= jede Staatstätigkeit, die nicht Gesetzgebung, Rechtsprechung oder Staatsleitung (Regierung) ist
“Grundsatz vom Vorrang des Gesetzes” —> Begriff “Gesetz” bezieht sich sowohl auf formelle als auch materielle Gesetze; Art. 20 III GG
“Grundsatz vom Vorbehalt des Gesetzes” —> materielle Gesetze genügen Grundsatz nur , sofern sie auf förmliches Gesetz rückführbar sind
= jeder Hoheitsakt, der vom Parlament (Bundestag, Landtag, nicht: Gemeinderat) in dem hierfür durch die jeweilige Verfassung vorgesehenen Verfahren (auf Bundesebene: §§ 76 ff. GG) als Gesetz erlassen wurde
= allgemeine, d.h. für eine unbestimmte Vielzahl von Fällen (abstrakt) und Personen (generell) geltende Regelungen, die ein Träger hoheitlicher Gewalt erlassen hat & die Rechte oder Pflichten für den Bürger oder sonstige Rechtspersonen begründen, ändern oder aufheben
z.B.:
die meisten Parlamentsgesetze (nicht: Haushaltsgesetz & Zustimmungsgesetz, die als Gesetze im nur formellen Sinn jeweils weder Ansprüche noch Pflichten für Bürger normieren)
Rechtsverordnungen
Satzungen
Gewohnheitsrecht
unmittelbar anwendbares EU-Recht
innerstaatlich geltendes Völkerrecht
(-) Verwaltungsvorschriften
—> Verwaltung darf nicht ohne Gesetz tätig werden, d.h. sie darf nur handeln, wenn hierfür eine gesetzliche (Ermächtigungs-)Grundlage vorhanden ist
belastende Maßnahmen
das “ob” einer staatlichen Leistung
andere wesentliche Entscheidungen
—> grundsätzlich: Rechtswidrigkeit des Verwaltungshandelns
—> Ausnahme: Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandelns für eine Übergangszeit
—> Je wesentlicher eine Angelegenheit ist, desto detaillierter muss die Regelung durch den förmlichen Gesetzgeber sein.
(= sog. Gleitformel); d.h. wesentlichen Eingriffe & Leistungen des Staates bedürfen einer parlamentgesetzlichen Grundlage
—> wesentlich = was für Verwirklichung von Grundrechten wesentlich ist
= sind von der Regierung oder der Verwaltung auf der Grundlage einer von der Legislative punktuell verliehenen Rechtssetzungsmacht erlassene allgemein verbindliche Rechtsnormen
StVO
= “Rechtsvorschriften”, die von einer dem Staat eingeordneten juristischen Person des öffentlichen Rechts im Rahmen der ihr gesetzlich verliehenen Autonomie mit Wirksamkeit für die angehörigen und unterworfenen Personen erlassen werden
—> reichen grundsätzlich als “Gesetz”
—> aber: nicht, wenn jeweilige Sachmaterie i.S.d. Wesentlichkeitstheorie als “wesentlich” einzustufen ist —> dann muss Parlament Entscheidung selbst treffen
= Verwaltung muss sich Gesetzen entsprechend verhalten (inkl. Grundrechte: Art. 1 III GG)
bzw.
= Verwaltung darf nicht gegen das Gesetz verstoßen
(+)
—> sowohl für belastende als auch begünstigende Tätigkeiten der Exekutive
—> unabhängig davon, ob Verwaltung in öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Form handelt
daher Anwendungsbereich: jede Verwaltungstätigkeit
—> Rechtswidrigkeit des Verwaltungshandelns
Anfechtungsklage, § 42 I 1 Alt. 1 VwGO
Verpflichtungsklage, § 42 I 1 Alt. 2 VwGO
Fortsetzungsfeststellungsklage
Anfechtungsfortsetzungsfeststellungsklage, § 113 I 4 VwGO (bei Erledigung des Verwaltungsakts nach Erhebung einer Anfechtungsklage)
Anfechtungsfortsetzungsfeststellungsklage, § 113 I 4 VwGO analog (bei Erledigung des Verwaltungsakts vor Erhebung einer Anfechtungsklage)
Verpflichtungsfortsetzungsfeststellungsklage, § 113 I 3 VwGO analog (bei Erledigung des Anspruchs auf Erlass des begehrten Verwaltungsakts nach Erhebung einer Verpflichtungsklage & vor Erhebung einer Verpflichtungsklage, str.)
Allgemeine Leistungsklage
Allgemeine Feststellungsklage, § 43 I VwGO
Verwaltungsgerichtliche Normenkontrolle, § 47 VwGO
Nr. 1
Nr. 4
Nr. 2
Nr. 3
Nr. 5
—> Normalfall in der Klausur: Nr. 3
Gefahr im Verzug: wenn der durch die vorherige Anhörung eintretende Zeitverlust dazu führen würde, dass Maßnahme ihren Zweck nicht mehr erreichen könnte
= Zustand, der bei ungehindertem Geschehensablauf mit hinreichender Wahrscheinlichkeit einen Schadenseintritt erwarten lässt
= Gesamtheit der ungeschriebenen Regeln für das Verhalten des Einzelnen in der Öffentlichkeit, deren Beachtung nach den jeweils herrschenden Anschauungen als unerlässliche Voraussetzung eines geordneten staatsbürgerlichen Gemeinschaftslebens betrachtet wird
(1) Verfolgung eines legitimen Zieles/Zwecks
(2) Geeignetheit der Maßnahme zur Zielerreichung
(3) Erforderlichkeit der Maßnahme zur Zielerrichtung (milderes und gleich geeignetes Mittel?)
(4) Angemessenheit der Maßnahme (Zweck-Mittel-Relation), z.B. (+), wenn kein komplettes Verbot, sondern nur Art & Weise eingeschränkt
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