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by Alina B.

Ahndungsketten

Dies trifft allerdings nicht auf ein tatbestandsmäßiges Fehlverhalten beispielsweise nach der StVO zu. Wie der Begriff „Verordnung“ schon andeutet, handelt es sich hierbei nicht um ein formelles Gesetz, so dass in solchen Fällen immer der Rückgriff auf § 24 StVG notwendig ist.

Betrachtet man die Normenpyramide so erkennt man, dass unterhalb des Grundgesetzes (GG) zuerst formelle Gesetze (z.B. StGB, StVG, FStrG, StrG BW) zu finden sind und danach erst aufgrund von Gesetzen erlassene Verordnungen (z.B. StVO, StVZO, FeV, FZV).

Da ein tatbestandsmäßiges Verhalten aber nie lediglich aufgrund einer Verordnung geahndet werden kann, muss es innerhalb des StVG eine Vorschrift geben, die besagt, dass ein Fehlverhalten, welches sich auf eine nach § 6 StVG erlassene Verordnung stützt, auch eine Ordnungswidrigkeit ist, die mit Geldbuße bis zu 2000 € geahndet werden kann. Demnach ist also festzustellen, dass sämtliche Rechtsverordnungen, die aufgrund § 6 StVG erlassen wurden, bei der Bildung von Ahndungsketten sich immer auf § 24StVG beziehen müssen.

Ansonsten wäre es keine festzustellende Ordnungswidrigkeit, die mit Geldbuße verfolgt werden könnte.

Im weiteren Schritt muss sich dann auch die jeweilige Verordnung innerhalb irgendeines Paragraphen, der mit „Ordnungswidrigkeiten“ überschrieben ist, auch auf den § 24 StVG beziehen: § 49 StVO, § 69a StVZO, § 77 FZV, § 75 FeV.

Deren erster Satz lautet immer gleich: „Ordnungswidrig im Sinne des § 24 StVG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Vorschrift über ...“.

Ahndungskette Bsp Belästigung im Sinne StVO

Sachverhalt:

A wird jeden Morgen um 05.30 Uhr von seinem Arbeitskollegen B vor seinem Wohnhaus abgeholt. Da B nicht aussteigen möchte, zeigt er A jeden Morgen durch Hupzeichen lautstark an, dass er nun draußen auf der Straße auf ihn wartet. C wird aufgrund dieses Hupens jeden Morgen geweckt, so dass er sich schlussendlich darüber beschwert.

Kurzlösung:

Grundnorm ist § 16 StVO, wonach Schallzeichen nur gegeben werden dürfen, wer sich oder andere gefährdet sieht oder um das Überholen a.g.O. anzukündigen. Beide Varianten sind hier jedoch nicht ersichtlich, weswegen B nicht hupen darf. Er begeht daher einen Verstoß gegen § 16 StVO.

Das Verhalten von B stellt möglicherweise zusätzlich einen Verstoß gegen § 1 (2) StVO dar.

B ist Verkehrsteilnehmer, da er den öffentlichen Verkehrsraum zu verkehrsüblichen Zwecken benutzt.

C ist anderer, da er vom Verhalten des B beeinträchtigt wird, unabhängig davon, ob C sich im öffentlichen Verkehrsraum befindet oder nicht. Da das Verhalten des B über den öffentlichen Verkehrsraum hinaus wirkt, wird C vom Verhalten des B beeinflusst. Hierbei handelt es sich um eine vermeidbare Belästigung, da C körperliches oder seelisches Unbehagen erleidet. C wacht jeden Morgen zu normalen Schlafenszeiten auf, was durchaus vermeidbar gewesen wäre, wenn B einfach ausgestiegen wäre und die Hausklingel betätigt hätte.

Somit wird klar, dass B einen Verstoß gegen § 1 (2) StVO begeht.

Ahndungskette:

§§ 1 (2), 16, 49 StVO i. V. m. § 24 StVG

Bsp zu unmittelbaren Verkehrsregelungsbedürfnis und nicht

3.1Beispiel zu einem unmittelbaren Verkehrsregelungsbedürfnis

Die Polizei stellt einen Fahrzeugführer fest, dessen Bereifung bei nasser Witterung 1,0 mm Profiltiefe aufweist.

Lösung: Aufgrund der Witterung muss dieser verkehrsunsichere Zustand aktuell

behoben werden, weswegen die Weiterfahrt aufgrund der §§ 44 (2) i. V. m. § 36 StVO untersagt wird.

Die Polizei stellt im Rahmen einer Verkehrskontrolle einen Pkw-Lenker fest, der trotz Beschränkung „78“ ein Schaltfahrzeug führt.

Lösung: Auch hier liegt ein aktuelles Verkehrsregelungsbedürfnis vor, welches

keinen Zeitaufschub gewährt. Infolge dessen ist die Weiterfahrt aufgrund der §§ 44 (2) i. V. m. § 36 StVO zu untersagen.

3.2Beispiel zu keinem aktuellen Verkehrsregelungsbedürfnis

Die Polizei stellt eine Person fest, die schwankend aus dem Gasthaus zielgerichtet auf sein Fahrzeug zugeht. Noch vor Fahrtantritt wird er kontrolliert und ein erhöhter Alkoholwert festgestellt. Die Polizei untersagt infolgedessen die Teilnahme am Straßenverkehr.

Lösung: Die Person ist hier noch kein Verkehrsteilnehmer, weswegen die Spezialvorschrift nach §§ 44 (2) i.V.m. § 36 StVO auch nicht zum Tragen kommt. Die Weiterfahrt wird hier vielmehr zur Gefahrenabwehr aufgrund der §§ 1, 3 PolG BW untersagt.

Nach einer folgenlosen Trunkenheitsfahrt (§ 24a StVG) und der darauf folgenden Evidential-Überprüfung auf der Dienststelle wird dem Pkw-Fahrer aufgrund seines gemessenen Wertes die Teilnahme am Straßenverkehr für die nächsten 8 Stunden untersagt.

Lösung:

Der Pkw-Fahrer ist hier kein Verkehrsteilnehmer mehr, da er von der Polizei zur Dienststelle verbracht wurde. Insofern besteht nun auch aktuell kein unmittelbares Verkehrsregelungsbedürfnis, weswegen die Teilnahme am Straßenverkehr zur Gefahrenabwehr aufgrund der §§ 1, 3 PolG BW untersagt wird.

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Alina B.

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