Wann Generalermächtigung
wenn keine spezielle Handlungsgrundlage für eine Maßnahme vorliegt
Auch in StPO 163
=Reservefunktion
Aus was setzt sich Ermächtigungsgrundlage (=Generalermächtigung) zusammen ?
durch §1(1) werden Polizei Aufgaben zugewiese
->Tatbestandsvoraussetzungen
=AUFGABENZUWEISUNGSNORM
i V m §3 PolG (=Opportunitätsprinzip)
-> Rechtsfolgen
=BEFUGNISNORM
Welche Tatbestandsvoraussetzungen
Aus § 1 (1) S.1 PolG müssen folgende Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sein:
Gefahr (mindestens konkret drohende Gefahr) oder Störungsbeseitigung
Öffentliche Sicherheit oder Ordnung
Öffentliches Interesse
Welche Rechtsfolgen
Auf der Rechtsfolgenseite müssen aus § 3 PolG folgende Elemente beachtet werden:
ERLÄUTERUNGEN
o Rechtliche Schranken
o Pflichtgemäßes Ermessen (Entschließungs- und
Ermessensfehler)
o Erforderlichkeit (mildestes, geeignetes Mittel)
Auswahlermessen;
Diese Begrifflichkeiten wurden bereits ausführlich beim Lerninhalt „Einschreitgrundsätze“ erläutert und müssen Ihnen ebenso geläufig sein.
Bei Vorliegen der Voraussetzungen aus den §§ 1, 3 PolG können verschiedenste Anweisungen erteilt werden. Grundsätzlich wird es sich dabei um Gebote oder Verbote handeln.
Ablaufschema Prüfung Generalermächtigung
1 gibt es eine spezielle Rechtsgrundlage
(Lex Specialist vor Lex generalis)
Ja: keine Anwendung der Generalermächtigung
Nein, dann:
2 liegen Tatbestandsvoraussetzungen aus §1(1) s.1 PolG vor
3 erfolgt Anordnung gem §3 PolG innerhalb rechtlichen Schranken, nach pflichtgemäßen Ermessen und war sie erforderlich?
Welche ausgewählten Maßnahmen nach 1,3 gibt es
1 Bsp
Unter einem Annäherungsverbot versteht man das Verbot gegenüber einer Person sich einer anderen Person bis auf einen festgelegten Mindestabstand anzunähern. Davon erfasst ist auch das Herbeiführen eines Zusammentreffens. Ein Annäherungsverbot enthält zugleich das Gebot den festgelegten Abstand auch bei zufälliger Begegnung wiederherzustellen.
In § 30 (3) PolG hat der Gesetzgeber zwar ein speziell geregeltes Annäherungsverbot geschaffen. Dieses Annäherungsverbot greift jedoch nur dann, wenn der Adressat des Annäherungsverbots und die zu schützende Person eine gemeinsame Wohnung bewohnen.
Ist dies nicht der Fall, muss ein Annäherungsverbot auf die Generalermächtigung gem. §§ 1, 3 PolG gestützt werden.
Kontaktverbot
Unter einem Kontaktverbot ist das Verbot gegenüber einer Person zu verstehen, Kontakt mit einer anderen Person aufzunehmen.
Im Rahmen eines Kontaktverbots kann jegliche Form der Kontaktaufnahme verboten werden (mündlich, schriftlich, telefonisch, digital über soziale Medien und Messenger, ...).
Der Gesetzgeber hat bewusst darauf verzichtet, das Kontaktverbot speziell im PolG zu regeln.
Mit einer speziellen Regelung eines Kontaktverbots hätte die Gefahr bestanden, dass nicht alle denkbaren Situationen abschließend erfasst worden wären. Durch den bewussten Verzicht auf eine spezielle Regelung und den Rückgriff auf die §§ 1, 3 PolG für ein Kontaktverbot, hat der Gesetzgeber einen größeren Anwendungsbereich für ein Kontaktverbot geschaffen.
3 Bsp
Unter einer Platzanweisung bzw. aufenthaltssteuernden Maßnahmen versteht man Gebote gegenüber einer Person an einem bestimmten Ort zu bleiben oder diesen aufzusuchen.
Die Rechtsfolgen eines Platzverweises (§ 30 (1) PolG) oder Aufenthaltsverbotes (§ 30 (2) PolG) enthalten nur das Gebot, einen bestimmten Ort zu verlassen bzw. einen bestimmten Ort zu meiden.
Die Anweisung gegenüber einer Person, einen gewissen Abstand zu den Polizeibeamten einzuhalten oder sich an eine bestimmte Örtlichkeit zu begeben sind deshalb Maßnahmen, die auf die §§ 1, 3 PolG gestützt werden müssen.
Beispiele für Platzanweisungen bzw. aufenthaltssteuernde Maßnahme nach §§ 1, 3 PolG
„Treten Sie zwei Meter zurück!“
„Halten Sie einen Abstand von zwei Metern ein!
„Gehen Sie zurück zu Ihrem Fahrzeug!“
„Bleiben Sie in Ihrer Wohnung!“
AUSGEWÄHLTE MAßNAHMEN NACH §§ 1, 3 POLG
Welche Zuständigkeit bei 1,3 Maßnahme
begriff Polizei : dann parallel oder Eilzuständigkeit
Dann in 105 3 schauen ob parallelzuständigkeit
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