Auslegungsmethoden
1) grammatikalisch
2) historisch
3) systematisch
4) teleologisch
Was wird Inhalt der Klausur sein, wenn es eine im Bereich Staatsorga ist?
Ob ein Gesetz gegen eine der Staatsstrukturprinzipien verstößt
Erklären Sie anhand der 3-Elemente-Lehre, was unter einem Staat zu verstehen ist!
Staat = Staatsvolk + Staatsgebiet + Staatsgewalt
Staatsvolk:
Menschen auf einem Staatsgebiet die eine Staatsverbundenheit haben
Staatsverbundenheit meint Staatsangehörigkeit (oder Abstammung, Geburt auf dem Staatsgebiet (Territorialprinzip, durch Einbürgerung)
Staatsgebiet:
begrenzter Teil der Erdoberfläche soweit Beherrschbarkeit (durch völkerrechtliche Verträge bestimmt)
oben: bis zur Stratosphäre
unten: bis zum Erdmittelpunkt
Küste: bis 12 Meilen in die See
Staatsgewalt:
Herrschaftsmacht über Land und Leute, Gebiets- oder Territorialhoheit (Zäune) Personalhoheit ( Macht über das Volk, Polizei z.B.)
Beantworten Sie anhand der 3-Elemente-Lehre, ob es sich bei Deutschland um einen Staat handelt!
Deutsche, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen bzw. Art. 116 I GG
Deutsches Hoheitsgebiet innerhalb der Landesgrenzen
Art. 20 II GG und Art. 38 I 1 GG
Staatsgewalt geht vom Volke aus durch Wahlen, Abstimmungen, Organe wie dem Bundestag
repräsentative Demokratie
Was ist eine Verfassung im formellen und materiellen Sinn?
formell:
Inhalt ist dabei nicht relevant sondern nur ob das geschriebene in der Normenhierarchie über anderen steht
materiell:
Es geht inhaltlich um die Organisation des Gemeinwesens
Beziehung des einzelnen zum Staat und die Beziehung der innerstaatlichen Ordnung zur internationalen Rechtsordnung
Welche Arten/ Ausprägungen von Verfassungen gibt es?
geschriebene - ungeschriebene
starre - dynamische (bewegliche)
Was ist mit ungeschriebener Verfassung gemeint?
Der Gesetzgeber kann nicht jeden Lebenssachverhalt abschließend regeln
Bsp: im Grundgesetz steht die Meinungsfreiheit geschrieben und dass sie nur durch Gesetz eingeschränkt werden darf
ungeschrieben: Es dürfen Meinungen auch dann eingeschränkt werden (ohne Gesetz) die den Nationalsozialismus verherrlichen, GG ist eben der Gegenvorschlag zum Nationalsozialismus
Die Verfassung ist dynamisch, d.h. BVerfG muss es immer noch Auslegen und kann diese Auslegung an gesellschaftspolitische Entwicklung anpassen
Was ist die Ewigkeitsklausel?
Art. 79 III GG Schützt die Artikel 1 und 20 direkt und ausdrücklich. Sie sind in ihren Grundzügen nicht veränderlich
Sind Grundrechte dann veränderbar, wenn die Ewigkeitsklausel nur Artikel 1 und 20 schützt?
Grundsätzlich ja, aber wenn man zum Beispiel die Meinungsfreiheit verändern möchte., könnte man prüfen ob dadurch auch Artikel 1 berührt wird, oder noch besser das Demokratieprinzip als eine der geschützten Strukturprinzipien des Staates aus Art. 20!
Ist der Art. 79 GG an sich veränderbar?
h.M. sagt nein, dies widerspreche dem Grundgedanken der Ewigkeitsklausel
GG war außerdem der Gegenentwurf zum Nationalsozialismus und daher müssen Art. 1 und 20 bestehen bleiben, folglich auch der Art. 79
wenn es aber eine komplett neue Verfassung geben würde, die vom Volk mehrheitlich angenommen wurde, dann vielleicht schon
Könnte man den Artikel 79 GG erweitern? und zum Beispiel auch die Grundrechte wie Artikel 5 für die Ewigkeit schützen lassen?
spricht erstmal gegen Volk als verfassungsgebenden Gesetzgeber
würde gegen Dynamik der Verfassung verstoßen, mit jedem Artikel würde die Verfassung starrer
Bedeutung der Ewigkeitsklausel dann immer schwächer, wenn man alles einfach schützt und verliert damit an Bedeutung
Was sind unsere Staatsstrukturprinzipien und wo geregelt?
Art. 20 GG
DIE BUNDESREPUBLIK IST EIN DEMOKRATISCHER UND SOZIALER BUNDESSTAAT
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtssprechung sind an Gesetz und Recht gebunden = Rechtsstaat
Demokratie (Volkssouveränität), Sozialstaatlichkeit (soziale Sicherheit), Rechtsstaatlichkeit (Bindung an Recht und Gesetz), Bundesstaatlichkeit (föderale Struktur) und Republik (keine Monarchie)
Wie lassen sich Straatsstrukturprinzipien und die Staatszielbestimmungen unterscheiden?
Staatsstrukturprinzipien legen die fundamentale Verfassungsstruktur fest, sind unabänderlich (Art. 79 Abs. 3 GG) und definieren die grundlegende Form des Staates, während
Staatszielbestimmungen (z.B. Art. 20a GG: Umweltschutz) konkrete, verfassungsrechtliche Aufgaben vorgeben, die dem Staat einen Handlungsauftrag erteilen, aber abänderbar sind und dem Staat einen größeren Spielraum bei ihrer Umsetzung lassen. Kurz gesagt: Strukturprinzipien definieren wie der Staat aufgebaut ist, Staatsziele sagen was er tun sol
Sind Staatszielbestimmungen einklagbar?
Staatsziele sind bestimmte Absichten und Ziele eines politischen Gemeinwesens. Von Grundrechten unterscheiden sich die Staatsziele dadurch, dass sie kein subjektives Recht begründen und somit nicht einklagbar sind.
Demokratieprinzip
Ausübung der Staatsgewalt durch das Volk (Wahlen und Abstimmungen)
periodische Wahlen Art. 39 GG (4 Jahre Legislaturperiode sind änderbar, weil nicht von Art. 79 III GG geschützt
ununterbrochene Legitimationskette, jede staatliche Handlung muss sich auf die Abstimmung des Volkes zurückführen lasssen
Mehrheitsprinzip, Mehrheitsentscheidung und Minderheitenschutz
Mehrparteiensystem (Möglichkeit neue Parteien zu gründen) Chancengleichheit der Parteien Art. 21
Demokratiegrundrechte Art. 5, Art. 8, (Art.9) z.B. Meinungsfreiheit, Versammlungsfreiheit, Vereinigungsfreiheit
ununterbrochene Legitimationskette am Beispiel Fahrverbot
Fahrverbot resultiert aus Kontrolle durch die Polizei -> Polizist vom Bundesinnenminister ernannt -> Bundesinnenminister vom Bundeskanzler bestimmt und ernannt vom Bundespräsidenten -> Abgeordnete haben den Bundeskanzler gewählt -> Abgeordnete vom Volk gewählt
Die Ewigkeitsklausel schützt explizit nur Art. 1 und 20, aber könnten auch andere Grundrechte dadurch indirekt geschützt sein? Wie zum Beispiel die Meinungsfreiheit?
Art. 20, der von Art. 79 III GG gechützt wird umfasst die Staatsstrukturprinzipien, darunter auch das Demokratieprinzip. Damit es einen Dialog zur Willensbildung des Volkes gibt, ist es notwendig, dass auch eine Meinungsfreiheit besteht.
Indirekt schützt der Art. 79 III GG auch die Meinungsfreiheit.
Was unterscheidet Abstimmungen von Wahlen?
Wahlen = Personalwahlen
Definition: Wahlen sind Entscheidungen über Personalfragen
Definition: Abstimmungen sind Entscheidungen über Sachfragen.
Referendum
Volksbegehren/Volksentscheid
Volksbefragung
Was ist ein Volksbegehren und ein Volksentscheid?
Volksbegehren: Initiative aus dem Volk die auf Erlass, Änderung oder Aufhebung eines
Gesetzes durch das Volk im Wege des Volksentscheids gerichtet ist
Volksentscheid: der Gesetzesbeschluss durch das Volk über einen
durch Volksbegehren vorgelegten Gesetzentwurf (auf Kommunalebene nicht auf Bundesebene)
Referendum und Volksbefragung
Volksbefragung:
Meinungserforschung,
Referendum:
im Gegensatz zum Volksbegehren und Volksentscheid nicht vom Volk initiiert sondern das Parlament entscheidet worüber und ob über etwas entschieden werden soll
Warum gibt es Volksentscheide nur auf Kommunalebene und nie auf Bundesebene?
Art. 77 bestimmt dass Bundesgesetze vom Bundestag beschlossen werden
Volksabstimmungen sind möglich brauchen aber eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung, daher wurde sie auch im Art. 29 GG explizit geregelt, diese gilt aber nur für Abstimmungen zur Neugliederung des Bundesgebietes
Parlamentsvorbehalt
politische Entscheidungen, die für die Menschen in unserem Land ganz besonders wichtig sind
Darüber darf nur das Parlament entscheiden „Parlamentsvorbehalt“
Beispiel: Frage, ob deutsche Soldaten und Soldatinnen zu Einsätzen im Ausland geschickt werden sollen
Darüber darf nicht alleine das Verteidigungsministerium entscheiden. Auch die Regierung darf das nicht einfach bestimmen.
Über diese Frage müssen die Vertreterinnen und Vertreter des Volkes im Deutschen Bundestag entscheiden.
Zwei Beispiele für den Verstoß gegen das Demokratieprinzip
Bürgerräte:
künftige Mitglieder, sollen Vorschläge zur Umsetzung bei bestimmten Themen machen, bewerben sich darauf und werden ausgelost
für einen Verstoß:
Mitglieder werden gelost, die Staatsgewalt muss aber vom Volke ausgehen, Volk wählt hier nicht
Mehrheitsprinzip?
gegen einen Verstoß spricht:
es werden nur Vorschläge erbracht und nichts entschieden durch den Bürgerrat
Gesellschaftsrat:
Kann verbindliche Entscheidungen treffen, ohne Steuerungsmöglichkeit durch den Minister
Mehrheitsprinzip die beiden Bestimmungsgrößen
Abstellung auf Anzahl aller Mitglieder
z.B. bei 700 Mitgliedern ist die Mehrheit erst bei 351 erreicht
-> bei der Kanzlermehrheit
Abstellung auf Zahl, der an der Abstimmung beteiligten
z.B. kommen von 700 Mitgliedern nur 500, dann ist die Mehrheit bereits bei 251 erreicht
-> regelfall
Verschiedene Arten von Mehrheiten
Quorum: erforderliche Anzahl von Stimmen die erreicht werden muss
einfache Mehrheit: die meisten Stimmen
absolute Mehrheit: mehr als 50% der Stimmen
qualifizierte Mehrheit: Verfassungsändernde Mehrheit
einfach 2/3 der Anwesenden
absolut 2/3 aller Mitglieder
Was ist unter Minderheitenschutz im Zusammenhang mit dem Mehrheitsprinzip zu verstehen?
Zusammenhang mit dem Demokratieprinzip?
Beispiel: Homoehe
homosexuelle Menschen bilden in Deutschland eine Minderheit, fraglich ist also, wie sie für Gesetze, die sie betreffen zum Beispiel das Eheöffnungsgesetz eine Mehrheit bilden sollen
Daher sind Minderheiten besonders geschützt
geht aus dem Demokratieprinzip hervor:
Recht auf effektive Opposition
Recht auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses
Rederecht etwa bei Haushaltsdebatte im Bundestag
Die obersten Bundesorgane (5)
Bundestag
Bundesrat
Bundespräsident
Bundesregierung
teilweise das BVerfG
Aufgaben des Bundestages!
Gesetzgebung (Art. 77 GG Hauptorgan der Gesetzgebung)
Regierungskontrolle (Kontrollfunktion)
Haushalt: Beschließt über den Haushalt (Budgetfunktion) Art. 110 GG
Wahlfunktionen: Wählt andere Staatsorgane bzw. daran beteiligt z.B. Wahl des Bundeskanzlers Art. 63 GG, beteiligt an der Wahl der Richter des BverfG
Wahl- und Kreatiosnfunktion= Art. 94, 93 I 2 GG
Kommunikationsfunktion: Debatten kann man ansehen, sie spiegeln gesellschaftliche Prozesse wieder
Welche Kontrollrechte hat der Bundestag?
Zitierrecht Art 43 I GG
=> Bundestag oder Ausschuss kann durch Mehrheitsbeschluss die Anwesenheit eines Mitglieds der Bundesregierung in einer Beratung verlangen.
Das Parlament kann jedes Regierungsmitglied zwingen in den Sitzungen zu erscheinen
Untersuchungsausschuss Art. 44 GG
=> Das Recht diesen einzusetzen und damit die Arbeit der Regierung und Missstände im Staat zu kontrollieren
Kleine und große Anfragen
Anfragen von Fraktionen oder Gruppen, die von der Regierung schriftlich beantwortet werden
Welche Entscheidungsmöglichkeiten hat der Bundestag? Wenn sie zu einem “Ergebnis” gekommen sind?
Gesetzesbeschlüsse oder einfache Beschlüsse
Gesetzesbeschluss it der formelle Beschluss des Parlaments über den Entwurf eines neuen Gesetzes, während ein einfacher Beschluss eine sonstige Entscheidung des Parlaments bezeichnet, die keine generellen Rechtsnormen setzt.
einfacher Beschluss regelt interne Angelegenheiten, Einzelfälle oder organisatorische Akte (Auslandseinsätze z.B.)
Die Wahl des Bundestages (Wahlgrundsätze) + in welchem Artikel geregelt?
Art. 38 I GG regelt, dass die Wahl allgemein, unmittelbar, frei, gleich und geheim ist
allgemein:
Kein Ausschluss von bestimmten Personengruppen, wie z.B. Frauen
unmittelbar:
Wahlen erfolgen direkt und nicht über Mittelsmann/ Zwischenschritte
frei:
Man hat die Wahl wie man/ wen man wählt : Wahlentscheidungsfreiheit
Und die Wahl, OB man wählt: Wahlentschließungsfreiheit
gleich:
Die Stimmen haben das gleiche Gewicht.
Gleicher Zählwert heißt, dass jede Person eine Stimme hat und auch als eine Stimme gezählt wird
gleicher Erfolgswert bezieht sich auf die Chance, mit der Stimme auch einen Abgeordneten in den Bundestag zu entsenden früher war zB. eine Stimme des Adels mehr Wert, als der Bauern
Warum macht der Wahlgrundsatz “gleich” immer mal wieder rechtlich Probleme? Erläutern sie die Problematik und argumentieren Sie, warum trotzdem verfassungskonformität besteht!
Wegen der 5% Hürde
=> Wenn man für eine Partei stimmt, die die 5% Hürde nicht erreicht, zieht diese nicht in den Bundestag ein.
=> Zählwert ist gleich, aber der Erfolgswert nicht
=> Meine Stimme für eine kleine Partei ist quasi wertlos
= Eingriff in die Gleichheit der Wahl
Könnte dieser Eingriff gerechtfertigt sein?
