Normenhierarchie
Kollisionsregeln
Art. 31 GG: „Bundesrecht bricht Landesrecht"
Folge: Bundesgesetze und Bundesverordnungen gehen vor Landesverfassungen(!), einfachen Landesgesetzen und Landesverordnungen.
Beispiel
Art. 21 HessVerf (a. F.): [...] kann [...] zum Tode verurteilt werden." (bis zur Verfassungsreform von 2018)
Art. 102 GG: „Die Todesstrafe ist abgeschafft."
Lex superior derogat legi inferiori
Das höhere Gesetz geht dem niedrigeren vor.
Bsp.: Bundesrecht bricht Landesrecht
Lex specialis derogat legi generali
Das speziellere Gesetz geht dem allgemeinen Gesetz vor.
Bsp.: Vorschriften des HGB vor denen des BGB
Lex posterior derogat legi priori
Das neuere Gesetz geht dem alteren vor (ersetzt es).
Tatbestand, Rechtsfolge, unbestimmter Rechtsbegriff und Ermessen
Rechtsnorm = Tatbestand (Voraussetzungen für den Eintritt der Regelungswirkung) + Rechtsfolge (Regelungswirkung der Norm)
Normalfall: klarer Tatbestand + klare Rechtsfolge
unbestimmter Rechtsbegriff/Beurteilungsspielraum = flexible Formulierung im Tatbestand, Anwender entscheidet, ob Rechtsfolge eintritt
Bsp.: § 4 | Nr. 1 GastG
Ermessen („Kann-Bestimmung"): Unbestimmte Formulierung auf Rechtsfolgenseite, Anwender entscheidet, welche Rechtsfolge eintritt
Bsp.: nach § 15 ||| VersammlungsG
Unbestimmte Rechtsbegriffe (Beispiele)
§ 4 I Nr. 1 GastG
„Die Erlaubnis ist zu versagen (feststehende Rechtsfolge), wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragssteller für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt (unbestimmter Tatbestand), insbesondere dem Trunke ergeben ist […]"
§ 15 III Versammlungsgesetz
„Die zuständige Behörde] kann eine Versammlung oder einen Aufzug auflösen (keine feststehende Rechtsfolge), wenn sie nicht angemeldet sind (bestimmter Tatbestand), wenn [...]."
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