Unterscheiden Sie die Begriffe Prävention / Repression
Beachten Sie zu jederzeit die Verhältnismäßigkeit!! GEA!! Art. 20 III GG, § 15 I, II BPolG
In der Strafprozessordnung (StPO) ergibt sich diese regelmäßig aus dem Rechtsstaatsprinzip und somit direkt aus der zu treffenden Maßnahme z.B. IDF, Beschlagnahme, vorläufige Festnahme usw., auch hier ist GEA zu prüfen (es ändert sich letztendlich nichts daran).
Eine direkte Benennung wie im BPolG existiert hierzu nicht!
Unterscheiden Sie die Begriffe Vorbehalt des Gesetzes zu Vorrang des Gesetzes
Beides ergibt sich aus Art. 20 III GG; bitte nachlesen
Öffentliche Sicherheit und öffentliche Ordnung
3 - schichtige Gefahr/ konkrete Gefahr
gem. § 14 Abs. 2 S. 1 BPolG
Was ist eine Gefahr?
Eine Gefahr ist ein ungewöhnlicher, regelwidriger Zustand, der den Eintritt eines Schadens für ein Rechtsgut in naher Zukunft wahrscheinlich macht.
Wie lauten die Voraussetzungen für die Generalklausel?
Generalklausel oder auch Unterlassungsverfügung/ Aufforderungsverfügung
§ 14 Abs. 1 i.V.m. § 14 Abs. 2 S. 1 BPolG
(1) Die Bundespolizei kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach den §§ 1 bis 7 die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine Gefahr abzuwehren, soweit nicht dieses Gesetz die Befugnisse der Bundespolizei besonders regelt.
Konkrete Gefahr gem. § 14 Abs. 2 S. 1 BPolG
Gefahr
für die öS oder öO
im Aufgabenbereich gem. §§ 1 - 7 BPolG
Ergebnis = somit liegt eine konkrete Gefahr vor.
Notwendigkeit
keine besonderen Befugnisse i.S.d. §§ 21 - 50 BPolG (Subsidiarität)
Was bedeutet ‘‘unverzüglich’’?
Ohne jedes schuldhafte Zögern (vgl. § 121 Abs. 1 S. 1 BGB legal Definition).
Im BPolG findet sich die unverzügliche Herbeiführung einer richterlichen Entscheidung in den §§ 40, 41 BPolG.
So heißt es in § 40 Abs. 1 BPolG: die Bundespolizei hat unverzüglich eine richterliche Entscheidung über Zulässigkeit und Fortdauer der Freiheitsentziehung herbeizuführen, es sei denn, die Herbeiführung der richterlichen Entscheidung würde voraussichtlich längere Zeit in Anspruch nehmen, als zur Durchführung der Maßnahme notwendig wäre.
der markierte Abschnitt beinhaltet die sogenannteKurzzeitklausel keine gesetzliche Dauer; Aus der Praxis heraus eine Dauer von ca. 1-2 Stunden wobei in Teilen sogar bis zu 3 Stunden genehm sind.
§ 12 BPolG Verfolgung von Straftaten
Ohne den direkten Verweis aus dem § 12 I BPolG dürfte die BPOL nur rein präventiv tätig werden. Durch den Verweis auf die §§ 161, 163 StPO ergibt sich die Zuständigkeit für die Verfolgung von Straftaten für die BPOL.
Danach ist gem. § 161 StPO die Polizei verpflichtet, auf Weisung der Staatsanwaltschaft tätig zu werden.
Nach § 163 Abs. 1 StPO haben die Behörden und Beamten des Polizeidienstes strafbare Handlungen zu erforschen und alle unaufschiebbaren Maßnahmen zu treffen, um die Verdunkelung der Sache zu verhüten (Legalitätsprinzip).
Für welche Straftaten ist die BPOL originär (ursprünglich, von Hause aus) zuständig und voraus ergibt sich diese Zusändigkeit?
Im § 12 BPolG wird zwischen der
originären Zuständigkeit für die Strafverfolgung gem. § 12 Abs. 1 BPolG und der
allgemeinen Erforschungspflicht für Fälle des ersten Zugriffs i.S.d § 12 Abs. 3 BPolG unterschieden.
Da sie aber eine „Sonderpolizeibehörde“ darstellt, sind ihre repressiven Aufgaben sehr eng an ihre präventiven (§§ 1 – 7 BPolG) geknüpft, wobei die repressiven Aufgaben nicht weiter gehen dürfen als die präventiven.