Ja, die 5% Hürde verhindert die Zersplitterung des Bundestages vor dem historischen Hintergrund der Weimarer Republik (viele kleine Parteien im Reichstag) stabile Regierung war so unmöglich, was den Untergang der Demokratie begünstigt hat
Das BVerfG sagt daher, ja der Eingriff gewährleistet die Funktionsfähigkeit des Staates + die Grundmandatsklausel schützt die 5% Hürde
Wieso braucht die 5% Sperrklausel die Grundmandatsklausel um verfassungskonform zu bleiben?
Aufgrund der Grundmandatsklausel werden Parteien auch berücksichtigt wenn sie unter 5% haben, wenn sie in drei Wahlkreisen gewinnt.
2021 gelang es der Linken nur so, in den Bundestag einzuziehen
Sie stellt die Rückausnahme dar, weil sie den harten Eingriff in den Grundsatz der Wahlrechtsgleichheit der 5% Hürde abmildert
Das BVerfG hat entschieden, dass die strenge 5% Hürde nur deshalb verfassungskonform ist, weil die Grundmandatsklausel als Korrektiv dient. Sie zeigt, dass regional stark verankerter Wählerwille dennoch im Parlament ankommt.
Erklären Sie das Wahlsystem des Bundestages
= personalisierte Verhältniswahl
= Mehrheitswahl + Verhältniswahl
Es gibt eine 1. und eine 2. Stimme
Erststimme:
Kandidat im Wahlkreis wird gewählt
Zweitsstimme:
Teil der Sitze wird über die Landesliste der verschiednen Parteien vergeben
Erklären Sie bitte die Zweitstimmendeckung !
Erststimme: Mit der Erststimme wählt man einen Kandidaten aus dem eigenen Wahlkreis. Der Kandidat mit den meisten Stimmen gewinnt den Wahlkreis.
Begrenzung durch die Zweitstimmendeckung: Ein Wahlkreissieger erhält nur dann ein Bundestagsmandat, wenn seine Partei nach den Zweitstimmen genügend Sitze hat. Hat die Partei weniger Sitze als gewonnene Wahlkreise, ziehen nicht alle Wahlkreissieger in den Bundestag ein.
Beispiel: Partei A hat nach den Zweitstimmen 5 Sitze, gewinnt aber 6 Wahlkreise → Nur 5 Wahlkreissieger erhalten ein Mandat. Einer geht trotz Wahlsieg leer aus.
Ein Direktmandat zählt nur dann, wenn die Partei im Rahmen ihres Zweitstimmenergebnisses genügend Plätze hat, um den Kandidaten zu “decken”
Kann der Bundestag einfach eine längere Wahlperiode beschließen?
Er kann seine laufende Wahlperiode nicht verlängern, das wäre unzulässige Selbstermächtigung
das verbietet das Demokratieprinzip Art. 20 GG, denn das Volk hat das Parlament nur für exakt vier Jahre gewählt (Art. 39 Abs. 1 GG) = Periodizität der Wahlen, Wille des volkes würde sonst ausgehölt
EIne Verlängerung für künftige Wahlperioden von vier auf fünf Jahre zum Beispiel wäre aber durch eine Grundgesetzänderung mit Zweidrittelmehrheit möglich, ist aber umstritten
Eine Verlängerung auf 5 j wäre möglich, auf 6 Jahre schon schwieriger und Zeiträume über 10 Jahre unmöglich
Kann man bei der Vertrauensfrage nachvollziehen, wer zugestimmt hat das Vertrauen in den Kanzler verloren zu haben?
Ja, da es sich um eine offene, namentliche Abstimmung handelt
Es wurde neu gewählt, die Wahlperiode ist zu ende, es kommt aber keine neue Regierung zustande. Was nun? Auflösung des Bundestages? Verstoß gegen das Demokratieprinzip, wenn der alte einfach bleibt?
Wahlperiode dauert grundsätzlich nur 4 Jahre
Auflösung aber grundsätzlich nur über die Vertrauensfrage
Wenn durch neue Wahl keine Regierung zustande kommt bleibt der bisherige Bundestag so lange im Amt, bis der neu gewählte Bundestag zu seiner ersten Sitzung zusammentritt, bisherige Regierung arbeitet solange voll handlungsfähig weiter
Artikel 39 GG sagt, die Amtszeit endet erst mit Zusammentritt des neuen Bundestages, wenn dass dann über vier Jahre ist, ist es halt so
Verstoß gegen das Demokratieprinzip:
+ Ja, weil das Volk einen neuen Willen gebildet hat
nein, weil das Grundgesetz ja ausdrücklich regelt, dass der alte Bundestag so lange bestehen bleibt, bis der neue zusammengetreten ist.
Vertrauensfrage in Abgrenzung zum konstruktiven und destruktiven Misstrauensvotum
Vertrauensfrage: Der Bundeskanzler fragt den Bundestag, ob er noch das Vertrauen hat. → Kann zu Neuwahlen führen.
Konstruktives Misstrauensvotum: Der Bundestag will den Kanzler abwählen, muss aber gleichzeitig einen neuen Kanzler wählen.
Destruktives Misstrauensvotum: Der Bundestag will den Kanzler nur absetzen, ohne einen neuen zu wählen. → Gibt es auf Bundesebene nicht.
Merksatz: 👉 Vertrauensfrage = „Vertraut ihr mir noch?“ 👉 Konstruktiv = „Wir setzen dich ab und wählen sofort einen neuen.“ 👉 Destruktiv = „Wir setzen dich ab, ohne einen neuen zu wählen.“
Wie stehen Abgeordnete zu ihrer Partei? Sind sie Weisungsgebunden? Darf die Partei mir vorschreiben, wie ich abzustimmen habe?
Die Stellung des Abgeordneten wird maßgeblich durch das Verhältnis zur Partei geprägt
Mandat ist aber unabhängig von der Parteizugehörigkeit
es ist ein freies Mandat, sie sind nur ihrem Gewissen unterworfen und damit nicht an Weisungen gebunden
Person bleibt sogar Abgeordneter, wenn er die Partei verlässt
Man stimmt sich innerhalb der Fraktion zwar ab gleich abzustimmen, aber gezwungen werden kann man nicht das auch zu tun
Welche besonderen Statusrechte haben Abgeordnete?
Rederecht: Recht in Sitzungen des Bundestages zu sprechen
Recht auf Teilnahme/ Abstimmung und Wahlrecht: Recht bei Abstimmungen und Wahlen mitzuwirken
Recht auf Schluss einer Fraktion
Fragerecht: Recht, Fragen an die Bundesregierung zu richten
Antragsrecht: Recht, Gesetzentwürfe, Anträge oder Entschließungen einzubringen
Immunität: Schutz vor Strafverfolgung oder Festnahme wegen einer Straftat, es sei denn der Bundestag hebt die Immunität auf
Indemnität: Schutz vor gerichtlicher oder dienstlicher Verfolgung wegen Äußerungen oder Abstimmungen im Parlament zu jeder Zeit (außer verleumderische Beleidigungen)
Der Abgeordnete X hat wegen Aussage “….” einen Ordnungsruf bekommen, ist das verfassungsrechtlich überprüfbar? War das rechtmäßig, diesen zu erteilen?
Der Ordnungsruf berührt das parlamentarische Rederecht und den Status des Abgeordneten aus Art. 38 Abs. 1 S.2 des GG und kann daher im Organstreitverfahren geprüft werden
parlamentsinternes Vorverfahren
nach §39 GOBT muss der Abgeordnete schriftich begründeten Einspruch beim Bundestag einlegen
Plenum des Bundestages entscheidet dann über diesen Einspruch
=> wenn das nicht vorher passiert wird BVerfG eine spätere Klage wegen mangelnden Rechtschutzbedürfnisses als unzulässig werten
Organstreitverfahren Art. 93 abs. 1 Nr.1 GG
=> Der Abgeordnete klagt in seiner Rolle als staatliches Teilorgan (“anderer Beteiligter”) gegen den Bundestag
Rügegegenstand ist die Verletzung seiner verfassungsrechtlichen Statusrechte (Rederecht, freies Mandat)
Der Bundestag untergliedert sich nochmal in Fraktionen und Ausschüssen, was ist der Unterschied?
Fraktionen sind rechtsfähige Zusammenschlüsse der Abgeordneten des Bundestages, Ausschüsse sind kleinere Gremien zur Vorbereitung der Plenarverhandlung §54 GOBT
Aufgaben und Rechte der Fraktionen
sind mit eigenen Rechten ausgestattet zum beispiel Vorschlagsrecht für Ausschussmitglieder
können eigenständig Gesetzesentwürfe und Anträge in das Parlament einbringen
können Verhandlungen, namentliche Abstimmungen, aktuelle Stunden oder Sondersitzungen erzwingen
deutlich längere und gewichtigere Redezeiten als fraktionslose Abgeordnete
Sie erhalten Gelder aus dem Staatshaushalt für die Verwaltung, Infrastruktur und die Beschäftigung eigener Mitarbeiter
Warum ist eine Fraktion nicht einfach eine Gruppe?
Abgrenzung: mindestens 5 % der Mitglieder des Bundestages §10 abs. 4 GOBT
Untersuchungsausschuss
Kann eine einzelne Fraktion einen Untersuchungsausschuss einrichten?
Ausschüsse sind kleinere Gremien zur Vorbereitung der Plenarverhandlung §54 BTGO
(1) Zur Vorbereitung der Verhandlungen setzt der Bundestag ständige Ausschüsse ein. Für einzelne Angelegenheiten kann er Sonderausschüsse einsetzen.
Der Untersuchungsausschuss ist eine besondere Form, das schärfste Schwert der Opposition
Prüft Missstände und Fehlverhalten in Regierung und Verwaltung.
Einsetzung auf Antrag von ¼ der Abgeordneten.
Kann Zeugen befragen §153 StGB (falsche uneidliche Aussage) und Akten einsehen.
Ergebnis: Bericht an den Bundestag.
ergibt sich aus Art. 44 GG und dem PUAG (Gesetz zur Regelung des Rechts der Untersuchungsausschüsse des Deutschen Bundestages)
Ja eine Fraktion kann einen Untersuchungsausschuss einrichten, wenn sie so groß ist, dass sie aus einem Viertel der Abgeordneten besteht
Organstreitverfahren
Was ist es?
Wer entscheidet diesen Streit?
Wer kann es starten?
Aus welcher rechtlichen Grundlage
Was ist es? → Streit über Rechte und Pflichten staatlicher Organe.
Wer entscheidet? → Das Bundesverfassungsgericht.
Wer kann es starten? → Bundesorgane oder Teile davon, z. B. Bundestag, Bundespräsident oder Fraktionen.
Fraktionen sind möglich, weil Art. 94 GG davon spricht, dass auch andere Beteiligte es initiieren können, wenn diese mit eigenen Rechten ausgestattet sind.
Art. 94 Abs. 1 Nr.1 GG
abstrakte Normenkontrolle
Was ist es ? Was wird geprüft?
Wer darf es beantragen ?
Wo ist es gesetzlich geregelt?
Was ist es? → Prüft, ob ein Gesetz mit dem Grundgesetz vereinbar ist.
Wer kann es starten? → Bundesregierung, Landesregierung oder ¼ der Bundestagsabgeordneten.
Das Verfahren ist in Art. 94 Abs. 1 Nr. 2 und 2a GG und §§ 76 ff. Bundesverfassungsgerichtsgesetz geregelt.
Der Bundestag hat ein Gesetz mit 2/3 Mehrheit beschlossen, könnte dieses Gesetz auf Vereinbarkeit mit dem GG geprüft werden, wenn nur eine Fraktion das beantragt?
Ja, wenn die Fraktion 1/4 der Mitglieder des Bundestages ausmacht.
___________________________________________________________________
Art. 94 GG
Nr. 2: bei Meinungsverschiedenheiten oder Zweifeln über die förmliche und sachliche Vereinbarkeit von Bundesrecht oder Landesrecht mit diesem Grundgesetz oder die Vereinbarkeit von Landesrecht mit sonstigem Bundesrecht auf Antrag der Bundesregierung, einer Landesregierung oder eines Viertels der Mitglieder des Bundestages;
Ausschüsse kontrollieren und überprüfen die Regierung und ihre Arbeit, wer kontrolliert denn die Ausschüsse?
Man kann überprüfen ob das Einsetzen eines Ausschusses z.B. eines Untersuchungsausschusses formell und materiell rechtmäßig war.
Diese Überprüfung können 1/4 der mitglieder (z.B. eine große Fraktion) oder Mehrhat des Bundestages beantragen
Grundlage: Art. 44 GG da steht drinn unter welchen Voraussetzungen ein Untersuchungsausschuss eingesetzt werden darf
Die Bundesregierung
Wie wird sie gewählt? Bzw. demokratisch legitimiert?
= Exekutive
Art 62 : Die Bundesregierung besteht aus dem Bundeskanzler und aus den Bundesministern.
Wahl:
Bundestagswahl → Der neue Bundestag wird gewählt.
Bundespräsident nach Gesprächen mit den Fraktionen → Schlägt einen Kandidaten für das Kanzleramt vor.
Bundestag → Wählt den Bundeskanzler. mit absoluter Mehrheit (Kanzlermehrheit) das heißt mehr als die Hälfte der Mitglieder des Bundestages.
Bundeskanzler → Schlägt die Bundesminister vor.
Bundespräsident → Ernennet den Kanzler und die Minister.
Bundesregierung → Nimmt ihre Arbeit auf.
Was passiert wenn bei Wahl des Bundeskanzlers keine absolute Mehrheit erreicht wird?
Phase 1: Erster Wahlgang
Der Bundestag stimmt über den Vorschlag des Bundespräsidenten oder der Bundespräsidentin ab. Wird die absolute Mehrheit nicht erreicht, bleibt der Vorschlag erfolglos.
Phase 2: Zweiter Wahlgang
Der Bundestag hat nun vierzehn Tage Zeit, einen Kanzler oder eine Kanzlerin zu wählen. Hier sind mehrere Wahlgänge möglich, jedoch bleibt die absolute Mehrheit erforderlich.
Phase 3: Dritter Wahlgang
Falls auch nach vierzehn Tagen kein Kanzler oder keine Kanzlerin gewählt wurde, findet eine sofortige Abstimmung statt. In dieser dritten Phase reicht eine relative Mehrheit. Das heißt, gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält.
Was bedeutet: Die Bundesregierung ist ein Kollegialorgan?
→ Die Bundesregierung besteht aus mehreren Mitgliedern, die gemeinsam Entscheidungen treffen.
Kurz: Kanzler + Bundesminister = gemeinsame Entscheidungen.
was ist unter Richtlinienkompetenz zu verstehen?
→ Der Bundeskanzler bestimmt die politischen Grundlinien der Bundesregierung.
Die Bundesminister müssen sich grundsätzlich daran halten.
Grundlage: Art. 65 GG S. 1
Kurz: 👉 Der Kanzler gibt die politische Richtung vor.
Außerdem Leitung und Einberufung der Sitzungen der Bundesregierung z.B. Merz zu Beginn seiner Amtszeit zur Asyl- und Migrationspolitik
Was ist unter Ressortenverantwortung zu verstehen?
