Buffl

Vertrag

MZ
by Marie Z.

Angebot (Antrag, Offerte)

=> Empfangsbedürftige Willenserklärung, durch die einem anderen ein Vertragsschluss angetragen wird


  • Voraussetzungen

    • Inhaltliche ausreichende Bestimmtheit (bzw. Bestimmbarkeit), sodass der Antrag durch bloßes „Ja“ angenommen werden kann

      • Hinsichtlich der Person des Vertragspartners (aber auch Offerte „ad incertas personas“ möglich)

      • Hinsichtlich der „essentialia negotii“ (=wesentlichste Vertragspunkte)

    • Erkennbarkeit des Bindungswillens

    • Nicht gegeben, wenn:

      • Antragssteller Bindung ausschließt („freibleibend“, „ohne obligo“; Achtung: kann auch als vertragliches Rücktrittsrecht auszulegen sein!)

      • Antragssteller offensichtlich wegen Vorbehalts der Bonitätsprüfung oder der Beschränkung auf die eigene Lieferfähigkeit keine Bindung wünscht („invitatio ad offerendum“, z.B.: Schaufensterauslage)

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-        Preis muss klar sein

-        Wenn der Antragssteller einen Preis nennt -> möglicherweise wird verhandelt (ja, aber…) => in dem Augenblick ist das erste Angebot gestrichen; dann gilt ein Angebot von mir aus

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=> Wirkung: Gebundenheit (§ 145)

  • Erlöschen:

    • Durch Ablehnung des Antrags (aber durch abweichende „Annahme“)

    • Durch Ablauf der Annahmefrist

      • Fristbestimmung durch: Antragende; Gesetz (subsidiär) (§ 147)

    • Regelmäßig nicht durch Tod oder Geschäftsunfähigkeit (§ 153)

  • Nach dem Erlöschen:

    • Existiert der Antrag nicht mehr

    • Gilt eine verspätete Annahmeerklärung als neuer Antrag (§ 150 I); Ausnahme: Bei erkennbarer unregelmäßiger Beförderung eines rechtzeitig abgesandten Antrags muss der Antragssteller unverzüglich die Verspätung anzeigen, damit der Vertrag nicht wirksam wird (§ 149)


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Marie Z.

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