Buffl

BPolG

ES
by E S.

Was lässt sich unter der Begrifflichkeit der ‘‘Eilzuständigkeit’’ verstehen? Wo ist diese rechtlich geregelt?

Bei Straftaten auf frischer Tat, die außerhalb des Bereichs der räumlichen Beschränkung der sachlichen Zuständigkeit begangen wurden, kann die Bundespolizei nach § 65 Abs. 1 BPolG alle unaufschiebbaren Maßnahmen zur Verfolgung der Tat treffen. Diese Konstelation ist eng mit den §§ 52, 53 ME PolG (Musterentwurf eines einheitlichen Polizeigesetztes von 1977, soll eine einheitliche Regelung der gegenseitigen Unterstützung der Polizeien der Länder und des Bundes regeln; es ist jedoch KEIN Gesetz, somit keine Bindungswirkung, jedoch funktioniert diese Regelung ‘‘bislang’’ gut) verknüpft.


Bsp: Sie sind Angehörige der BPOLI Hbf. HH und verlegen vom Hbf. HH zum Haltepunkt Jungfernstieg. Auf dem Weg dorthin ereignet sich eine KV, Verkehrsunfall etc. Dadurch, dass Sie die eigene räumliche Zuständigkeit verlassen, werden Sie eilzuständig gem. §§ 65 BPolG i.V.m §§ 161, 163 StPO i.V.m. § 52 ME PolG.


Fahrraddiebstahl, KV, gef. KV, SB etc. auf dem Bahnhofsvorplatz. Gem. § 4 I EBO gehört der Bahnhofsvorplatz nicht zu den Bahnanlagen! Zwar gehören die Zu- und Abgänge dazu (Treppen, der Eingangsbereich, Vordach) jedoch nicht der Bahnhofvorplatz. Demnach obliegt auch hier die Zuständigkeit im Rahmen der Eilzuständigkeit gem. § 65 BPolG i.V.m §§ 161, 163 StPO i.V.m § 52 ME PolG.

Siehe hierzu die rechtliche Würdigung:

https://jura-online.de/blog/2014/10/23/bverwg-zur-zustaendigkeit-der-bundespolizei-auf-bahnhofsvorplaetzen/


Rechtssicherheit schafft Handlungssicherheit!!


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E S.

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