→ Jeder Bundesminister leitet sein Ministerium selbstständig und ist dafür verantwortlich.
Er entscheidet in seinem eigenen Aufgabenbereich.
Grundlage: Art. 65 GG S.2
Kurz: 👉 Jeder Minister ist für sein Ressort selbst verantwortlich.
Was ist zu beachten wenn Richtlinienkompetenz mit Ressortkompetenz im Konflikt steht?
Ressortprinzip: Minister entscheidet selbstständig innerhalb seines Ressorts.
Aber: Er darf nicht gegen die politischen Richtlinien des Bundeskanzlers handeln.
Die Richtlinienkompetenz des Kanzlers steht über dem Ressortprinzip.
Das Ressortprinzip gibt dem Minister keine Eingriffsbefugnis gegen den Kanzler.
Kurz: 👉 Der Minister hat Entscheidungsfreiheit innerhalb der Kanzler-Richtlinien, aber darf sich nicht über den Kanzler stellen.
Die Ressortkompetenz ist nicht als Eingriffsgrundlage zu sehen sondern rein organisatorischer Natur.
Konkretes Beispiel Richtlinienkompetenz und Ressortkompetenz Merz und Dobrindt
Merz gibt die politische Richtung vor: Die Bundesregierung will die irreguläre Migration stärker begrenzen.
Dobrindt setzt das konkret um: Als Innenminister ordnet er verstärkte Kontrollen an den deutschen Grenzen an.
Aufgaben der Bundesregierung
Gesetzesinitiativen: Die Bundesregierung kann Gesetzentwürfe beim Bundestag oder Bundesrat einbringen (Art. 76 Abs. 1 GG). [1, 2]
Ausführung von Gesetzen: Als oberste Verwaltungsebene sorgt die Regierung dafür, dass die Bundesgesetze umgesetzt und ausgeführt werden. [1]
Erlass von Rechtsverordnungen: Die Regierung, ein Bundesminister oder die Landesregierungen können durch Gesetz ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen (Art. 80 Abs. 1 GG
Erlass von Verwaltungsvorschriften Art. 84 II GG
Die Überwachung des Gesetzesvollzuges durch die Bundesregierung – verfassungsrechtlich als Bundesaufsicht bezeichnet – regelt, wie der Bund kontrolliert, ob die 16 Bundesländer Bundesgesetze ordnungsgemäß ausführen
Landeseigene Verwaltung (Art. 84 GG)
Führen die Länder Bundesgesetze als eigene Angelegenheit aus (der Regelfall), hat die Bundesregierung lediglich eine Rechtsaufsicht
Bundesauftragsverwaltung (Art. 85 GG)
Führen die Länder Gesetze im Auftrag des Bundes aus (z. B. bei Bundesautobahnen oder der Kernenergie), besitzt der Bund eine umfassende Fachaufsicht. [1, 2]
Richtlinien festlegen (Richtlinienkompetenz Kanzler), Ministerien im eigenen Saft regeln (Ressortkompetenz), Streitigkeiten zwischen den Ministern schlichten (Kollegialprinzip)
Erlass der Geschäftsordnung Art. 65 s. 4 GG
Was ist das Kollegialprinzip der Bundesregierung?
Kollegialprinzip: Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Ministern entscheidet die Bundesregierung als Ganzes (Art. 65 Satz 3 GG
Was macht der Bundesrat
Der Bundesrat ist ein Verfassungsorgan in Deutschland. Über ihn wirken die 16 Bundesländer bei der Gesetzgebung, der Verwaltung des Bundes und in Angelegenheiten der Europäischen Union mit. Er vertritt die Interessen der Länder auf Bundesebene
Gesetzgebung: Zustimmung, Einspruch und eigene Gesetzesinitiativen
Verwaltung: Mitwirkung bei Rechtsverordnungen und Umsetzung von Gesetzen
EU: Mitwirkung bei EU-Angelegenheiten
Personal: Wahl eines Teils der Bundesverfassungsrichter
Der Bundespräsident
Aufgaben, Was bedeutet Repräsentation und Integrationsfunktion?
Repräsentationsfunktion: Vertritt Deutschland nach außen und innen, z. B. bei Staatsbesuchen.
Integrationsfunktion: Verbindet und vereint die Gesellschaft und steht für die Einheit Deutschlands. Ausfertigung von gesetzen Art. 82 I, völkerrechtliche Vertretung Art. 59 I GG, Ernennung und Entlassung des Bundeskanzlers und der Minister Art. 63 II und 64 I
Reservefunktion: wenn Verfassungsorgane funktionsunfähig geworden sind, z.B. bei einer Auflösung des Bundestages Art. 63 II Art. 64 I
Völkerrecht: Verträge mit anderen Staaten abschließen
Gesetzgebung: Gesetze ausfertigen und unterzeichnen, nachdem sie ordnungsgemäß zustande gekommen sind
Ernennungen: Bundeskanzler, Bundesminister, Bundesrichter und Bundesbeamte ernennen
Begnadigung: Begnadigungsrecht für den Bund
Krisen: Unter bestimmten Voraussetzungen kann er den Bundestag auflösen (Vertrauensfrage)
Grundsätzlich hat der Bundespräsident keine aktive gestaltende Mitwirkung an der Staatsgewalt weil in Zeiten der Weimarer Republik hatte der Reichspräsident zu viel Macht, weswegen es zum Nationalsozialismus kam, so konnte er durch Notverordnungen das Gesetzgebungsverfahren einfach umgehen
Kann sich Bundespräsident weigern gesetz zu unterzeichnen? Kann er gezwungen werden?
Ja, aber nur in bestimmten Fällen.
Der Bundespräsident prüft, ob ein Gesetz ordnungsgemäß zustande gekommen ist und ob es offensichtlich verfassungswidrig ist.
Bei einem klaren Verfassungsverstoß kann er die Ausfertigung verweigern.
Er darf aber nicht einfach aus politischen Gründen die Unterschrift verweigern.
👉 Kurz: Ja, bei einem Verfassungsverstoß kann er die Unterzeichnung verweigern.
Wenn der Präsident ein Gesetz blockiert, kann im Streitfall das Bundesverfassungsgericht angerufen werden, um die Verfassungsmäßigkeit zu klären. [1]
Wenn er selbst nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts die Ausfertigung weiterhin verweigern würde, wäre das eine schwere Verletzung seiner Amtspflichten.
Das Bundesverfassungsgericht kann ihn nicht einfach „zur Unterschrift zwingen“ wie einen normalen Behördenmitarbeiter.
Eine vorsätzliche, dauerhafte Missachtung der verfassungsrechtlichen Pflichten könnte aber ein Verfahren wegen Präsidentenanklage nach Art. 61 GG auslösen.
Im äußersten Fall könnte das Bundesverfassungsgericht den Bundespräsidenten des Amtes für verlustig erklären.
👉 Kurz: Erst Gericht → bei weiterer Weigerung → mögliche Präsidentenanklage → Amtsverlust.
Und dann?
Amtsverlust → Bundesratspräsident übernimmt → Gesetz kann ausgefertigt werden.
→ Wichtige Entscheidungen müssen vom Parlament selbst durch ein Gesetz geregelt werden und dürfen auch nicht einfach über Ermächtigungsverordnungen an die Exekutive deligiert werden
Besonders wichtig bei Grundrechtseingriffen.
Die Regierung darf solche grundlegenden Entscheidungen nicht allein treffen.
Grundlage ist das Demokratie- und Rechtsstaatsprinzip.
👉 Kurz: Je wichtiger eine Entscheidung, desto eher muss das Parlament entscheiden.
Aus dem Demokratieprinzip abgeleitet
Bsp: Auslandseinsatz der Bundeswehr
Was ist die FDGO ?
Die freiheitlich-demokratische Grundordnung im Sinne von Art. 20 III GG ist der grundlegende Kern des Verfassungsrechts in der Bundesrepublik Deutschland. Sie umfasst die wesentlichen Prinzipien der politischen Ordnung und Wertvorstellungen. Dabei stützt sie sich auf die Strukturprinzipien aus Art. 20 GG, die Achtung der Menschenwürde gemäß Art. 1 GG und die Grundrechte.
Wann darf eine Partei verboten werden?
Nach Art. 21 Abs. 2 GG kann eine Partei verboten werden, wenn sie:
darauf ausgerichtet ist, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder
den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden.
👉 Wichtig: Eine Partei wird nur durch das Bundesverfassungsgericht verboten.
Merksatz: Nicht jede verfassungsfeindliche Partei ist automatisch verboten – es braucht eine Entscheidung des BVerfG.
Fragt der Sachverhalt "Darf die Regierung diese Partei verbieten?"
Fragt der Sachverhalt "Darf die Partei sich mit einer Verfassungsbeschwerde wehren?"
Welche Artikel sind einschlägig ? Wie und Wo wird das geprüft?
1. In der Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde (wichtigster Fall!)
Wenn eine Partei Verfassungsbeschwerde einlegt (weil ihr z. B. eine Stadthalle verweigert wurde), prüfen Sie in der Zulässigkeit die Beschwerdebefugnis.
Wo genau? Bei der Frage, welches Grundrecht die Partei überhaupt verletzt haben könnte (Trägerschaft von Grundrechten / "Jedermann"-Eigenschaft). [1, 2]
Die Argumentation in der Klausur:
Sie stellen fest: Eine Partei ist eine juristische Person des privaten/öffentlichen Rechts (Sonderstatus) und kann Träger von Grundrechten sein.
Sie fragen sich: Kann sie sich auf die Vereinigungsfreiheit (Art. 9 Abs. 1 GG) berufen?
Hier kommt die Begründung: Sie schreiben, dass Art. 21 GG zwar die speziellere Norm für Parteien ist (Lex Specialis). Allerdings gewährt Art. 21 GG nur einen staatsorganisationsrechtlichen Status und ist kein Grundrecht. Würde Art. 21 GG den Art. 9 GG im Rechtsschutz vollständig verdrängen, stünde die Partei schutzlos da (sie könnte keine Verfassungsbeschwerde erheben).
Ergebnis in der Klausur: Für den Grundrechtsschutz verdrängt Art. 21 GG den Art. 9 GG nicht. Die Partei ist aus Art. 9 Abs. 1 GG beschwerdebefugt (i.V.m. Art. 21 GG). [1, 2, 3, 4, 5]
2. In der Begründetheit einer Klage gegen ein Vereinsverbot
Wenn das Innenministerium eine Organisation verboten hat (z. B. nach dem Vereinsgesetz) und diese Organisation klagt dagegen vor dem Verwaltungsgericht.
Wo genau? In der Materiellen Rechtmäßigkeit der Verbotsverfügung (oft direkt beim Prüfungspunkt "Ermächtigungsgrundlage" oder "Formelle Rechtmäßigkeit/Zuständigkeit"). [1]
Die Behörde hat das Verbot auf Art. 9 Abs. 2 GG i.V.m. § 3 VereinsG gestützt.
Sie prüfen, ob dieses Gesetz überhaupt auf den konkreten Kläger angewendet werden durfte.
Hier kommt die Begründung: Sie stellen fest, dass der Kläger die Kriterien einer politischen Partei (nach § 2 PartG) erfüllt. Sie argumentieren, dass Art. 21 Abs. 2 GG für Parteien eine abschließende Sonderregelung enthält. Art. 21 GG entfaltet eine Sperrwirkung und verdrängt Art. 9 Abs. 2 GG hier vollständig (Parteienprivileg). Die Exekutive besitzt schlicht keine Kompetenz für ein Verbot.
Ergebnis in der Klausur: Das Verbot auf Basis von Art. 9 GG ist rechtswidrig. Die Klage der Partei hat Erfolg
Kann eine Partei Verfassungsbeschwerde einlegen?
Ja, grundsätzlich können Parteien Verfassungsbeschwerde einlegen, aber nur, wenn sie in eigenen Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten betroffen sind.
👉 Wichtig: Parteien können sich nicht auf jedes Grundrecht berufen, weil sie als juristische Personen nicht Träger aller Grundrechte sind.
Kurz: Partei → Verfassungsbeschwerde möglich, wenn eigene Rechte betroffen sind.
konkretes Beispiel: BSW-Fall zur ARD-Wahlarena 2025
Das BSW wurde nicht zur ARD-Wahlarena eingeladen und sah darin eine Verletzung seiner Chancengleichheit aus Art. 21 Abs. 1 i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG.
Das BVerfG sagte nicht, dass das BSW grundsätzlich keinen Anspruch auf gleiche Chancen habe.
Das Problem war vielmehr: Das BSW konnte nicht schlüssig darlegen, dass die Entscheidung des WDR bzw. der Verwaltungsgerichte seine verfassungsrechtlich geschützte Chancengleichheit tatsächlich verletzte.
Deshalb wurde die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.
Für die Prüfung wichtig:
👉 Das BVerfG hat also nicht inhaltlich entschieden: „Das BSW hat kein Recht.“
👉 Es sagte vielmehr: „Das BSW hat eine mögliche Verletzung seines Rechts nicht ausreichend begründet.“
Rechtlich spricht man hier von fehlender Substantiierung der Verfassungsbeschwerde.
Die Entscheidung war außerdem unanfechtbar.
Merksatz: Partei hat eigenes Recht auf Chancengleichheit → kann Verfassungsbeschwerde erheben → muss aber konkret darlegen, wie dieses Recht verletzt wurde.
wann und warum entscheidet das BVerfG als Beispiel, dass eine Partei weniger Gelder erhalten soll
Das BVerfG kann über die staatliche Parteienfinanzierung entscheiden, wenn es um die Frage geht, ob eine Partei die gesetzlichen Voraussetzungen für staatliche Mittel erfüllt.
Beispiel: → Eine Partei wird wegen verfassungsfeindlicher Bestrebungen von der staatlichen Finanzierung ausgeschlossen bzw. erhält keine entsprechenden staatlichen Mittel mehr.
Das ist in Art. 21 Abs. 3 GG geregelt. Ein Ausschluss kann vom Bundesverfassungsgericht ausgesprochen werden.
Das ist kein Parteiverbot, das wird in einem Verbotsverfahren gemacht
Der Bundespräsident äußert sich öffentlich “Die AFD ist verfassungsfeindlich” Was kann die AFD nun tun?
Die Partei AFD kann selbst ein Organstreitverfahren anstoßen. Warum? Weil die Voraussetzung ist: Art. 94 Abs. 1 Nr. 1 “…oder anderer Beteiligter, die durch dieses Grundgesetz oder in der Geschäftsordnung eines obersten Bundesorgans mit eigenen Rechten ausgestattet sind;”
Politische Parteien gelten im deutschen Verfassungsprozessrecht als „andere Beteiligte“ im Sinne von Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG, sofern sie durch das Grundgesetz (insbesondere in Art. 21 GG) mit eigenen Rechten – wie dem Recht auf Chancengleichheit im politischen Wettbewerb – ausgestattet sind und diese vor dem Bundesverfassungsgericht im Organstreitverfahren geltend machen
Rechtgrundlage für das Parteiverbotsverfahren
Wer ist Antragsberechtigt?
Artikel 21 Absatz 2 des Grundgesetzes (GG), ergänzt durch das formelle Verfahrensrecht in den Paragrafen 43 bis 47 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes (BVerfGG) sowie § 13 Nr. 2 BVerfGG
Antragsberechtigt
Bundestag,
der Bundesrat
die Bundesregierung
Was wird geprüft und was ist die Konsequenz?
