Sachen
Definition
Sachen im Sinne des § 35 PolG sind bewegliche und unbewegliche körperliche Gegenstände, soweit es sich nicht um Wohnungen und die darin befindlichen Sachen handelt.
Beispiele für Sachen i.S.d. § 35 PolG:
Fahrzeuge (sofern diese zum Zeitpunkt der Durchsuchung nicht tatsächlich bewohnt sind bzw. als Wohnung genutzt werden, wie z.B. Wohnmobile, Wohnwagen oder Schlafkabinen in Lkw.)
Taschen, Koffer, Rucksäcke
Leichen
Rohbauten
Ruinen
Grundstücke (sofern sie nicht Teil einer Wohnung sind)
35 Nr 1 PolG
TBV
Darf die Polizei eine Person nach § 34 Abs. 1 und 2 PolG durchsuchen, so dürfen nach § 35 Nr. 1 PolG auch die von der Person mitgeführten Sachen durchsucht werden. Weitere Voraussetzungen müssen nicht erfüllt sein.
Daher lässt sich folgender Grundsatz ableiten: Darf die Person durchsucht werden, dürfen erst recht die mitgeführten Sachen durchsucht werden.
35 Nr 2 PolG
Siehe s 15 Skript DS
§ 35 Nr. 2 PolG ermöglich die Durchsuchung einer Sache, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in der Sache eine Person befindet, die
a) in Gewahrsam genommen werden darf ->33, Voraussetzungen hypothetisch vorliegen
b) widerrechtlich festgehalten wird bspw Geiselnahme, Freiheitsberaubung
c) infolge Hilflosigkeit an Leib oder Leben gefährdet ist bspw Notlage
35 Nr 3
§ 35 Nr. 3 PolG erlaubt die Durchsuchung von Sachen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in ihr eine andere Sache befindet, die sichergestellt oder beschlagnahmt werden darf.
Verweis 37,38
35 Nr 4 PolG
Gemäß § 35 Nr. 4 PolG darf eine Sache durchsucht werden, sofern sie sich am Ort oder in unmittelbarer Nähe einer öffentlichen Veranstaltung und Ansammlung mit besonderem Gefährdungsrisiko im Sinne des § 44 (1) S. 2 PolG und erfahrungsgemäß mit der Begehung von Straftaten gegen Leib, Leben oder Sachen von bedeutendem Wert zu rechnen ist, befindet.
Der Gesetzgeber übernimmt hier zu einem großen Teil den Gesetzeswortlauf des § 27 (1) Nr. 2 PolG. Den expliziten Hinweis des § 27 (1) Nr. 2 PolG, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in besonderem Maße zu achten ist, übernimmt der Gesetzgeber hier aber nicht.
Dies hängt damit zusammen, dass sich der Anwendungsfall des § 35 Nr. 4 PolG auf Sachen beschränkt, die keiner Person zugeordnet werden können bzw. angeblich oder tatsächlich herrenlos sind. Einzige Voraussetzung ist also, dass sich die Sache am Ort oder in unmittelbarer Nähe einer öffentlichen Veranstaltung / Ansammlung mit besonderem Gefährdungsrisiko befindet.
35 Nr 5 PolG
Voraussetzung für die Durchsuchung einer Sache nach § 35 Nr. 5 PolG ist, dass sie sich an einem Ort nach § 27 (1) Nr. 3 PolG (milieuspezifischer Ort) befindet.
-> auf herrenlose Sachen an milieuspezifischen Orten anzuwenden bspw. Razzien zurückgelassene Gegenstände
35 Nr 6 PolG
Die Durchsuchung von Sachen ist nach § 35 Nr. 6 PolG zulässig, wenn sich die Sache in besonders gefährdeten Objekten (§ 27(1) Nr. 4 PolG) oder in deren unmittelbarer Nähe befindet und wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass Straftaten in oder an Objekten dieser Art begangen werden sollen.
Einzige Voraussetzung ist also, dass sich die Sache in oder in unmittelbarer Nähe eines besonders gefährdeten Objektes i.S.d. § 27 (1) Nr. 4 PolG befindet.
35 Nr 7 PolG
Zielrichtung dieser Vorschrift ist es, an Kontrollstellen und innerhalb eines Kontrollbereichs Fahrzeuge ganzheitlich durchsuchen zu können.
An Kontrollstellen (§ 27 (1) Nr. 5 PolG) oder Kontrollbereichen (§ 27 (1) Nr. 6 Pol) dürfen Land-, Wasser- oder Luftfahrzeuge durchsucht werden, wenn sich darin (oder darauf, z.B. Motorrad) eine Person befindet deren Identität nach § 27 (1) Nr. 5 oder 6 PolG (Kontrollstelle oder Kontrollbereich) festgestellt werden darf.
35 Nr 8 PolG
§ 35 Nr. 8 PolG legt fest, dass Sachen durchsucht werden dürfen, die von einer Person mitgeführt werden, deren Identität an einer Kontrollstelle (§ 27 (1) Nr. 5 PolG) oder innerhalb eines Kontrollbereichs (§ 27 (1) Nr. 6 PolG) festgestellt werden darf.
Somit ist die einzige Voraussetzung, dass die Sache von einer Person mitgeführt wird, deren Identität an einer Kontrollstelle oder innerhalb eines Kontrollbereichs festgestellt werden darf. Weitere Voraussetzungen müssen nicht vorliegen.
35 Nr 9 PolG
Führt eine Person, die zur gezielten Kontrolle ausgeschrieben ist, ein Fahrzeug mit sich, darf dieses bereits nach §§ 35 Nr. 1 i.V.m. 34 (1) Nr. 6 PolG durchsucht werden.
§ 35 Nr. 9 PolG regelt den Fall, in denen nicht eine Person, sondern das Fahrzeug nach § 56 PolG oder nach Artikel 99 (1) SDÜ zur gezielten Kontrolle ausgeschrieben ist.
Wichtig
Wenn man Person durchsucht, auch Sachen durchsuchen
Wann darf man Person durchsuchen
Person nur durchsuchen wenn TBV aus § 34 vorliegen (oder zur IDF aus 27 2 )
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