Folglich ist die Bundespolizei im Rahmen des ersten Zugriffs für die Verfolgung aller Straftaten zuständig, die im räumlichen Bereich ihrer Sachaufgabe (§§ 1 – 7 BPolG) festgestellt werden. Danach ist zu prüfen, ob die Tat bis zur Abgabe an die Staatsanwaltschaft endsachbearbeitet oder das Verfahren an die originär zuständige Strafverfolgungsbehörde (LaPo, StA, Zoll) abzugeben ist.
Was lässt sich unter der Begrifflichkeit der ‘‘Eilzuständigkeit’’ verstehen? Wo ist diese rechtlich geregelt?
Bei Straftaten auf frischer Tat, die außerhalb des Bereichs der räumlichen Beschränkung der sachlichen Zuständigkeit begangen wurden, kann die Bundespolizei nach § 65 Abs. 1 BPolG alle unaufschiebbaren Maßnahmen zur Verfolgung der Tat treffen. Diese Konstelation ist eng mit den §§ 52, 53 ME PolG (Musterentwurf eines einheitlichen Polizeigesetztes von 1977, soll eine einheitliche Regelung der gegenseitigen Unterstützung der Polizeien der Länder und des Bundes regeln; es ist jedoch KEIN Gesetz, somit keine Bindungswirkung, jedoch funktioniert diese Regelung ‘‘bislang’’ gut) verknüpft.
Bsp: Sie sind Angehörige der BPOLI Hbf. HH und verlegen vom Hbf. HH zum Haltepunkt Jungfernstieg. Auf dem Weg dorthin ereignet sich eine KV, Verkehrsunfall etc. Dadurch, dass Sie die eigene räumliche Zuständigkeit verlassen, werden Sie eilzuständig gem. §§ 65 BPolG i.V.m §§ 161, 163 StPO i.V.m. § 52 ME PolG.
Fahrraddiebstahl, KV, gef. KV, SB etc. auf dem Bahnhofsvorplatz. Gem. § 4 I EBO gehört der Bahnhofsvorplatz nicht zu den Bahnanlagen! Zwar gehören die Zu- und Abgänge dazu (Treppen, der Eingangsbereich, Vordach) jedoch nicht der Bahnhofvorplatz. Demnach obliegt auch hier die Zuständigkeit im Rahmen der Eilzuständigkeit gem. § 65 BPolG i.V.m §§ 161, 163 StPO i.V.m § 52 ME PolG.
Siehe hierzu die rechtliche Würdigung:
https://jura-online.de/blog/2014/10/23/bverwg-zur-zustaendigkeit-der-bundespolizei-auf-bahnhofsvorplaetzen/
Rechtssicherheit schafft Handlungssicherheit!!
§ 43 BPolG DS von Personen
§ 43 Abs. 1 Nr. 1 BPolG Durchsuchung anlässlich einer Freiheitsentziehungen
Person kann festgehalten werden nach
dem BPolG oder
anderen Rechtsvorschriften
Die definierte Eingriffsschwelle bei Personendurchsuchungen aus Gründen der Gefahrenabwehr gem. § 43 Abs. 1 Nr. 1 BPolG sind niedrig angelegt. So reicht es für die Zulässigkeit dieser Durchsuchungsmaßnahme aus, dass die betroffene Person nach Maßgabe des BPolG oder aufgrund anderer Gesetzte (z. B. StPO, AufenthG) festgehalten werden darf.
„Festhalten“ wird in diesem Zusammenhang als jede Form der Freiheitsentziehung auf gesetzlicher Grundlage ausgelegt. Der Vollzug der Freiheitsentziehung ist nicht zwingend, es reicht aus, wenn deren gesetzliche Voraussetzung gegeben ist.
Der Zweck der Durchsuchung gem. § 43 Abs. 1 Nr. 1 BPolG dient in erster Linie der Sicherung der Maßnahme und zusätzlich der Eigen- sicherung der Beamten oder dem Schutz des Betroffenen.
Demnach können z. B. Sachen gesucht werden, die zu Angriffen auf Personen oder Sachen benutzt werden oder die Flucht ermöglichen können. Eine Durchsuchung nur zum Zwecke der ID - Feststellung stützt sich auf § 23 Abs. 3 Satz 5 BPolG.
