Marke
Das absolute Recht (Verknüpfung von Zeichen und Ware/Dienstleistung)
Zeichen
Das Faktum (etwas Tatsächliches)
Positives Nutzungsrecht
Marke selbst nutzen § 14 I MarkenG, Lizenzen erteilen § 30 MarkenG, Marke übertragen (ist voll verkehrsfähig und folglich übertragbar § 27 MarkenG)
Negatives Abwehrrecht
Dritten die unbefugte Nutzung verbieten § 14 Abs. 2-4 MarkenG, bei Verletzung Anspruch auf Unterlassung, Beseitigung, Schadensersatz § 14 VI MarkenG
Markenrecht im objektiven Sinn
Summe der Normen, die dem Schutz von Marken dienen.
Marke im subjektiven Sinn
Das ausschließliche Recht (vgl. § 14 I MarkG), eine Ware/Dienstleistung zum Zweck der Individualisierung mit einem bestimmten Kennzeichen zu versehen, um sie von ähnlichen Gegenständen zu unterscheiden und einer bestimmten Herkunftsquelle (Betrieb, Unternehmen, Region) zuzuordnen.
Markenzeichen
Wort-, Bild- oder sonstiges Kombinationszeichen, das einer der Zeichenformen in § 3 I MarkG entspricht.
einfache Herkunftsangaben (geographische Herkunftsangabe)
Sie enthalten nur einen Hinweis auf die geographische Herkunft.
qualifizierte Herkunftsangaben (geographische Herkunft)
Zusätzlich ist eine Verknüpfung zur besonderen Eigenschaft oder Qualität der Waren und Dienstleistungen erforderlich.
Markenfamilien
Mehrere Produkte werden unter einer (Dach-)Marke vertrieben bzw. verschiedene Zeichen mit wiedererkennbaren Elementen kombiniert.
Abstrakte Unterscheidungsfähigkeit
Zeichen müssen geeignet sein, Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden.
Konkrete Unterscheidungsfähigkeit § 8 II Nr. 1 MarkenG
Zeichen muss für die tatsächlich eingetragenen Warenklassen unterscheidungsfähig sein und ihm darf nicht jegliche Unterscheidungskraft fehlen.
Übliche Bezeichnungen § 8 II Nr. 3 MarkenG
Zeichen, die zur Bezeichnung der betreffenden Waren üblich geworden sind.
Verkehrsdurchsetzung
Liegt vor, wenn die beteiligten Verkehrskreise von dem Kennzeichen auf die dahinterstehende Herkunft der Waren und DL schließen können (notwendiger Bekanntheitsgrad steigt mit Umfang des Freihaltebedürfnisses, grds. Bekanntheit bei ca. 50 % der angesprochenen Verkehrskreise erforderlich).
Notorietätsmarke
Entsteht, wenn das (ausländische) Zeichen in Deutschland Verkehrsdurchsetzung erlangt hat.
Identitätsschutz
Es ist Dritten gemäß § 14 II Nr. 1 MarkenG untersagt, ein mit der Marke identisches Zeichen für identische Waren und Dienstleistungen zu benutzen.
Verwechslungsschutz
Gemäß § 14 II Nr. 2 MarkenG ist es untersagt, ein gleiches oder ähnliches Zeichen für gleiche oder ähnliche Produkte zu verwenden, wenn hierdurch Verwechslungsgefahr besteht.
unmittelbare Verwechslungsgefahr
Gefahr der Verwechslung der Produkte selbst, insbesondere Markenpiraterie.
mittelbarer Verwechslungsgefahr
Gefahr, dass der Verkehr fälschlicherweise die Herkunft aus demselben Unternehmen annimmt.
Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne
Gefahr, dass der Verkehr fälschlicherweise vertragliche Beziehungen zwischen Markeninhaber und Anbieter annimmt.
Bekanntheitsschutz
Gemäß § 14 II Nr. 3 MarkenG ist die bekannte Marke auch gegen Verwendung identischer oder ähnlicher Zeichen für andersartige Produkte geschützt.
Ausnutzung der Unterscheidungskraft (Aufmerksamkeitsausbeutung)
Wenn durch Erwähnung der bekannten Marke Aufmerksamkeit geweckt und für andere Produkte eingesetzt wird.
Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft (Verwässerung)
Wenn die Kennzeichnungskraft der Marke dadurch beeinträchtigt wird, dass sie durch wiederholte Nutzung zu einem Allerweltsbegriff verkommt.
Ausnutzung der Wertschätzung (Rufausbeutung)
Wenn das mit der Marke verbundene Image auf andere Produkte übertragen wird.
Beeinträchtigung der Wertschätzung (Rufschädigung)
Wenn der Ruf der Marke – insbesondere durch geschmacklose Assoziationen oder Assoziationen mit minderwertiger Ware – geschädigt wird.
Vollrechtsübertragung
Vollständiger Zuordnungswechsel, der durch Rechtsgeschäft unter Lebenden oder von Todes wegen erfolgen kann.
Lizenzierung
Nutzungsrecht an einem fremden Schutzrecht, dem Sukzessionsschutz (beschränkte Drittwirkung) zugestanden wird.
ausschließliche Lizenz
Inhaber hat das Recht, das Kennzeichen unter Ausschluss aller anderen Personen (einschließlich des Rechtsinhabers) auf die vereinbarte Art zu nutzen und mit Zustimmung des Markeninhabers weitere Lizenzen (sog. Unterlizenzen) zu erteilen.
alleinige Lizenz
Gewährt dem Lizenznehmer ebenfalls eine exklusive Stellung, jedoch bleibt dem Markeninhaber das Recht zur eigenen Nutzung vorbehalten.
einfache Lizenz
Rechtsinhaber kann diese mehreren Berechtigten erteilen, die das Kennzeichen gleichzeitig nebeneinander nutzen können.
Durchschnittliche Kennzeichnungskraft (Regelfall)
Marken, die von Haus aus unterscheidungskräftig und uneingeschränkt geeignet sind, die betriebliche Herkunft der betreffenden Waren/DL zu individualisieren.
Starke Kennzeichnungskraft
Marken, die über lange Zeit intensiv am Markt genutzt wurden und dadurch gesteigerte Verkehrsbekanntheit erlangt haben.
Schwache Kennzeichnungskraft
Marken, die eine beschreibende Angabe oder grundsätzlich wenig Unterscheidungskraft aufweisen.
Erstbegehungsgefahr
Eine drohende Verletzungshandlung muss sich tatsächlich derart abzeichnen, dass eine zuverlässige Beurteilung unter rechtlichen Gesichtspunkten möglich ist.
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