Behörde
Jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt gem. §1 (2) LVWVFG.
Polizeibehörde und PVD sind Behörden im Sinne des §1 (2) LVWVG
Hoheitliche Maßnahmen
Eine Behörde handelt hoheitlich, wenn sie einseitig, anordnend bzw. verpflichtend öffentlich-rechtlich handelt -> Subordinationsprinzip
Gebiet des öffentlichen Rechts
Die Behörde muss auf Grund einer Ermächtigunsgrundlage des öffentlichen Rechts gehandelt haben
Regelung eines Einzelfalls
Wenn die Maßnahme einseitig, mit dem Anspruch auf Verbindlichkeit eine unmittelbare Rechtsfolge setzt (konkreter SV, individueller Adressat)
Außenwirkung
Außenwirkung nur dann, wenn die Rechtsfolgen gegenüber einer außerhalb der Verwaltung stehenden natürlichen oder juristischen Person eintreten würden
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