Der M steht eines Abends an einem Bahnübergang und wartet ungeduldig darauf, dass sich die Schranken öffnen. Leider kann er die Lichtzeichen und Schranke gar nicht mehr sehen, da er durch das gegenüberstehende KFZ geblendet wird.
§19 (6) StVO
und
(§1 (2) StVO)
§19 (6) i.V.m §49 (1) Nr. 19 StVO i.V.m.§24 (1) StVG
Der K fährt mit seinem VW PKW in die Kontrollstelle in Passau ein. Ein Beamter der Bundespolizei überprüft neben seinem Personalausweis auch seinen Führerschein und stellt fest, dass der K folgende Fahrerlaubnisse besitzt: AM, A1, A2, A
§21 (1) Nr. 1 StVG - Fahren ohne Fahrerlaubnis
Die erforderliche Fahrerlaubnis für den VW PKW ist die Fahrerlaubnisklasse B
§1 (2) StVO i.V.m. §49 (1) Nr.1 i.V.m. §24 (1) StVG
Sie beobachten, während der Fahrt folgende Situation:
Abwandlung: der Fahrzeugführer setzte einen Notruf ab!
§23 (1a) StVO
das Mobiltelefon darf während der Fahrt nicht in der Hand gehalten werden
§23 (1a) i.v.m. §49 (1) Nr. 22 i.V.m. §24(1) StVG
Abwandlung:
Ein Rechtfertigungsgrund liegt vor §16 OwiG “rechtfertigender Notstand”
Sie halten den Fahrzeugführer A, des Peugeots an und bemerken folgende Situation:
Hinweis: Es geht nicht um Ladungssicherung, die Ladung kann so nicht verrutschen
§23 (1) S.1 und S.2 StVO
Der Fahrzeugführer hat die Pflicht dafür zu sorgen, dass er nicht durch die Ladung in seiner Sicht beeinträchtigt oder sonst behindert wird.
§23 (1) S.1 und S.2 StVO i.v.m. §49 (1) Nr. 22 i.V.m. §24(1) StVG
Der Fahrzeugführer A wird mit 70 km/h nach Toleranzabzug innerorts geblitzt.
§3 (3) StVO
innerorts gilt 50 km/h
§3 (3) StVO i.V.m. §49 (1) Nr.3 i.V.m. §24 (1) StVG
Der A und B fahren mit 80 km/h auf der Landstraße. Der A fährt das silberne Fahrzeug und hat es offenbar eilig. Als der B vor ihm, wegen eines Rehs, plötzlich bremst, schafft der A es trotz Gefahrenbremsung nicht sein Auto vor B zum stehen zu bringen. Er fährt dem B auf.
§4 (1) S.1 StVO
der Abstand muss so gewählt werden, dass es trotz plötzlicher Bremsung des Vordermanns nicht zum Unfall kommt.
§4 (1) S.1 StVO i.V.m. §49 (1) Nr.4 i.V.m. §24 (1) StVG
Der A ist genervt, vor ihm fährt mal wieder ein “Mittelspurschleicher” auf der Autobahn. Die linke Spur ist mit überholenden Autos ständig besetzt, so entschließt er sich nach rechts auszuscheren und die rechte Spur zum Überholen zu verwenden.
§ 5 (1) StVO
Es ist links zu überholen
§5 (1) StVO i.V.m. §49 (1) Nr.5 i.V.m. §24 (1) StVG
Der FzF M lässt sich von der geschlossenen Schranke und dem roten Lichtsignal nicht aufhalten und fährt einfach über den Bahnübergang.
§19 (2) Nr. 2 und Nr. 3 StVO
(2) Fahrzeuge haben vor dem Andreaskreuz, zu Fuß Gehende in sicherer Entfernung vor dem Bahnübergang zu warten, wenn
rotes Blinklicht oder gelbe oder rote Lichtzeichen gegeben werden,
die Schranken sich senken oder geschlossen sind,
§19 (2) Nr. 2 und Nr. 3 StVO i.V.m. §49 (1) Nr.19 a) i.V.m. §24 (1) StVG
Die Familie B fährt in den Urlaub. Der Sohn S langeweilt sich im Auto und legt sich für den Rest der Fahrt in das gemütliche Bett im Wohnanhänger.
§21 (1) Nr. 3 S.4 StVO
Es ist verboten, Personen mitzunehmen
Nr. 3 in Wohnanhängern hinter Kraftfahrzeugen.
