Was stellt §3 dar und was muss allgemein beachtet werden
3 und 5 stellt grundsätzliche u verbindliche Richtlinien der Maßnahmen der Polizei dar
Allgemeingültigkeit Richtlinien müssen von Polizei bei ALLEN polizeirechtlichen Maßnahmen beachtet und berücksichtigt werden
nach §3 PolG muss die Polizei
Bei Maßnahmen rechtlichem Schranken beachten
Maßnahmen nach pflichtgemäßen Ermessen treffen
Erforderlichkeit beachten
Was beinhaltet die rechtlichen Schranken
Es gelten
1 Vorgang des Gesetzes
Polizei darf Keime Maßnahmen treffen, die gegen bestehende Gesetze verstoßen
2 Vorbehalt des Gesetzes
als exekutive Gewalt eine Anordnung bzw. Maßnahme nur dann treffen, wenn sie hierzu aufgrund eines Gesetzes ermächtigt worden ist
3 Grundsatz der Subsidiarität
auf Grundlage der Generalermächtigung (1,3) darf Maßnahme nur getroffen werden, wenn es KEINE spezialgesetzliche Ermäßigung gibt
Standardsatz rechtliche Schranken
„Die Maßnahme erfolgte innerhalb der rechtlichen Schranken, weil der Vorbehalt und Vorrang des Gesetzes ebenso beachtet worden sind wie der Grundsatz der Subsidiarität.“
Was ist das pflichtgemäße Ermessen
Polizei im Bereich der GA NICHT dazu verpflichtet, in jedem Fall tätig zu werden
Daher räumt §3 : Ermessensspielraum
bedeutet: Polizei kann handeln, muss aber nicht in jedem Fall
entscheidet WELCHE und gegen WEN
Im Bereich Strafverfolgung: kein Ermessensspielraum
Bsp Gesetz §27,30,33… “die Polizei kann…”
Welche zwei Ermessen gibt es
a Entschließungsermessen
Polizei wird Möglichkeit eingeräumt, Prioritäten zu setzen
“Welche Aufgabe hat vor anderen Aufgaben”
b Auswahlermessen
WELCHE Maßnahmen getroffen werden und gegen WEN
beachte: nur Maßnahmen die im Sv verhältnismäßig sind (geeignet, erforderlich und angemessen)
Adressat: derjenige der Gefahr o Störung am schnellsten und wirksamsten beseitigen kann
Wann kein entschließungsermessen?
In den Sonderfällen einer Ermessensreduzierung auf Null
Liegt vor, wenn wichtige Rechtsgüter bspw Gesundheit, leben.. bedroht oder bereits geschädigt sind und eine Untätigkeit der Polizei unvertretbar wäre
Polizei MUSS tätig werden
Ermessensfehler
Ermessensumterschreitung
Ermessensüberschreitung
Ermessensmissbrauch/ Ermessenswillkür
“Ermessensfehler sind nicht zu erkennen”
Wann ist eine Maßnahme erforderlich?
Ist erforderlich :
wenn sie geeignet ist (mit der Maßnahme kann Gefahr oder Störung beseitigt werden)
Keine mildere Maßnahme gibt
Wann ist eine Maßnahme geeignet?
Alle Maßnahmen, die objektiv dazu GEEIGNET (oder auch tauglich) sind, das angestrebte polizeiliche Ziel zu erreichen oder zumindest zu fördern
Nicht geeignet sind Maßnahmen, die das polizeiliche Gegenüber aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen gar nicht erfüllen kann
Was besagt die Erforderlichkeit/mildeste Mittel
In §5(1) PolG definiert
„Kommen für die Wahrnehmung einer polizeilichen Aufgabe mehrere Maßnahmen in Betracht, so hat die Polizei die Maßnahme zu treffen, die den einzelnen und die Allgemeinheit (in ihren rechten) voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt (und gleiche Wirksamkeit besitzt)
Was regelt §5 und aus welchen Komponenten setzt er sich zusammen?
die Verhältnismäßigkeit
1. Die Geeignetheit
2. Die Erforderlichkeit (5(1) PolG bzw. mildestes Mittel
3. Die Angemessenheit (5(2)) bzw. VHM im engeren Sinne
-> Grundsätze der Geeignetheit und Erforderlichkeit ergeben sich aus §3
Geeignetheit
Definition
Geeignet ist eine Maßnahme, wenn mit ihr das polizeiliche Ziel erreicht werden kann bzw. wenn sie zur Erreichung des polizeilichen Ziels beiträgt.
Bsp für Unmöglichkeit der Geeignetheit
Nicht geeignet sind u.a. Maßnahmen, wenn die Befolgung der Anordnung für den
Adressaten tatsächlich oder rechtlich unmöglich sind.
