Was will der Kläger und mit welcher Klageart kann der Kläger sein Ziel erreichen?
(1) Tun, Dulden oder Unterlassen der Verwaltung
(2) gerichtliche Gestaltung (inbesondere Aufhebung eines Verwaltungsaktes)
(3) gerichtliche Feststellung
—> richtet sich nach Klagebegehren (§ 88 VwGO)
—> äußere Form des Rechtsaktes bei Auslegung nach obj. Empfängerhorizont
(1) Leistungsklage/Verpflichtungsklage
(2) Anfechtungsklage
(3) Feststellungsklage
Was passiert, wenn die Behörde die falsche Rechtsform gewählt hat?
—> Thematisierung in Begründetheit als möglicher Rechtswidrigkeitsgrund
—> § 42 I Alt. 1 VwGO
—> soweit es sich um einen den Kläger belastenden Verwaltungsakt handelt, der sich noch nicht erledigt hat
—> erst in dem Zeitpunkt, zudem er unanfechtbar geworden ist
—> solnge Verwaltungsakt noch keine Bestandskraft erlangt hat, kann er mit der Anfechtungsklage angefochten werden (Wirkung des Rücknahme-VA entfällt dann ex nunc)
—> § 35 S. 1 (Thür)VwVfG: jede hoheitliche Maßnahme einer Behörde auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts zur Regelung eines Einzelfalls mit Außenwirkung
—> Abstellen auf actus-contrarius-Theorie:
= “jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt” (§ 1 IV VwVfG/§ 1 II ThürVwVfG)
Beliehene (+): Private, die durch oder aufgrund eines Gesetzes mit Hoheitsbefugnissen ausgestattet sind (Bsp.: TÜV, Jagdaufseher mit Befugnissen der Polizei für Jagdschutzangelegenheiten)
Verwaltungshelfer (+): Private, die die Verwaltung einsetzt, ohne dass ihnen Hoheitsbefugnisse zustehen (z.B.: Abschleppunternehmen); wird auftraggebender Behörde zugerechnet
Maßnahme = jedes Verwaltungshandeln mit Erklärungsgehalt
hoheitlich = einseitige Maßnahme, die im Rahmen eines Über- & Unterordnungsverhältnisses erlassen wird
Gewährung Subventionen (Abschluss Darlehnsvertrag)
Zulassung zu öffentlichen Einrichtungen (Abschluss Mietvertrag)
—> Zwei-Stufen-Theorie
“ob” immer öffentlich-rechtlich!
“wie” kann auch privatrechtlich ausgestaltet sein
—> Kriterien wie bei Prüfung Eröffnung Verwaltungsweg
modifizierte Subjektistheorie (wenn Behörde zu der Maßnahme durch eine Rechtsnorm berechtigt wird, die ausschließlich einen Träger hoheitlicher Gewalt als solchen berechtigt und/oder verpflichtet
—> behördliche Maßnahme muss auf Setzung einer unmittelbaren Rechtsfolge gerichtet sein (Abgrenzung Realakt: Herbeiführung einer tatsächlichen Folge)
= rechtsverbindliche Anordnung, also WE (Bestimmung nach objektivem Empfängerhorizont)
Beispiele:
polizeiliche Maßnahme: wenn Betroffener rechtlich zu Handeln oder Unterlassen verpflichtet wird
e.A.: enthält Regelung, eine Maßnahme zu dulden (insbes. plausibel, wenn Mitwirkung des Betroffenen erforderlich); Regelungselement = Schwerpunkt, tatsächliche Ausführung = unselbständiger Annex)
(+): auch bei Handlungen, die Betroffener nicht selbst durchführen kann, wird implizit vorausgesetzt, dass zunächst Duldunsaufforderung ergangen ist, die auch zwangsweise durchgesetzt werden kann
a.A.: rein tatsächliches Handeln; Duldung erscheint konstruiert; Betroffener weiß ggf nicht, was er zu dulden hätte bzw. besteht mangels Widerstands gar kein Anlass für Duldungsverfügung
—> Ergebnis: Durchsuchung hat Regelungscharakter; der Betroffene wird (rechtlich) zur Duldung der (tatsächlichen) Vornahme der Handlung verpflichtet
—> Regelung ist auf Einzelfall gerichtet, wenn sie sich auf einen genau umschriebenen Sachverhalt bezieht (konkret) & sich an einen bestimtmen oder zumindest bestimmbare Adressaten bzw. Personenkreis richtet (individuell)
§ 35 S. 2 Var. 1 VwVfG: adressatenbezogene Allgemeinverfügung —> bestimmte Situation für unbestimmte Anzahl von Personen; Adressatenkreis muss dabei nach “allgemeinen Merkmalen” bestimmbar sein (Klassiker: Versammlungsauflösung, Streuen bei Glatteis durch Grundstückseigentümer)
§ 35 S. 2 Var. 2 VwVfG: sachbezogene Allgemeinverfügung (“dinglicher Verwaltungsakt”) —> bezieht sich auf öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache (Klassiker: Widmung/Entwidmung einer Straße)
§ 35 S. 2 Var. 3 VwVfG: benutzungsregelnde Allgemeinverfügung —> Regelung der Benutzbarkeit durch Allgemeinheit (Klassiker: Verkehrszeichen, das Gebot/Verbot enthält)
Sammelverwaltungsakt: wenn Behörde mehrere gleichlautende Verwaltungsakte an mehrere feststehende Einzelpersonen richtet
Allgemeinverfügung: Verwaltungsakt, der für mehrere Personen bestimmt & daher mehreren Personen bekanntzugeben ist
—> Zweifel: Sammelverwaltungsakt (Annahme einer Allgemeinverfügung ist für Adressaten ungünstiger)
—> Maßnahme hat Außenwirkung, wenn sie ein Rechtssubjekt (natürliche oder jursitische Person) außerhalb des behördlichen verwaltungsinternen Bereichs in seinen Rechten betrifft
—> Schule = Sonderstatusverhältnis
—> Differenzierung
Betriebsverhältnis (intern)
schulorganisatorische Maßnahmen des Schulbetriebs, die lediglich die interne Ordnung der Schule betreffen
z.B.:
Erteilung Hausaufgaben
Nachsitzen (früher: Beschränkung allg. Handlungsfreiheit; heute: erzieherische Maßnahme von eher geringem Gewicht, ohne bleibenden für weiteren Lebensweg bestimmenden Einfluss)
Grundverhältnis (extern)
Regelungen, die die Stellung des Schülers als Träger eigenständiger (außerhalb des laufenden Schuldbetriebs zustehender) Rechte betrifft, häufig mit für den weiteren Lebensweg bestimmenden Einfluss
Versetzung in Parallelklasse
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