzt.
Arglos
Arglos ist, wer sich zum Zeitpunkt der Tat keines tätlichen Angriffs auf seine körperliche Unversehrtheit oder sein Leben versieht.
Wehrlos
Wehrlos ist, wer infolge seiner Arglosigkeit zur Verteidigung außerstande ist oder in seiner Verteidigung stark eingeschränkt ist.
Feindliche Willensrichtung
Eine feindliche Willensrichtung entfällt nur dann, wenn der Täter zum Wohle des Opfers handelt.
Dauergefahr
ein länger andauernder. Gefahrdrohender Zustand, welcher jederzeit in einen Schaden umschlagen könnte.
Grausam
Grausam handelt, wer dem Opfer besondere psychische oder physische Leiden zufügt, die nach Stärke und Dauer über das für die Tötubg erforderliche Maß hinausgehen.
Gemeingefährliche Mittel
Mit gemeingefährlichen Mittelt handelt der Täter, wenn er die Wirkungsweise des Tatmittels in der konkreten Situation nicht beherrschen kann und das Mittel geeignet ist, eine größere Anzahl von Menschen zu gefährden.
Wegnahme
Unter einer Wegnahme versteht man den Bruch fremden und die Begründung neuen tätereigenen Gewahrsams.
Schema §§212, 211 StGB
I. Tatbestandsmässigkeit
1. Objektiver Tatbestand
a) Tötung eines anderen Menschen
b) Tatbezogene Mordmerkmale
2. Subjektiver Tatbestand
a) Vorsatz bezüglich Tötung eines anderen Menschen
b) Vorsatz bezüglich tatbezogenen
Mordmerkmalen
c) Täterbezogene Mordmerkmale
II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld
Schema Anstiftung §26 StGB
A. Strafbarkeit des Haupttäters
B. Strafbarkeit des Anstifters
a) vorsätzliche rechtswidrige Haupttat
b) “Bestimmen” im Sinne des §26 StGB
a) Vorsatz in Bezug auf die Vollendung der vorsätzlich rechtswidrigen Haupttat
b) Vorsatz in Bezug auf die eigene Teilnehmerhabdlung
Schema Beihilfe §27 StGB
b) “Hilfeleisten” im Sinne des §27 StGB
b) Vorsatz in Bezug auf die eigene Teilnehmerhandlung
Gemeinsamer Tatplan
Ein gemeinsamer Tatplan setzt voraus, dass mindestens zwei Personen verabreden, eine bestimmte Tat gemeinsam zu begehen.
Hilfeleisten
Jeder Tatbeitrag, welcher die Haupttat entweder ermöglicht oder erleichtert oder aber die von Täter begangene Rechtsgutverletzung verstärkt.
Bestimmen i.S.d. §26 StGB
Das zumindest mitursächliche Hervorrufen des Tatentschlussens beim Haupttäter.
Formelle Gleichwertigkeitstheorie
Der Vorsatz des Täters bleibt bestehen, wenn die Rechtsgüter formell gleichwertig sind.
z.B. A will C töten, verwechselt C aber mit B und tötet diesen.
C und B sind beides Menschen und formell gleichwertig.
Körperliche Misshandlung
Jede üble unangemessene Behandlung, durch die das körperliche Wohlbefinden oder die körperliche Unversehrtheit nicht nur unerheblich beeinträchtigt wird.
Gesundheitsschädigung
Das Hervorrufen oder steigern eines nicht unerheblich von den normalen körperlichen Funktionen abweichenden krankhaften Zustands.
Gefährliches Werkzeug
Ein Gegenstand, der nach der objektiven Beschaffenheit und seiner konkreten Art der Verwendung geeignet ist, erhebliche Verletzungen hervorzurufen.
Schema Diebstahl §242 Abs. 1 StGB
a) fremde bewegliche Sache
b) Wegnahme
a) Vorsatz
b) Zueignungsabsicht
aa) dauernde Enteignung (Dolus Eventualis genügt)
bb) Wenigstens vorübergehende Aneignung (Dolus Directus 1. Grades erforderlich)
3. Objektive Rechtswidrigkeit der erstrebten Zueignung und entsprechender Vorsatz
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