Beispiel für tatsächliche Unmöglichkeit:
Nach einem Verkehrsunfall laufen aus einem Tanklastzug große Mengen Heizöl aus. Die Anordnung gegenüber dem Fahrer des Tanklastzugs, das Leck unverzüglich abzudichten ist nicht geeignet, weil der Fahrer dieser Anordnung aus tatsächlichen Gründen nicht nachkommen kann.
Beispiel für rechtliche Unmöglichkeit:
Bei einer Verkehrskontrolle wird festgestellt, dass der Pkw-Lenker alkoholisiert ist (§ 316 StGB). Der Beifahrer hat keinen Führerschein, wird aber angewiesen, das Fahrzeug auf die Seite zu fahren (rechtliche Unmöglichkeit).15
Erforderlichkeit/ mildeste Mittel
Definition (aus § 5 (1) PolG)
Wenn mehrere Maßnahmen zur Wahrnehmung einer polizeilichen Aufgabe in Betracht kommen, hat die Polizei die Maßnahme zu treffen, die den einzelnen und die Allgemeinheit vorrausichtlich am wenigsten beeinträchtigt.
Angemessenheit/ VHM i.e.S
Welche Abwägung?
Was bei Missverhältnis?
Definition (aus § 5 (2) PolG)
Durch eine polizeiliche Maßnahme darf kein Nachteil herbeigeführt werden, der erkennbar außer Verhältnis zum beabsichtigten Erfolg steht.
Abwägung:
Nachteil für Adressat zb Grundrechtseingriff
Beabsichtigter Erfolg (Gefahrenabwehr, Störungsbeseitigung)
Missverhältnis:
Maßnahme rechtswidrig wenn Grundsätze des Mindesteingriffs gewahrt worden sind und darf somit nicht durchgeführt werden
Staat u Polizei müssen Situationen akzeptieren oder alternative Lösung finden
Bsp für Angemessenheit
Beispiel 1:
Polizeibeamte treffen in der Fußgängerzone von Stuttgart gegen 13:00 Uhr auf den aggressiven und alkoholisierten Bettler A. Dieser pöbelt in der Fußgängerzone Passanten an und bettelt aggressiv um Geld. In der Fußgängerzone sind zu diesem Zeitpunkt viele Passanten unterwegs. Weil A uneinsichtig ist und weiterhin Passanten anpöbelt und anbettelt, erteilen ihm die Polizeibeamten einen Platzverweis für die Fußgängerzone bis 21:00 Uhr.
Beabsichtigter Erfolg mit dem Platzverweis
Schutz von körperlicher Unversehrtheit und Ehre der Passanten.
Wahrung der Rechtsordnung durch Verhütung von möglichen Straftaten /
Angriffen durch A.
Nachteile für den Betroffenen A durch Platzverweis
Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit
Abwägung zwischen beabsichtigtem Erfolg und Nachteilen:
Zu schützende Grundrechte wiegen wesentlich schwerer bzw. sind höherwertiger.
Durch den Platzverweis soll eine Vielzahl von Personen in der Fußgängerzone vor möglichen Übergriffen des A und seinem Verhalten geschützt werden
Grundrechtseingriff für A ist relativ kurzfristig (8 Stunden = zeitlicher Umfang) und örtlich betrachtet nur auf die Fußgängerzone begrenzt (= räumlicher Umfang).
Ergebnis:
Platzverweis gegen A ist angemessen
Beachte
Ein Platzverweis für das ganze Stadtgebiet wäre nicht mehr angemessen i.S.d. § 5 (2) PolG.
Der Platzverweis wäre zwar die geeignete und in dieser Situation auch die mildeste Maßnahme. Aber die Nachteile für A (durch den erheblichen räumlichen Umfang des Platzverweises) stehen nicht mehr im Verhältnis zum beabsichtigten Erfolg.
Bsp 2 für Angemessenheit
Beispiel 2:
Polizeibeamte nehmen in einer Kneipe um 01:00 Uhr den stark alkoholisierten und sehr aggressiven Randalierer B in Gewahrsam. B hat in der Kneipe mehrere Gäste beleidigt, körperlich bedroht und mehrere Biergläser beschädigt. B wird bis 08:00 Uhr in Gewahrsam genommen.
Beabsichtigter Erfolg mit dem Gewahrsam:
Schutz von folgenden Grundrechten: Eigentum, körperliche Unversehrtheit, Ehre
Wahrung der Rechtsordnung durch Verhütung von weiteren möglichen Straftaten, die von A begangen werden könnten.
Nachteile für A durch den Gewahrsam:
Eingriff in die Freiheit der Person.
Durch den Gewahrsam wird eine Vielzahl von Personen / Gäste vor weiteren möglichen Angriffen des A geschützt.
Grundrechtseingriff ist eher kurzfristig (7 Stunden = zeitlicher Umfang).
Gewahrsam des A ist angemessen
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