Voraussetzungen der Stellvertretung & Rechtsfolge
§ 164 Abs. 1 BGB
Eigene WE des Vertreters
Im Namen des Vertetenen
Vertretungsmacht
RF: WE des Vertreters wirkt für Vertretenen und nicht für Vertreter
EIGENE WILLENSERKLÄRUNG DES VERTRETERS
Zugang
für den Zugang der WE
beim Stellvertreter ist die Möglichkeit der Kenntnisnahme des Vertreters maßgeblich § 164 Abs. 3 BGB
beim Boten ist die Möglichkeit der Kenntnisnahme des Empfängers maßgeblich ( richtet sich danach ob Empfangs- oder Erklärungsbote vorliegt)
Kenntnis
Stellvertreter:
Kenntnis der Vertreters maßgeblich, § 166 Abs. 1 BGB
Bote:
Kenntnis des Empfängers der Willenserklärung maßgeblich
Geschäftsfähigkeit
Mindestens beschränkte Geschäftsfähigkeit des Vertreters, § 165 BGB
Auch Geschäftsunfähigkeit des Boten möglich
STELLVERTRETUNG IM FREMDEN NAMEN
Offenkundigkeit
Unternehmensbezogenes Geschäft (Offenkundigkeit gewahrt)
Geschäft für den, den es angeht (keine Offenkundigkeit erforderlich)
Kein Handeln im fremden Namen, aber für Vertragspartner ist dies auch irrelevant bei Bargeschäften des täglichen Lebens z.B.: Kauf eines Toasters im Supermarkt mit Barmitteln
RF bei Verletzung des Offenkundigkeitsprinzips: Eigengeschäft n. § 164 Abs. 2 BGB
RECHTSGESCHÄFTLICH ERTEILTE VERTRETUNGSMACHT
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