Buffl

Willenserklärung, Rechtsgeschäft

MZ
by Marie Z.

Auslegungsmethoden des Rechtsgeschäfts

  • Natürliche Auslegung

    • erforscht den Willen des Erklärenden (§ 133) (nach h.M. insb. bei einseitigen Rechtsgeschäften relevant, hier wiederum insb. bei nicht empfangsbedürftigen WE, z.B. beim Testament; Korrektur durch Andeutungstheorie")

       

  • Normative Auslegung

    • stellt auf Interessen des Erklärungsempfängers ab [§ 157] und ermittelt (nach h.M. insb. bei Verträgen; Korrektur z.B. durch „falsa demonstratio"-Regel) den „normativen" Willen

    • Grundsätzlich Auslegung nach dem „Empfängerhorizont" und damit Schutz des Erklärungsempfängers; Erklärender kann Erklärung evtl. durch Anfechtung beseitigen.

    • Ausnahmsweise kein Schutz des Erklärungsempfängers, wenn

      • dieser nicht schutz bedürftig ist (erkennt trotz abweichender Erklärung, was tatsächlich gewollt ist; aber auch falsche Bezeichnung, die von beiden im gewollten Sinn verstanden wird - „falsa demonstratio non nocet") oder

      • nicht schutzwürdig ist (hätte bei zumutbarer Sorgfalt erkennen können, was mit der Erklärung gewollt war).

  • Ergänzende Auslegung

    • (Beachte: Entspricht funktional der Analogie bei Gesetzeslücken)

    • Ergänzung des lückenhaften Rechtsgeschäfts

    • Falls vertragsergänzende Funktion des dispositiven Gesetzesrechts («Konfektionsware") im Einzelfall nicht passt oder dispositive Regeln nicht existieren

    • Erforschung der Motive und Umstände, die zum Geschäftswillen geführt haben

    • Richter hat zu ermitteln, was beide Parteien gewollt hätten, wenn sie den nicht bedachten Umstand berücksichtigt und hierbei die Gebote von Treu und Glauben sowie der Verkehrssitte bedacht hätten = Ermittlung des „hypothetischen Parteiwillens" („Was hätten die Parteien bei Kenntnis der Lücke vernünftigerweise vereinbart?") Genau genommen löst man sich damit vom Willen der konkreten Parteien und sucht nach einem objektiven Verständnis der vertraglichen Regelung.

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  • Bei Rechtsgeschäften: Mit der erklärenden Auslegung zum Ziel komme

  • Bei Verträgen: durch Lücken zum Ziel kommen

    • Im Vertrag gibt es Lücken, deshalb: ergänzende Auslegung


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Marie Z.

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