“Die Maßnahme müsste ermessensfehlerfrei sein. Darüber hinaus müssten sie mit höherrangigem Recht vereinbar sein.”
a) Ermessensnichtgebrauch/-ausfall: keine Nutzung von Ermessensspielräumen
b) Ermessensüberschreitung: Anordnung einer nicht (von der Rechtsgrundalge) vorgesehenen Rechtsfolge
c) Ermessensunterschreitung: keine Ausschöpfung der gesetzlichen Entscheidungsmöglichkeiten
d) Ermessenfehlgebrauch/-missgebrauch: Heranziehung sachfremder Erwägungen
—> wenn Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch macht (insbes. wenn Behörde sachfremden Zweck verfolgt oder sachfremde Erwägungen anstellt)
Entschließungsermessen —> bezieht sich auf “ob” des Tätigwerdens
Auswahlermessen —> bezieht sich auf “wie” des Tätigwerdens
Entschließungsermessen: ist auf Null reduziert, wenn nur sofortiges Einschreiten rechtmäßig wäre
Auswahlermessen: ist auf Null reduziert, wenn keine andere Handlungsalternative rechtmäßig ist
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