Welche 5 Kernpflichten gibt es ?
Die fünf Kernpflichten sind:
· Die Treuepflicht / § 33 BeamtStG (und Art. 33 GG)
· Die Hingabepflicht § 34 S.1 und S. 2 BeamtStG
· Die Wohlverhaltenspflicht § 34 S. 3 BeamtStG
· Die Pflichten gegenüber Vorgesetzten, auch Gehorsamspflicht genannt § 35
BeamtStG
· Die Verantwortung für die Rechtmäßigkeit der Amtsausübung § 36 BeamtStG.
Treuepflicht
Hier unterscheidet man zwischen allgemeiner Treuepflicht Art. 33 GG und besonderer Treuepflicht § 33 BeamtStG.
Es dreht sich somit um die Amtsführung und das Beamtendasein:
Behörde muss „rein gehalten“ werden
Verfassungstreuepflicht, Eintreten für die fdGO
Diensteid, § 38 BeamtStG
Politische Betätigung § 33 (2) BeamtStG (Mäßigung, Zurückhaltung)
Ganze Persönlichkeit in Dienst stellen (auch außerhalb?)
Vermeiden, was dienstlichen Interessen und Ansehen schädigen und Wohl der Allgemeinheit gefährden kann
Offenheit, Wahrhaftigkeit
Dienstherr vor Schaden bewahren Typische Gefahren auf sich nehmen
-> bes. Treuepflicht: hauptsächlich politische Neutralität
Hingabepflicht
§34bs.1 u s.2 BeamtStG
Vollen, persönlichen Einsatz versprechen: Beruf als Lebensberuf ansehen
Neutralitätspflicht
Gehört als Untepunkt zu Hingabepflicht
- Neutralitätspflicht
· Dienstleistungspflicht (auch über den Dienst hinaus)
· Verbot, Privates zu erledigen
· Optimaler Einsatz
· Verbot, sich aus dem Dienst zu entfernen
· Streikverbot, Verbot „Dienst nach Vorschrift“ zu machen
· Individuelle Fortbildung § 50 LBG
· Nebentätigkeit §§ 60-65 LBG / LNTVO
· Annahme von Belohnungen und Geschenken (§42 BeamtStG und StGB)
Vorrang öffentlicher Interessen vor Sonderinteressen
Erfüllung der Aufgaben nur an sachlich orientierten Gesichtspunkten messen Verbot jeder Bevorzugung/Benachteiligung
Verbot der Ineinflussnahme persönlicher Bindungen
loyal, auch wenn politische Meinung eine andere ist
Annahme von Belohnungen und Geschenken (§ 42 BeamtStG/LBG) -
Vorteilsnahme/Bestechlichkeit
Neutralitätspflicht (im Sinne von parteipolitischer Neutralitätspflicht)
7
Weitere Punkte Hingabepflicht
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Dienstfähigkeit erhalten und wiederherstellen
Gesunderhaltungspflicht
Gefahr im Einsatz nicht ausweichen
Ausgeruht und dienstfähig im Dienst sein
Pünktlichkeit
Unentschuldigtes „zu spät kommen“ / Fernbleiben vom Dienst Uneigennützigkeit
Wohlverhaltenspflicht
§ 34 S 3 BeamstStG
besondere Beamtenpflichten
Um Verhalten ggü Bürgern, Kollegen,Vorgesetzen
Art Auffangtatbestand: in Pflicht passt jedes pflichtwidriges Verhalten
Bspw.
Innerhalb und außerhalb des Dienstes
· Gerechtes und wohlwollendes Verhalten gegenüber Kollegen
· Achtungsvolles, kameradschaftliches und kollegiales Verhalten
· Auftreten gegenüber dem Bürger
· Wahrheitspflicht / Offenbarungspflicht
· Kein leichtfertiges Schuldenmachen
· Fehlverhalten außerhalb des Dienstes
· Nachlässigkeiten bei der Aufgabenwahrnehmung
· Verbot missbräuchlicher Verwendung von dienstlichen Einrichtungen / private
Zwecke
· Äußeres Erscheinungsbild den Vorgaben anpassen
· Dienstkleidung vorschriftsmäßig tragen
· Während dem Dienst kein Alkoholkonsum
· Beachtung von Recht und Gesetz (jeder Verstoß gegen geschriebene Norm=Verstoß gegen Wohlverhaltenspflicht)
Gehorsamspflicht
beinhaltet auch Beratungs und Unterstützungspflicht
Gesetze, offizielle Verfügungen
Sonstige Vorschriften, sehr oft in Form von Belehrungen, wie die Hausordnung, den Umgang mit der Waffe Umgang mit den sozialen Netzwerken usw.
