Anfechtungserklärung
Anfechtungserklärung ist jede Willenserklärung, die eindeutig erkennen lässt, dass das Rechtsgeschäft rückwirkend beseitig werden soll.
Zugang
Zugang liegt vor, wenn die Erklärung so in den Machtbereich des Empfängers gelangt, dass er die Möglichkeit zur Kenntnisnahme hat und die Kenntnisnahme nach den Gepflogenheiten des Rechtsverkehrs auch zu erwarten ist.
Abgabe einer Willenserklärung
Unter Abgabe einer Willenserklärung versteht man die willentliche Entäußerung der Erklärung in den Rechtsverkehr, mit Richtung auf den Empfänger, sodass unter normalen Verhältnissen mit dem Zugang zu rechnen ist.
Inhaltsirrtum gem. § 119 I Alt. 1 BGB
Ein Inhaltsirrtum ist gegeben, wenn der Erklärende bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war. Der Erklärende erklärt dabei zwar, was er erklären will, jedoch irrt er über die rechtliche Bedeutung seiner Erklärung. Er misst seiner Erklärung somit einen anderen Sinn bei, als sie in Wirklichkeit hat. (z.B. Fremdwort)
Antrag/ Angebot
Das Angebot i.S.v. § 145 BGB ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, durch die ein Vertragsschluss einem anderen so hinreichend bestimmt angetragen wird, dass das Zustandekommen nur noch von dessen Einverständnis abhängt.
Verfügung
Verfügung ist die Aufhebung, Übertragung, Belastung oder Inhaltsänderung eines Rechtes.
Sittenwidrigkeit eines Vertrages gem. §138 I BGB (obj. TB)
Ein Vertrag verstößt objektiv gegen die guten Sitten, wenn er nach seinem aus der Zusammenfassung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu entnehmenden Gesamtcharakter mit den grundlegenden Wertungen der Rechts- und Sittenordnung nicht zu vereinbaren ist.
Verbotsgesetz i.S.d. §134 BGB
Zunächst muss es sich um ein Gesetz handeln, also um eine Rechtsnorm i.S.d. Art. 2 EGBGB, die ein Verbot enthält. Verbote i.S.d. § 134 BGB sind Vorschriften, die eine nach unserer Rechtsordnung grds. mögliche rechtsgeschäftliche Regelung wegen ihres Inhalts oder wegen der Umstände ihres Zustandekommens untersagt.
Duldungsvollmacht
Eine Duldungsvollmacht liegt vor, wenn der Vertretene es wissentlich geschehen lässt, dass ein anderer für ihn wie ein Vertreter auftritt und der Kontrahent dies nach § 242 BGB so verstehen darf, dass eine Vollmacht besteht. Von der konkludent erteilten Vollmacht unterscheidet sich die Duldungsvollmacht dadurch, dass der Vertretene keinen rechtsgeschäftlichen Willen zur Bevollmächtigung hat, das Verhalten des Vertreters aber - mit Duldungsbewusstsein - geschehen lässt.
Anscheinsvollmacht
Eine Anscheinsvollmacht liegt nach h.M. vor, wenn der Vertretene vom i.d.R. wiederholten Auftreten (a.A. lässt einmaliges Auftreten genügen) des Vertreters zwar nichts weiß, es aber bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen und verhindern können.
Täuschungshandlung
Täuschungshandlung ist jedes Verhalten, Tun oder Unterlassen (soweit eine Aufklärungspflicht besteht), das auf die Erregung, Bestärkung oder Unterhaltung eines Irrtums beim Erklärenden gerichtet ist.
Irrtum (bei der arglistigen Täuschung)
Irrtum ist jede Fehlvorstellung über Tatsachen, die auf die Täuschung zurückzuführen ist.
Arglist (bei der arglistigen Täuschung)
Arglistig handelt, wer die Unrichtigkeit seiner Angaben kennt oder mindestens billigend in Kauf nimmt und Täuschungswillen hat. Dieser muss sich auf die Täuschung, die Irrtumserregung und die Kausalität beziehen.
(Arglist ist nach der Rechtsprechung auch dann gegeben, wenn der Handelnde, obwohl er mit der möglichen Unrichtigkeit seiner Angaben rechnet, ins Blaue hinein unrichtige Behauptungen aufstellt.)
Widerrechtlichkeit (bei der arglistigen Täuschung)
Die Täuschungshandlung ist widerrechtlich, wenn kein Recht zur Lüge besteht.
Drohung (bei widerrechtlicher Drohung)
Drohung ist das Inaussichtstellen eines künftigen Übels, auf dessen Eintritt der Täter Einfluss zu haben vorgibt. Der Drohende muss mit dem in Aussicht gestellten Übel den Bedrohten zur Abgabe einer Willenserklärung bewegen wollen (Zwangslage). Als Übel genügt jeder Nachteil; dieser braucht nicht besonders schwer zu sein.
Widerrechtlichkeit (bei der widerrechtlichen Drohung)
Die Drohung ist widerrechtlich, wenn mit einem rechtswidrigen Mittel gedroht wird, der erstrebte Zweck rechtswidrig ist oder die Zweck-Mittel-Relation widerrechtlich ist.
beredtes Schweigen
Die Parteien haben ausdrücklich oder konkludent eine Vereinbarung getroffen, dass Schweigen Erklärungswert haben soll. (Schweigen als Willenserklärung durch Parteivereinbarung; in diesem Fall finden auf das Schweigen alle Vorschriften über Willenserklärungen Anwendung)
Bote
Bote ist, wer für einen anderen ohne eigene Willensbildung eine Erklärung empfängt (Empfangsbote) oder abgibt (Erklärungsbote).
Bote ist, wer für einen anderen als “Werkzeug” auftritt und im Gegensatz zum Stellvertreter keine eigene Willenserklärung abgibt.
Erklärungsirrtum gem. § 119 I 2. Alt BGB
Das äußere Erklärungszeichen entspricht nicht dem Willen des Erklärenden, da er sich versprochen, verschrieben oder vergriffen hat: Kurzformel: Der Erklärende weiß nicht, was er sagt.
Verkehrswesentliche Eigenschaft i.S.d. § 119 II BGB
Eigenschaften sind alle tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die infolge ihrer Beschaffenheit und Dauer auf die Brauchbarkeit und den Wert der Sache oder der Person von Einfluss sind (Kurzformel: alle wertbildenden Merkmale).
vorformuliert (i.S.v. AGB)
Vorformuliert sind Vertragbedingngen, wenn sie für eine mehrfache Verwendung schriftlich aufgezeichnet oder in sonstiger Weise “gespeichert” sind.
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