Definition Vertrag (+Vertragsgestaltung)
Zweiseitiges Rechtsgeschäft => Einverständliche, rechtlich bindende Regelung zweier (oder mehrerer) Personen
Besteht aus inhaltlich übereinstimmenden WE
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Vertrag meint eigentlich eine Vertragsurkunde
Vertrag => Synonym für ein zweiseitiges oder mehrseitiges Rechtsgeschäft
Schließen durch konkludentes Verhalten, juristisch gesehen ist der Vertrag ein zweiseitiges Rechtsgeschäft
Ein Antrag selbst bewirkt den Vertrag noch nicht, aber Gebundenheit
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Vertragsgestaltung: Wie soll ein Vertrag gestaltet sein?
Konsensfindung
Ein Vertrag stellt immer einen Kompromiss dar
keine Seite soll sich komplett durchsetzen, es word verhandelt
beide Seiten müssen so handeln, dass es am Ende für beide Parteien besser ist den Vertrag zu gestalten
Erwartung = Verbesserung der Situation
sowas Ähnliches wie eine Versicherung, Sicherheit
Angebot (Antrag, Offerte)
=> Empfangsbedürftige Willenserklärung, durch die einem anderen ein Vertragsschluss angetragen wird
Voraussetzungen
Inhaltliche ausreichende Bestimmtheit (bzw. Bestimmbarkeit), sodass der Antrag durch bloßes „Ja“ angenommen werden kann
Hinsichtlich der Person des Vertragspartners (aber auch Offerte „ad incertas personas“ möglich)
Hinsichtlich der „essentialia negotii“ (=wesentlichste Vertragspunkte)
Erkennbarkeit des Bindungswillens
Nicht gegeben, wenn:
Antragssteller Bindung ausschließt („freibleibend“, „ohne obligo“; Achtung: kann auch als vertragliches Rücktrittsrecht auszulegen sein!)
Antragssteller offensichtlich wegen Vorbehalts der Bonitätsprüfung oder der Beschränkung auf die eigene Lieferfähigkeit keine Bindung wünscht („invitatio ad offerendum“, z.B.: Schaufensterauslage)
- Preis muss klar sein
- Wenn der Antragssteller einen Preis nennt -> möglicherweise wird verhandelt (ja, aber…) => in dem Augenblick ist das erste Angebot gestrichen; dann gilt ein Angebot von mir aus
=> Wirkung: Gebundenheit (§ 145)
Erlöschen:
Durch Ablehnung des Antrags (aber durch abweichende „Annahme“)
Durch Ablauf der Annahmefrist
Fristbestimmung durch: Antragende; Gesetz (subsidiär) (§ 147)
Regelmäßig nicht durch Tod oder Geschäftsunfähigkeit (§ 153)
Nach dem Erlöschen:
Existiert der Antrag nicht mehr
Gilt eine verspätete Annahmeerklärung als neuer Antrag (§ 150 I); Ausnahme: Bei erkennbarer unregelmäßiger Beförderung eines rechtzeitig abgesandten Antrags muss der Antragssteller unverzüglich die Verspätung anzeigen, damit der Vertrag nicht wirksam wird (§ 149)
Annahme
➜ Grundsätzlich empfangsbedürftige Willenserklärung, durch die der Antragsempfänger dem Antragssteller sein vorbehaltloses Einverständnis mit dem angebotenen Vertragsschluss zu verstehen gibt
(Kein: „Ja, aber…“)
Muss in Bezug auf das Angebot abgegeben werden (kein Vertragsschluss durch einander „kreuzende“ Schreiben)
Muss inhaltlich mit dem Angebot übereinstimmen
Abweichende „Annahme" gilt als neues Angebot [§ 150 I]
Ausnahmsweise keine Empfangsbedürftigkeit, wenn ein Zugang nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten ist („Hotelzimmerparagraph" [§ 1511) oder der Antragende darauf verzichtet hat. Die Annahme erfolgt dann nicht durch eine Willenserklärung, sondern durch Annahmehandlungen (Willensbetätigungen"; z. B. Bereithalten des kurzfristig reservierten Zimmers, Versand der bestellten Ware, Anbringen von Notizen im zugeschickten Buchgeschenk).
Sonderfälle
Option (= Vertrag, z.B. Kaufoption)
Vertragliche Vereinbarung des Gestaltungsrechts, durch einseitige Erklärung einen Vertrag zu begründen (Beispiel: „Put-Call-Option" zw. Austrian Airlines und Lauda Air Luftfahrt AG)
“Sozialtypisches Verhalten”
Heute als überholt geltende Ansicht, wonach im modernen Massenverkehr ein Vertrag durch bloße Inanspruchnahme der Leistung zustande kommen soll; Inanspruchnahme kann dagegen problemlos als konkludente Willenserklärung aufgefasst werden
Schweigen als Annahme
Grundsätzlich gilt nicht der Satz „Quis tacet consentire videtur." (= „Wer schweigt, scheint zuzustimmen".)!
Ausnahme:
von Parteien einvernehmlich bestimmt
vom Gesetz bestimmt (§ 516 II Nr. 2; § 362 I HGB)
Gewohnheitsrechtlich entstanden: Schweigen auf ein kfm. Bestätigungsschreiben gilt als Zustimmung.
Widerruf einer Willenserklärung
Allgemeines Widerrufsrecht
Bis spätestens gleichzeitig mit dem Zugang der Willenserklärung (§ 130 I, 2)
Verbbraucherschützende Widerrufsrechte
Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträgen und bei Fernabsatzverträgen (§ 312g genau lesen!)
Bei Verbraucherdarlehensverträge
Bei Teilzeit-Wohnrechteverträgen
Konsens und Dissens
=> KONSENS: Übereinstimmund der Willenserklärung
Grundsätzlich kommt es dabei nur auf die Überstimmung der objektiven Erklärungswerte an, da sich der Wille erst durch die Erklärung in der Außenwelt manifestiert.
Ausnahmsweise bei der übereinstimmenden Falschbezeichnung: Übereinstimmender Wille zählt („falsa demonstratio non nocet")
Geht im Wesentlichen um die Übereinstimmung des objektiven Erklärungswertes
-> Folge: Gültiger Vertrag
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=> DISSENS: Nichtübereinstimmung der Willenserklärung
Offener Dissens-> Die Parteien sind sich bewusst, dass sie sich nicht geeinigt haben
Nichteinigung über einen wesentlichen Vertragsbestandteil verhindert jedenfalls den Vertragsschluss.
Nichteinigung über vertragliche Nebenpunkte verhindert im Zweifel ebenfalls den Vertragsschluss. [§ 154 I 1]
Versteckter Dissens-> Parteien meinen irrtümlich, dass sie sich geeinigt haben
Nichteinigung über einen wesentlichen Vertragsbestandteil verhindert jedenfalls den Vertragsschluss
Bei Nichteinigung über einen Nebenpunkt gilt das Vereinbarte, sofern anzunehmen ist, dass die Parteien den Vertrag auch ohne den Nebenpunkt geschlossen hätten. [§ 155]
Konsens und Dissens Schaubild
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