§21 (1) Nr. 3 S.4 StVO i.V.m. §49 (1) Nr.20 i.V.m. §24 (1) StVG
Der M fuhr auf der B96 einen Pkw des Typs Ford Focus mit teilweise deutlich überhöhter Geschwindigkeit. Dabei wusste er, dass auf dem in der Mittelkonsole abgelegten Mobiltelefon seiner Beifahrerin die App „Blitzer.de“ geöffnet war. Nach dem Anhalten schob er bewusst das Mobiltelefon zur Seite , was das AG als Aufhänger für den Vorsatz des Betroffenen benutzt hat.
§ 23 Abs. 1c Satz 3 StVO
Ort, “M” und Fahrzeugtyp sind fiktiv, bei dem Rest handelt es sich um einen realen Sachverhalt. Die Verurteilung vor Gericht erfolgte dementsrepchend
OLG Karlsruhe, Beschl. v. 7.2.2023 – 2 ORbs 35 Ss 9/23
§ 23 Abs. 1c Satz 3 StVO i.V.m. §49 (1) Nr.22 i.V.m. §24 (1) StVG
Als Pkw-Fahrer B vom Einkauf zurückkehrt, stellt er fest, dass er von Pkw- Fahrer C (heller Pkw) eingeparkt wurde und nicht mehr wegfahren kann.
§ 1 Abs. 2
Fahrer A fährt im Winter auf einer mit Schneematsch bedeckten Straße mit ca. 30 km/h an einem am Fahrbahnrand stehenden Fußgänger vorbei. Die Hose des Fußgängers wird mit Schneematsch bespritzt und somit beschmutzt.
§ 1 Abs. 2,
Anmerkung:
Nicht jedes Bespritzen ist vermeidbar. Fußgänger müssen bei solchen Wetterlagen mit Beeinträchtigungen rechnen. Es muss auf jeden Fall geprüft werden, ob der Fahrer das Bespritzen der Kleidung z. B. durch Verringerung der Geschwindigkeit, unter Umständen bis zur Schrittgeschwindigkeit, oder Ausweichen hätte vermeiden können.
Pkw-Fahrer A fährt außerhalb geschlossener Ortschaften auf einer Land- straße mit einer Geschwindigkeit von ca. 100 km/h in eine Rechtskurve, die nur ca. 60 Meter einsehbar ist. Obwohl er versucht, sein Fahrzeug abzu- bremsen, schleudert er auf den linken Fahrstreifen, schrammt dort noch leicht an der Leitplanke vorbei und beschädigt diese. Danach „fängt“ er sei- nen Pkw wieder und fährt auf dem rechten Fahrstreifen weiter. An seinem Pkw entstand ein Schaden von ca. € 3000 und an der Leitplanke ein solcher von € 500.
§ 3 Abs.1 StVO und § 2 Abs. 2 StVO
Gem. § 3 Abs. 1 StVO darf Pkw-Fahrer A nur so schnell fahren, dass er sein Fahrzeug ständig beherrscht, d.h. er muss allen auftretenden Verkehrslagen, die nicht völlig außerhalb der Wahrscheinlichkeit liegen, gerecht wer- den können. Er muss also immer in der Lage sein, alle Fahrbewegungen sicher auszuführen.
Zusätzlich hat er seine Fahrgeschwindigkeit insbesondere den Straßenver- hältnissen anzupassen.
Diesen Forderungen kam A nicht nach. Er fuhr zu schnell in die Kurve und kam deshalb auch auf den linken Fahrstreifen. Somit verstößt er auch gegen das Rechtsfahrgebot i. S. d. § 2 Abs. 2 StVO,
§3 (1) StVO i.V.m. §49 (1) Nr.3 i.V.m. §24 (1) StVG
§2 (2) StVO i.V.m. §49 (1) Nr.2 i.V.m. §24 (1) StVG
§316 StGB
über 1,1 Promille = absolute Fahruntüchtigkeit
FZF = Fahrzeugführer
Daraufhin kommt es zu einem Beinahe-Unfall zwischen zwei Fahrzeugen
§315b StGB
Atemalkoholwert ca. verdoppelt im Blut
unter 21 gilt die 0,0 Promillegrenze !
§315d (5) StGB
Dann kein Verstoß Ladungssicherung, aber Pflichten des Fahrzeugführers (Ladung darf die Sicht nicht beschränken)
ca. 0,3 Promille im Blut
§24c StVG
§6 PflVG
nur §21 StVG Fahren ohne Fahrerlaubnis
Geisterfahrer - es kommt zu einem Unfall
geschlossene Schranke und rotes Blinklicht
über 0,5 Promille im Blut aber noch keine Ausfallerscheinungen oder absolute Fahruntüchtigkeit
§21 abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 StVG
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