Ob die Partei aktiv gegen die FDGO arbeitet und darauf ausgerichtet ist sie zu zerstören
Wnen das BVerfG feststellt, dass das bei der Partei vorliegt erklärt es die Auflösung der Partei, 2/3 der Richter müssen dafür stimmen
Echte und unechte Vertrauensfrage ! Was ist das Problem bei der unechten Vertrauensfrage und wann ist sie dennoch zulässig?
Eine echte Vertrauensfrage zielt darauf ab, dass der Bundeskanzler tatsächlich das Vertrauen des Bundestages sucht, um weiterzuregieren.
Eine unechte (oder taktische) Vertrauensfrage wird absichtlich mit dem Ziel gestellt, keine Mehrheit zu erhalten, um dem Bundespräsidenten die Auflösung des Parlaments und vorgezogene Neuwahlen vorzuschlagen.
Problem:
Der Kanzler provoziert absichtlich eine Niederlage (entgegen dem reinen Wortlaut des Art. 68 GG, der vom Erbeten des Vertrauens ausgeht), um Neuwahlen herbeizuführen
Verfassungsrechtlicher Status: Laut Bundesverfassungsgericht ist eine unechte Vertrauensfrage nur zulässig, wenn tatsächlich eine politische Instabilität vorliegt und keine stabilen Mehrheiten für die Gesetzgebung mehr da sind. Sie darf kein reines Machtkalkül bei funktionierender Mehrheit sein.
Erklären Sie Fraktionszwang in Abgrenzung zur Fraktionsdisziplin !
Fraktionsdisziplin ist die freiwillige Einigung einer Gruppe im Parlament, mit gleicher Meinung zu stimmen, während ein echter Fraktionszwang bedeutet, dass der Abgeordnete unter dem Zwang seiner Fraktion z.B. immer so abstimmen müsste, wie es seine Fraktion macht.
Freies Mandat: Laut Grundgesetz sind Abgeordnete nur ihrem Gewissen unterworfen und an keine Aufträge gebunden. Deshalb wäre der Fraktionszwang verfassungswidrig.
Fraktionsdisziplin steht dem entgegen, da man erwartet als Fraktion geschlossen aufzutreten und dass sich die Mitglieder der Meinung anschließen. Der Abgeordnete darf nicht sein Mandat verlieren, nur weil er anders abstimmt, wenn er es aber wiederholt macht, und sich immer wieder gegen seine Fraktion stellt dann kann es zum Fraktionsausschluss kommen!
Was sind die materiellen Voraussetzungen für den Fraktionsausschluss?
Wichtiger Grund: Ein Ausschluss darf nicht willkürlich erfolgen, sondern setzt einen triftigen, parlamentsbezogenen Grund voraus.
Zerrüttung des Vertrauens: Meist ist ein schwerwiegender Vertrauensbruch nötig. Dieser kann durch fortgesetztes vereinsschädigendes Verhalten, illoyales Handeln oder die nachhaltige Störung der Zusammenarbeit entstehen.
Toleranzgrenze: Bloße sachliche Meinungsverschiedenheiten oder gelegentlich abweichendes Stimmverhalten reichen in der Regel nicht aus, da Abgeordnete dem freien Mandat unterliegen.
Verhältnismäßigkeit: Der Ausschluss muss das letzte Mittel (ultima ratio) sein; mildere Mittel (wie eine Rüge) müssen ungeeignet oder ausgeschöpft sein
Was sind sogenannte “Warnfälle” Worum geht es da?
Es geht um die Diskussion des Ressortprinzips als Eingriffsgrundlage (Grundrechte)
Art. 65 s.2 GG als Ermächtigungsgrundlage
In einer GR-Klausur kann ein solcher Sachverhalt kommen.
Der Bundesgesundheitsminister warnt vor dem Verzehr von Glykolwein und benennt eine Region, in der einige Weinbauer verbotenerweise ihren Wein mit Glykol versetzen. A ist auch Winzer in dieser Region, stellt seinen Wein jedoch nach den Regeln der Kunst her. Die Warnung sieht wie folgt aus: „Trinken von Wein mit Glykol ist schlecht und gesundheitsschädlich. Ziel der Warnung ist es, glykolhaltigen Wein vom Markt zu drängen. Folge der Warnung ist, dass niemand mehr Wein aus dieser Region kauft. A geht in die Insolvenz und möchte gegen die Warnung des Ministers vorgehen. Es stellt sich somit die Frage, ob die Warnung des Ministers rechtmäßig ist.
GR Eingriff = Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG Art. 2 Abs. 1 GG (Allgemeines Persönlichkeitsrecht / Unternehmen): Gilt hilfsweise als Schutzbereich für den Ruf von Betrieben
Fraglich ist, ob eine solche Warnung gestützt auf die Regierungsverantwortung in Gestalt des Ressortprinzips nach Art. 65 S. 2 GG ausgesprochen werden kann, ob diese Norm also eine Ermächtigungsgrundlage darstellt.
Eine Ansicht spricht Art. 65 S. 2 GG die Qualität einer Ermächtigungsgrundlage zu. Dies wird mit dem Sinn und Zweck begründet. Vornehmste Aufgabe des Ministers sei es, tätig zu werden, wenn Missstände auftreten, die sein Ressort beträfen. Der Minister müsse insofern handlungsfähig sein und auch Warnungen aussprechen können. Art. 65 S. 2 GG stelle somit eine Ermächtigungsgrundlage für Eingriffe in Grundrechte dar.
Die herrschende Meinung geht hingegen davon aus, dass diese Norm keine Ermächtigungsgrundlage sei. Als Argument wird die Systematik angeführt. Art. 65 S. 2 GG stehe im Grundgesetz im Abschnitt über die Bundesregierung. Er sei daher nur eine innerorganisatorische Norm, die die Kompetenzverteilung innerhalb der Bundesregierung regle. Art. 65 S. 2 GG stelle somit lediglich eine Zuständigkeitsvorschrift dar, die nur dann greife, wenn anderweitig eine Ermächtigungsgrundlage begründet sei. Art. 65 S. 2 GG können jedoch nicht selbst die Ermächtigungsgrundlage sein.
Warum scheiterte damals das NPD Verbotsverfahren 2017
Weil es nicht nur das Bestreben gegen die FDGO braucht, sondern auch Anhaltspunkte für die erfolgreiche Durchsetzung dieses Kampfes
Was passiert wenn eine Partei durch das Parteiverbotsverfahren verboten wird? Was für einen Schwerpunkt/ Meinungsstreit gibt es da?
Die Abgeordneten verlieren ihre Mitgliedschaft im Bundestag/ ihr Mandat §46 Bundeswahlgesetz
Ob dieser automatische Verlust uneingeschränkt verfassungskonform ist oder im Spannungsverhältnis zum freien Mandat (Art. 38 des Grundgesetzes) bzw. zu völkerrechtlichen Vorgaben der EMRK steht, ist umstritten
Art. 38 GG
“Die Abgeordneten ….. Sie sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen”
Kritiker und manche Verfassungsrechtler argumentieren daher, dass ein kompletter Mandatsverlust das freie Mandat verletzen könnte
Die Kritik und Gegenansicht (EGMR & Literatur)
Verhältnismäßigkeit: Ein automatischer Verlust ohne individuelle Schuldprüfung ist ein zu harter Eingriff in das Wahlrecht.
EGMR-Rechtsprechung: Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte stuft pauschale Mandatsverluste als Verletzung der Meinungs- und Wahlfreiheit ein.
Einzelfallprüfung: Gefordert wird, dass Mandate nur entzogen werden, wenn der Abgeordnete selbst aktiv gegen die Verfassung gehandelt hat.
Die Position des Automatismus (BVerfG & h. M.)
Direkte Folge: Das Mandat erlischt unmittelbar mit der Verbotsentscheidung (ipso jure).
Kein Schutz: Es ist unlogisch, Vertretern verfassungsfeindlicher Parteien die Arbeit im Parlament zu erlauben.
Wählerwille: Der Schutz des freien Mandats greift hier nicht, da das Ziel der Partei verfassungswidrig ist
Außerdem: Wenn Abgeordneter noch vor dem Antrag auf das Vebrotsverfahren austritt, darf er seinen Sitz behalten.
Das Republikprinzip (zieht man manchmal zur Argumentation heran, eher selten Klausurfall)
Das Republikprinzip ist ein grundlegendes Verfassungsprinzip, das besagt, dass der Staat eine „öffentliche Sache“ ist, die Macht vom Volk ausgeht und das Staatsoberhaupt auf Zeit gewählt sowie absetzbar sein muss (keine Monarchie auf Lebenszeit). In Deutschland ist es in Artikel 20 und Art.28 GG verankert
Keine Monarchie: Das Prinzip verbietet erbliche Herrschaft, Königshäuser oder Ämter auf Lebenszeit.
Wählbarkeit: Das Staatsoberhaupt (in Deutschland der Bundespräsident) wird für eine begrenzte Zeit gewählt.
Gemeinwohlorientierung: Staatliche Macht dient der Öffentlichkeit und dem Wohl aller Bürger, nicht privaten Interessen einer Herrscherfamilie.
Unabänderlichkeit: Nach Artikel 79 des Grundgesetzes (Ewigkeitsklausel) darf das Republikprinzip niemals abgeschafft werden
Das Republikprinzip besagt unter anderem, dass das Staatsoberhaupt auf Zeit gewählt sowie absetzbar sein muss, wer ist das bei uns?
wird gem. Art. 54 Abs. 1 GG von der Bundesversammlung gewählt
gem. Art. 54 Abs. 2 GG für die Dauer von fünf Jahren
er darf einmal wieder gewählt werden
Was sind die beiden Schwerpunkte in den Klausuren wenn es um den Bundespräsidenten geht?
Der Bundespräsident äußert sich öffentlich z.B über eine Partei
-> Organstreitverfahren, Chancengleichheit
Der Bundespräsident weigert sich ein Gesetz zu unterzeichnen
-> Organstreitverfahren, Verpflichtung des Bundespräsidenten
Der Bundespräsident verweigert seine Unterschirft bei einem beschlossenen Gesetz. Darf er formelle/ materiell prüfen ?
Aus Art. 82 I GG folgt:
“Die nach den Vorschriften dieses Grundgesetzes zustande gekommenen Gesetze werden vom Bundespräsidenten nach Gegenzeichnung ausgefertigt und im Bundesgesetzblatt verkündet.”
Aus dem Wortlaut geht hervor, dass unstrittig ein formelles Prüfungsrecht besteht.
Er darf prüfen, ob das Gesetz ordnungsgemäß zustande gekommen ist (z. B. ob der Bund die Gesetzgebungskompetenz hat oder das Verfahren im Parlament eingehalten wurde)
Politisches Prüfungsrecht: Ein Verweigern aus rein politischen, zweckmäßigen oder moralischen Gründen (wenn ihm der Inhalt missfällt) ist ihm untersagt
Hat er ein materielles Prüfungsrecht? -> Meinungsstreit
A.A. : Nein er hat keine materielle Prüfungskompetenz
Der BP soll eine viel schwächere Stellung haben als der Reichspräsident damals hatte, wenn er nun materiell prüfen dürfte, hätte er die Macht von Bundesrat und Bundestag zusammen.
Das BVerfG ist schon dafür zuständig zu prüfen, ob Bundesrecht verfassungswidrig ist
Bundespräsident steht systematisch am Ende des Gesetzgebungsverfahrens, das ist nur noch der Abschnitt der sich mit Formalia beschäftigt (Zuständigkeiten, Verfahren und Form)
Der Amtseid des Präsidenten ist nicht konstitutiv, er begründet keine Rechte sondern setzt diese voraus
A.A.: Ja, er hat ein uneingeschränktes Prüfungsrecht
Der Präsident schwört in seinem Amtseid Art. 56 GG “das GG und die Gesetze des Bundes zu wahren und zu verteidigen” er schwört “Schaden vom deutschen Volke abzuwehren” dem gegenüber widersprüchlich ein verfassungswidriges Gesetz zu unterschreiben
Verfassungsorgane sind an Recht und Gesetz gebunden Art. 1 III GG - Art. 20 III GG
“nach den Vorschriften des GG zustande gekommen” schließt nicht sicher aus, dass nicht auch materielles Recht gemeint ist
h.M. Evidenztheorie
findet ein Gleichgewicht dazwischen
der Bundespräsident hat ein materielles Prüfungsrecht in evidenten (offensichtlichen) Fällen
Wer ist der Vertreter des Bundespräsidenten ?
Art. 57 GG = Präsident des Bundesrats
Sachverhalt: sogenannte ”Äußerungsfälle”
Der Bundespräsident sagt zur NPD in aller Öffentlichkeit: “Wir brauchen Bürger, die auf die Straße gehen und den Spinnern ihre Grenzen aufweisen. Ich bin stolz, Präsident eines Landes zu sein, in dem die Bürger ihre Demokratie verteidigen”
Welches Verfahren mit welchem inhalt wird die NPD anstreben?
Die Partei NPD ist ein “anderer Beteiligter” im Sinne des Art. 94 GG mit eigenen Rechten ausgestattet. Sie wird also das Organstreitverfahren anstreben um seine Chancengleichheit nach Art. 21 GG geltend zu machen.
Wie das BVerfG schon bestätitgt hat “Die Chancengleichheit kann dadurch verletzt werden, dass Staatsorgane zugunsten oder zulasten einer politischen Partei in den Wahlkampf einwirken”
Was hat das BVerfG zu öffentlichen Äußerungen des Bundespräsidenten gesagt und ist das auch auf die Bundesregierung übertragbar?
“Äußerungen des Bundespräsidenten, die die Chancengleichheit der Parteien berühren (können) gerichtlich nur dann beanstandet werden, wenn er mit ihnen unter evidenter Vernachlässigung seiner Integrationsaufgabe und damit willkürlich Partei ergreift”
“Werturteile sind im Rahmen der verfassungsrechtlichen Pflicht zum Schutz der FDGO grundsätzlich zulässig”
=> Das ist nicht unmittelbar für die Bundesregierung (Kanzler/ Minister) übertragbar
Bei der Äußerung von Politikern, den sogenannten Äußerungsfällen, gibt es ein dreistufiges Prüfverfahren, wie sieht das aus? Was wird da geprüft?
Stufe: Wurde in amtlicher oder parteipolitischer Funktion geäußert?
Staatsorgane müssen im politischen Wettbewerb der Parteien Neutralität wahren
diese sind meist aber auch einer Partei angehörig (Kanzler z.B. CDU) und als einfaches Mitglied ihrer Partei dürfen sie sich natürlich auch entsprechend unneutral verhalten, aber eben nicht wenn sie ihre Staatsorgan-Amt wahrnehmen
Beispiel: Frau Merkel auf einer Dienstreise gegenüber der Südafrikanischen Regierung (Äußerung im Amt der Bundeskanzlerin)
Stufe: War die Äußerung wirklich geeignet in die Chancengleichheit einzugreifen (Intensität) ?
Stufe: Kann die Äußerung vielleicht gerechtfertigt werden
z.B. weil das Ansehen der BRD im Ausland gefährdet wäre, wenn sich Kanzler NICHT äußern würde
Bundesstaatsprinzip
legt fest, dass die BRD ein Bundesstaat aus teilsouveränen Gliedstaaten ist.
