Buffl

Willensmängel

MZ
by Marie Z.

Bewusste Diskrepanz von Wille und Erklärung

Grundsätzlich ist der Erklärende in diesen Fällen nicht schutzbedürftig und an seine Erklärung gebunden. Nichtig ist sie nur, wenn der Empfänger „eingeweiht" ist.

 

Geheimer Vorbehalt („Mentalreservation“) (§ 116)

  • einseitiger Vorbehalt (“böser Scherz”)

    • unbeachtlich; Erklärung gilt (§116, 1)

  • Erkannter Vorbehalt

    • Kein schutzwürdiges Vertrauensinteresse des Erklärungsempfängers → Erklärung nichtig [§ 116, 2]


Mangel der Ernstlichkeit („Scherzerklärung“) (§118)

  • Nicht ernstlich gemeinte WE

  • Erklärender erwartet, dass die mangelnde Ernstlichkeit erkannt wird („guter Scherz"; aber auch Lehrerklärung: „Verkauf' im Hörsaal)

  • Rechtsfolgen:

    • Nichtigkeit der Erklärung (Erkennt der Erklärende allerdings, dass der andere die Erklärung ernstgenommen hat, muss er ihn nach Treu und Glauben unverzüglich aufklären, damit die Erklärung nicht gilt.)

    • Schadensersatz (Ersatz des Vertrauensschadens), falls der Empfänger wider Erwarten aber ohne Verschulden die fehlende Ernstlichkeit nicht erkennt (§ 122)

  • Wenn der erklärende merkt, dass die Erklärung nicht als Scherz sondern ernst aufgenommen wurde, muss dies umgehend aufgeklärt werden, damit die Erklärung nicht gilt (Falls nicht aufgeklärt -> Schadensersatz)


Scheinerklärung („simulierte Erklärung“) (§ 117 I)

  • Erklärender gibt empfangsbedürftige Willenserklärung mit Einverständnis des Empfängers nur zum Schein ab

  • Rechtsfolgen:

    • Nichtigkeit der simulierten Erklärung (z.B.: „Schwarzkauf" mit falschem Kaufpreis zur Hinterziehung von Grunderwerbsteuer)

    • Dissimuliertes (verdecktes) Geschäft gültig, falls die Gültigkeitserfordernisse erfüllt sind (z.B.: Grundstückskauf zum tatsächlich gewollten Preis wegen Formmangels ebenfalls nichtig; allerdings „Heilung" des Verpflichtungsgeschäfts durch wirksames Verfügungsgeschäft (Auflassung und Eintragung im Grundbuch) möglich [§ 311b 12 ])


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Marie Z.

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