Einschränkung Grundrechte
Grundrechte nicht schrankenlos gewährt werden
GR-Schranken sind Schranken, die das GR eingrenzen iúmd den GR-Adressat unter best Voraussetzngen in die GR der Menschen einzugreifen
-> Staat darf einschränken
Welche Schranken gibt es
Verfassungsunmittelbare Schranken
Vorbehaltsschranken/Gesetzesvorbehalt
Verfassungsimmanente Schranken
sind in der entsprechenden, einzelnen GR-Norm ausdrücklich als Begrenzung festgelegt, sind im Gesetz NAMENTLICH genannt
Art 13(7)GG: gemeine Gefahr
Art 2 (1) GG: sog Schrankentrias (benennen, erläutern!)
gegen rechte andere (Felgen)
Verfassungsmäßige Ordnung (Gesetze)
Sittengesetz
Merke: öffentliche Sicherheit
Vorbehaltsschranken /Gesetzesvorbehalt
ermächtigt Gesetzesgeber, Umfang und Grenzen der GR-Ausübung durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes festzulegen
Nur durch ein Gesetz!
“Durch Gesetz”= durch ein förmliches Gesetz bspw PolG BW
“aufgrund eines Gesetzes” auch durch ein materielles Recht
-> siehe Art. 2(2) GG
Schranken, die sich aus dem System des Grundgesetzes mit gleichrangigen Grundrechten ergeben
Immer dann wenn Grundrechte gegenseitig in Konkurrenz treten, muss im konkreten Einzelfall entschieden werden, inwieweit die betroffenen Grundrechte jeweils eingeschränkt werden müssen
Diese gelten für alle Grundrechte, dh müssen nicht ausdrücklich in Verfassung genannt sein
Prüfungsschema Verfassungsrechtliche Eingriffsgrundlage
Definitionen
Beiden Schutzbereiche aufschreiben
Schutzbereiche abgefragt bei 1.2
A Freie Entfaltung See Persönlichkeit
A = allg Handlungsfreiheit
schützt Freiheit des Denkens und Handelns,der Entscheidung, Gestaltung und Selbstbestimmung vor willkürlichen Eingriffen durch den Staat
Jeder kann tun und lassen, was er möchte
B freie Entfaltung der Persönlichkeit (=APR)
Allg Persönlochkeitsrecht schützt Kernbereich der Persönlichkeit, die drei Sphären Individual-, Privat- und Intimsphäre sind zu beachten
Freie Entfaltung der Persönlichkeit
Was ergibt das Grundrecht? Und wo
Art 2(1) GG lassen sich drei Grundrechte herleiten:
1 Allgemeien Handlungsfreiheit Art 2 (1) GG : “jeder kann tun und lassen, was man will”
2 Allgemeines Persönlichkeitsrecht Art 2 (1) i.v.m 1(1) GG: “jeder kann sein wie er will”
3 RIS Art2(1) i.v.m 1(1) Gg
Allgemeine Handlungsfreiheit
Schutzbereich
Das Grundrecht des Art. 2 Abs. 1 GG beinhaltet des Recht jedes Menschen, sein Leben so zu gestalten, wie er es für richtig hält.
Es schützt die Freiheit des Denkens und Handelns, der Entscheidung, Gestaltung und Selbstbestimmung vor willkürlichen Eingriffen durch den Staat.
Jeder kann tun und lassen, was er möchte.
Freiheit des Geistes:
Freiheit der Selbstbestimmung
Freiheit des Willens
Freiheit der Gestaltung
Freiheit der Entscheidung
Freiheit der Handlung (! Bei 1,3 Maßnahme wichtig)
Subsidiarität
Lex speciales vor Lex generales
Art 2 abs 1 GG : Funktion Auffangnorm
Immer dann, wenn nicht auf spezielles Grundrecht zurückgegriffen werden kann
Grundrechtsschranken
Was ist das
Die allgemeine Handlungsfreiheit wird nicht grenzenlos gewährt. Sie wird durch den mit „soweit“ beginnenden Grundrechtstext beschränkt. Art. 2 Abs. 1 GG enthält drei Schranken daher der Begriff Schrankentrias:
a. Die Rechte anderer
Alle sich aus der Rechtsordnung ergebenden Rechtsansprüche eines anderen (Grundrechte, strafrechtlich geschützte Rechtsgüter, Berechtigungen u. a. aus Verträgen), d.h. eine gleichberechtigte Rechtsposition der Bürger untereinander.
b. Die verfassungsmäßige Ordnung
Der vom GG vorgegebene Ordnungsrahmen.
Die in den Art. 1 und 20 GG niedergelegten Grundsätze, der Bestand des Staates und seiner Verfassungsorgane, die freiheitlich demokratische Grundordnung, die verfassungsmäßige Rechtsordnung insgesamt, d. h. die Gesamtheit aller Normen (Gesetze und Verordnungen), die mit der Verfassung in Einklang stehen.
c. Das Sittengesetz
Summe derjenigen sittlichen Normen unseres Kulturkreises, die die Allgemeinheit als richtig und verbindlich anerkennt.
Prüfungsschema
1. Vorprüfung /Verfassungsrechtliche Eingriffsgrundlage
1.1. Welches Grundrecht ist betroffen
1.2.Schutzbereich des Grundrechts
1.3.Liegt ein Grundrechtseingriff vor?
1.4. Einschränkung des Grundrechts möglich (Grundrechtsschranken) / Schranken-Schranken (Art. 19 GG, ggf. Art. 104 GG)
Schrankentrias
Text in klausur
Grundrechte Bedeutung
Grundrechte sind Abwehrrechte des Bürgers gegen staatliche Willkür
Verfassungsgrundsätze
In Art 20 GG
Körperliche Unversehrtheit
Definition Schutzbereich 7
Alle Einwirkungen auf die Susbtanz des Körpers im biologisch- physischen und geistig- seelischen Bereich, ohne Rücksicht auf das Schmerzempfinden, welche die Gesundheit und das körperliche Wohlbefinden beeinträchtigt.
Sie schützt das Recht auf Unversehrtheit des Körpers das menschliche “SoSein”.
Dieses umfasst jeden Eingriff in die körperliche Integrität.
Recht auf leben
verbietet staatliche Eingriffe in das Leben
Verpflichtung des Staates sich schützend und fördernd vor das Leben zu stellen und rechtswidrigen Eingriffen Dritter zu schützen
Gewährleistung Existenzminium bspw Sozialleistungen
Rechts und leben und körperliche Unversehrtheit
Schranken
Vorbehaltsschranke (allg Gesetzesvorbehalt, Einschränkung nur aufgrund förmlichen Gesetzes)
(Schranken - Schranken )
wie bei Ende, Grundrechtseingriff: mindesteimgriff und VHM Prinzip
Zitiergebot : Art 19 (1) Gg -> §4 Nr 1 PolG
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