= Aufteilung der Staatsgewalt zwischen Bund und Ländern + die Mitwirkung der Länder am Bund + Gebot der Bundestreue.
Die Ewigkeitsklausel schützt dieses Prinzip vor jeder Änderung.
Grundlagen und Schutz
Verankerung: In Artikel 20 des Grundgesetzes als Staatsstrukturprinzip festgeschrieben.
Ewigkeitsgarantie: Nach Artikel 79 des Grundgesetzes ist die Gliederung des Bundes in Länder unaufinanzierbar und unantastbar.
Teilstaatlichkeit: Die 16 Bundesländer besitzen eigene Staatsqualität und Hoheitsrechte, sind völkerrechtlich jedoch nicht souverän. (jedes Land erfüllt 3-Elemente Lehre)
Kompetenzen und Zusammenarbeit
Gewaltenteilung: Verhindert Machtkonzentration durch vertikale Teilung zwischen Gesamtstaat und Regionen.
Aufgabenverteilung: Grundsätzlich liegt die Ausführung staatlicher Aufgaben bei den Ländern (Artikel 30 des Grundgesetzes), es sei denn, das Grundgesetz weist sie dem Bund zu.
Bundestreue: Verpflichtet Bund und Länder zu gegenseitiger Rücksichtnahme und Kooperation im Interesse des Gesamtstaates
Bundesstaatsprinzip:
Verfassungsautonomie vs. Homogenitätsprinzip aus Art 28 I GG
Die Verfassungsautonomie gibt den Ländern das Recht auf eine eigene Verfassung, während das Homogenitätsprinzip nach Art. 28 Abs. 1 GG diese Freiheit durch grundlegende Vorgaben des Bundesstaates einschränkt
Verfassungsautonomie der Länder
Eigene Verfassung: Jedes Bundesland darf sich eine eigene Landesverfassung geben.
Eigenstaatlichkeit: Die Länder besitzen eigene Staatsgewalt, sind aber nicht völkerrechtlich souverän.
Gestaltungsfreiheit: Sie bestimmen ihre innere Organisation und Verwaltung selbst.
Grenzen: Die Landesverfassung darf dem Grundgesetz nicht widersprechen.
Homogenitätsprinzip (Art. 28 Abs. 1 GG)
Inhalt: Die Ordnung der Länder muss den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates entsprechen. [1, 2]
Keine Kopie: Es ist kein striktes Gleichförmigkeitsgebot. Die Länder müssen die Grundsätze wahren, nicht jede Regel des Bundes kopieren. [1, 2]
Beispiel: Elemente direkter Demokratie (Volksentscheide) sind in Landesverfassungen erlaubt, obwohl das Grundgesetz diese auf Bundessebene kaum vorsieht. [1]
Das Spannungsverhältnis
Ausgleich: Die Verfassungsautonomie sichert die föderale Vielfalt. Das Homogenitätsprinzip garantiert den gemeinsamen Verfassungskern.
Schranke: Kein Land darf etwa die Monarchie einführen oder die Demokratie abschaffen.
Wirkung: Es entsteht ein harmonischer Rahmen, der den Bundesstaat zusammenhält, ohne die Gliedstaaten zu entwerten.
Was ist ein Einheitsstaat?
Ein Einheitsstaat (auch Zentralstaat) ist ein politisches System, bei dem die gesamte Staatsgewalt zentral von einer einzigen nationalen Regierung und einem zentralen Parlament ausgeübt wird. Es gibt keine eigenstaatlichen Gliedstaaten oder eigene regionale Gesetzgebungen wie in einem Bundesstaat
Zentrale Macht: Die Gesetze und die Rechtsprechung gelten einheitlich im ganzen Land.
Verwaltung: Untergeordnete Verwaltungseinheiten (wie Gemeinden oder Provinzen) führen die Aufgaben nur aus. Sie haben keine eigene politische Souveränität.
Beispiele: Frankreich und Italien
Was ist ein Staatenbund/ Staatenverbund?
Ein Staatenbund ist ein fester Zusammenschluss selbstständiger Länder, die ihre eigene Macht und Eigenständigkeit behalten.
Ein Staatenverbund ist eine speziellere, engere Form dazwischen, die in Deutschland oft genutzt wird, um die Europäische Union (EU) zu beschreiben.
Der Staatenbund
Eigene Macht: Jedes Land bleibt in sich völlig frei und selbstständig.
Regeln: Die Länder machen Verträge miteinander.
Entscheidungen: Wichtige Dinge werden oft nur gemeinsam und einstimmig beschlossen.
Beispiel: Der Deutsche Bund im 19. Jahrhundert war ein solcher Bund.
Der Staatenverbund
Engere Hilfe: Die Länder arbeiten enger zusammen als in einem einfachen Staatenbund.
Volle Macht bleibt: Die beteiligten Länder behalten trotzdem ihre eigene staatliche Macht und Souveränität.
Rechtsbegriff: Das Wort wurde von Gerichten erfunden, um die EU genauer zu erklären. Sie ist mehr als ein loser Bund, aber kein eigener fester Bundesstaat.
Die Unterschiede im kurzen Überblick
Im Staatenbund behalten alle Länder das alleinige Sagen.
Im Bundesstaat (wie Deutschland heute) gibt es eine feste Regierung für alle, und die kleineren Teile geben Macht ab.
Der Staatenverbund liegt genau in der Mitte dieser beiden Formen
Könnte man die Anzahl der 16 Bundesländer auf 3 reduzieren?
Es ist im GG keine feste Anzahl vorgeschrieben, über Art. 29 GG wäre sogar eine Neugliederung möglich
Aber Art. 29 GG sagt auch: “Bei einer Neugliederung müssen laut Verfassung die landsmannschaftliche Verbundenheit, die geschichtlichen und kulturellen Zusammenhänge, die wirtschaftliche Zweckmäßigkeit sowie die Raumordnung berücksichtigt werden”
regionale Besonderheiten SIND zu berücksichtigen, daher ist man sich einig, dass es mindestens die Unterteilung Nord, Ost, Süd und West geben muss.
Die Kompetenzverteilung im Bundesstaat wird auf Staatsfunktionen aufgeteilt, welche sind das mit Gesetzesgrundlage !
Gesetzgebung (Legislative) = Art. 70 ff. GG
Verwaltung (Exekutive) = Art. 83 ff. GG
Rechtsprechung (Judikative) = Art. 92 ff. GG
Was ist der Grundsatz für die Aufgabenverteilung zwischen Bund und Ländern in Deutschland?
Artikel 30 GG
Die Ausübung der staatlichen Befugnisse ist Sache der Länder.
Der Bund hat nur dann Befugnisse, wenn das Grundgesetz es ausdrücklich erlaubt oder anordnet.
Mit anderen Worten: Es sind grundsätzlich die Länder zuständig, es sei denn der Bund hat sich die Gesetzgebungskompetenz zurückgeholt
Was bedeutet: Der Bund hat die Kompetenz-Kompetenz?
Der Bund kann durch eine Änderung des Grundgesetzes neue Aufgaben und Befugnisse an sich ziehen
Der Bund hat die Kompetenz (Macht), sich selbst mehr Kompetenzen (Macht/ Zuständigkeiten) zu geben
Was hat die abstrakte Normenkontrolle mit der Gesetzgebungskompetenz zu tun?
Die abstrakte Normenkontrolle prüft, ob ein Gesetz mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Wenn das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsmäßigkeit prüft, kontrolliert es im Rahmen der formellen Verfassungsmäßigkeit als Erstes, ob das Parlament die Gesetzgebungskompetenz nach dem Grundgesetz besaß. Fehlt diese Befugnis, ist das Gesetz formell verfassungswidrig und nichtig
Es wird immer geprüft: Gesetzgebungskompetenz, Verfahren und Form
Wenn ich wissen will, ob ein gerade beschlossenes Gesetz gegen eine der Staatsstrukturprinzipien verstößt, welches Verfahren?
Die abstrakte Normenkontrolle nach der formellen Verfassungsmäßigkeit kommt nämlich die materielle !
Was muss immer zuerst geschrieben werden, wenn man in der Prüfung der Gesetzgebungskompetenz ist (Bundesgesetz) ?
Nach Art. 70 I GG sind grundsätzlich immer die Länder zuständig, es sei denn der Bund hat sich die alleinige Gesetzgebungsmacht zurückgeholt zum Beispiel über ausschließliche Gesetzgebung/ konkurrierende Gesetzgebung
Abgrenzung ausschließliche und konkurrierende Gesetzgebung
Die Abgrenzung zwischen ausschließlicher (Art. 71, 73 GG) und konkurrierender Gesetzgebung (Art. 72, 74 GG) regelt die Kompetenzverteilung im Bundesstaat.
Bei der ausschließlichen Gesetzgebung besitzt nur der Bund das Recht zu Gesetzen, während bei der konkurrierenden Gesetzgebung die Länder solange Gesetze erlassen dürfen, wie der Bund nicht aktiv wird
Ausschließliche Gesetzgebung (Art. 71, 73 GG)
Alleinzuständigkeit: Nur der Bund darf Gesetze erlassen.
Länderbefugnis: Länder sind komplett ausgeschlossen, außer sie werden durch ein Bundesgesetz ausdrücklich dazu ermächtigt.
Beispiele: Auswärtige Angelegenheiten, Verteidigung, Währungs- und Geldfragen, Staatsangehörigkeitsrecht
Konkurrierende Gesetzgebung (Art. 72, 74 GG)
Grundsatz: Bund und Länder können nebeneinander gesetzgeberisch tätig werden.
Subsidiarität der Länder: Die Länder haben das Recht zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner Zuständigkeit durch Gesetz keinen Gebrauch gemacht hat (Bundesrecht bricht Landesrecht).
Erforderlichkeitsklausel (Art. 72 Abs. 2 GG): In bestimmten Bereichen (z. B. Wirtschaft, Lebensverhältnisse) darf der Bund nur eingreifen, wenn eine bundeseinheitliche Regelung zur Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse oder zur Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit erforderlich ist.
Abweichungsbefugnis (Art. 72 Abs. 3 GG): Für bestimmte Sachbereiche (z. B. Naturschutz, Hochschulzulassung) können Länder trotz Bundesregelung abweichende Gesetze erlassen (jüngeres Gesetz geht vor).
Beispiele: Strafrecht, Zivilrecht, Arbeitsrecht, Straßenverkeh
Es gibt auch ungeschriebene Gesetzgebungskompetenzen des Bundes: Wann greifen sie? Welche drei Arten gibt es?
Ungeschriebene Gesetzgebungskompetenzen des Bundes im deutschen Verfassungsrecht (Art. 70 ff. GG) sind juristische Hilfskonstruktionen für Ausnahmefälle. Sie greifen, wenn eine Materie nicht ausdrücklich im Grundgesetz steht, aber zwingend dem Bund zusteht.
Man unterscheidet zwischen der
Kompetenz kraft Natur der Sache,
dem Sachzusammenhang und
der Annexkompetenz
Formelle verfassungsmäßigkeit
I. Zuständigkeit im Gesetzgebungskompetenz
1. Grundsatz der Länderzuständigkeit (Art. 70 I, 30 GG)
(…)
Grundsatz der Länderzuständigkeit, wenn die Gesetzgebungskompetenz nicht dem Bund zugewiesen ist (Art. 70 I, 30 GG).
2.Ausnahme: Gesetzgebungskompetenz des Bundes
a) Ausschließliche Gesetzgebungskompetenz (Art. 71 GG)
aa) Bereiche
Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz...
in den in Art. 73 I GG aufgezählten Bereichen sowie
in den andernorts im GG genannten Fällen. Sprachlich erkennt man dies daran, dass das GG etwa eine Regelung durch „Bundesgesetz“ oder durch „Gesetz mit Zustimmung des Bundesrates“ vorsieht. z.B.: Art. 4 III 2 GG (Kriegsdienstverweigerung); 16a II 2 und III 1 GG(Asylrecht); 21 V GG (Parteien); 23 I 2, III 3, VII GG (Europäische Union); 24 I GG (zwischenstaatliche Einrichtungen); 38 III GG (Wahlrecht); 41 III GG (Wahlprüfung); 87 I 2 GG (Bundesbehörden); 94 II 1 GG (Bundesverfassungsgericht); 95 III 2 GG (Bundesgerichte); Art. 105 I GG (Zölle und Finanzmonopole)
bb) Verfahren: Grundsatz der (absoluten) Sperrwirkung
Hier gilt das exklusive Gesetzgebungsrecht des Bundes und eine grundsätzliche absolute Sperrwirkung für die Landesgesetzgebung. Die Länder haben die Befugnis zur Gesetzgebung gem. Art. 71 GG, nur wenn und soweit sie hierzu in einem Bundesgesetz ausdrücklich ermächtigt werden.
b) konkurrierende Gesetzgebung
Der Bund hat die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz
in den in Art. 74 I GG aufgezählten Bereichen
in den andernorts im GG genannten Fällen, in denen die konkurrierende Gesetzgebung angeordnet wird. z.B. begrifflich eindeutig in Art. 105 II 1 u. 2 i.V.m. Art. 106 GG (Steuern), nach h.M. auch in den etwas weniger klaren Formulierungen der Art. 84 I 2 GG (Landeseigenverwaltung) und 85 I 1 GG (Landesverwaltung im Bundesauftrag).
bb) Verfahren
Grundsatz der (relativen) Sperrwirkung
Gem. Art. 72 I GG entfaltet die Bundesgesetzgebung hier eine relative Sperrwirkung für die Landesgesetzgebung, solange und soweit der Bund tätig wird:
'Solange' Zeitliche Sperrwirkung: ab Verkündung eines Gesetzes.
'Soweit' Sachliche Sperrwirkung: nur soweit die Materie geregelt wurde oder durch absichtsvollen Regelungsverzicht abschließend nicht geregelt wurde.
-> Sonderfall der Erforderlichkeitsklausel (Art. 72 II GG)
Erforderlichkeitsklausel
Allg. Was ist das?
Die Erforderlichkeitsklausel des Art. 72 Abs. 2 GG ist eine Voraussetzung für die Ausübung der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz des Bundes.
Der Bund hat in den Bereichen des Art. 74 GG nur dann das Recht zur Gesetzgebung, wenn und soweit
die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder
die Wahrung der Rechts- oder
Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung
erforderlich macht.
Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse (Art. 72 II Var. 1 GG)
Wenn sich die Lebensverhältnisse in den Ländern der Bundesrepublik in erheblicher, das bundesstaatliche Sozialgefüge beeinträchtigender Weise auseinander entwickelt haben oder sich eine derartige Entwicklung konkret abzeichnet.
Wahrung der Rechtseinheit (Art. 72 II Var. 2 GG)
Wenn eine nicht hinnehmbare Rechtszersplitterung droht.
Dies ist i.d.R. dann der Fall, wenn durch unterschiedliche Behandlung desselben Sachverhalts in unterschiedlichen Ländern erhebliche Rechtsunsicherheiten und damit drohende unzumutbare Behinderungen für den länderübergreifenden Rechtsverkehr bestehen.
