Interessentheorie
Subordinationstheorie
modifizierte Subjektstheorie
—> öffentlich-rechtliche Streitigkeit, wenn streitentscheidende Normen überwiegend Interessen der Allgemeinheit dienen; privatrechtliche Streitigkeit bei Individualinteressen
(P): viele Normen dienen sowohl Interessen der Allgemeinheit als auch des Einzelnen, sodass klare Einordnung häufig nicht möglich ist
—> Normen sind dann öffentlich-rechtlich, wenn sie ein Rechtsverhältnis regeln, in dem sich die Streitenden in einem Über- & Unterordnungsverhältnis gegenüberstehen (besonders im Polizei- und Ordnungsrecht zur konkreten Qualifikation geeignet); dagegen liegt privatrechtliche Norm vor, wenn sie ein Gleichrangigkeitsverhältnis voraussetzt
(P): auch im öffentlichen Recht gibt es Gleichtrangigkeitsverhältnisse (z.B. öffentlich-rechtlicher Vertrag) zwischen mehreren gleichrangigen Trägern öffentlicher Gewalt oder wenn sich Hoheitsträger mit Bürger auf gleich Ebene begibt; ungeeignet auch bei Einordnung von Realakten, die sowohl öffentlich-rechtlich als auch privatrechtlich möglich sind; auch: Hierarchien im Privatrecht (v.a. Arbeitsrecht)
—> Norm ist öffentlich-rechtlich, wenn durch die betreffende Rechtsnorm ausschließlich ein Träger hoheitlicher Gewalt als solcher berechtigt und/oder verpflichtet wird
e.A.: Abstellen auf Zweck des Besuchs
Hausverbot ist öffentlich-rechtlich, wenn Bürger das Gebäude zur Wahrnehmung öffentlich-rechtlicher Angelegenheiten betritt
privatrechtlich: Erledigung privatrechtlicher Angelegenheiten (z.B.: Verkauf von Büromaterial)
a.A.: Abstellen auf Zweck des Hausverbots
öffentlich-rechtlich, wenn es Sicherung der Erfällung öffentlicher Aufgabe dient
(+): Besucher kann durch seine Zwecksetzung nicht über Rechtsweg entscheiden
(+): Schwierigkeit, die Zwecksetzung des Besuchers zweifelsfrei festzustellen, stellt sich nicht)
—> streitentscheidende Norm kann sich sowohl auf Zivilrecht als auch auf öffentlichem Recht ergeben
h.M.: Differenzierung danach, in welchem Sachzusammenhang & mit welcher Zielsetzung die Teilnahme am Straßenverkehr erfolgt
öffentlich-rechtlich: wenn zwischen der konkreten Hdlg. & der öffentlichen Aufgabenwahrnehmung ein Sachzusammenhang besteht
a.A.: Teilnahme am Straßenverkehr stets privatrechtlich
Ausnahme: wenn Einsatzkräfte im Straßenverkehr Sonderrechte nach § 35 StVO in Anspruch nehmen
—> wenn nicht Verfassungsorgane bzw. unmittelbar am Verfassungsleben beteiligte Rechtsträger über Rechte & Pflichten streiten, die unmittelbar in der Verfassung geregelt sind
= doppelte Verfassungsunmittelbarkeit
—> liegt nach § 40 I 1 VwGO vor, wenn die Sache durch Gesetz einer anderen Gerichtsbarkeit zugewiesen wird
—> Gerichtsbarkeiten: Sozialgerichtsbarkeit (§ 51 SGG), Finanzgerichtsbarkeit (§ 33 FGO), ordentliche Gerichtsbarkeit
examensrelevante Sonderzuweisungen zu ordentlichen Gerichten (Zivil- & Strafgerichten):
Art. 34 GG i.V.m. §839 BGB (Amtshaftungsanspruch)
§ 40 II 1 VwGO (staatshaftungsrechtliche Entschädigungsansprüche)
§ 23 EGGVG (sog. Justizverwaltungsakte) —> insbesondere Handeln der Polizei zu Zwecken der Strafverfolgung
an andere besondere Verwaltungsgerichte: § 33 FGO, § 51 SGG
—> Gericht verweist Rechtsstreit an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges (§ 17a II 1 GVG)
—> nicht: Unzulässigkeit und damit Abweisung durch Prozessurteil
—> Unterscheidung zwischen “ob” (Zugang zur öffentlichen Einrichtung) und “wie “ (Modalitäten der Nutzung) des Begehrs
—> “ob”: immer öffentlich-rechtlich
—> “wie”: kann sich nach öffentlich-rechtlichen Normen richten (bei Benutzungssatzung); richtet sich meist aber nach zivilrechtlichen Normen (AGB)
—> wenn sie im Zusammenhang der Erfüllung einer öffentlich-rechtlichen Aufgabe erfolgen (sog. Akzessorietätstheorie)
—> außerhalb dessen sind Äußerungen zivilrechtlich, inbesondere bei fiskalischem Handeln (Beschaffungsgeschäfte) sowie im Verwaltungsprivatrecht
= Tätigkeitsbereiche von Behörden und jur. Personen des öffentlichen Rechts, die im Interesse der Allgemeinheit oder des Gemeinwohls erfüllt werden
z.B.: Gesundheitsvorsorge einschließlich Warnungen der Bürger vor Gefahren für Gesundheit
—> maßgeblich, ob er amtliche Autorität nutzt oder Rückgriff auf amtliche Ressourcen nimmt
Indizien für Amtsbezug:
Nutzungen der Amtsräume
Verwendung von Statussymbolen
offizielle Publikation auf Internetseite, die ihm aufgrund seines Amtes zur Verfügung steht
(-) Amtsbezug:
Parteiveranstaltungen
“Veranstaltungen des allgemeinen politischen Diskurses” (Talkrunden, Interviews)
—> BGH: Schwerpunkt der Maßnahme (= Schwerpunkttheorie)
—> bemisst sich danach, ob Schwerpunkt auf repressivem oder präventivem Handeln liegt
(eher) präventiv: Rechtsweg richtet sich nach § 40 I 1 VwGO
(eher) repressiv: es gilt die abdrängende Sonderzuweisung des § 23 I 1 EGGVG (Maßnahmen von Justizbehörden sind dem ordentlichen Rechtsweg zugewiesen)
—> Teil Literatur: Wahlrecht
—> Kirche = Körperschaft des öffentlichen Rechts
—> öffentlich-rechtlich, wenn innerhalb des kirchlichen Widmungszwecks (“res sacrae” = gottesdienstlicher Zweck)
(+): liturgisches (“sakrales”) Glockenläuten
(-): Glockenläuten zur Zeiteinteilung (= außerhalb des öffentlichen Widmungszwecks)
—> Klagen von Bürgern auf Erlass eines Parlamentsgesetzes oder über die Zulässigkeit eines Volksbegehrens
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