Eltern haben das Recht & die Pflicht für das minderjährige Kind zu sorgen
Umfang
Personen- & Vermögenssorge
Vertretung
gemeinschaftlich
ein Elternteil mit elterlicher Sorge
bei Minderjährigen (Mündel)
Kein Elternteil mit elterlicher Sorge vorhanden
Personen- & Vermögensbetreuung
ein Vormund
mehrere Vormünder
Geldanlage
verzinsliche Anlagen
mündelsichere Anlagen
Kredite
Prokuraerteilung
Grundstückgeschäfte
bei Volljährigen
Bei Krankheiten oder Behinderungen bestellt das Betreuungsgericht auf seinen Antrag einen rechtlichen Betreuer
Betreuer nur in Bereichen bestellt werden, wo erforderlich
=> ansonsten Bevollmächtigter/ soziale Hiöfeeinrichtung
Betreuer vertritt den Betreuten in seinem Aufgabenbereich gerichtlich & außergerichtlich
z.B. Vermögensangelegenheiten,
Aufenthaltbestimmungsrecht
Geschäftsfähigkeit bleibt erhalten
Voll Geschäftsfähig
wenn das Gericht für einzelne Aufgabenbereiche einen Einwilligungsvorbehalt angeordnet hat, tritt hierdurch eine Beschränkung der Geschäftsfähigkeit ein
Ausnahme:
Geschäfte d. tägl. Lebens
Geldanlagen:
verzinslich & mündelsicher
Genehmigungspflichtige Geschäfte:
Verfügen über Vermögen
Kreditaufnahme
übernahme Bürgschaft
Nahe Angehörige
können hinsichtlich der Geldanlagen & Vermögensverwaltung von Pflichten befreit werden
darf Geld anlegen (ohne Zustimmung vom Betreuungsgericht)
beliebiges Vergügen über das Geld des Betreuten
(Status verleihen nicht möglich)
Berufsbetreuer & andere Verwandte
darf Geld nur mit Zustimmung des Betreuungsgericht mündelsicher anlegen
Sparguthabenverfügung bei Kontostand >3000,-€ möglich (Zustimmung nötig)
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