Wahrung der Wirtschaftseinheit (Art. 72 II Var. 3 GG)
Erforderlichkeit zur Wahrung der Wirtschaftseinheit = Wenn Landesregelungen oder die Untätigkeit der Länder erhebliche Nachteile für die Gesamtwirtschaft mit sich bringen.
Gesetzgebungskompetenz Schema
⬇️ Ausnahme: Art. 73 GG: Ausschließliche Gesetzgebung des Bundes → Bund allein zuständig.
⬇️ Weitere Ausnahme: Art. 74 GG: Konkurrierende Gesetzgebung → Bund darf grundsätzlich gesetzgeberisch tätig werden.
⬇️ Aber: Art. 72 II GG: In bestimmten Bereichen des Art. 74 GG darf der Bund nur tätig werden, wenn eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich ist (Erforderlichkeitsklausel).
⬇️ Ausnahme von Art. 72 II: Art. 72 III GG: Abweichungskompetenz
In den dort genannten Bereichen gilt die Erforderlichkeitsklausel nicht. Stattdessen dürfen die Länder von Bundesrecht abweichen.
⬇️ Ausnahmen von der Abweichungskompetenz
Abweichung durch Länder und lex posterior Grundsatz In den in Art. 72 III GG aufgezählten Bereichen können die Länder von den Regelungen des Bundes durch eigene Regelungen abweichen. Nach h.M. darf nur durch formelles Gesetz, aber auch durch gänzlich inhaltsgleiche Regelungen, durch nur teilweise Regelungen und auch durch reinen Nichtanwendungsbefehl der Bundesregelungen abgewichen werden.
Rückholrecht des Bundes Nach Regelung durch die Länder kann der Bund die Gesetzgebungskompetenz erneut an sich ziehen (auch "Rückholrecht" oder "Ping-Pong-Gesetzgebung").
Lex posterior Grundsatz (Art. 72 III 3 GG) Auf dem Gebiet der Abweichungskompetenzen geht im Verhältnis von Bundes- und Landesrecht, entgegen Art. 31 GG, das spätere Gesetz vor.
Inkrafttreten von Bundesgesetzen (Art. 72 III 2 GG) Bundesregelungen treten in den Bereichen des Art. 72 III GG frühestens 6 Monate nach Verkündung in Kraft, sofern nicht mit Zustimmung des BRats etwas anderes bestimmt wird.
Merksatz: 70 Länder → 73 Bund → 74 Bund + Länder → 72 II Erforderlichkeit → 72 III Länder dürfen abweichen → späteres Gesetz gewinnt.n diesem Bundesgesetz abweichen.
ungeschriebene Gesetzgebungskompetenz
Bundeskompetenz kraft Natur der Sache
Das Sachgebiet kann wegen seiner Eigenart nur durch den Bund geregelt werden.
Beispiele: Nationalhymne, Bundesflagge, Sitz der Bundesregierung, Feiertage Bund, Es handelt sich dabei stets um eine ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes.
Bundeskompetenz kraft Sachzusammenhangs
Bei Regelung einer dem Bund im Grundgesetz ausdrücklich zugewiesen Materie ist es unerlässlich, dass gleichzeitig auch eine andere, im Sachzusammenhang stehende Materie mitgeregelt wird (sog. Verbreiterung in andere Materie).
Beispiel: Gebühren für gerichtliche Beurkundungen (Sachzusammenhang zu gerichtlichen Verfahren in Art. 74 I Nr. 1 GG) Je nachdem, ob die ausdrücklich zugewiesene Materie eine ausschließliche oder konkurrierende Kompetenz ist, handelt es sich auch um eine ausschließliche oder konkurrierende Kompetenz kraft Sachzusammenhangs. Jugendpflege im Zsm.Hang mit Fürsorge Art. 74 I nr. 7
Annexkompetenz des Bundes
In Bezug auf eine dem Bund im Grundgesetz ausdrücklich zugewiesene Materie ist es notwendig (a.A.: unerlässlich), dass der Bund auch für die Vorbereitung oder Durchführung verantwortlich ist (sog. Vertiefung in die Ausführung).
Beispiel: Regelungen zur Abwehr von terroristischen Gefahren aus der Luft als Annex zur Materie Luftverkehr aus Art. 73 I Nr. 6 GG
Bahnpolizei zur Materie “Eisenbahnen des Bundes” Art. 73 I Nr. 6a GG
Aufbau Gesetzgebungsverfahren
1. Einleitungsverfahren: Gesetzesinitiative (Art. 76 GG)
a) Einbringung durch die Bundesregierung (Art. 76 I Var. 1 GG)
b) Einbringung durch den Bundesrat (Art. 76 I Var. 3 GG)
Problem: direkte Einbringung
c) Einbringung aus der Mitte des Bundestages (Art. 76 I Var. 2 GG)
Problem: Wie viele Abgeordnete sind für Mitte des Bundestages erforderlich
2. Hauptverfahren (Art. 77, 78 GG)
a) Gesetzesberatung (Art. 42 I 1, 76 III 6 GG)
Problem: verfassungsrechtliches Erfordernis mehrerer Lesungen
b) Gesetzesbeschluss (Art. 77 I 1 GG)
Problem: Beschlussfähigkeit Bundestag
c) Ordnungsgemäße Beteiligung des BRates (Art. 77 II - IV, 78 GG)
Problem: Uneinheitliche Stimmabgabe
Was ist der §76 I GOBT ? Folgen bei Missachtung
Wer darf einen Gesetzentwurf einbringen? → § 76 I GOBT
Folgen bei Missachtung von § 76 I GOBT nach Gesetzesbeschluss:
bei Zustimmung durch mindestens 2/3 der abgegebenen Stimmen zum Gesetzesentwurf liegt konkludente Billigung der Abweichung von § 76 I GOBT nach § 126 GOBT und somit kein Verstoß vor;
bei Zustimmung durch weniger als 2/3 der abgegebenen Stimmen (aber mehr als 5% der Mitglieder) liegt nachträgliche Heilung des Formmangels vor; bei Zustimmung lässt sich § 76 I GOBT zudem teleologisch reduzieren, da die Gefahr einer Belastung mit einem aussichtslosen Entwurf ex post nicht bestand.
Beachte, dass ein Verstoß gegen § 76 I GOBT aus Sicht des BVerfG nicht automatisch einen Verfassungsverstoß darstellt.
e.A.: Fraktion oder mindestens 5% der Abgeordneten (§ 76 I GOBT)
(pro) Wortlaut/Systematik:
Art. 76 I GG lässt Mindestquorum offen, § 76 I GOBT stellt zulässige Konkretisierung dar;
Geschäftsordnungsautonomie des Bundestags;
Gleichlauf zu Anforderung an Fraktionsstärke (§ 10 GOBT), zur Feststellung der Beschlussunfähigkeit (§ 45 II GOBT) und zur wahlrechtlichen 5%-Klausel (§ 6 VI 1 Alt. 1 BWahlG).
(pro) Telos: Sicherung der Funktionsfähigkeit des Parlaments; Schutz vor Überlastung durch aussichtslose Gesetzesentwürfe.
Beachte, dass ein Verstoß gegen Art. 76 I GG auch nach dieser Ansicht in aller Regel durch die anschließende Verabschiedung mit mindestens der relativen Mehrheit der Mitglieder des Bundestages eine Heilung des Formfehlers darstellen dürfte.
a.A.: Auch einzelne Abgeordnete
Art. 76 I GG stellt abschließende Regelung dar, die Initiativrecht lediglich auf Mitglieder des Bundestags beschränkt;
Geltungsvorrang der Verfassung.
(pro) Telos:
Ermöglichung der freien Mandatsarbeit auch einzelner Abgeordneter;
zahlreiche Landesparlamente sehen Initiativrecht einzelner Abgeordneter vor, ohne arbeitsunfähig zu werden (s. z.B. Bayern, Brandenburg, Saarland sowie Schleswig-Holstein). a.A.: Auch einzelne Abgeordnete
zahlreiche Landesparlamente sehen Initiativrecht einzelner Abgeordneter vor, ohne arbeitsunfähig zu werden (s. z.B. Bayern, Brandenburg, Saarland sowie Schleswig-Holstein).
Problem: direkte Einbringung Problem Direkte Einbringung beim Bundestag
Direkte Einbringung beim Bundestag
Nach h.M. kann der Bundesrat seine Vorlage somit - im Unterschied zur Bundesregierung - nicht selbst beim Bundestag einbringen. Einer Weigerung der Zuleitung seitens der Bundesregierung muss er mit einem Organstreitverfahren vor dem BVerfG begegnen.
Eine a.A. will dem Bundesrat in diesen Fällen - insb. unter Verweis auf die lange Verfahrensdauer eines etwaigen Organstreitverfahrens - die (subsidiäre) Kompetenz zukommen lassen, seine Gesetzesvorlage unmittelbar selbst dem Bundestag zuzuleiten.
§§ 78-86 GOBT sehen grds. drei Lesungen vor. Da hierdurch keine Abgeordnetenrechte oder sonstige grundgesetzliche Gewährleistungen eingeschränkt werden, sind die Normen auch nicht verfassungswidrig.
Die Anzahl der drei Lesungen ist jedoch nicht verfassungsrechtlich geboten, sodass ein Verstoß gegen §§ 78-86 GOBT aus Sicht des BVerfG nicht automatisch die Verfassungswidrigkeit des Gesetzes zur Folge hat.
Keine ausdrückliche Reglung im GG; Prinzip der repräsentativen Demokratie erfordert aber Mitwirkungsmöglichkeit der Abgeordneten.
§ 45 I GOBT verlangt für Beschlussfähigkeit die Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder
Beschlussfähigkeit wird gem. § 45 II GOBT vermutet, sofern nicht Beschlussunfähigkeit festgestellt wird; Vermutungsregel ist nach h.M. mit dem Prinzip der repräsentativen Demokratie vereinbar und durch die Geschäftsordnungsautonomie des BT (Art. 40 I 2 GG) gedeckt; teilweise wird Beschlussunfähigkeit angenommen, wenn weniger als 5% der Abgeordneten anwesend sind, da dann Abgeordnete die Feststellung nicht mehr nach § 45 II GOBT beantragen können
Beschlussfassung, Mehrheit
Grundsatz der einfachen Abstimmungsmehrheit (Art. 42 II 1 GG) Zu einem Beschlusse des Bundestages ist grds. die Mehrheit der abgegebenen Stimmen (relative Mehrheit) erforderlich; Enthaltungen zählen nach h.M. insofern nicht als „abgegebene Stimmen", da diese keinen Einfluss auf das Ergebnis nehmen sollen.
Sonderfälle
Verfassungsändernde Gesetze (Art. 79 II GG) Erforderlich ist die Zustimmung von 2/3 der Bundestagsmitglieder; Quorum bezieht sich nach h.M. analog Art. 121 GG auf die gesetzliche Mitgliederzahl gem. § 1 I BWahlG und nicht auf die tatsächliche Anzahl.
Gesetzgebungsnotstand (Art. 81 GG) Der Bundeskanzler kann nach verlorener Vertrauensfrage (Art. 68 GG) und Fortführung als Minderheitsregierung für Gesetzesvorlagen den Gesetzgebungsnotstand erklären. Im Falle des Gesetzgebungsnotstands können Gesetze auch ohne den Bundestag mit Zustimmung des Bundesrats erlassen werden.
Finanzwirksame Gesetze (Art. 113 GG) Gesetze, die Ausgaben des Haushaltsplans erhöhen oder Einnahmen mindern, erfordern Zustimmung der Bundesregierung; Zustimmung wird gem. Art. 113 III GG fingiert, sofern sie nicht innerhalb von 6 Wochen verweigert wird.
-> Einspruchsgesetz/ Zustimmungsgesetz
1. Grundsatz: Einspruchsgesetz
→ Ein Gesetz ist grundsätzlich ein Einspruchsgesetz. → Der Bundesrat kann Einspruch einlegen, aber der Bundestag kann diesen überstimmen.
Beispiel: Der Bundestag beschließt ein Gesetz. Der Bundesrat ist dagegen.
→ Bundesrat kann den Vermittlungsausschuss anrufen. → Kommt keine Einigung zustande, kann der Bundesrat Einspruch einlegen. → Der Bundestag kann den Einspruch zurückweisen. → Gesetz kommt trotzdem zustande.
Merke: 👉 BRat kann widersprechen, aber BTag kann sich durchsetzen.
2. Ausnahme: Zustimmungsgesetz
→ Nur wenn das GG ausdrücklich sagt: „mit Zustimmung des Bundesrates“. → Dann muss der Bundesrat zustimmen.
Beispiel: Das GG verlangt für ein bestimmtes Gesetz die Zustimmung des Bundesrates. Der Bundestag beschließt es.
→ Bundesrat sagt Nein. → Vermittlungsausschuss kann eingeschaltet werden. → Kommt es weiterhin nicht zur Zustimmung: Gesetz scheitert.
Merke: 👉 Beim Zustimmungsgesetz hat der BRat ein echtes Vetorecht.
Einspruchsgesetz: BTag 🟢 → BRat 🔴 → BTag kann trotzdem → Gesetz kommt zustande
Zustimmungsgesetz: BTag 🟢 → BRat 🔴 → Gesetz scheitert
Gesetzgebungsverfahren
Eine erste Auffassung stellt auf den Ministerpräsidenten als „Stimmführer“ ab. Danach entscheidet seine Stimme darüber, wie das Land abgestimmt hat, je nachdem, für was er gestimmt hat.
Diese Ansicht überzeugt jedoch nicht.
Das Grundgesetz enthält keine Regelung, die dem Ministerpräsidenten eine solche Sonderstellung bei der Stimmabgabe einräumt. Sinn und Zweck der Regelüber die Zusammensetzung des Bundesrates ist es, dass mehrere Abstimmende handeln. Wenn ohnehin nur die Einzelstimme des Ministerpräsidenten entscheidend ist, wäre die Regelung des Art. 51 Abs. 3 S. 2 GG hinfällig. Auch wenn in den Landesverfassungen die Stimmführerschaft maßgeblich ist, kann nur auf Regeln des GG abgestellt werden.
Eine zweite Auffassung hält bei einer uneinheitlichen Stimmabgabe die gesamte Abstimmung im Bundesrat für ungültig.
Auch diese Ansicht wird überwiegend abgelehnt.
Der Grund:
Ein einzelnes Bundesland könnte dadurch jede Abstimmung im Bundesrat blockieren. Das würde die Funktionsfähigkeit des Bundesrates erheblich beeinträchtigen.
Die herrschende Meinung knüpft an den Wortlaut des Art. 51 Abs. 3 S. 2 GG an.
Dort heißt es ausdrücklich, dass die Stimmen eines Landes einheitlich abgegeben werden müssen.
Wenn dies nicht geschieht, sind nur die Stimmen dieses Landes unwirksam.
Die Stimmen der übrigen Länder bleiben dagegen gültig. Diese Ansicht findet einen guten Mittelweg, der auch mit dem Wortlaut des Art. 51 Abs. 3 S. 2 GG “einheitlich” harmoniert.
Hierfür spricht auch ein historisches Argument: Während in der Weimarer Reichsverfassung eine Aufteilung der Stimmen eines Bundeslandes im Reichsrat noch vorgesehen war, ist dies im GG bewusst nicht übernommen worden. Insofern ist das Grundgesetz als eine bewusste Abkehr von dieser Möglichkeit zu verstehen.
