Wirtschaftsausschuss
Normen
Bedeutung
Normen: §§ 106-109 BetrVG
Bedeutung: Unternehmen hat Wirtschaftsausschuss zu unterrichten, der als Hilfsorgan des Betriebsrats dient
Beteiligung bei Betriebsänderung
Norm
Norm: § 111 BetrVG
Bedeutung: Betriebsrat muss unterrichtet und mit ihm beraten werden
Definition der Betriebsänderung - § 111 S. 3 Nr. 1 BetrVG
Definiton der Stilllegung
Definition der Einschränkung
Was ist keine Betriebsänderung?
Stilllegung = Aufgabe des Betriebszwecks unter gleichzeitiger Auflösung der Betriebsorganisation aufgrund eines ernstlichen und endgültigen Willensentschlusses des Unternehmers für unbestimmte Zeit
Einschränkung = Herabsetzung der Leistungsfähigkeit des Betriebs, die sowohl durch eine Verringerung der sächlichen Betriebsmittel als auch durch eine Einschränkung der Arbeitnehmerzahl bedingt sein kann
Bei Personalabbau dann wesentlicher Nachteil für die Belegschaft, wenn Schwellenwert von Entlassung von 5% der Belegschaft bei Betrieben über 600 Arbeitnehmern überschritten ist => analog § 17 KSchG ==> auch durch § 112a BetrVG bestätigt
Keine Betriebsänderung ist der Betriebsübergang, also die Übertragung des Betriebes auf einen anderen Inhaber
Was muss bei der Bewertung der Tatbestände in S. 3 immer mitgedacht werden?
S. 1 muss als Interpretationsspielraum für die in S. 3 genannten Fälle mitgedacht werden: Es braucht also Wesentlichkeit und Nachteiligkeit
Wobei laut BAG die Tatbestände des S. 3 immer nachteilig für die Arbeitnehmer sind, dann braucht es nur noch Wesentlichkeit
Prüfungsschema für Frage, ob Mitbestimmungsrecht wegen Betriebsänderung besteht
=> “Mitbestimmungsrecht könnte sich aus § 111 S. 1, S. 3 Nr. 1 BetrVG ergeben.”
I. Unternehmer: als Unternehmer wird der rechtliche Träger eines Unternehmens bezeichnet, welcher einen oder mehrere Betriebe unterhält.
II. Unternehmensgröße: mehr als 20 Mitarbeiter im UNTERNEHMEN
III. Betriebsänderung
Stilllegung oder
Einschränkung
Welche Mitbestimmungsrechte gibt es im Rahmen einer Betriebsänderung? Mit Normen…
§ 111 S. 1 BetrVG: Unterrichtung des Betriebsrats und Beratung mit ihm
§ 112 BetrVG: Versuch eines Interessensausgleich
§ 112 I 2 BetrVG: Sozialplan
§ 113 III BetrVG: Nachteilsausgleich
Interessensausgleich
Bedeutung mit Norm
Mögliche Inhalte
Was ist qualifizierter Interessensausgleich?
Interessensausgleich muss versucht werden: Arbeitgeber muss von sich aus initiativ werden und sogar Einigungsstelle anrufen
Einigungsstelle muss Einigung nur versuchen => § 112 IV BetrVG betrifft nur Sozialplan
Interessensausgleich, um den Eintritt wirtschaftlicher Lasten der Belegschaft möglichst zu verhindern
Kann eine die Betriebsänderung modifizierende Einigung sein oder, dass die Betriebsänderung ganz unterbleibt
Kann auch Zustimmung zur Betriebsänderung sein
Qualifizierter Interessensausgleich: Einräumung individueller Ansprüche, z.B. Verzicht des Arbeitgebers auf betriebsbedingte Kündigungen
Sozialplan
Definition mit Norm
Beispiele für beschlossene Maßnahmen
Definition in § 112 I 2 BetrVG
Mögliche beschlossene Maßnahmen: Qualifizierungs- und Umschulungsmaßnahmen, Aufstockung des Arbeitslosengelds, Abfindungen
Grds.: Abschluss freiwillig durch die Betriebsparteien oder durch Spruch der Einigungsstelle (siehe § 112 IV BetrVG)
Ausnahme: keine Erzwingbarkeit in den Fällen des § 112a BetrVG
Inhaltskontrolle bei Sozialplan
Freiwilliger Abschluss: nur Rechtskontrolle, also Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht, insb. § 75 BetrVG (Gleichbehandlung aller Arbeitnehmer)
Erzwungende Sozialpläne: Rechts- und Billigkeitskontrolle nach § 112 V BetrVG
Nachteilsausgleich
Wann greift Nachteilsausgleich? Mit Normen
Mögliche Rechtsfolgen
Nachteilsausgleich in den Fällen des § 113 I, III BetrVG, wenn von Interessensausgleich abgewichen wird oder erst gar nicht versucht wird
Mögliche Rechtsfolgen der Verletzung der Beteiligungsrechte iRd wirtschaftlichen Mitbestimmung
Individualrechtlich: Nachteilsausgleich nach § 113 BetrVG
Kollektivrechtlich
Erfüllungsanspruch hinsichtlich Beratung und Unterrichtung
P.: Unterlassungsanspruch nach § 23 III BetrVG bzgl. Maßnahmen, die Betriebsänderung ausmachen
Pro: allgemeine Argumente zwecks der besonderen Bedeutung des Betriebsrats (§ 2 I BetrVG)
Contra: Systematik: Gesetz sieht ausdrücklich davon ab, die Betriebsänderung an die Zustimmung des Betriebsrats zu binden und es gibt Nachteilsausgleich, der vorsieht, was passiert, wenn Beteiligung des Betriebsrats unterbleibt
Last changeda year ago