= Verwaltungsentscheidung, deren Rechtswirkung das Hoheitsgebiet der Erlassbehörde aufgrund einer Geltungsanordnung des Empfangsstaates überschreitet
=> Den Handlungsformen wird auch eine konkrete verwaltungsprozessuale Klageart zugeordnet.
Verwaltungsakt (abstrakt und konkret-individuell) §35 VwVfg
Realakt (abstrakt und konkret-individuell): Abgrenzung zum Verwaltungsakt => es liegt keine Regelung vor und es ist nicht auf die Setzung einer Rechtsfolge gerichtet.
Rechtsordnung (abstrakt-generell): gilt für eine Vielzahl von Fällen und Personen, hat eine Außenwirkung
Satzung: Abgrenzung zur Rechtsordnung => Anordnung im Rahmen der Selbstverwaltung und gilt für bestimmte Betroffene
Verwaltungsvorschrift = Vorschrift (keine Norm), welche sich an die Verwaltung wendet und ausschließlich für die Verwaltung Gültigkeit hat, Außenwirkung ist problematisch
öffentlich-rechtlicher Vertrag
Organe(Behörden): Handeln (rechtlich unselbstständiger) Organe wird einem Rechtsträger als Verband zugerechnet
=> Wird das öffentliche Interesse berührt?
Streitigkeiten sind öffentlich-rechtlich, wenn die streitentscheidende Norm zum öffentlichen Recht gehört.
Zum öffentlichen Recht gehören diejenigen Rechtsnormen, die überwiegend dem öffentlichen Interesse dienen. Demgegenüber sind die dem Privatinteresse dienenden Rechtsnormen dem Privatrecht zuzuordnen.
Das Merkmal des öffentlichen Interesses ist allerdings sehr unbestimmt, so dass mit Hilfe der Interessenstheorie keine genaue Abgrenzung möglich ist.
=> Wird die Klägerin durch den Staat unterworfen? Über- und Unterordnungsverhältnis
Subjektstheorie => Handelt der Staat
Nach der modifizieren Subjektstheorie liegen öffentlich-rechtliche Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art vor, wenn die streitentscheidende Norm eine solche öffentlichen Rechts ist.
Dies ist der Fall, wenn sie nur den Staat oder eine vergleichbare Körperschaft verpflichtet oder berechtigt.
Möglichkeitstheorie: Der Kläger ist zur Klage befugt, wenn zumindest die Möglichkeit besteht, dass er in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt ist.
Adressatentheorie (ergänzt die MT, wenn jemand Adressat eines VAs ist): Der Adressat eines belastenden Verwaltungsaktes ist immer zumindest möglicherweise in seiner allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art. 2 I GG verletzt.
Schutznormtheorie: Eine Norm begründet dann ein subjektiv-öffentliches Recht, wenn sie nicht nur öffentlichen Interessen, sondern auch der Rechtsposition des einzelnen Bürgers zu dienen bestimmt ist. Dabei muss die individualschützende Wirkung intendiert und nicht nur bloßer Rechtsreflex sein. Weiterhin ist für eine Klagebefugnis erforderlich, dass der Kläger zum geschützten Personenkreis gehört.
Entschließungsermessen: hinsichtlich der Frage, ob gehandelt werden soll
Auswahlermessen: hinsichtlich der Frage, wie gehandelt werden soll
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