Gesetzgebungsverfahren erklären
Was ist derVermittlungsausschuss? Wann wird er angerufen?
Was ist das? Ein gemeinsamer Ausschuss von Bundestag und Bundesrat, der bei Streit über ein Gesetz nach einem Kompromisssucht. → 16 Mitglieder aus dem Bundesrat + 16 Mitglieder aus dem Bundestag.
Wann wird er angerufen?
🔵 Einspruchsgesetz: Der Bundesrat kann den Vermittlungsausschuss anrufen, wenn er mit dem Gesetz nicht einverstanden ist.
🔴 Zustimmungsgesetz: Wenn der Bundesrat nicht zustimmt, können Bundesrat, Bundestag oder Bundesregierung den Vermittlungsausschuss anrufen.
Beispiel: Bundestag beschließt ein Gesetz → Bundesrat ist dagegen → Vermittlungsausschuss versucht, eine Änderung/Kompromiss zu finden.
Merksatz: 👉 Vermittlungsausschuss = „Schlichtungsstelle“ zwischen Bundestag und Bundesrat.
Schema verfassungsändernde Gesetze auf formelle und materielle verfassungsmäßigkeit prüfen
I. Formelle Verfassungsmäßigkeit
Art. 79 I GG → ausdrückliche Änderung/Ergänzung des Wortlauts
Art. 79 II GG → 2/3-Mehrheit in Bundestag und Bundesrat
Art. 82 GG → Ausfertigung und Verkündung
Form Zitiergebot Art. 79 I 1 GG
II. Materielle Verfassungsmäßigkeit
Art. 79 III GG (Ewigkeitsklausel)
Art. 1 GG
Ländergliederung und Mitwirkung der Länder
Bei Streichung eines Grundrechts: → Art. 19 II GG beachten: Der Wesensgehalt eines Grundrechts darf nicht angetastet werden. → Prüfen, ob durch die Streichung der Wesensgehalt eines anderen Grundrechts betroffen ist.
Wichtig: Art. 19 II GG ist selbst nicht ewigkeitsgeschützt. Er kann aber bei der Prüfung eine Rolle spielen, wenn ein Grundrecht abgeschafft oder in seinem Kern verändert werden soll.
Verfassungsmäßigkeit/ Gesetzgebungsverfahren
Punkt: FORM
Gegenzeichnung durch Bundesregierung (s. Art. 58 GG, § 29 GOBReg)
Ausfertigung durch Bundespräsidenten
Verkündung im Bundesgesetzblatt
Was sind hier übliche Prüfpunkte?
Kein Verstoß gegen Grundrechte (Art. 1-19 GG) oder grundrechtsgleiche Rechte (Art. 20 IV, 33, 38, 101, 103 und 104 GG)
Vereinbarkeit mit Staatsstrukturprinzipien des Art. 20 GG
Rechtstaatsprinzip (Art. 20 III GG)
Bestimmtheitsgebot
Gewaltenteilungsgrundsatz
Rückwirkungsverbot
Justizgewähranspruch (Art. 19 IV GG)
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
Demokratieprinzip (Art. 20 II GG)
Mehrheitsprinzip und Minderheitenschutz
Repräsentative Demokratie
Volkssouveränität
Sozialstaatsprinzip (Art. 20 I GG)
Bei Landesnormen: Homogenitätsprinzip der Landesverfassungen (Art. 28 I GG)
Die Verfahren vor dem BVerfG im Staatsorganisationsrecht!
Organstreitverfahren Art. 94 I Nr. 1 GG, §§ 13 Nr. 5, 63 ff. BVerfGG
Wenn oberste Bundesorgane/ Teile aneinander geraten - etwa BP, Bundestag, Bundesregierung, aber auch Abgeordnete/ Fraktionen, Parteien
abstrakte Normenkontrolle Art. 94 I Nr. 2 GG, §§ 13 Nr. 6, 76 ff. BVerfGG
Eine Norm auf ihre Verfassungsmäßigkeit hin überprüfen, wenn es also darum geht gegen ein Gesetz vorzugehen (Vereinbarkeit mit dem GG)
Bund-Länder-Streit Art. 94 I Nr. 3 GG, §§ 13 Nr. 7, 68 ff. BVerfGG
meist Land gegen Bund - Innenbeziehung betroffen - z.B. wehrt sich Land gegen Weisung vom Bund, welche vorschreibt, wie das Land ein best. Gesetz auszuführen hat
konkrete Normenkontrolle Art. 100 GG, §§ 13 Nr. 11, 80 ff. BVerfGG
Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes allerdings anlässlich eines Rechtstreits in einem Gerichtsverfahren (es muss konkretes Verfahren bereits vorliegen)
Verwaltungskompetenzen, Exekutive
Kann der Bund Landesgesetze ausführen ?
Grundsatz: Art. 30 GG → Die Ausübung staatlicher Befugnisse und die Erfüllung staatlicher Aufgaben ist grundsätzlich Sache der Länder, soweit das GG nichts anderes bestimmt.
Daraus folgt:
→ Landesgesetze werden grundsätzlich von den Ländern ausgeführt. → Der Bund darf Landesgesetze grundsätzlich nicht ausführen, da ihm dafür keine Verwaltungskompetenz zusteht.
Wer führt die Bundesgesetze aus – Bund oder Länder?
Art. 83, 84 GG: Länder führen Bundesgesetze als eigene Angelegenheit aus. (ACHTUNG KEIN WEISUNGSRECHT DES BUNDES!!!)
Art. 85 GG: Länder führen Bundesgesetze im Auftrag des Bundes aus (= Bundesauftragsverwaltung).Weisungsrecht des Bundes (Art. 85 Abs. 3 GG).
Art. 86 ff. GG: Bundeseigene Verwaltung → Bund führt die Bundesgesetze selbst aus.
Ausgangspunkt: Art. 83 GG → Grundsatz: Länder führen Bundesgesetze aus.
Ungeschriebene Verwaltungskompetenz
Ungeschriebene Verwaltungskompetenz = ausnahmsweise Verwaltungskompetenz des Bundes ohne ausdrückliche GG-Zuweisung, z.B. aus Natur der Sache oder Sachzusammenhang.
Bundesauftragsverwaltung: Ist die Weisung des Bundes an das Land rechtmäßig? Wie prüft man das?
formelle Verfassungsmäßigkeit
Zuständigkeit: Art. 85 III 1 GG
Verfahren: Grundsatz der Bundestreue
Form: an die oberste Landesbehörde Art. 85 III s 2 GG
materielle Verfassungsmäßigkeit
tauglicher Weisungsgegenstand: Art. 85 III GG
Gebot der Weisungsklarheit: objektive Sinnermittlung möglich
Gebot der Bundestreue
keine Prüfung der Rechtmäßigkeit des Weisungsinhalts, nur wenn offensichtlich verfassungswidrig
Mischverwaltung und Kooperation
Grundsatz:→ Bund und Länder müssen ihre Verwaltungsaufgaben grundsätzlich getrennt wahrnehmen.→ Keine beliebige gemeinsame Verwaltung, da die Zuständigkeiten im GG verteilt sind.
Mischverwaltung
→ Bund und Länder wirken gemeinsam bei derselben Verwaltungsaufgabe mit.
→ Grundsätzlich unzulässig, außer das GG erlaubt es ausdrücklich.
Kooperation:
→ Bund und Länder arbeiten zusammen, obwohl sie grundsätzlich getrennte Zuständigkeiten haben. → Zulässig, wenn das GG dies vorsieht bzw. die Zusammenarbeit die Kompetenzordnung nicht unterläuft.
Beispiel: Art. 91a GG → Bund und Länder wirken bei bestimmten Gemeinschaftsaufgaben zusammen.
👉 Merksatz: Trennungsprinzip = Grundsatz
→ Mischverwaltung = grundsätzlich verboten
→ Kooperation = nur im Rahmen des GG zulässig.
Das Rechtstaatprinzip und seine Ausprägungen
Rechtsstaatsprinzip: → Staatliches Handeln ist an Recht und Gesetz gebunden und soll Rechtssicherheit und Schutz vor staatlicher Willkür gewährleisten.
→ Herleitung: Art. 20 Abs. 3 GG
Wichtige Ausprägungen:
Gewaltenteilung → Art. 20 II GG
Gesetzmäßigkeit der Verwaltung
Vorrang des Gesetzes
Vorbehalt des Gesetzes
Rechtssicherheit
Vertrauensschutz
Verhältnismäßigkeitsprinzip
Rechtsschutzgarantie → Art. 19 IV GG
Anspruch auf ein faires Verfahren
Verbot übermäßiger bzw. willkürlicher staatlicher Eingriffe
👉 Merksatz: Rechtsstaat = Staat ist an Recht gebunden + Bürger werden vor staatlicher Willkür geschützt.
Altes Klausurproblem: Wenn der Vermittlungsausschuss eingeschaltet wurde, darf der Entwurf danach sofort zum Bundesrat?
NEIN! Es muss nochmal zum Bundestag und dort nochmal beschlossen werden anschließend nochmal Bundesrat und dann Zustimmung
Erklären Sie : Bundesrecht bricht Landesrecht !
Art. 31 GG:
Bundesrecht hat Vorrang vor Landesrecht.
Das bedeutet: Wenn Bundesrecht und Landesrecht miteinander kollidieren, gilt grundsätzlich das Bundesrecht.
Beispiel: Der Bund erlässt ein Gesetz, das eine bestimmte Regelung enthält. Ein Landesgesetz enthält dazu eine widersprechende Regelung.
→ Bundesrecht setzt sich durch → Das widersprechende Landesrecht ist nicht anwendbar.
⚠️ Wichtig: Art. 31 GG bedeutet nicht, dass Bundesrecht immer „höherwertig“ ist. Entscheidend ist, dass beide Regelungen wirksam erlassen wurden und tatsächlich miteinander kollidieren.
Ausnahme: Bei den Abweichungskompetenzen nach Art. 72 Abs. 3 GG gilt gerade nicht Art. 31 GG. Dort gilt nach Art. 72 Abs. 3 S. 3 GG der Grundsatz „lex posterior“: Das spätere Bundes- oder Landesgesetz geht vor.
Ein Gesetz verstößt gegen das Bestimmtheitsgebot, wie wird jetzt geprüft?
abstrakte Normenkontrolle, in der Begründetheit zu prüfen
Erklären Sie Vorbehalt des Gesetzes und Vorrang des Gesetzes !
Vorrang des Gesetzes: Die vollziehende Gewalt ist an Gesetz und Recht gebunden (Art. 20 Abs. 3 GG). Verwaltungshandeln darf nicht gegen bestehende Gesetze verstoßen.
→ „Kein Handeln gegen das Gesetz.“
Vorbehalt des Gesetzes: Staatliches Handeln bedarf in bestimmten Bereichen – insbesondere bei Grundrechtseingriffen – einer hinreichend bestimmten gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage. Die Verwaltung darf dort nicht ohne gesetzliche Grundlage tätig werden.
→ „Kein wesentliches Handeln ohne Gesetz.“
Merksatz für die Klausur:
Vorrang = Bindung an das Gesetz → nicht gegen das Gesetz Vorbehalt = Erfordernis einer gesetzlichen Grundlage → nicht ohne Gesetz
Grnezen Sie Vorbehalt des Gesetzes und Parlamentsvorbehalt voneinander ab!
→ Staatliches Handeln darf in Eingriffsverwaltung nur aufgrund eines Gesetzes erfolgen.
→ Frage: „Brauche ich überhaupt eine gesetzliche Grundlage?“
→ Die betreffende Regelung muss vom parlamentarischen Gesetzgeber selbst getroffen werden; eine bloße Regelung durch die Verwaltung bzw. Rechtsverordnung reicht nicht.
→ Frage: „Muss das Parlament diese Regelung selbst treffen?“
Der Staat möchte einen bestimmten Grundrechtseingriff vornehmen.
Vorbehalt des Gesetzes: Dafür braucht es eine gesetzliche Grundlage. ( Und diese muss ein Parlamentsgesetz sein)
Parlamentsvorbehalt: Bei einer wesentlichen Entscheidung muss das Parlament die wesentlichen Vorgaben selbst im Gesetz festlegen und darf sie nicht vollständig der Verwaltung überlassen.
Nach dem Vorbehalt des Gesetzes, der sich aus dem Rechtstaatsprinzip aus Art. 20 III GG ergibt, bedarf es für Maßnahmen der Eingriffsverwaltung einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage, ABER
Der Gesetzgeber kann nicht jeden Lebenssachverhalt konkret regeln und hat daher abstrakte Normen verwendet, die sich dann auf den EInzelfall auslegen lassen. WANN muss der Gesetzgeber möglichst genau eine Ermächtigungsgrundlage formulieren?
Schwabe:
Eingriffe in die Freiheit oder des Eigentums des Bürgers
Entscheidungen, die eine besondere Relevanz für die Verwirklichung der Grundrechte des betroffenen Bürgers aufweisen und das Gemeinwohl betreffen
Wesentlichkeitstheorie:
Je wichtiger eine staatliche Entscheidung ist, insbesondere für Grundrechte, desto genauer muss das Parlament sie selbst regeln.
Das Parlament darf wesentliche Entscheidungen nicht einfach der Verwaltung überlassen → Parlamentsvorbehalt.
Das gilt nicht nur bei Grundrechtseingriffen, sondern auch bei staatlichen Leistungen (Leistungsverwaltung).
Wie detailliert das Gesetz sein muss, hängt davon ab, wie wesentlich bzw. grundrechtsrelevant die Entscheidung ist.
Die Verwaltung darf zwar durch Gesetz ermächtigt werden, selbst Regelungen zu treffen (Art. 80 I GG), aber wesentliche Entscheidungen muss der Gesetzgeber selbst treffen.
Beispiel: Der Staat will eine Leistung nur unter bestimmten Voraussetzungen gewähren. Je wichtiger diese Leistung für die Grundrechtsausübung ist, desto genauer muss das Parlament selbst festlegen, wer sie bekommt und unter welchen Voraussetzungen.
Der A hat einen Laden aufgemacht. Das Land SH hat ein Verbot, dass besagt, er darf Sonntags nicht öffnen. Es verbietet dem A Sonntags den Laden zu öffnen (andernfalls Bußgeldbescheid), greift damit in Berufsfreiheit des A ein. Ist das Gesetz, in dem das Verbot geregelt ist, die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage?
Nein, der Vorbehalt des Gesetzes geht so weit, dass ein Verbot nicht gleichzeitig einen Eingriff rechtfertigt um ein Unterbinden durchzusetzen (durch Bußgeld). Es braucht eine gesetzliche Grundlage, in der steht “Bei Verstoß gegen Ladenöffnungsverbot, darf Behörde xy einen Bußgeldbescheid ausstellen”
Unterscheiden Sie EIngriffsverwaltung und Leistungsverwaltung
Verwaltung will etwas “böses”, eingreifen, beschränken, schlechter stellen = Eingriffsverwaltung
Verwaltung will etwas “gutes” Förderung, Subvention, finanzielle Unterstützung = Leistungsverwaltung
Meinungsstreit: Braucht es bei der Leistungsverwaltung auch eine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage?