Unter Festhalten ist eine Freiheitsentziehung i.S.d. Art. 2 II S.2 i.V.m. Art. 104 Abs. 2 GG zu verstehen.
Bsp. für den § 43 Abs. 1 Nr. 1 BPolG
Eine Person wurde aufgrund eines Vollstreckungshaftbefehls gem. § 457 StPO verhaftet, vor dem Transport mit dem Dienst-KFZ in die nächstgelegene JVA wird sie von den PVB durchsucht.
Eine Person wird zur Durchsetzung einer Platzverweisung gem. § 39 Abs. 1 Nr. 2 BPolG in Gewahrsam genommen, bevor sie zur Dienststelle gebracht wird, durchsuchen die PVB die Person.
Die IDF eines Tatverdächtigen ist vor Ort nicht möglich, er soll gem. § 163b Abs. 1 S. 2 StPO zur Dienststelle mitgenommen werden. Vor dem Transport im Dienst-KFZ wird die Person durch die PVB durch- sucht.
§ 43 Abs. 1 Nr. 2 BPolG Durchsuchung zur Sicherstellung von Sachen
Tatsachen rechtfertigen die Annahme
Sache, die sichergestellt werden darf
wird mitgeführt
Die Durchsuchung bezweckt das Auffinden solcher Sachen, die aus präventiven Gründen sichergestellt werden dürfen. Grundsätzlich zielt die Norm auf die Sicherstellungen gem. § 47 BPolG ab, allerdings sind auch solche nach anderen gefahrenabwehrenden Vorschriften (z.B. § 13 PassG) miterfasst.
Die Vorschrift erfasst keine Gegenstände, die einer repressiven Beschlagnahme unterliegen.
Tatsachen, die die Annahme rechtfertigen, sind nachvollziehbare Fakten (gesicherte Erkenntnisse), also konkrete Vorgänge. Einfache Vermutungen oder Annahmen reichen nicht aus. Derartige Annahmen können z. B. sein: eigene Erkenntnisse, Aufklärungsergebnisse, Aussagen von Zeugen, gewonnenen Erkenntnisse aus dem INPOL-Bestand.
Mitführen der Sache bedeutet, dass die zu durchsuchende Person als Inhaber der tatsächlichen Gewalt erscheint, also jederzeit auf die Sache einwirken kann. (z. B. Mitführen von Sachen in der Bekleidung – bei Sachen in Taschen, Koffer, PKW ist § 44 BPolG einschlägig).
Einer Durchsuchung bedarf es nicht, wenn der Aufenthaltsort der Sache, die sichergestellt werden darf, direkt bekannt ist. (z. B. Baseballschläger ragt aus Rucksack heraus).
Bsp. für den § 43 Abs. 1 Nr. 2 BPolG
Hinweise deuten darauf hin, dass sich feindselige Fangruppen nach dem Fußballspiel zur „dritten Halbzeit“ treffen wollen.
Ein einschlägig bekannter Hooligan wird am Bahnhof angetroffen und trägt bereits Quarzhandschuhe. Sie durchsuchen die Person zum Auffinden weiterer gefährlicher Gegenstände.
§ 43 Abs. 1 Nr. 3 BPolG Durchsuchung von hilflosen Personen
Person befindet sich erkennbar in einem die freie Willensbestimmung
ausschließenden Zustand oder sonst in hilfloser Lage
Die Vorschrift bezweckt den Schutz hilfloser Personen. Wodurch die Hilflosigkeit entstanden ist, ist unbeachtlich. Erfasst werden sowohl psychische als auch physische Notlagen.
Die freie Willensbildung ist in der Regel ausgeschlossen, bei Ohnmacht, Volltrunkenheit, aufgrund krankhaft geistiger Stö- rungen, schwerem Schock, Drogenrausch oder Epilepsie.
Bsp. § 43 Abs. 1 Nr. 3 BPolG
Im Zug sitzt eine blasse, zitternde weibliche Person. Sie ist nicht ansprechbar. Ihre Streifenpartnerin durchsucht die Frau, um Hinweise auf eine Krankheit festzustellen, z. B. Diabetes (Zuckerschock). Orientierungslose Menschen, Obdachlose, welche ev. nicht ansprechbar sind etc.