Verstoß gegen Gehorsamspflicht
§35 BeamtStG
Zur Gehorsamspflicht / Beratungs- bzw. Unterstützungspflicht gehört:
· Info-Pflicht (manche Dinge müssen Dienstherrn gesagt werden bspw Adresse, Kenntnisse die im Dienst gemacht wurden)
· Gehorsamspflicht (im engeren Sinne)
· Gemeinsame und fruchtbare Zusammenarbeit
· Miteinander und nicht nebeneinander
· Kooperatives Führungssystem (KFS)
· Anordnungen / Weisungen müssen befolgt werden
· Auskunftspflicht
· Kenntnisse / Vorgänge mitteilen, sofern erforderlich
· Problem: Stellungnahme / dienstliches Interesse kontra Selbstbelastung
· Treue setzt Offenheit, Vertrauen und Wahrheit voraus, vollständig und nicht
irreführend
· Wer lügt begeht ein Dienstvergehen
Aussagepflicht bei Beamten
Die Berichts- und Offenbarungspflicht gilt grundsätzlich auch hinsichtlich von Umständen, die für diesen nachteilig sein könnten, etwa, weil sie fehlerhafte Arbeit offenbaren
Beamte sind grundsätzlich verpflichtet, Stellungnahmen abzugeben Wer die Aussage verweigert oder falsche Angaben macht, begeht eine Dienstpflichtverletzung
Verweigerung nur dann möglich, wenn die „konkrete Gefahr“ der Verfolgung einer Pflichtwidrigkeit (Dienstvergehen) besteht
Vorgesetzte müssen so fair sein und dem Beamten deutlich machen, ob sie mittels Stellungnahme einen Sachverhalt klären oder Ermittlungen tätigen wollen
Werden Informationen durch Täuschung (i.S.d. Verweigerungsrechtes) erlangt, unterliegen sie einem Verwertungsverbot
Verantwortung für Rechtmäßigkeit der Amtsausübung
§36bBeamtStG =remonstrationspflicht
Der Beamte hat jede dienstliche Handlung als seine zu vertreten. Dabei macht es keinen Unterschied, ob er von sich aus handelt oder auf Weisung. Das Einverständnis oder die Anordnung des Vorgesetzten befreit den Beamten nicht von der eigenen – persönlichen – Verantwortung.
Remonstration
Gem § 36 Abs 2 BeamtStG
Bestehen von Seiten des ausführenden Beamten Bedenken an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme, hat er dies unverzüglich auf dem Dienstweg (direkter Vorgesetzter) geltend zu machen.
Bleiben die Bedenken bestehen, ist der nächst höhere Vorgesetzte anzurufen.
Sind die Stufen der Remonstration durchlaufen und die Anordnung der Maßnahmen bleibt bestehen, ist der ausführende Beamte von der eigenen Verantwortung befreit
Bei Gefahr im Verzug kann die zweite Stufe (höhere Vorgesetzte) entfallen.
Grenzen der Befreiung der eigenen Verantwortung
Folgende Maßnahmen dürfen nicht ausgeführt werden und bleiben bei der Anwendung in der vollen Verantwortung des ausführenden Beamten.
· Bei Verletzung der Menschenwürde
· Wenn für den Ausführenden eine strafbare Handlung erkennbar ist
· Wenn für den Ausführenden eine ordnungswidrige Handlung erkennbar ist
Verschwiegenheitspflicht
§37 BeamtStG
Natürlich dürfen sie weder sagen, wen sie kontrolliert haben und bei wem sie welche Maßnahmen durchgeführt haben
Sie dürfen auch nicht erzählen, wenn sie in Vorbereitungsmaßnahmen für Kontrollen oder in andere Einsätze eingebunden sind.
In ihrem ersten Praktikum ist es sicher spannend und sie möchten Familie oder Partner teilhaben lassen. Es spricht nichts dagegen, zu erzählen, was sie erlebt haben. Aber sie dürfen auf keinen Fall so erzählen, dass Rückschlüsse auf Personen oder Daten gezogen werden können. Alles, was in der Presse steht, können sie erzählen, mehr aber nicht. Und sie geben keine Presseauskünfte, das machen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Sachgebiets „Öffentlichkeitsarbeit“.
Arbeitszeit § 67 LBG / Dienstleistungspflicht / AZUVO
Wir haben eine 41 Stunden Woche, die wir nach unterschiedlichen Modellen ableisten. Sie haben ihren Stundenplan und sind somit verpflichtet sich zeitlich am entsprechenden Ort aufzuhalten. Tun sie das nicht, dann ist das ein unerlaubtes Fernbleiben vom Dienst.
Wohnung § 54 LBG und Aufenthalt
Gemäß § 54 LBG hat der Beamte seine Wohnung so zu nehmen, dass er in der ordnungsgemäßen Wahrnehmung seiner Dienstgeschäfte nicht beeinträchtigt wird. Die aktuelle Anschrift ist dem Dienstvorgesetzten mitzuteilen.
Grundsätzlich hat auch der Beamte das Grundrecht der Freizügigkeit, eine allgemeine Residenzpflicht gibt es nicht mehr.
Dienstkleidung § 55 LBG
Welche Uniformteile können mit welchen kombiniert werden? Sie muss entsprechend der Verwaltungsvorschrift IM getragen werden.
Dienstweg § 49 LBG
Das ist jetzt nicht der Weg von zu Hause bis zur Dienststelle, sondern das ist der vorgeschriebene Weg, wenn sie sich beschweren wollen.
Sie müssen den sogenannten Dienstweg einhalten und immer erst zum nächsthöheren Vorgesetzten gehen.
Verbot Führen der Dienstgeschäfte § 39 BeamtStg
Wenn ihr Vorgesetzter zu euch sagt, sie dürfen im Moment nicht mehr arbeiten, dann müssen sie zu Hause bleiben. Ein Grund könnte sein, dass sie geschützt werden müssen. Ein anderer Grund wäre, dass sie gerade nicht mehr für die Polizei tragbar ist oder dies gerade überprüft wird.
Verbot Annahme Belohnung / Geschenke / sonstige Vorteile § 42 BeamtStG
Beamtinnen und Beamte (auch im Ruhestand) dürfen keine Geschenke und nichts annehmen, was ihnen in irgendeiner Art und Weise einen Vorteil verschafft. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des zuständigen Dienstherrn.
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