Es genügt, dass das Verwaltungshandeln ausreichend demokratisch legitimiert ist.
Argumente:
Keine Grundrechtsbeeinträchtigung: Bei einer Leistung wie einer Subvention wird der Bürger grundsätzlich nicht in seinen Rechten eingeschränkt. Daher besteht kein Bedürfnis nach einem strengen Gesetzesvorbehalt wie bei staatlichen Eingriffen.
Haushaltsgesetz als parlamentarische Legitimation: Das Parlament entscheidet selbst, ob und wie viele öffentliche Mittel für eine Leistung bereitgestellt werden. Dadurch hat es die wesentliche politische Entscheidung bereits getroffen.
Flexibilität der Verwaltung: Die konkreten Voraussetzungen einer Leistung können von der Verwaltung festgelegt werden. Das ermöglicht eine schnelle und flexible Anpassung an unterschiedliche Situationen, ohne dass jedes Detail durch den Gesetzgeber geregelt werden muss.
Verwaltungsvorschriften konkretisieren nur: Die Verwaltung entscheidet nicht völlig frei, sondern legt anhand der bereitgestellten Mittel und des parlamentarischen Zwecks die konkreten Vergabekriterien fest.
Nach dieser Ansicht unterliegt jede Leistungsmaßnahme einem Vorbehalt des Gesetzes. Die Verwaltung darf staatliche Leistungen daher nur gewähren, wenn hierfür eine gesetzliche Rechtsgrundlage besteht. Bei Subventionen müssen insbesondere Art und Höhe der Leistung, der Kreis der Begünstigten sowie die wesentlichen Voraussetzungen gesetzlich geregelt sein.
Für diese Ansicht spricht zunächst die demokratische Legitimation staatlicher Leistungsgewährung. Der Staat entscheidet darüber, wer staatliche Vorteile und damit öffentliche Mittel erhält. Solche Entscheidungen sollen nicht allein der Verwaltung überlassen werden, sondern auf einer Entscheidung des demokratisch legitimierten Parlaments beruhen.
Auch der Haushaltsplan reicht hierfür nicht aus. Er bestimmt lediglich, dass bestimmte Mittel für einen bestimmten Zweck bereitgestellt werden. Er legt jedoch grundsätzlich nicht verbindlich fest, wer die Leistung unter welchen Voraussetzungen erhält. Die konkrete Verteilung staatlicher Mittel bedarf daher einer gesetzlichen Grundlage.
Schließlich kann die Versagung einer staatlichen Leistung für den Bürger erhebliche Folgen haben und insbesondere seine Grundrechtsausübung beeinträchtigen. Deshalb soll auch die Leistungsverwaltung – und nicht nur die Eingriffsverwaltung – an gesetzliche Vorgaben gebunden sein.
Danach gilt: Jede staatliche Leistungsmaßnahme bedarf grundsätzlich einer gesetzlichen Rechtsgrundlage.
3. Ansicht: Abgemilderter Vorbehalt des Gesetzes
Nach dieser Ansicht gilt grundsätzlich ein Gesetzesvorbehalt für Subventionen. Eine Ausnahme besteht jedoch bei nicht wesentlichen Subventionen. Für diese genügt die Bereitstellung der erforderlichen Mittel im Haushaltsplan.
Entscheidend ist daher die Wesentlichkeit der jeweiligen Subvention. Nur wenn die Subventionsentscheidung aufgrund ihrer Auswirkungen auf Grundrechte, Wettbewerb oder Marktverhältnisse als wesentlich einzustufen ist, muss das Parlament die wesentlichen Voraussetzungen durch ein formelles Gesetz selbst festlegen. Bei weniger bedeutenden Subventionen reicht dagegen die haushaltsrechtliche Ermächtigung aus.
Für eine gesetzliche Regelung spricht insbesondere die Grundrechtsrelevanz von Subventionen. Auch wenn eine Förderung keinen unmittelbaren Eingriff darstellt, kann sie die Wettbewerbs- und Marktverhältnisse erheblich verändern und dadurch die Grundrechtsausübung nicht geförderter Personen beeinträchtigen.
Zudem kann die Versagung einer staatlichen Leistung für den Bürger ähnlich bedeutsam sein wie ein staatlicher Eingriff. Die Entscheidung darüber, wer wann und unter welchen Voraussetzungen staatliche Vergünstigungen erhält, ist daher jedenfalls bei wesentlichen Subventionen dem parlamentarischen Gesetzgeber vorzubehalten.
Danach gilt: Nicht jede Subvention braucht ein eigenes Gesetz. Nur wesentliche Subventionen unterliegen dem Gesetzesvorbehalt; bei unwesentlichen Subventionen genügt der Haushaltsplan.
(Art. 20 Abs. 3 GG) bedeutet: Für belastende bzw. grundrechtsbeschränkende Maßnahmen der Verwaltung braucht es eine gesetzliche
Ermächtigungsgrundlage
. Für den Vorbehalt reicht es aus, dass eine Grundrechtsbetroffenheit ernsthaft möglich ist; eine abschließende inzidente Schutzbereich-/Eingriffsprüfung erfolgt erst im Grundrechtsabschnitt. Nur wenn eine Grundrechtsrelevanz offensichtlich fernliegt, greift der Vorbehalt nicht. Je gewichtiger der (mögliche) Eingriff, desto konkreter und parlamentarischer muss die Rechtsgrundlage sein (Wesentlichkeit, Bestimmtheit). Besonderheit: Beim mittelbar-faktischen Informationshandeln verlangt die Rechtsprechung regelmäßig keine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung, solange keine gezielte Grundrechtsbeschränkung vorlieg
effektiver Rechtschutz als Teil des Rechtstaatsprinzips
Art. 19 Abs. 4 GG garantiert jedem, der durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt wird, den Rechtsweg.
Wichtig:
Gewährleistet effektiven Rechtsschutz gegen staatliches Handeln.
Betrifft grundsätzlich jede Maßnahme der öffentlichen Gewalt, nicht nur Verwaltungsakte.
Der Staat darf den Rechtsweg nicht grundlos ausschließen oder unzumutbar erschweren.
Grundsätzlich ist die Verwaltungsgerichtsbarkeit zuständig, wenn keine andere Zuständigkeit besteht.
Beispiel: Eine Behörde erlässt einen rechtswidrigen Bescheid → Betroffener kann gerichtlichen Rechtsschutz suchen.
👉 Merksatz: Art. 19 IV GG = Rechtsschutz gegen den Staat.
Das Gericht entscheidet nicht schnell genug, der Bürger sieht sich in Art. 19 Abs. 4 verletzt! Wie kann er die Verletzung geltend machen?
→ Der Bürger kann eine Verfassungsbeschwerde nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, §§ 13 Nr. 8a, 90 ff. BVerfGGerheben.
Warum? Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistet effektiven Rechtsschutz. Dazu gehört auch eine Entscheidung innerhalb angemessener Zeit.
Recht auf effektiven Rechtschutz in Abgrenzung zum Recht auf rechtliches Gehör und den gesetzlichen Richter”
Art. 19 Abs. 4 GG – effektiver Rechtsschutz → Schützt den Bürger davor, dass staatliches Handeln nicht oder zu spät gerichtlich überprüft wird. → Frage: „Bekomme ich überhaupt wirksamen und rechtzeitigen Rechtsschutz?“
Art. 103 Abs. 1 GG – rechtliches Gehör → Gibt dem Betroffenen das Recht, sich vor einer gerichtlichen Entscheidung zu äußern und dass das Gericht sein Vorbringen zur Kenntnis nimmt und berücksichtigt. → Frage: „Darf ich vor Gericht gehört werden?“
Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG – gesetzlicher Richter→ Niemand darf seinem gesetzlich bestimmten Richter entzogen werden.→ Der zuständige Richter muss bereits vor dem konkreten Verfahren nach allgemeinen, gesetzlich festgelegten Regeln bestimmbar sein.→ „Wer entscheidet über meinen Fall?“
Art. 19 IV: Bekomme ich Rechtsschutz?
Art. 103 I: Darf ich mich äußern?
Art. 101 I 2: Wer entscheidet?
Rechtsicherheit als Ausprägung des Rechtstaatsprinzips
Rechtsklarheit: → Gesetze müssen verständlich und widerspruchsfrei sein. Der Bürger muss erkennen können, was das Gesetz regelt.
Bestimmtheitsgebot: → Gesetze müssen so bestimmt sein, dass der Bürger und die Verwaltung erkennen können, welche Voraussetzungen gelten und welche Rechtsfolgen eintreten.
Verständlichkeit wird angenommen, wenn der Inhalt mit den allgemeinen Auslegungsmethoden ermittelt werden kann
Bürger muss sich darauf verlassen können dass Normen eine bestimmte Zeitliche Geltung haben (enger Zusammenhang mit Rückwirkungsverbot)
Rechtstaatsprinzip:
Das Rückwirkungsverbot folgt aus dem Rechtsstaatsprinzip, Art. 20 Abs. 3 GG, und schützt das Vertrauen der Bürger in die bestehende Rechtslage.
1. Echte Rückwirkung (grundsätzlich unzulässig) → Ein Gesetz wirkt auf einen bereits abgeschlossenen Sachverhalt zurück.
Beispiel: 2026 wird ein Gesetz erlassen: „Für das Jahr 2025 ist nachträglich eine zusätzliche Steuer von 10 % zu zahlen.“
→ Das Steuerjahr 2025 ist bereits abgeschlossen → echte Rückwirkung → grundsätzlich unzulässig.
2. Unechte Rückwirkung (grundsätzlich zulässig) → Ein Gesetz wirkt auf einen noch nicht abgeschlossenen Sachverhalt, verändert aber die Rechtsfolgen für die Zukunft.
Beispiel: 2026 wird ein Gesetz erlassen: „Ab 2027 wird die Steuer auf 10 % erhöht.“ Eine Person hat bereits 2026 mit einer bestimmten Steuer gerechnet, der Sachverhalt ist aber noch nicht abgeschlossen.
→ Der Sachverhalt läuft noch → unechte Rückwirkung → grundsätzlich zulässig, aber Abwägung zwischen Vertrauensschutz und dem Interesse an der neuen Regelung.
Echt: Vergangenheit → abgeschlossen → grundsätzlich ❌ Unecht: Gegenwart → noch laufend → grundsätzlich ✅
Wann ist die echte Rückwirkung ausnahmsweise zulässig?
Eine echte Rückwirkung ist grundsätzlich unzulässig. Sie kann aber ausnahmsweise zulässig sein, wenn das Vertrauen des Bürgers nicht oder nur wenig schutzwürdig ist.
Typische Fälle:
Kein schutzwürdiges Vertrauen: Bürger konnte nicht auf den Fortbestand der alten Rechtslage vertrauen.
Unklare/ungültige Rechtslage: Die bisherige Rechtslage war unklar oder von Anfang an nichtig.
Bagatellfälle: Die Rückwirkung verursacht nur geringe Nachteile.
Zwingende Gründe des Gemeinwohls: Besonders gewichtige Gründe können eine Rückwirkung rechtfertigen.
Rechtstaatsprinzip: Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
Der Staat darf nicht stärker in die Rechte des Bürgers eingreifen, als es zur Erreichung eines legitimen Zwecks erforderlich ist.
Legitimer Zweck → Dient die Maßnahme einem zulässigen Ziel?
Geeignetheit → Kann die Maßnahme den Zweck fördern?
Erforderlichkeit → Gibt es ein gleich wirksames, milderes Mittel?
Angemessenheit → Steht die Schwere des Eingriffs in einem angemessenen Verhältnis zum Nutzen der Maßnahme?
Sozialstaatsprinzip
Das Sozialstaatsprinzip verpflichtet den Staat, soziale Sicherheit und soziale Gerechtigkeit zu gewährleisten.
Soziale Sicherheit: Schutz vor sozialen Risiken und Notlagen, z. B. Krankheit, Arbeitslosigkeit und Alter.
Soziale Gerechtigkeit: Ausgleich sozialer Ungleichheiten und Sicherung angemessener gesellschaftlicher Teilhabe.
Keine unmittelbare Anspruchsgrundlage: Das Sozialstaatsprinzip begründet grundsätzlich keinen konkreten Anspruch des Einzelnen auf eine bestimmte staatliche Leistung. Es verpflichtet vielmehr den Gesetzgeber, ein angemessenes Sozialsystem zu schaffen.
👉 Merksatz: Sozialstaat = soziale Sicherheit + soziale Gerechtigkeit → aber grundsätzlich kein konkreter Leistungsanspruch.
Käufer K rutscht im Supermarkt S auf einem frisch gewichten Boden aus und bricht sich dabei den Arm. Deswegen will er von der Gesellschaft des S Schmerzensgeld verlangen. Wodurch wird die Klagemöglichkeit von Seiten der Verfassung gewährleistet?
Die Klagemöglichkeit von K wird durch Art. 19 Abs. 4 GG nicht gewährleistet, weil es hier um einen privatrechtlichen Streit zwischen K und dem Supermarkt S geht.
➡️ Maßgeblich ist vielmehr Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG bzw. die Rechtsweggarantie aus Art. 20 Abs. 3 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip. Das nennt man auch allgemeiner Justizgewährungsanspruch
Der Budnestag beschließt ein Gesetz, mit dem die Verjährungsfristen im Strafrecht geändert werden. Insbesondere wird die geltende Verjährungsfrist des Totschlags von 20 Jahre auf 30 erhöht. Dabei sind Straftaten ausgenommen, die bereits verjährt sind. Die Erhöhung gilt nur für noch laufende Verjährungsfristen bzw. zukünftige Verjährungsfristen. Um welche Konstellation handelt es sich hier?
unechte Rückwirkung
im Strafrecht absolutes Rückwirkungsverbot ich darf niemanden im Nachhinein bestrafen weil sein Verhalten von vor zwei Jahren JETZT strafbar ist 103 II GG
Hier aber nur auf Verjährungsfristen bezogen, Verbot greift also nicht
Wann kommt ein vom Bundestag beschlossenes Gesetz nach Art. 78 GG zustande und welche Mehrheiten gelten im Bundesrat?
Ein vom Bundestag beschlossenes Gesetz kommt nach Art. 78 GG zustande, wenn
der Bundesrat zustimmt,
der Bundesrat den Vermittlungsausschuss nach Art. 77 II GG nicht anruft,
der Bundesrat keinen Einspruch einlegt oder ihn zurücknimmt oder
der Bundestag den Einspruch des Bundesrates überstimmt.
Wichtig bei der Abstimmung: Der Bundesrat hat 69 Stimmen. Seine Beschlüsse werden grundsätzlich mit der Mehrheit seiner Stimmen gefasst (Art. 52 III GG). Daher gilt:
Mehrheit: 35 von 69 Stimmen
2/3-Mehrheit: 46 von 69 Stimmen
Die Mehrheit der Mitglieder ist dagegen insbesondere beim Bundestag relevant, wenn dieser einen Einspruch des Bundesrates nach Art. 77 IV GG zurückweist. Hat der Bundesrat den Einspruch mit mindestens 2/3 seiner Stimmenbeschlossen, benötigt der Bundestag für die Zurückweisung ebenfalls 2/3 der abgegebenen Stimmen, mindestens aber die Mehrheit seiner Mitglieder.
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