§ 43 Abs. 1 Nr. 4 BPolG Durchsuchung an/in besonders gefährdeten Objekten
Person hält sich o in einem Objekt i. S. d. § 23 Abs. 1 Nr. 4 BPolG oder o in unmittelbarer Nähe auf
Begehung von Straftaten
dadurch Gefährdung von Personen oder Objekten
Erforderlichkeit auf Grund der Gefährdungslage oder personenbezogener Anhaltspunkte
Diese Befugnis lässt die Durchsuchung zur Verhinderung gefährlicher Straftaten zu, wenn die Person sich in oder in unmittelbarer Nähe von Schutz- und Sicherungsobjekten aufhält und der Eingriff aufgrund der Gefährdungslage oder auf die Person bezogener Anhaltspunkte erforderlich ist. Diese Maßnahme korrespondiert mit § 23 Abs. 1 Nr. 4 BPolG (siehe dort).
Bsp. § 43 Abs. 1 Nr. 4 BPolG
Anlässlich eines Risikofußballspiels ist der Bahnhof am Spielort und die Unterwegsbahnhöfe auf den Anreisestrecken als gefährdete Objekte eingestuft worden. Die anreisenden Fuß- ballfans werden auf den Bahnhöfen neben der Identitätsfest- stellung auch zum Auffinden gefährlicher Gegenstände durch- sucht.
Im Zusammenhang mit einem Staatsbesuch im Bundeskanz- leramt werden mehrere Personen, die sich in unmittelbarer Nähe des Schutzobjektes aufhalten, durchsucht.
§ 43 Abs. 3 BPolG Durchsuchung zur Eigensicherung
Vor- oder während einer ID - Feststellung nach dem BPolG oder anderen Rechtsvorschriften
zum Schutz des Beamten oder der Person selbst oder eines Dritten gegen eine
Gefahr für Leib / Leben
Erforderlichkeit
Die Befugnis dient der Eigensicherung des Durchsuchenden, dem Schutz des Betroffenen selbst und / oder eines Dritten. Sie betrifft vor allem bestimmte gefahrenträchtige Situationen die zeit-, objekt- oder personenbedingt sein können, wie z. B. die Identitätsfeststellung zur Nachtzeit, Aggressivität der Kontrollperson, personengebundene Hinweise etc.
Diese Vorschrift kann nur angewendet werden, wenn die Identität der Person nach den Vorschriften des BPolG oder anderen Rechtsvorschriften (z.B.: § 23 BPolG, § 163b StPO) festgestellt werden soll. Sie regelt also die Durchsuchung schon beim bloßen Anhalten einer Person zur Identitätsfeststellung. Die Identitätsfeststellung darf jedoch noch nicht abgeschlossen sein ("vor oder während einer Identitätsfeststellung").
Bsp. § 43 Abs. 3 BPolG
PVB beabsichtigen die Identität von Fußballfans, die sich im Bahnhof aufhalten und bereits verbal Auseinandersetzungen mit gegnerischen Fans angekündigt haben, festzustellen. Aufgrund der aggressiven Grundstimmung der Fans entscheiden die PVB diese vor der Identitätsfeststellung zur Eigensicherung zu durchsuchen.
Im 30 km-Grenzbereich werden in der Nacht mehrere Personen angehalten und kontrolliert. In der letzten Zeit ist es vermehrt zu Übergriffen auf PVB gekommen. Die Personen sollen aufgrund der Dunkelheit und der abstrakt höheren Gefährdungslage vor einer Identitätsfeststellung durchsucht werden.
Wesentlichen Unterschiede zwischen dem § 43 Abs. 1 Nr. 1 und dem Abs. 3 BPolG
Abs. 3
Die Gefahr muss nicht konkret sein, die Durchsuchung erfolgt zum Schutz gegen die Gefahr (Gefahrenverdacht), soll also deren Eintritt verhindern. Die Gefahr muss aber den Umständen nach im Einzelfall (durch Beobachtungen, Erfahrungswerte, z. B. szenetypische Gegenstände, BtM-Utensilien) zu erwarten sein.
Demnach erstreckt sich die Suche auf das Auffinden von Waffen, Explosivmitteln und anderen gefährlichen Sachen (Messer, Schraubendreher, Rasierklingen, Schlagringe, Totschläger, etc.).
Abs. 1 Nr. 1
Sind die Voraussetzungen zum Festhalten (freiheitsentziehende Maßnahme) bzw. zur Mitnahme zur Dienststelle im Zuge der Identitätsfeststellung gegeben, kommt als Lex specialis die Durchsuchung nach § 43 (1) Nr. 1 BPolG in Betracht.
Last changeda month ago